opencaselaw.ch

D-3039/2016

D-3039/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-23 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit E-Mail-Schreiben vom 30. September 2015 und vom 2. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft im Sudan (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Erteilung eines humanitären Visums. B. Am 19. Oktober 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer auf der Botschaft ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Ausstellung eines humanitären Visums durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (sudanesische Flüchtlingskarten von ihm und seiner Ehefrau, UNHCR Flüchtlingszertifikat, Ausweis von (...), Arbeitsvertrag (...), Entlassungsbrief (...) sowie Flüchtlingszertifikat [alles in Kopie]) ein. C. Am 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft einen schriftlichen Antrag um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für sich, seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder ein. Zur Begründung der Gesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Minderheitenclan der (...) an und stamme aus Somalia. Während des Bürgerkriegs hätten Angehörige des Mehrheitsclans Hawiye sein Haus besetzt und zwei seiner Geschwister vergewaltigt und getötet. Bei der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden. Seit dem Jahr 1995 lebe er als Flüchtling im Sudan. Von 2005 bis 2012 habe er mit christlichen Missionaren zusammengearbeitet. Etwa im Jahr 2006/2007 sei er zum Christentum konvertiert. Am (...) 2012 sei es an seinem Arbeitsort zu einer Hausdurchsuchung gekommen, anlässlich welcher alle Mitarbeiter von (...) verhaftet worden seien. Während (...) Tagen seien sie vom Sicherheitsdienst geschlagen worden. Er habe das UNHCR darüber informiert, doch habe dieses ihn ignoriert und ihm keinen Schutz erteilt. Der sudanesische Geheimdienst (NISS) sei hauptsächlich an zwei sudanesischen Personen namens B._______ und C._______ interessiert. Diese seien für die Übersetzung der Bibel auf Tigray und Beja verantwortlich gewesen. Beide Personen seien inzwischen verschwunden. Da die NISS im Glauben sei, er kenne deren Aufenthaltsort erhalte er jeweils im Abstand von zwei Monaten Telefonanrufe. Er lebe in einem Haus, das ihm gratis zur Verfügung gestellt werde. Zwischen Juni und August 2015 sei er mehrfach von der NISS zu Hause besucht worden. Am (...) Juni 2015 sei er für (...) Tage inhaftiert und gefoltert worden. Am (...) August 2015 habe ein weiterer Besuch der NISS stattgefunden. Ein ähnlicher Vorfall habe sich auch am (...) September 2015 ereignet. Als Flüchtling erhalte er keine Arbeitsbewilligung und könne nur als Tagelöhner für ein geringes Gehalt arbeiten. Auch vom UNHCR erfahre er keine Unterstützung. D. Die Botschaft wies den Visumantrag mit Verfügung vom 23. November 2015 mit der Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2015 Einsprache. Das UNHCR Flüchtlingszertifikat wurde als Beweismittel beigelegt. F. Am 25. Januar 2016 wurde auf der Botschaft eine Zusatzbefragung des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichte, auf die soweit entscheidwesentlich in den folgenden Erwägungen einzugehen ist. Er brachte ausserdem vor, dass er am (...) November 2015 erneut zuhause von der NISS aufgesucht worden sei. Vom (...) November 2015 sei er festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn geschlagen und ihm den Schlaf verwehrt. Auch habe er sich nackt ausziehen müssen. Die NISS habe ihm gedroht, ihn zu deportieren und der Al-Shabaab in Somalia zu übergeben. Am (...) Januar 2016 sei es erneut zu einem Vorfall gekommen, bei dem er ins Gesicht geschlagen und bedroht worden sei. G. Das SEM wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 21. April 2016) unter Kostenfolge ab. H. Mit Eingabe vom 27. April 2016 (am 28. April 2016 bei der Botschaft eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen. Als Beweismittel wurden bereits in den Akten vorhandene Dokumente eingereicht.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines somalischen Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3).

E. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).

E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490 sowie BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.

E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geschilderten Erlebnisse davon auszugehen sei, dass eine Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit eines allenfalls erteilten Visums nicht gewährleistet sei, so dass die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Das SEM teile die Einschätzung der Botschaft, wonach es vorliegend fraglich erscheine, warum die NISS den Beschwerdeführer bis heute schikanieren solle. Die Firma, bei welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei bereits im Jahr 2012 geschlossen worden. Die Bibel sei bereits online auf Tigray (nicht aber auf Beja) zu lesen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht konsistent vorgetragen. Die Konversion zum Christentum habe er bei der zweiten Befragung nicht mehr erwähnt. Sodann habe er beim zweiten Gespräch die Al-Shabaab nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen von seiner Furcht gesprochen, in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden. In Anbetracht dieser Umstände müsse die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schikanen und Bedrohungen durch die NISS in Frage gestellt werden. Es scheine nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Somalia weggewiesen werden könnte, zumal sich eine Wegweisung dorthin offensichtlich deutlich schwieriger gestalten würde als eine Wegweisung nach Eritrea oder Äthiopien. In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers in Somalia könnten nicht viel mehr als Spekulationen angestellt werden. Glaubhaft scheine, dass der Beschwerdeführer aus Mo­gadischu stamme und im Zuge der Kriegswirren in den Sudan geflohen sei. Bezüglich der Clanzugehörigkeit bestünden Zweifel, da diese dem Beschwerdeführer erst nach einigem Nachdenken wieder eingefallen sei und er seinen Abtirsiimo nicht aufzählen könne. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienmitgliedern haben solle. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich dem Minderheitenclan der (...) angehöre, sei naheliegend, dass er in Somalia Diskriminierungen erleben würde. Auch wenn die persönliche Situation im Drittstaat (Sudan) aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung für Flüchtlinge schwierig sei, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Wegweisung nach Somalia würden keine Anzeichen dafür existieren, dass der Beschwerdeführer dort - abgesehen von der schlechten Sicherheitslage - asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Insgesamt gebe es keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei, weshalb das Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich sei. Die Gewährung eines humanitären Visums sei daher nicht angezeigt.

E. 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die NISS am (...) April 2016 erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Ihm seien die Augen verbunden worden. Danach habe man ihn in ein Gefängnis gebracht, wo er misshandelt und bedroht worden sei. Die Behörden hätten ihn erneut über sein christliches Netzwerk, dessen Mitglieder und Aktivitäten sowie über B._______ und C._______ ausgefragt. Er habe sich geweigert, die geheime Mission von (...) preiszugeben. Nach (...) Tagen sei er wieder entlassen worden. Kürzlich sei er mit alten Nachbarn aus Somalia in Kontakt getreten. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sein Haus in Somalia noch immer besetzt werde. Gemäss muslimischem Gesetz müssten Personen, die zum Christentum konvertiert seien, öffentlich hingerichtet werden, um den übrigen Leuten eine Lektion zu erteilen. Die Behörden wüssten bereits, dass er konvertiert sei, weshalb er um sein Leben fürchte. Er garantiere den schweizerischen Behörden, die Schweiz zu verlassen, sobald sich die Situation in Somalia verbessert habe.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer und seine Familie unterliegen als somalische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3).

E. 6.2 Da vorliegend die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt wurde und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. Dies wurde vom Beschwerdeführer sodann auch nicht gerügt.

E. 6.3 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex abgelehnt hat.

E. 7.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2).

E. 7.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer offensichtlich ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, das heisst akuten kriegerischen Ereignissen ausgesetzt oder aufgrund einer konkreten Situation unmittelbar und individuell gefährdet ist, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat. Er macht aber eine Verfolgung durch die sudanesischen Behörden geltend.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines christlichen Glaubens und seiner Zusammenarbeit mit einem christlichen Netzwerk ins Visier der sudanesischen Behörden geraten zu sein und in diesem Zusammenhang unangenehme Befragungen, Drohungen sowie Misshandlungen erlebt zu haben. Diese Vorbringen werden vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz nicht bezweifelt. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich jedoch eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung, da von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt einer siebenköpfigen Familie in einer ökonomisch zweifellos schwierigen Lage befindet. Durch die fehlende Arbeitsbewilligung wird es ihm zusätzlich erschwert, ein angemessenes Einkommen zu generieren. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach der im Jahr 2012 erfolgten Razzia und Inhaftierung keinen Schutz durch das UNHCR erfahren zu haben. In den Akten befindet sich jedoch ein UNHCR Flüchtlingszertifikat, welches am (...) 2014 und folglich nach der Schliessung der Geschäftsstelle ausgestellt wurde. In diesem Zertifikat wird unter Aufführung der Namen und Geburtsdaten der Familienmitglieder festgehalten, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind und vor einer Abschiebung in den Heimatsaat geschützt werden sollten. Deshalb ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie vom UNHCR grundsätzlich Schutz erhalten würde, wenn er das Haus, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, verlässt, und in einem der UNHCR-Flüchtlingslagern Zuflucht sucht. Die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative erweist sich vor dem Hintergrund, dass der älteste Sohn bereits volljährig ist, auch als zumutbar. Ohne die ernste Lage zu verkennen, in der sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion befindet, bleibt nochmals festzuhalten, dass die Einreisevoraussetzungen bei der Erteilung eines Visums heute noch restriktiver sind als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland. Nach dem Gesagten erscheint es daher im vorliegenden Fall verfehlt, auf eine konkrete Notlage respektive ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben zu schliessen, weshalb ein Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht erforderlich ist.

E. 7.4 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht kein Visum aus humanitären Gründen erteilt hat.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3039/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG); Verfügung des SEM vom 9. März 2016 / (...). Sachverhalt: A. Mit E-Mail-Schreiben vom 30. September 2015 und vom 2. Oktober 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft im Sudan (nachfolgend: Botschaft) und ersuchte um Erteilung eines humanitären Visums. B. Am 19. Oktober 2015 wurde mit dem Beschwerdeführer auf der Botschaft ein Beratungsgespräch hinsichtlich der Ausstellung eines humanitären Visums durchgeführt. Anlässlich dieses Gesprächs reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel (sudanesische Flüchtlingskarten von ihm und seiner Ehefrau, UNHCR Flüchtlingszertifikat, Ausweis von (...), Arbeitsvertrag (...), Entlassungsbrief (...) sowie Flüchtlingszertifikat [alles in Kopie]) ein. C. Am 26. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Botschaft einen schriftlichen Antrag um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen für sich, seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder ein. Zur Begründung der Gesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Minderheitenclan der (...) an und stamme aus Somalia. Während des Bürgerkriegs hätten Angehörige des Mehrheitsclans Hawiye sein Haus besetzt und zwei seiner Geschwister vergewaltigt und getötet. Bei der Flucht sei er von seiner Familie getrennt worden. Seit dem Jahr 1995 lebe er als Flüchtling im Sudan. Von 2005 bis 2012 habe er mit christlichen Missionaren zusammengearbeitet. Etwa im Jahr 2006/2007 sei er zum Christentum konvertiert. Am (...) 2012 sei es an seinem Arbeitsort zu einer Hausdurchsuchung gekommen, anlässlich welcher alle Mitarbeiter von (...) verhaftet worden seien. Während (...) Tagen seien sie vom Sicherheitsdienst geschlagen worden. Er habe das UNHCR darüber informiert, doch habe dieses ihn ignoriert und ihm keinen Schutz erteilt. Der sudanesische Geheimdienst (NISS) sei hauptsächlich an zwei sudanesischen Personen namens B._______ und C._______ interessiert. Diese seien für die Übersetzung der Bibel auf Tigray und Beja verantwortlich gewesen. Beide Personen seien inzwischen verschwunden. Da die NISS im Glauben sei, er kenne deren Aufenthaltsort erhalte er jeweils im Abstand von zwei Monaten Telefonanrufe. Er lebe in einem Haus, das ihm gratis zur Verfügung gestellt werde. Zwischen Juni und August 2015 sei er mehrfach von der NISS zu Hause besucht worden. Am (...) Juni 2015 sei er für (...) Tage inhaftiert und gefoltert worden. Am (...) August 2015 habe ein weiterer Besuch der NISS stattgefunden. Ein ähnlicher Vorfall habe sich auch am (...) September 2015 ereignet. Als Flüchtling erhalte er keine Arbeitsbewilligung und könne nur als Tagelöhner für ein geringes Gehalt arbeiten. Auch vom UNHCR erfahre er keine Unterstützung. D. Die Botschaft wies den Visumantrag mit Verfügung vom 23. November 2015 mit der Begründung ab, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen seien. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2015 Einsprache. Das UNHCR Flüchtlingszertifikat wurde als Beweismittel beigelegt. F. Am 25. Januar 2016 wurde auf der Botschaft eine Zusatzbefragung des Beschwerdeführers durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer weitere Beweismittel einreichte, auf die soweit entscheidwesentlich in den folgenden Erwägungen einzugehen ist. Er brachte ausserdem vor, dass er am (...) November 2015 erneut zuhause von der NISS aufgesucht worden sei. Vom (...) November 2015 sei er festgehalten und gefoltert worden. Man habe ihn geschlagen und ihm den Schlaf verwehrt. Auch habe er sich nackt ausziehen müssen. Die NISS habe ihm gedroht, ihn zu deportieren und der Al-Shabaab in Somalia zu übergeben. Am (...) Januar 2016 sei es erneut zu einem Vorfall gekommen, bei dem er ins Gesicht geschlagen und bedroht worden sei. G. Das SEM wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2016 (eröffnet am 21. April 2016) unter Kostenfolge ab. H. Mit Eingabe vom 27. April 2016 (am 28. April 2016 bei der Botschaft eingegangen und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer und seiner Familie seien Visa aus humanitären Gründen zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen. Als Beweismittel wurden bereits in den Akten vorhandene Dokumente eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines somalischen Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des EU-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs­sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü­gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen be­ziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 3). 4. 4.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge­suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM respektive SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach 90 Tagen wieder zu verlassen. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der La­ge im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch re-striktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490 sowie BVGE 2015/5 E. 4.1). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, dass aufgrund der geschilderten Erlebnisse davon auszugehen sei, dass eine Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit eines allenfalls erteilten Visums nicht gewährleistet sei, so dass die Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Das SEM teile die Einschätzung der Botschaft, wonach es vorliegend fraglich erscheine, warum die NISS den Beschwerdeführer bis heute schikanieren solle. Die Firma, bei welcher der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei bereits im Jahr 2012 geschlossen worden. Die Bibel sei bereits online auf Tigray (nicht aber auf Beja) zu lesen. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht konsistent vorgetragen. Die Konversion zum Christentum habe er bei der zweiten Befragung nicht mehr erwähnt. Sodann habe er beim zweiten Gespräch die Al-Shabaab nicht mehr erwähnt, sondern stattdessen von seiner Furcht gesprochen, in Somalia aufgrund der Clanzugehörigkeit diskriminiert zu werden. In Anbetracht dieser Umstände müsse die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schikanen und Bedrohungen durch die NISS in Frage gestellt werden. Es scheine nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach Somalia weggewiesen werden könnte, zumal sich eine Wegweisung dorthin offensichtlich deutlich schwieriger gestalten würde als eine Wegweisung nach Eritrea oder Äthiopien. In Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers in Somalia könnten nicht viel mehr als Spekulationen angestellt werden. Glaubhaft scheine, dass der Beschwerdeführer aus Mo­gadischu stamme und im Zuge der Kriegswirren in den Sudan geflohen sei. Bezüglich der Clanzugehörigkeit bestünden Zweifel, da diese dem Beschwerdeführer erst nach einigem Nachdenken wieder eingefallen sei und er seinen Abtirsiimo nicht aufzählen könne. Unklar sei auch, weshalb der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienmitgliedern haben solle. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich dem Minderheitenclan der (...) angehöre, sei naheliegend, dass er in Somalia Diskriminierungen erleben würde. Auch wenn die persönliche Situation im Drittstaat (Sudan) aufgrund der fehlenden Arbeitsbewilligung für Flüchtlinge schwierig sei, könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Selbst im unwahrscheinlichen Falle einer Wegweisung nach Somalia würden keine Anzeichen dafür existieren, dass der Beschwerdeführer dort - abgesehen von der schlechten Sicherheitslage - asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Insgesamt gebe es keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei, weshalb das Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich sei. Die Gewährung eines humanitären Visums sei daher nicht angezeigt. 5.2 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die NISS am (...) April 2016 erneut eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe. Ihm seien die Augen verbunden worden. Danach habe man ihn in ein Gefängnis gebracht, wo er misshandelt und bedroht worden sei. Die Behörden hätten ihn erneut über sein christliches Netzwerk, dessen Mitglieder und Aktivitäten sowie über B._______ und C._______ ausgefragt. Er habe sich geweigert, die geheime Mission von (...) preiszugeben. Nach (...) Tagen sei er wieder entlassen worden. Kürzlich sei er mit alten Nachbarn aus Somalia in Kontakt getreten. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass sein Haus in Somalia noch immer besetzt werde. Gemäss muslimischem Gesetz müssten Personen, die zum Christentum konvertiert seien, öffentlich hingerichtet werden, um den übrigen Leuten eine Lektion zu erteilen. Die Behörden wüssten bereits, dass er konvertiert sei, weshalb er um sein Leben fürchte. Er garantiere den schweizerischen Behörden, die Schweiz zu verlassen, sobald sich die Situation in Somalia verbessert habe. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer und seine Familie unterliegen als somalische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, Erwägung 3.3). 6.2 Da vorliegend die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt wurde und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. Dies wurde vom Beschwerdeführer sodann auch nicht gerügt. 6.3 Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex abgelehnt hat. 7. 7.1 Das SEM stützte sich bei seiner Auslegung des Begriffs "humanitäre Gründe" auf die diesbezügliche Weisung vom 25. Februar 2014, wonach eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorausgesetzt wird. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche für das Gericht nicht verbindlich ist. Allerdings wird sie berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Die Weisung humanitäres Visum, die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet (vgl. BVGE 2015/5 E. 7.2). 7.2 Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer offensichtlich ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist, das heisst akuten kriegerischen Ereignissen ausgesetzt oder aufgrund einer konkreten Situation unmittelbar und individuell gefährdet ist, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als zwanzig Jahren nicht mehr in seinem Heimatstaat, sondern in einem Drittstaat. Er macht aber eine Verfolgung durch die sudanesischen Behörden geltend. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund seines christlichen Glaubens und seiner Zusammenarbeit mit einem christlichen Netzwerk ins Visier der sudanesischen Behörden geraten zu sein und in diesem Zusammenhang unangenehme Befragungen, Drohungen sowie Misshandlungen erlebt zu haben. Diese Vorbringen werden vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz nicht bezweifelt. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt sich jedoch eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung, da von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer als Familienoberhaupt einer siebenköpfigen Familie in einer ökonomisch zweifellos schwierigen Lage befindet. Durch die fehlende Arbeitsbewilligung wird es ihm zusätzlich erschwert, ein angemessenes Einkommen zu generieren. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, nach der im Jahr 2012 erfolgten Razzia und Inhaftierung keinen Schutz durch das UNHCR erfahren zu haben. In den Akten befindet sich jedoch ein UNHCR Flüchtlingszertifikat, welches am (...) 2014 und folglich nach der Schliessung der Geschäftsstelle ausgestellt wurde. In diesem Zertifikat wird unter Aufführung der Namen und Geburtsdaten der Familienmitglieder festgehalten, dass sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind und vor einer Abschiebung in den Heimatsaat geschützt werden sollten. Deshalb ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie vom UNHCR grundsätzlich Schutz erhalten würde, wenn er das Haus, welches ihm unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, verlässt, und in einem der UNHCR-Flüchtlingslagern Zuflucht sucht. Die Inanspruchnahme dieser Aufenthaltsalternative erweist sich vor dem Hintergrund, dass der älteste Sohn bereits volljährig ist, auch als zumutbar. Ohne die ernste Lage zu verkennen, in der sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion befindet, bleibt nochmals festzuhalten, dass die Einreisevoraussetzungen bei der Erteilung eines Visums heute noch restriktiver sind als bei den ehemals zulässigen Asylgesuchen aus dem Ausland. Nach dem Gesagten erscheint es daher im vorliegenden Fall verfehlt, auf eine konkrete Notlage respektive ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben zu schliessen, weshalb ein Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht erforderlich ist. 7.4 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht kein Visum aus humanitären Gründen erteilt hat.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung Versand: