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F-6833/2016

F-6833/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-09 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der am [...] geborene, aus Eritrea stammende Y._______ hält sich seit März 2015 in Äthiopien auf, wo ihn die United Nation Human Rights Commission (UNHCR) im Hitsats-Camp als Flüchtling registriert hat. B. Mit Schreiben vom 27. November 2015 (Vorakten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 22) beantragte X.______, seine hierzulande ansässige Halbschwester (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für ihn die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Der mit dem Epilepsie-Leiden des Halbbruders begründete schriftliche Antrag ging am 1. Juni 2016 zusammen mit weiteren Unterlagen auf der dortigen Botschaft ein (SEM act. 15-17 und 19-21). C. Mit Formularentscheid vom 7. Juni 2016 wies die Schweizerische Botschaft das vorerwähnte Gesuch ab (SEM act. 4/5 und 24/25). D. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 6. Juli 2016 Einsprache (SEM act. 2 bzw. 6-8). Als Ergänzung reichte sie hierzu am 22. Juli 2016 die Kopie eines ärztlichen Berichts (Medical Board) des "Z._______ Hospital" in Addis Abeba nach (SEM act. 29/30). E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 6. Juli 2016 ab. Beim Bruder (gemäss Vorakten Halbbruder) der Gesuchstellerin - so die Begründung - handle es sich um einen volljährigen jungen Mann, der in Äthiopien lebe und beim UNHCR als Flüchtling angemeldet sei. Die Arztbestätigung liege lediglich in Kopie vor, sei pauschal und allgemein gehalten und enthalte weder ausführliche, einzelfallspezifische Informationen und Indikationen zur Krankheit oder zum Krankheitsverlauf noch Angaben zur bisherigen Behandlung und den hierbei verwendeten Medikamenten. Es sei daher schwierig, sich ein abschliessendes Bild über den Krankheitszustand zu machen. Nach den Erkenntnissen sowohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in einem kürzlich gefällten Urteil sei die Behandlung von Epilepsie in Äthiopien jedoch möglich und die Standardmedikation zur Behandlung erhältlich und zugänglich. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche seine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären noch eines gewöhnlichen Visums erfüllt (SEM act. 35-38). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären bzw. eines Schengen-Visums an ihren (Halb-)Bruder. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie machte im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne, dass die öffentlich zugängliche medizinische Versorgung in dessen Aufenthaltsstaat schlecht funktioniere und es grundsätzlich an Medikamenten und Behandlungsmethoden fehle. Auch würden mangels Computer keine ausführlichen Arztberichte geschrieben. Die behandelnden Ärzte seien mit der Anzahl Patienten überfordert und könnten ihnen oftmals nicht gerecht werden. In diesem Lichte sei das eingereichte Schreiben des Ärztegremiums zu werten. Es attestiere ihrem Bruder, dass er in Äthiopien nicht adäquat behandelt werden könne und sich für die Weiterbehandlung Hilfe in einem anderen Land mit besseren medizinischen Einrichtungen suchen solle. Durch die vorinstanzliche Entscheidung würde er sich selbst überlassen und es müsse in Kauf genommen werden, dass er Langzeitschäden davon trage. Vor diesem Hintergrund liege eine die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigende Notsituation vor. Die Eingabe war mit dem Original der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Arztberichtkopie ergänzt (BVGer act. 1 inklusive Beilage). G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 5). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines eritreischen Staatsbürgers (eingereicht durch seine Halbschwester bzw. Schwester) um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV).

E. 3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-tionaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex).

E. 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevor-aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]).

E. 3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine).

E. 4.1 Da für den Halbbruder der Beschwerdeführerin (in der angefochtenen Verfügung und im Rechtsmittelverfahren wird er als Bruder bezeichnet) primär um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht wird (siehe SEM act. 2, 6-8 sowie 22) und folglich von der Absicht eines längeren, dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Der Betroffene hat sich im Rechtsmittelverfahren zu besagtem Erfordernis nicht geäussert; es ist indes zu erwarten, dass die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Leiden in der Schweiz länger als 90 Tage dauern würde. Auf dem zusammen mit dem Antrag vom 27. November 2015 eingereichten Formular "Application for Schengen Visa" hat er die Rubrik zur Dauer des geplanten Aufenthalts jedenfalls leer gelassen (SEM act. 15-17). Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind.

E. 4.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin hält sich seit dem Frühjahr 2015 in Äthiopien und damit in einem Drittstaat auf. Er wurde vom UNHCR als Flüchtling registriert und lebt zurzeit im Flüchtlingscamp Hitsats, wo er Schutz erhält (SEM act. 19). Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 4.4 oder BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]).

E. 4.3 Was die geltend gemachten Probleme gesundheitlicher Natur anbelangt, so verweist die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf einen undatierten medizinischen Bericht des "Z._______ Hospital" in Addis Abeba (Zeitangabe "2016", siehe hierzu Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss dem von drei medizinischen Fachpersonen ausgestellten Dokument leidet der Patient seit über einem Jahr an Epilepsie. Die Krankheit sei im konkreten Fall weder im genannten Spital noch in Äthiopien behandelbar, die betroffene Person könne sich für eine Weiterbehandlung aber in irgendein Land mit besseren medizinischen Einrichtungen begeben. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich das fragliche Attest in allgemeinen Ausführungen zum Gesundheitszustand (zum Beispiel "general body weakness" oder "memory loss for long time") sowie pauschalen Feststellungen zur Behandelbarkeit der Leiden erschöpft und mangels Aussagekraft daher nicht eignet, eine unmittelbare individuelle Gefährdungssituation zu begründen. Eine eigentliche Diagnose wurde nicht erstellt und es fehlen jegliche Angaben zur bisherigen Behandlung und zu verabreichten Medikamenten. Erst recht nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die nicht näher erläuterte Einschätzung, derzufolge die untersuchte Person ihre gesundheitlichen Leiden in jedem Land ausser in Äthiopien behandeln lassen könne (im Wortlaut "..he can't treatented further in this hospital or coun-try"... und "...can go any country for better & further treatment"). Vielmehr ist die Behandlung von Epilepsie laut den Erkenntnissen der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien durchaus möglich. Zudem sind die notwendigen Standardmedikamente erhältlich und für alle zugänglich (zum Ganzen vgl. etwa www.careepilepsy.org, www.etiopia-witten.de/die-lage.html oder Urteil des BVGer D-8254/2015 vom 24. Februar 2016 S. 8). Auch das Flüchtlingscamp Hitsats im Norden des Landes verfügt über eine temporäre Klinik (siehe http://www.unhcr.org/news/latest/2013/6/51b9b66b9/eritrean-refugees-ethiopia-new-camp-north-coun-try.html). Es gibt mithin keine Hinweise darauf, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin in Äthiopien die benötigte medizinische Hilfe konkret und tatsächlich verwehrt oder er sich selbst überlassen bliebe. Eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben ist somit insgesamt nicht ersichtlich. Alles in allem kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba den Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

E. 5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.

E. 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6833/2016 Urteil vom 9. Februar 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, c/o _______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen für Y._______. Sachverhalt: A. Der am [...] geborene, aus Eritrea stammende Y._______ hält sich seit März 2015 in Äthiopien auf, wo ihn die United Nation Human Rights Commission (UNHCR) im Hitsats-Camp als Flüchtling registriert hat. B. Mit Schreiben vom 27. November 2015 (Vorakten des Staatssekretariats für Migration [SEM act.] 22) beantragte X.______, seine hierzulande ansässige Halbschwester (nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin), bei der Schweizer Vertretung in Addis Abeba für ihn die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen. Der mit dem Epilepsie-Leiden des Halbbruders begründete schriftliche Antrag ging am 1. Juni 2016 zusammen mit weiteren Unterlagen auf der dortigen Botschaft ein (SEM act. 15-17 und 19-21). C. Mit Formularentscheid vom 7. Juni 2016 wies die Schweizerische Botschaft das vorerwähnte Gesuch ab (SEM act. 4/5 und 24/25). D. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin am 6. Juli 2016 Einsprache (SEM act. 2 bzw. 6-8). Als Ergänzung reichte sie hierzu am 22. Juli 2016 die Kopie eines ärztlichen Berichts (Medical Board) des "Z._______ Hospital" in Addis Abeba nach (SEM act. 29/30). E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 6. Juli 2016 ab. Beim Bruder (gemäss Vorakten Halbbruder) der Gesuchstellerin - so die Begründung - handle es sich um einen volljährigen jungen Mann, der in Äthiopien lebe und beim UNHCR als Flüchtling angemeldet sei. Die Arztbestätigung liege lediglich in Kopie vor, sei pauschal und allgemein gehalten und enthalte weder ausführliche, einzelfallspezifische Informationen und Indikationen zur Krankheit oder zum Krankheitsverlauf noch Angaben zur bisherigen Behandlung und den hierbei verwendeten Medikamenten. Es sei daher schwierig, sich ein abschliessendes Bild über den Krankheitszustand zu machen. Nach den Erkenntnissen sowohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in einem kürzlich gefällten Urteil sei die Behandlung von Epilepsie in Äthiopien jedoch möglich und die Standardmedikation zur Behandlung erhältlich und zugänglich. Insgesamt lägen keine humanitären Gründe vor, welche seine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Vorliegend seien weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären noch eines gewöhnlichen Visums erfüllt (SEM act. 35-38). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. November 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines humanitären bzw. eines Schengen-Visums an ihren (Halb-)Bruder. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von den Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie machte im Wesentlichen geltend, das SEM verkenne, dass die öffentlich zugängliche medizinische Versorgung in dessen Aufenthaltsstaat schlecht funktioniere und es grundsätzlich an Medikamenten und Behandlungsmethoden fehle. Auch würden mangels Computer keine ausführlichen Arztberichte geschrieben. Die behandelnden Ärzte seien mit der Anzahl Patienten überfordert und könnten ihnen oftmals nicht gerecht werden. In diesem Lichte sei das eingereichte Schreiben des Ärztegremiums zu werten. Es attestiere ihrem Bruder, dass er in Äthiopien nicht adäquat behandelt werden könne und sich für die Weiterbehandlung Hilfe in einem anderen Land mit besseren medizinischen Einrichtungen suchen solle. Durch die vorinstanzliche Entscheidung würde er sich selbst überlassen und es müsse in Kauf genommen werden, dass er Langzeitschäden davon trage. Vor diesem Hintergrund liege eine die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigende Notsituation vor. Die Eingabe war mit dem Original der bereits im Einspracheverfahren eingereichten Arztberichtkopie ergänzt (BVGer act. 1 inklusive Beilage). G. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass über das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 5). H. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-brauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines eritreischen Staatsbürgers (eingereicht durch seine Halbschwester bzw. Schwester) um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1, BVGE 2009/27 E. 3 oder BVGE 2014/1 E. 4.1.1 [erster Teil] m.w.H.). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der EU-Visa-Verordnung erforderlich ist ([EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 [ABl. L 81 vom 21. März 2001] zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind; zum vollständigen Quellennachweis vgl. die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 77 vom 23. März 2016 [kodifizierter Text]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]; Art. 4 VEV). 3.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen zur Ausstellung eines "einheitlichen Visums" nicht erfüllt, kann ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-tionaler Verpflichtungen ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" bzw. ein Visum aus humanitären Gründen erteilen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK und Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zur Begriffsbestimmung Art. 2 Ziff. 3 und 4 Visakodex). 3.5 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände dieser Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt] und Weisung Nr. 322.126 des SEM vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016]). Die Einreisevor-aussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (siehe BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [zweiter Abschnitt]). 3.6 Die für das Schengen-Visum wesentliche Einreisevoraussetzung einer fristgerechten Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums kann bei einem Visum aus humanitären Gründen in der Regel verneint werden. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3039/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3 in fine). 4. 4.1 Da für den Halbbruder der Beschwerdeführerin (in der angefochtenen Verfügung und im Rechtsmittelverfahren wird er als Bruder bezeichnet) primär um Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen ersucht wird (siehe SEM act. 2, 6-8 sowie 22) und folglich von der Absicht eines längeren, dauerhaften Aufenthalts in der Schweiz respektive von einer nicht fristgerechten Rückkehr auszugehen ist, hat die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums in der angefochtenen Verfügung in einer ergänzenden Erwägung zu Recht verneint. Der Betroffene hat sich im Rechtsmittelverfahren zu besagtem Erfordernis nicht geäussert; es ist indes zu erwarten, dass die Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Leiden in der Schweiz länger als 90 Tage dauern würde. Auf dem zusammen mit dem Antrag vom 27. November 2015 eingereichten Formular "Application for Schengen Visa" hat er die Rubrik zur Dauer des geplanten Aufenthalts jedenfalls leer gelassen (SEM act. 15-17). Somit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums gegeben sind. 4.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin hält sich seit dem Frühjahr 2015 in Äthiopien und damit in einem Drittstaat auf. Er wurde vom UNHCR als Flüchtling registriert und lebt zurzeit im Flüchtlingscamp Hitsats, wo er Schutz erhält (SEM act. 19). Somit greift die Regelvermutung, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 4.4 oder BVGE 2015/5 E. 4.1.3 [erster Abschnitt]). 4.3 Was die geltend gemachten Probleme gesundheitlicher Natur anbelangt, so verweist die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf einen undatierten medizinischen Bericht des "Z._______ Hospital" in Addis Abeba (Zeitangabe "2016", siehe hierzu Beilage zu BVGer act. 1). Gemäss dem von drei medizinischen Fachpersonen ausgestellten Dokument leidet der Patient seit über einem Jahr an Epilepsie. Die Krankheit sei im konkreten Fall weder im genannten Spital noch in Äthiopien behandelbar, die betroffene Person könne sich für eine Weiterbehandlung aber in irgendein Land mit besseren medizinischen Einrichtungen begeben. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass sich das fragliche Attest in allgemeinen Ausführungen zum Gesundheitszustand (zum Beispiel "general body weakness" oder "memory loss for long time") sowie pauschalen Feststellungen zur Behandelbarkeit der Leiden erschöpft und mangels Aussagekraft daher nicht eignet, eine unmittelbare individuelle Gefährdungssituation zu begründen. Eine eigentliche Diagnose wurde nicht erstellt und es fehlen jegliche Angaben zur bisherigen Behandlung und zu verabreichten Medikamenten. Erst recht nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die nicht näher erläuterte Einschätzung, derzufolge die untersuchte Person ihre gesundheitlichen Leiden in jedem Land ausser in Äthiopien behandeln lassen könne (im Wortlaut "..he can't treatented further in this hospital or coun-try"... und "...can go any country for better & further treatment"). Vielmehr ist die Behandlung von Epilepsie laut den Erkenntnissen der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts in Äthiopien durchaus möglich. Zudem sind die notwendigen Standardmedikamente erhältlich und für alle zugänglich (zum Ganzen vgl. etwa www.careepilepsy.org, www.etiopia-witten.de/die-lage.html oder Urteil des BVGer D-8254/2015 vom 24. Februar 2016 S. 8). Auch das Flüchtlingscamp Hitsats im Norden des Landes verfügt über eine temporäre Klinik (siehe http://www.unhcr.org/news/latest/2013/6/51b9b66b9/eritrean-refugees-ethiopia-new-camp-north-coun-try.html). Es gibt mithin keine Hinweise darauf, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin in Äthiopien die benötigte medizinische Hilfe konkret und tatsächlich verwehrt oder er sich selbst überlassen bliebe. Eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben ist somit insgesamt nicht ersichtlich. Alles in allem kann im Rahmen des vorliegenden Visumsverfahrens also nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz bzw. die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba den Betroffenen in geschützten Rechtspositionen verletzt hätten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM sowohl die Voraussetzungen zur Erteilung eines Schengen-Visums als auch diejenigen zur Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen zu Recht verneint hat.

5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Die Beschwerdeführerin ersuchte jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2016 wurde der Entscheid darüber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 6.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird nicht stattgegeben.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: