opencaselaw.ch

F-5005/2016

F-5005/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-04 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 14. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein (...) geborener sudanesischer Staatsangehöriger, bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen B. Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 wies die Schweizerische Botschaft das vorerwähnte Gesuch des Beschwerdeführers ab. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2016 ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung - in Kenia eine Ehefrau und einen Sohn, für welche er jedoch keine Visumsanträge eingereicht habe. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer keine besonderen, namentlich humanitären Gründe glaubhaft, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Er halte sich als Flüchtling in einem sicheren Drittstaat auf und eine zwangsweise Rückführung in den Sudan sei nicht zu erwarten. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären noch eines ordentlichen Visums erfüllt. D. Mit Schreiben vom 8. August 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Nairobi dem Bundesverwaltungsgericht die gleichentags der besagten Botschaft übergebene, undatierte Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers. Er macht darin im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund des Darfur-Konfliktes nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne. Während seiner Aufenthalte in Flüchtlingscamps in Kenia habe er Gewalt von anderen Flüchtlingen erfahren und Morddrohungen erhalten, weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Visumsantrages keine Unterstützung erhalten und er sei davon ausgegangen, dass sein Visumsantrag ebenfalls für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gelte. Folglich beantrage er ein Visum aus humanitären Gründen sowohl für sich als auch für seine Familie. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Antragssteller und Einsprecher zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG).

E. 1.4.1 Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über den durch die angefochtene Verfügung festgelegten Anfechtungsgegenstand ist grundsätzlich unzulässig. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwerdeverfahren somit höchstens verengen, nicht jedoch ausweiten (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N 3).

E. 1.4.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids bildet der ablehnende Bescheid der Schweizerischen Vertretung in Nairobi bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausstellung eines humanitären Visums. Das Visumsgesuch bezog sich lediglich auf den Beschwerdeführer selbst und nicht auf die Ehefrau und den Sohn, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht miteinbezogen wurden. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer nun nebst Ausstellung eines humanitären Visums für sich selbst zudem ein solches für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn. Dieser Einbezug von weiteren Personen im Beschwerdeverfahren würde jedoch eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. Demgemäss ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zur Ausstellung eines humanitären Visums für seine Ehefrau und seinen Sohn nicht einzutreten (vgl. Urteil BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2). Auf die ansonsten formgerechte Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG ist insofern einzutreten, als sie das Visumgesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. Erwägung 4.2.2).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines sudanesischen Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 77 vom 23. März 2016, kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).

E. 3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex).

E. 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen: Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25 Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 am Ende).

E. 4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie bereits zuvor die Schweizerische Vertretung in Nairobi - die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (nachfolgend Erwägung 5.1) sowie eines Visum aus humanitären Gründen (nachfolgend Erwägung 5.2) zu Recht verneinte.

E. 4.1 Da vorliegend der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersuchte und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Versicherung, wonach er nur länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben wolle, wenn sich die Lage in seinem Heimatland nicht ändere respektive eine Rückkehr aufgrund des Darfur-Konfliktes nicht möglich sei, vermag dabei nicht zu überzeugen. Eine kurzfristige Stabilisierung der politischen Situation im Sudan ist nicht zu erwarten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www. Auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sudan > Innenpolitik; besucht im September 2016).

E. 4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu Erteilung eines humanitären Visums im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind:

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des Darfur-Konfliktes und einer ihm im Sudan drohenden Verfolgung und Folterung nicht in sein Heimatland zurückehren zu können. Zudem habe er im Jahre 2013 in einem kenianischen Flüchtlingslager Drohungen und Gewalt erlebt, weshalb er dieses verlassen habe und sich nun in einem anderen Teil des Landes - ausserhalb eines Flüchtlingslagers - aufhalte. Aufgrund der angespannten politischen Situation in Kenia fühle er sich nicht mehr sicher und benötige daher dringend Hilfe. Im Weiteren leide er an gesundheitlichen Problemen (Hämorrhoiden), deren Behandlung in Kenia ungenügend sei.

E. 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen Botschaft, der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt geschilderten Umstände und Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht und dem anschliessenden Aufenthalt im Flüchtlingslager in Kenia lassen zweifellos auf eine schwierige persönliche Lage schliessen. Da sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Kenia und somit in einem Drittstaat aufhält, kann im Sinne einer Regelvermutung nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 4.4). Gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers spricht, dass sowohl die Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn kenianische Staatsangehörige sind und eine Abschiebung der Familie in den Sudan nicht anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er niemanden in Kenia kenne, nicht zu überzeugen. Angesichts der eingereichten Akten ist zudem davon auszugehen, dass er seine gesundheitlichen Leiden in Kenia behandeln lassen kann und dabei Unterstützung erhält. Dies belegen sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (vgl. BVGer act. 1/Beilage "[...]"; ferner Beilage "[...]"). Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM act. 1/3). Er würde somit grundsätzlich Schutz erhalten, sollte er von seinem derzeitigen Wohnort in das Flüchtlingslager zurückkehren wollen (vgl. den UNHCR-Report zur derzeitigen Lage in Kenia, Quelle: http://reporting.unhcr.org/ Operations East Horn of Africa Kenya, besucht im September 2016). Eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben des Beschwerdeführers ist somit insgesamt nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Einwand, wonach seine Ehefrau und das gemeinsame Kind korrekterweise in sein Visumsverfahren hätten aufgenommen werden müssen, nichts zu ändern. Eine Bedrohung für die genannten Personen ist nicht erkennbar. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (vorn E. 1.4) nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Botschaft den Beschwerdeführer in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten.

E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Nairobi [per EDA-Kurier]) - die Schweizer Botschaft in Nairobi (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5005/2016 Urteil vom 4. Oktober 2016 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 14. Juni 2016 beantragte der Beschwerdeführer, ein (...) geborener sudanesischer Staatsangehöriger, bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen B. Mit Formularentscheid vom 16. Juni 2016 wies die Schweizerische Botschaft das vorerwähnte Gesuch des Beschwerdeführers ab. C. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2016 ebenfalls ab. Der Beschwerdeführer habe - so die Begründung - in Kenia eine Ehefrau und einen Sohn, für welche er jedoch keine Visumsanträge eingereicht habe. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer keine besonderen, namentlich humanitären Gründe glaubhaft, welche die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Er halte sich als Flüchtling in einem sicheren Drittstaat auf und eine zwangsweise Rückführung in den Sudan sei nicht zu erwarten. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären noch eines ordentlichen Visums erfüllt. D. Mit Schreiben vom 8. August 2016 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Nairobi dem Bundesverwaltungsgericht die gleichentags der besagten Botschaft übergebene, undatierte Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers. Er macht darin im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund des Darfur-Konfliktes nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne. Während seiner Aufenthalte in Flüchtlingscamps in Kenia habe er Gewalt von anderen Flüchtlingen erfahren und Morddrohungen erhalten, weshalb er sich dort nicht mehr sicher fühle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer beim Ausfüllen des Visumsantrages keine Unterstützung erhalten und er sei davon ausgegangen, dass sein Visumsantrag ebenfalls für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gelte. Folglich beantrage er ein Visum aus humanitären Gründen sowohl für sich als auch für seine Familie. E. Auf den übrigen Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Antragssteller und Einsprecher zur Beschwerdeführung legitimiert und die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG). 1.4 1.4.1 Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über den durch die angefochtene Verfügung festgelegten Anfechtungsgegenstand ist grundsätzlich unzulässig. Der Streitgegenstand kann sich im Beschwerdeverfahren somit höchstens verengen, nicht jedoch ausweiten (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N 3). 1.4.2 Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids bildet der ablehnende Bescheid der Schweizerischen Vertretung in Nairobi bezüglich des Gesuchs des Beschwerdeführers um Ausstellung eines humanitären Visums. Das Visumsgesuch bezog sich lediglich auf den Beschwerdeführer selbst und nicht auf die Ehefrau und den Sohn, weshalb sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht miteinbezogen wurden. In seiner Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer nun nebst Ausstellung eines humanitären Visums für sich selbst zudem ein solches für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn. Dieser Einbezug von weiteren Personen im Beschwerdeverfahren würde jedoch eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen. Demgemäss ist auf die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge zur Ausstellung eines humanitären Visums für seine Ehefrau und seinen Sohn nicht einzutreten (vgl. Urteil BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2). Auf die ansonsten formgerechte Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG ist insofern einzutreten, als sie das Visumgesuch des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat. 1.5 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde angesichts der nachfolgenden Erwägungen als von vornherein unbegründet im Sinne dieser Bestimmung erweist (vgl. Erwägung 4.2.2).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines sudanesischen Staatsbürgers um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 77 vom 23. März 2016, kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen: Weisung Nr. 322.123 des SEM vom 25 Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 am Ende).

4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz - wie bereits zuvor die Schweizerische Vertretung in Nairobi - die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums (nachfolgend Erwägung 5.1) sowie eines Visum aus humanitären Gründen (nachfolgend Erwägung 5.2) zu Recht verneinte. 4.1 Da vorliegend der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersuchte und somit von der Absicht eines längeren beziehungsweise dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Schengen-Visums zu Recht verneint. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Versicherung, wonach er nur länger als 90 Tage in der Schweiz bleiben wolle, wenn sich die Lage in seinem Heimatland nicht ändere respektive eine Rückkehr aufgrund des Darfur-Konfliktes nicht möglich sei, vermag dabei nicht zu überzeugen. Eine kurzfristige Stabilisierung der politischen Situation im Sudan ist nicht zu erwarten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www. Auswaertiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sudan > Innenpolitik; besucht im September 2016). 4.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen zu Erteilung eines humanitären Visums im Falle des Beschwerdeführers gegeben sind: 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, aufgrund des Darfur-Konfliktes und einer ihm im Sudan drohenden Verfolgung und Folterung nicht in sein Heimatland zurückehren zu können. Zudem habe er im Jahre 2013 in einem kenianischen Flüchtlingslager Drohungen und Gewalt erlebt, weshalb er dieses verlassen habe und sich nun in einem anderen Teil des Landes - ausserhalb eines Flüchtlingslagers - aufhalte. Aufgrund der angespannten politischen Situation in Kenia fühle er sich nicht mehr sicher und benötige daher dringend Hilfe. Im Weiteren leide er an gesundheitlichen Problemen (Hämorrhoiden), deren Behandlung in Kenia ungenügend sei. 4.2.2 Die vom Beschwerdeführer sowohl der Schweizerischen Botschaft, der Vorinstanz als auch dem Bundesverwaltungsgericht wiederholt geschilderten Umstände und Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner Flucht und dem anschliessenden Aufenthalt im Flüchtlingslager in Kenia lassen zweifellos auf eine schwierige persönliche Lage schliessen. Da sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Kenia und somit in einem Drittstaat aufhält, kann im Sinne einer Regelvermutung nicht von einer Gefährdung ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 4.4). Gegen das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers spricht, dass sowohl die Ehefrau als auch der gemeinsame Sohn kenianische Staatsangehörige sind und eine Abschiebung der Familie in den Sudan nicht anzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach er niemanden in Kenia kenne, nicht zu überzeugen. Angesichts der eingereichten Akten ist zudem davon auszugehen, dass er seine gesundheitlichen Leiden in Kenia behandeln lassen kann und dabei Unterstützung erhält. Dies belegen sodann die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (vgl. BVGer act. 1/Beilage "[...]"; ferner Beilage "[...]"). Der Beschwerdeführer ist vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden (vgl. SEM act. 1/3). Er würde somit grundsätzlich Schutz erhalten, sollte er von seinem derzeitigen Wohnort in das Flüchtlingslager zurückkehren wollen (vgl. den UNHCR-Report zur derzeitigen Lage in Kenia, Quelle: http://reporting.unhcr.org/ Operations East Horn of Africa Kenya, besucht im September 2016). Eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben des Beschwerdeführers ist somit insgesamt nicht ersichtlich. Daran vermag auch der Einwand, wonach seine Ehefrau und das gemeinsame Kind korrekterweise in sein Visumsverfahren hätten aufgenommen werden müssen, nichts zu ändern. Eine Bedrohung für die genannten Personen ist nicht erkennbar. Somit kann im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands (vorn E. 1.4) nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Botschaft den Beschwerdeführer in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Nairobi [per EDA-Kurier])

- die Schweizer Botschaft in Nairobi (mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Kayser Rahel Altmann Versand: