opencaselaw.ch

F-4510/2017

F-4510/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-07 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Der kenianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1977; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 3. Mai 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 23-tägigen Besuchsaufenthalt (vom 30. Juni bis 22. Juli 2017) bei der im Kanton Zürich lebenden X._______ (nachfolgend Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und ihrer Freundin Y._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/14-15 sowie 42-43). Bereits davor nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. März 2017 Kontakt mit der Schweizerischen Vertretung auf; am 3. April 2017 richteten sich zudem beide Frauen gemeinsam mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Nairobi (SEM act. 3/28, 33). Darin machten sie geltend, sie hätten den Gesuchsteller anlässlich ihrer Besuche in Kenia in den Jahren 2015 und 2017 kennengelernt. Er sei im Hotel, wo sie sich aufgehalten hätten, als Wächter ("security guard") tätig. Man wolle sich mit der Einladung in die Schweiz für seine Gastfreundschaft revanchieren. B. Noch am Tag der Gesucheinreichung (3. Mai 2017) erfolgte eine Befragung des Gesuchstellers durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi (SEM act. 3/34-37). C. Mit Formularentscheid vom 5. Mai 2017 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/39-41). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/7ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, die politische Situation in Kenia sei grundsätzlich stabil. Nach westlichen Massstäben möge die Sicherheitslage zwar als nicht ausreichend betrachtet werden und auch bezüglich Menschenrechte könne sicher nicht von einer zufriedenstellenden Situation gesprochen werden. Auch die soziale Lage in Kenia entspreche nicht der westlichen Weltanschauung. In wirtschaftlicher Hinsicht sei Kenia die regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika. Das Wirtschaftswachstum sei sehr hoch. Das hohe BIP sei jedoch äusserst ungleich verteilt. Ein gravierendes Problem stelle zudem die Korruption dar. Es dürfe dennoch nicht jeder Kenianer als potentieller Wirtschaftsflüchtling angesehen werden. Der Gesuchsteller habe mittels Dokumenten belegt, dass er in Kenia lebe und dort bleiben wolle. Er stamme aus einer Familie mit vier Geschwistern, habe einen Sohn und gehöre zum sehr bekannten und stolzen Volk der Massai. Die Verwurzelung mit dem eigenen Land sei bei den Massai äusserst stark und der Wunsch die Familie und die Heimat hinter sich zu lassen, werde bei diesem Volk nie aufkommen. Der Gesuchsteller habe seit mehreren Jahren einen Chef-Posten als "Security Guard" in einem der renommiertesten Hotels der gehobenen Luxusklasse in M._______. Dies beweise eindeutig, dass er beruflich und sozial voll integriert sei und auch als vertrauenswürdig angesehen werden könne. Er hege überhaupt keine Absichten, seinen Wohnsitz dereinst ins Ausland zu verlegen; dafür sei er mit seiner Heimat viel zu sehr verwurzelt. Es seien sowohl vom Gesuchsteller wie auch von den Einladenden alle notwendigen Akten und Dokumente eingereicht worden. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richtete die zuständige kantonale Migra- tionsbehörde am 28. Juni 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den diese unter Beilage weiterer Dokumente am 6. Juli 2017 schriftlich beantwortet retournierte (SEM act. 4/47ff.). Gleichzeitig liess sie dem Migrationsamt des Kantons Zürich eine am 6. Juli 2017 unterzeichnete Verpflichtungserklärung zukommen (SEM act. 4/49). F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen Bekannten der Gastgeberin, welche diesen während ihren Ferien im Jahr 2015 in Kenia kennengelernt und im Jahr 2017 erneut besucht habe. Die beiden würden weder in einer engen Familienbindung noch in einer engen Freundschaft stehen, sodass ein Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend erscheine. Der Gast stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, was ihn im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits am 30. November 2015 ein gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden. Grundlegende Veränderungen, welche zum heutigen Zeitpunkt für eine Einreise des Gesuchstellers sprechen würden, seien nicht ersichtlich (SEM act. 5/59ff.). G. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 14. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die kantonale Migrationsbehörde noch das SEM hätten sich mit den Fakten richtig auseinander gesetzt bzw. die gesamten Verhältnisse geprüft und in Betracht gezogen. Der Gesuchsteller unterstütze die ganze Familie. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die Schule. Die Ehefrau sei an Malaria gestorben. Daher nehme er als Vater eine noch stärkere Rolle ein. Sein kleiner Bruder studiere Medizin in Mombasa und der Rest der Familie (15 Familienmitglieder) lebe in der Massai Mara. Der Vater sei vor einigen Jahren gestorben; nun unterhalte der Gesuchsteller die Familie. Er arbeite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort einen ausserordentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bauphase eingestellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis seit 5 Jahren als "Security Guard". Letztes Jahr sei er zum Supervisor und gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor verdiene er KES 25'000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar, dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in Kenia sei nicht teuer und KES 25'000.- seien ein guter, durchschnittlicher Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht, damit Strom für alle vorhanden sei. Er habe keine Familienangehörigen in der Schweiz; im Gegenteil, ihm obliege eine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtung, seine Familie zu versorgen. Er habe ein stabiles Leben in seinem Land aufgebaut und würde seinen Sohn, schon in Anbetracht der fehlenden Mutter, nie verlassen. Die erwähnten Fakten seien weder von der kantonalen Migrationsbehörde noch vom SEM berücksichtigt worden. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. En Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde der Gastgeberin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6 und 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-gen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führt aus, das SEM wie auch das kantonale Migrationsamt hätten rechtserhebliche Fakten nicht berücksichtigt. Weder setzten sich die beiden Instanzen mit dem Sachverhalt genügend auseinander noch sei ein mögliches Risiko sachgerecht analysiert worden. Das SEM habe die Ablehnung einfach standardisiert.

E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de-nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird. Je weiter der Ent-scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.).

E. 3.3 Das SEM schloss in seinem Entscheid vom 20. Juli 2017 vorerst aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia darauf, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz als hoch eingeschätzt werden müsse. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Verhältnis der Gastgeberin zu ihrem Gast auseinander. Auch wird seine Erwerbstätigkeit festgehalten. Zwar sind die diesbezüglichen Erwägungen kurz ausgefallen, hingegen kann daraus nicht per se geschlossen werden, das SEM habe die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Fakten zu den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers nicht berücksichtigt. Zu erwähnen gilt es auch, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung bei der schweizerischen Auslandvertretung angab, er habe keine Kinder bzw. zweimal die dahingehende Frage mit "No" beantwortete (vgl. Formulare "Interview" und "Additional questions to Visa Application" je vom 3. Mai 2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Damit ist es dem SEM nicht vorzuwerfen, wenn es dazu keine Ausführungen machte. Dass die Vorinstanz nicht auf die Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volk der Massai und der damit gemäss Beschwerdeführerin äusserst starken Verwurzelung mit dem eigenen Land einging, ist dahingehend zu deuten, dass es dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zusprach. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin möglich, wirksam und sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läuft damit ins Leere. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die kantonale Migrationsbehörde lediglich im Auftrag des SEM weitere Abklärungen bei der Beschwerdeführerin tätigte und nicht als Entscheidsträger fungierte (vgl. SEM act. 4). Damit ist nicht darauf einzugehen ist, ob die kantonale Behörde rechtserhebliche Akten nicht berücksichtigt habe.

E. 3.4 Nicht auszugehen ist in casu auch von einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. im Allgemeinen Urteil des BVGer F-996/2016 vom 13. März 2017 E. 3.2.1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erweist sich die Feststellung des SEM, es sei bereits am 30. November 2015 ein Visumantrag des Gesuchstellers abgelehnt worden, als korrekt. Dies ergibt sich aus einem Eintrag im nationalen Visumsystem ORBIS (Gesuch verweigert durch Embassy of Switzerland, Nairobi [BVGer act. 8]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Anwalt beauftragt habe, eine dagegen gerichtete Beschwerde (recte: Einsprache) zurückzuziehen. Im Übrigen erklärte auch die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29. März 2017 an die Schweizerische Botschaft selbst, ihr Gast habe bereits im November 2015 ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums gestellt, aber es sei abgelehnt worden ("it was refused"; vgl. SEM act. 3/28). Ob die Vorinstanz hingegen in ihrer Verfügung gestützt auf den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist.

E. 4 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 23-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

E. 5 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV).

E. 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

E. 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).

E. 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.

E. 6.2 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-Dollar (2015) als "Middle Income Country" klassifiziert. Kenias Vorzüge sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staatsverschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015 auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt etwa 10%. Auch das Gesundheitssystem in Kenia steht vor einer enormen Herausforderung. Trotz der kostenfreien Basisgesundheitsdienste sind Krankheitskosten für den Grossteil der kenianischen Bevölkerung mit dem Risiko des finanziellen Ruins verbunden. Nur etwa 20% der Bevölkerung sind für den Krankheitsfall abgesichert (Quellen: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kenia Wirtschaft, Stand: Januar 2017 sowie www.bmz.de Länder Afrika südlich der Sahara Kenia Zusammenarbeit Gesundheit, abgerufen je im November 2017).

E. 6.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.).

E. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen verwitweten Mann. Sein Vater sei vor einigen Jahren gestorben, weswegen er seine Familie, welche 15 Familienmitglieder umfasse, unterhalte. Sein kleiner Bruder studiere Medizin in Mombasa, der Rest der Familie lebe in der Massai Mara (vgl. auch Sachverhalt Bst. G). Unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Sohnes ist. Entgegen den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hat er selbst anlässlich seiner Gesuchseinreichung mehrmals schriftlich erklärt, er habe keine Kinder (vgl. Formulare "Interview" und "Additional questions to Visa Application" je vom 3. Mai 2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Unabhängig davon scheinen die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Familienmitglieder vor allem finanzieller Art zu sein und erfordern daher nicht zwingend seine Präsenz im Heimatland. Im Gegenteil könnte er seine in Kenia lebenden Angehörigen aus dem Ausland - einmal dort wirtschaftlich Fuss gefasst -noch besser unterstützen. Ein besonderes Augenmerk ist damit auf die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers in Kenia zu richten.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu rechtsmittelweise aus, ihr Gast arbeite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort einen ausserordentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bauphase eingestellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis seit 5 Jahren als "Security Guard". Eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vom 4. April 2017 mit Angabe des Arbeitsbeginns per 1. Juni 2012 liegt den Akten bei (SEM act. 3/27). Letztes Jahr sei er zum Supervisor und gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor verdiene er KES 25'000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar, dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in Kenia sei nicht teuer und KES 25'000.- seien ein guter, durchschnittlicher Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht, damit Strom für alle vorhanden sei. Weiter sind den Akten zwei Lohnbelege für die Monate Februar und März dieses Jahres und ein Bankauszug des Gesuchstellers betreffend die Periode vom 1. März 2016 bis 31. März 2017 zu entnehmen (SEM act. 3/19ff.). Gesamthaft gesehen kann zwar von einem für kenianische Verhältnisse durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden (vgl. dazu auch www.bmz.de Länder Afrika südlich der Sahara Kenia Informationen zum Land Wirtschaft, abgerufen im November 2017). Allerdings ist dem eingereichten Bankauszug zu entnehmen, dass die Lohnzahlungen - soweit aus dem Dokument ersichtlich - nicht in monatlich regelmässigen Abständen erfolgen. Auch variiert die Höhe des Lohnes erheblich. Weiter gilt es zu bedenken, dass der Gesuchsteller gemäss beschwerdeweisen Ausführungen seine Familie mit 15 Familienmitglieder unterhalte bzw. ihm sogar eine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtung obliege, seine Familie zu versorgen. Zwar macht die Gastgeberin geltend, für die Familie stelle Bargeld als Massai keinen zentralen Faktor dar (vgl. Beschwerde vom 14. August 2017), hingegen ist nicht davon auszugehen, es entstünden den Mitglieder der Grossfamilie keinerlei finanzielle Ausgaben (vgl. bspw. Ausführungen zu den kenianischen Gesundheitskosten E. 6.2 in fine). Überdies studiere der kleine Bruder des Gesuchstellers Medizin in Mombasa. Auch dies ein Kostenpunkt. Damit sind die Ausführungen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers erheblich zu relativieren und es kann nicht davon ausgegangen werden, er lebe in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen.

E. 8.1 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Der Wunsch der Gastgeberin, sich beim Gesuchsteller für seine Gastfreundschaft zu revanchieren, ist verständlich, kann aber vorliegend nicht ausschlaggebend sein. Sofern die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Gast sei als Massai äusserst stark mit dem Land verwurzelt; der Wunsch die Familie und das Land hinter sich zu lassen würde bei diesem Volk in keiner Weise aufkommen, so versteht es sich von selbst, dass sich aus der blossen Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volke der Massai keinerlei Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise ableiten lässt. Eine Garantie für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann auch - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - die Beschwerdeführerin nicht leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), selbst wenn vorliegend nicht an ihren guten Absichten und ihrer Integrität gezweifelt wird.

E. 8.2 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

E. 9 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. einheitliches Visum für den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert.

E. 10 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4510/2017 Urteil vom 7. Dezember 2017 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum. Sachverhalt: A. Der kenianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1977; nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragte am 3. Mai 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi ein Schengen-Visum für einen 23-tägigen Besuchsaufenthalt (vom 30. Juni bis 22. Juli 2017) bei der im Kanton Zürich lebenden X._______ (nachfolgend Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) und ihrer Freundin Y._______ (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM act.] 3/14-15 sowie 42-43). Bereits davor nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29. März 2017 Kontakt mit der Schweizerischen Vertretung auf; am 3. April 2017 richteten sich zudem beide Frauen gemeinsam mit einem Einladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Nairobi (SEM act. 3/28, 33). Darin machten sie geltend, sie hätten den Gesuchsteller anlässlich ihrer Besuche in Kenia in den Jahren 2015 und 2017 kennengelernt. Er sei im Hotel, wo sie sich aufgehalten hätten, als Wächter ("security guard") tätig. Man wolle sich mit der Einladung in die Schweiz für seine Gastfreundschaft revanchieren. B. Noch am Tag der Gesucheinreichung (3. Mai 2017) erfolgte eine Befragung des Gesuchstellers durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi (SEM act. 3/34-37). C. Mit Formularentscheid vom 5. Mai 2017 lehnte es die Schweizerische Vertretung in Nairobi ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach unzureichenden Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 3/39-41). D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Einsprache bei der Vorinstanz (SEM act. 1/7ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, die politische Situation in Kenia sei grundsätzlich stabil. Nach westlichen Massstäben möge die Sicherheitslage zwar als nicht ausreichend betrachtet werden und auch bezüglich Menschenrechte könne sicher nicht von einer zufriedenstellenden Situation gesprochen werden. Auch die soziale Lage in Kenia entspreche nicht der westlichen Weltanschauung. In wirtschaftlicher Hinsicht sei Kenia die regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika. Das Wirtschaftswachstum sei sehr hoch. Das hohe BIP sei jedoch äusserst ungleich verteilt. Ein gravierendes Problem stelle zudem die Korruption dar. Es dürfe dennoch nicht jeder Kenianer als potentieller Wirtschaftsflüchtling angesehen werden. Der Gesuchsteller habe mittels Dokumenten belegt, dass er in Kenia lebe und dort bleiben wolle. Er stamme aus einer Familie mit vier Geschwistern, habe einen Sohn und gehöre zum sehr bekannten und stolzen Volk der Massai. Die Verwurzelung mit dem eigenen Land sei bei den Massai äusserst stark und der Wunsch die Familie und die Heimat hinter sich zu lassen, werde bei diesem Volk nie aufkommen. Der Gesuchsteller habe seit mehreren Jahren einen Chef-Posten als "Security Guard" in einem der renommiertesten Hotels der gehobenen Luxusklasse in M._______. Dies beweise eindeutig, dass er beruflich und sozial voll integriert sei und auch als vertrauenswürdig angesehen werden könne. Er hege überhaupt keine Absichten, seinen Wohnsitz dereinst ins Ausland zu verlegen; dafür sei er mit seiner Heimat viel zu sehr verwurzelt. Es seien sowohl vom Gesuchsteller wie auch von den Einladenden alle notwendigen Akten und Dokumente eingereicht worden. E. Auf Ersuchen der Vorinstanz hin, richtete die zuständige kantonale Migra- tionsbehörde am 28. Juni 2017 einen Fragenkatalog an die Gastgeberin, den diese unter Beilage weiterer Dokumente am 6. Juli 2017 schriftlich beantwortet retournierte (SEM act. 4/47ff.). Gleichzeitig liess sie dem Migrationsamt des Kantons Zürich eine am 6. Juli 2017 unterzeichnete Verpflichtungserklärung zukommen (SEM act. 4/49). F. Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark anhalte. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen Bekannten der Gastgeberin, welche diesen während ihren Ferien im Jahr 2015 in Kenia kennengelernt und im Jahr 2017 erneut besucht habe. Die beiden würden weder in einer engen Familienbindung noch in einer engen Freundschaft stehen, sodass ein Aufenthalt in der Schweiz nicht zwingend erscheine. Der Gast stehe zwar in einem festen Arbeitsverhältnis, was ihn im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und den schlechten sozialen Absicherungen im Heimatland auch nicht davon abhalten könnte, ins Ausland zu emigrieren. Zudem sei bereits am 30. November 2015 ein gleichlautendes Gesuch abgelehnt worden. Grundlegende Veränderungen, welche zum heutigen Zeitpunkt für eine Einreise des Gesuchstellers sprechen würden, seien nicht ersichtlich (SEM act. 5/59ff.). G. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Gastgeberin mit einer Beschwerde vom 14. August 2017 an das Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, weder die kantonale Migrationsbehörde noch das SEM hätten sich mit den Fakten richtig auseinander gesetzt bzw. die gesamten Verhältnisse geprüft und in Betracht gezogen. Der Gesuchsteller unterstütze die ganze Familie. Sein Sohn sei 9 Jahre alt und gehe in die Schule. Die Ehefrau sei an Malaria gestorben. Daher nehme er als Vater eine noch stärkere Rolle ein. Sein kleiner Bruder studiere Medizin in Mombasa und der Rest der Familie (15 Familienmitglieder) lebe in der Massai Mara. Der Vater sei vor einigen Jahren gestorben; nun unterhalte der Gesuchsteller die Familie. Er arbeite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort einen ausserordentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bauphase eingestellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis seit 5 Jahren als "Security Guard". Letztes Jahr sei er zum Supervisor und gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor verdiene er KES 25'000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar, dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in Kenia sei nicht teuer und KES 25'000.- seien ein guter, durchschnittlicher Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht, damit Strom für alle vorhanden sei. Er habe keine Familienangehörigen in der Schweiz; im Gegenteil, ihm obliege eine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtung, seine Familie zu versorgen. Er habe ein stabiles Leben in seinem Land aufgebaut und würde seinen Sohn, schon in Anbetracht der fehlenden Mutter, nie verlassen. Die erwähnten Fakten seien weder von der kantonalen Migrationsbehörde noch vom SEM berücksichtigt worden. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2017 die Abweisung der Beschwerde. En Doppel der vorinstanzlichen Stellungnahme wurde der Gastgeberin zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6 und 7). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-gen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und Einsprecherin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der fest anberaumte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, muss auf ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Dies belegt allein schon die Einreichung des Rechtsmittels. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht sinngemäss die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie führt aus, das SEM wie auch das kantonale Migrationsamt hätten rechtserhebliche Fakten nicht berücksichtigt. Weder setzten sich die beiden Instanzen mit dem Sachverhalt genügend auseinander noch sei ein mögliches Risiko sachgerecht analysiert worden. Das SEM habe die Ablehnung einfach standardisiert. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum stehen das Recht der Partei, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung von der Behörde an-gehört zu werden (Art. 30 VwVG) und die korrespondierende Pflicht der Behörde, das Geäusserte nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern sorg-fältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksich-tigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In en-gem Konnex dazu steht die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 2 VwVG). Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde zumindest kurz die Überlegungen nennt, von de-nen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird. Je weiter der Ent-scheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 629 ff.). 3.3 Das SEM schloss in seinem Entscheid vom 20. Juli 2017 vorerst aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kenia darauf, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz als hoch eingeschätzt werden müsse. In der Folge setzte sich die Vorinstanz mit dem Verhältnis der Gastgeberin zu ihrem Gast auseinander. Auch wird seine Erwerbstätigkeit festgehalten. Zwar sind die diesbezüglichen Erwägungen kurz ausgefallen, hingegen kann daraus nicht per se geschlossen werden, das SEM habe die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Fakten zu den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers nicht berücksichtigt. Zu erwähnen gilt es auch, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung bei der schweizerischen Auslandvertretung angab, er habe keine Kinder bzw. zweimal die dahingehende Frage mit "No" beantwortete (vgl. Formulare "Interview" und "Additional questions to Visa Application" je vom 3. Mai 2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Damit ist es dem SEM nicht vorzuwerfen, wenn es dazu keine Ausführungen machte. Dass die Vorinstanz nicht auf die Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volk der Massai und der damit gemäss Beschwerdeführerin äusserst starken Verwurzelung mit dem eigenen Land einging, ist dahingehend zu deuten, dass es dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtserheblichkeit zusprach. Im Übrigen war es der Beschwerdeführerin möglich, wirksam und sachgerecht Beschwerde zu führen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läuft damit ins Leere. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die kantonale Migrationsbehörde lediglich im Auftrag des SEM weitere Abklärungen bei der Beschwerdeführerin tätigte und nicht als Entscheidsträger fungierte (vgl. SEM act. 4). Damit ist nicht darauf einzugehen ist, ob die kantonale Behörde rechtserhebliche Akten nicht berücksichtigt habe. 3.4 Nicht auszugehen ist in casu auch von einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. im Allgemeinen Urteil des BVGer F-996/2016 vom 13. März 2017 E. 3.2.1). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin erweist sich die Feststellung des SEM, es sei bereits am 30. November 2015 ein Visumantrag des Gesuchstellers abgelehnt worden, als korrekt. Dies ergibt sich aus einem Eintrag im nationalen Visumsystem ORBIS (Gesuch verweigert durch Embassy of Switzerland, Nairobi [BVGer act. 8]). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Anwalt beauftragt habe, eine dagegen gerichtete Beschwerde (recte: Einsprache) zurückzuziehen. Im Übrigen erklärte auch die Beschwerdeführerin in einer E-Mail vom 29. März 2017 an die Schweizerische Botschaft selbst, ihr Gast habe bereits im November 2015 ein Gesuch um Ausstellung eines Schengen-Visums gestellt, aber es sei abgelehnt worden ("it was refused"; vgl. SEM act. 3/28). Ob die Vorinstanz hingegen in ihrer Verfügung gestützt auf den Sachverhalt die richtige Gewichtung vornahm, ist eine Frage, die im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beantworten ist.

4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 23-tägigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).

5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 5. April 2017, AS 2017 2549] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77 vom 23.03.2016, geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017; kodifizierter Text], Art. 4 Abs. 1 VEV). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu Egli / Meyer, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Kenia kann zwar als regional stärkste Wirtschaftsnation in Ostafrika seit der Jahrtausendwende deutliche wirtschaftliche Fortschritte verzeichnen. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) wuchs 2015 auf 63,4 Milliarden US-Dollar und wird für 2016 auf 69,2 Milliarden US-dollar prognostiziert. Kenia ist bereits seit 2014 mit einem geschätzten Pro-Kopf-Einkommen von 1434 US-Dollar (2015) als "Middle Income Country" klassifiziert. Kenias Vorzüge sind seine strategische Lage in der Region und eine liberale Wirtschaftsordnung mit einem starken Privatsektor. Das Wirtschaftswachstum der letzten Jahre liegt relativ konstant bei 5 bis 6 Prozent. Der Anteil der Staatsverschuldung am Bruttoinlandprodukt (BIB) erhöhte sich aber Mitte 2015 auf rund 50 Prozent. Verglichen mit den Ländern südlich der Sahara steht Kenia zwar nicht schlecht da, die Rahmenbedingungen müssen aber nach wie vor verbessert werden. So leben knapp 50 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Etwa ein Drittel der Kenianer muss mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen. Kenia ist ein Land mit äusserst starker sozialer und regionaler Ungleichverteilung von Einkommen. 2015 lebten in Kenias Städten 56% der Einwohner in Slums. Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt etwa 10%. Auch das Gesundheitssystem in Kenia steht vor einer enormen Herausforderung. Trotz der kostenfreien Basisgesundheitsdienste sind Krankheitskosten für den Grossteil der kenianischen Bevölkerung mit dem Risiko des finanziellen Ruins verbunden. Nur etwa 20% der Bevölkerung sind für den Krankheitsfall abgesichert (Quellen: www.auswaertiges-amt.de Aussen- und Europapolitik Länderinformationen Kenia Wirtschaft, Stand: Januar 2017 sowie www.bmz.de Länder Afrika südlich der Sahara Kenia Zusammenarbeit Gesundheit, abgerufen je im November 2017). 6.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise mit Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings sind bei der Risikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht gesuchstellender Personen bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 7. 7.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 40-jährigen verwitweten Mann. Sein Vater sei vor einigen Jahren gestorben, weswegen er seine Familie, welche 15 Familienmitglieder umfasse, unterhalte. Sein kleiner Bruder studiere Medizin in Mombasa, der Rest der Familie lebe in der Massai Mara (vgl. auch Sachverhalt Bst. G). Unklar bleibt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Vater eines Sohnes ist. Entgegen den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hat er selbst anlässlich seiner Gesuchseinreichung mehrmals schriftlich erklärt, er habe keine Kinder (vgl. Formulare "Interview" und "Additional questions to Visa Application" je vom 3. Mai 2017 [SEM act. 3/37 und 34]). Unabhängig davon scheinen die Verpflichtungen des Beschwerdeführers gegenüber seinen Familienmitglieder vor allem finanzieller Art zu sein und erfordern daher nicht zwingend seine Präsenz im Heimatland. Im Gegenteil könnte er seine in Kenia lebenden Angehörigen aus dem Ausland - einmal dort wirtschaftlich Fuss gefasst -noch besser unterstützen. Ein besonderes Augenmerk ist damit auf die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers in Kenia zu richten. 7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu rechtsmittelweise aus, ihr Gast arbeite seit 7 Jahren im Hotel T._______ und geniesse dort einen ausserordentlichen Ruf. Er sei dort bereits 2 Jahre während der Bauphase eingestellt worden und arbeite nun in einem festen Arbeitsverhältnis seit 5 Jahren als "Security Guard". Eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers vom 4. April 2017 mit Angabe des Arbeitsbeginns per 1. Juni 2012 liegt den Akten bei (SEM act. 3/27). Letztes Jahr sei er zum Supervisor und gerade eben zum Manager befördert worden. Die Löhnerhöhung stehe noch aus, aber sie sei ihm bereits versprochen worden. Als Supervisor verdiene er KES 25'000.-, was ungefähr EUR 250.- entspreche. Es sei klar, dass dies für unsere Verhältnisse ein geringer Lohn sei, aber das Leben in Kenia sei nicht teuer und KES 25'000.- seien ein guter, durchschnittlicher Lohn. Die Massai seien Selbstversorger, hätten viele Tiere und auch das Gemüse sei selbst angepflanzt, also sei Bargeld kein zentraler Faktor. Der Gesuchsteller habe vor einigen Jahren ein eigenes Haus gebaut und lebe dort mit seinem Sohn, wenn er in den Ferien nach Hause gehe. Der Rest der Familie lebe in typischen Massai-Hütten, jedoch habe jede Familie ein eigenes Haus. Er habe auf einer Hütte sogar eine Solarzelle angebracht, damit Strom für alle vorhanden sei. Weiter sind den Akten zwei Lohnbelege für die Monate Februar und März dieses Jahres und ein Bankauszug des Gesuchstellers betreffend die Periode vom 1. März 2016 bis 31. März 2017 zu entnehmen (SEM act. 3/19ff.). Gesamthaft gesehen kann zwar von einem für kenianische Verhältnisse durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden (vgl. dazu auch www.bmz.de Länder Afrika südlich der Sahara Kenia Informationen zum Land Wirtschaft, abgerufen im November 2017). Allerdings ist dem eingereichten Bankauszug zu entnehmen, dass die Lohnzahlungen - soweit aus dem Dokument ersichtlich - nicht in monatlich regelmässigen Abständen erfolgen. Auch variiert die Höhe des Lohnes erheblich. Weiter gilt es zu bedenken, dass der Gesuchsteller gemäss beschwerdeweisen Ausführungen seine Familie mit 15 Familienmitglieder unterhalte bzw. ihm sogar eine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtung obliege, seine Familie zu versorgen. Zwar macht die Gastgeberin geltend, für die Familie stelle Bargeld als Massai keinen zentralen Faktor dar (vgl. Beschwerde vom 14. August 2017), hingegen ist nicht davon auszugehen, es entstünden den Mitglieder der Grossfamilie keinerlei finanzielle Ausgaben (vgl. bspw. Ausführungen zu den kenianischen Gesundheitskosten E. 6.2 in fine). Überdies studiere der kleine Bruder des Gesuchstellers Medizin in Mombasa. Auch dies ein Kostenpunkt. Damit sind die Ausführungen zur finanziellen Situation des Gesuchstellers erheblich zu relativieren und es kann nicht davon ausgegangen werden, er lebe in sicheren wirtschaftlichen Verhältnissen. 8. 8.1 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Der Wunsch der Gastgeberin, sich beim Gesuchsteller für seine Gastfreundschaft zu revanchieren, ist verständlich, kann aber vorliegend nicht ausschlaggebend sein. Sofern die Beschwerdeführerin erklärt, ihr Gast sei als Massai äusserst stark mit dem Land verwurzelt; der Wunsch die Familie und das Land hinter sich zu lassen würde bei diesem Volk in keiner Weise aufkommen, so versteht es sich von selbst, dass sich aus der blossen Zugehörigkeit des Gesuchstellers zum Volke der Massai keinerlei Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise ableiten lässt. Eine Garantie für ein bestimmtes Verhalten des Gastes kann auch - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - die Beschwerdeführerin nicht leisten (vgl. BVGE 2009/27 E. 9), selbst wenn vorliegend nicht an ihren guten Absichten und ihrer Integrität gezweifelt wird. 8.2 Ist die Wiederausreise solchermassen nicht als gesichert zu betrachten, darf nach dem bereits Gesagten ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erteilt werden. Die Beschwerdeführerin macht sodann keine - z.B. humanitären - Gründe für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend; solche Gründe sind auch aus den Akten nicht ersichtlich.

9. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Ein sog. einheitliches Visum für den ganzen Schengen-Raum wurde zu Recht verweigert.

10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin aufer-legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- das Migrationsamt des Kantons Zürich Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: