Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8254/2015 Urteil vom 24. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kind C._______, geboren (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 9. Dezember 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten, wo sie noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 18. Dezember 2013 im EVZ M._______ sowie der Anhörungen zu den Asylgründen vom 22. April 2015 durch das SEM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien zwar eritreische Staatsangehörige und ethnische Tigrinya, sprächen jedoch kein Tigrinya, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Kindesalter mit ihrer Mutter in Äthiopien und später im Sudan niedergelassen habe, wo sie bis zur Weiterreise nach Europa im Jahre 2012 gelebt habe, dass sie in keines dieser Länder zurückkehren könne, weil ihr jeweils die Bezugspersonen fehlten und sie in Äthiopien keinen Aufenthaltsstatus gehabt habe, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei in Addis Abeba geboren, wo er bis zum Alter von drei Jahren bei seiner Mutter gelebt habe, dass damals sein Vater verstorben und er in der Folge in ein Kinderheim in N._______ gekommen sei, wo er bis zu seinem siebten Altersjahr gewohnt habe, dass er danach in Addis Abeba gelebt und die Schule von der vierten bis zur zehnten Klasse besucht habe, dass sein Aufenthalt in Äthiopien illegal gewesen sei und er dort keine Bezugspersonen habe, dass er im November 2011 Äthiopien verlassen habe und nach Khartoum gereist sei, dass die Beschwerdeführenden unabhängig voneinander in Malta einen negativen Asylentscheid erhalten hätten, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 17. November 2015 - eröffnet am 19. November 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer eritreischen Abstammung und Staatsangehörigkeit seien insgesamt wenig substanziiert und somit unglaubhaft ausgefallen, dass vor allem die wenig detaillierten Angaben zu ihren Familienverhältnissen sowie ihrer Herkunft und Abstammung den Eindruck aufkommen liessen, die Beschwerdeführenden wollten ihre wahre Nationalität und Herkunft verschweigen, dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im April 1993 bestehe und bis zu diesem Zeitpunkt alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie äthiopische Staatsangehörige gewesen seien, dass Personen, die nach 1992 die eritreische Nationalität hätten annehmen wollen, im April 1993 am Unabhängigkeitsreferendum hätten teilnehmen müssen, dass die Beschwerdeführenden zu diesem Zeitpunkt noch Kinder gewesen und somit am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen seien, dass das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz zudem festhalte, der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person habe keine Auswirkungen auf die Nationalität des Ehegatten oder der Kinder, dass die Beschwerdeführenden somit selbst dann ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nicht verloren hätten, wenn jeweils beide Eltern oder ein Elternteil am Referendum teilgenommen haben sollten und eritreische Staatsangehörige geworden wären, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei im Jahre 1984 in Addis Abeba geboren und seine Eltern seien bereits vor der Unabhängigkeit verstorben, weshalb davon auszugehen sei, er sei nicht eritreischer Staatsangehöriger, dass auch die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ein Kind gewesen und am Referendum nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit durch ihre Mutter angesichts widersprüchlicher, nachgeschobener und unsubstanziierter Aussagen wenig glaubhaft seien, weshalb davon auszugehen sei, auch sie sei äthiopische Staatsangehörige, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten, weshalb zum einen deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und zum anderen davon auszugehen sei, bei den Beschwerdeführenden handele es sich in Wirklichkeit um äthiopische Staatsbürger, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, dass sich aus den Akten ferner keine Anhaltspunkte ergäben, denen zufolge ihnen im Falle einer Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die in ihrem vermutlichen Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen Staat sprächen, dass aufgrund der unglaubhaften Herkunft davon auszugehen sei, es bestünden keine individuellen Wegweisungshindernisse bezüglich der tatsächlichen Herkunft, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragten, dass eventualiter zumindest vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdeführer sei während des Referendums im April 1993 noch ein Kind gewesen und niemand habe sich um eritreische Identitätspapiere für ihn gekümmert, dass er nach dem Erreichen seiner Volljährigkeit zwar selbst eritreische Dokumente hätte beschaffen können, doch habe sich bereits damals herumgesprochen, eine Rückkehr bedeute die sofortige Rekrutierung für den National Service, weshalb eine Rückkehr für ihn undenkbar gewesen sei und er sich nie offiziell habe registrieren lassen, dass es den Beschwerdeführenden angesichts des latent fortwährenden Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea bislang zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei, die äthiopische oder eritreische Staatsangehörigkeit offiziell anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin unter epileptischen Anfällen leide, dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen mehrere Arztzeugnisse zu den Akten reichten, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführenden ihre Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen haben, zumal sie keine Reise- oder Identitätspapiere (vgl. BVGE 2007/7 S. 55 ff.) einreichten, dass ihre Vorbringen in der Beschwerdeschrift zudem den Eindruck erhärten, es könne sich bei ihnen eigentlich nur um äthiopische Staatsangehörige handeln, dass sie mit ihrem Vorbringen, angesichts des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea sei es ihnen bislang zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, die äthiopische oder eritreische Staatsangehörigkeit offiziell anzunehmen, nicht dafür spricht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eritreische Staatsangehörige handelt, dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass im Übrigen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sind, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden unsubstanziiert, unglaubhaft und widersprüchlich ausgefallen seien, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe dem National Service entgehen wollen, asylrechtlich unerheblich ist, weil die von ihm behauptete eritreische Identität nicht glaubhaft ist, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchenden Personen durch unglaubhafte Angaben zur Identität eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindern, dass die Beschwerdeführenden deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung ihrer wahren Identität zu tragen haben, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (vermutlich Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4), dass insbesondere auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Epilepsie nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führt, sind doch die Standardmedikamente zur Behandlung von Epilepsie im mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien erhältlich und der Beschwerdeführerin auch zugänglich, können doch die entsprechenden Medikamente von armen Personen kostenlos bezogen werden, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Gesuch um Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe stellen kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass bei dieser Sachlage die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: