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D-1735/2015

D-1735/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die volljährige Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 31. Oktober 2014 wurde sie selbenorts summarisch zu ihrer Person und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 30. Januar 2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und in C._______ in der (...) geboren worden. Dort sei sie auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Im Jahr 2007 sei sie mit ihrer Familie zu ihrem (Verwandter) ins (...) übersiedelt und habe dort bis Anfang 2009 gelebt. Ihr (Verwandter) habe dort für die (...) ([...]) gekocht. Sie habe ihren (Verwandter) dabei unterstützt und einmal auch mitgeholfen, Waffen für die (...) zu verstecken. Im Februar 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Durch die Hilfe eines (Verwandter) hätten sie und ihre Familie das Lager nach drei Tagen wieder verlassen können. Fortan habe sie mit ihrer Familie wieder in C._______ gelebt. Im Juli 2014 sei ihr (Verwandter) von der (...) mitgenommen und inhaftiert worden. Im September 2014 hätten Soldaten der (...) auch die Beschwerdeführerin zu Hause aufgespürt und verhaftet. In der Folge sei sie in ein Camp gebracht worden, wo sie auch vergewaltigt worden sei. Durch die Geschehnisse im Camp sei sie krank geworden, worauf man sie aus dem Camp entlassen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp habe man sie verpflichtet, regelmässig Unterschrift zu leisten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Mit Hilfe ihres (Verwandter) sei sie am 17. Oktober 2014 via D._______ in die Schweiz geflogen. B. Mit am 18. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 14. März 2015 (Postaufgabe am 17. März 2015), liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung und der vorläufige Vollzugsstopp anzuordnen. Als Beschwerdebeilage wurde ein Bestätigungsschreiben von E._______ zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 stellte der damalige Instruk-tionsrichter fest, dass ein entsprechendes Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (angeblichen) Rechtsvertreter F._______ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge und dass es der Beschwerdeeingabe an Klarheit fehle, da in den Rechtsbegehren nur der Wegweisungsvollzug angefochten worden sei, in der Beschwerdebegründung aber auch die Asylgründe wiederholt worden seien und zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung genommen worden sei. Gleichzeitig räumte er F._______ eine Frist zur Beschwerdeverbesserung ein. E. Mit Eingabe, datiert vom 30. März 2015 (Postaufgabe am 31. März 2015), reichte F._______ eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift mit ergänzten Beschwerdeanträgen (Beschwerdeerhebung auch im Asylpunkt) ein. Bezüglich Vertretungsverhältnis legte F._______ lediglich eine Kopie der bereits eingereichten Vollmacht vom 22. Februar 2015 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass F._______ seine Beschwerde ergänzt habe (Beschwerderhebung auch im Asylpunkt), ein Vertretungsverhältnis aber weiterhin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. F._______ wurde im Sinne eines Entgegenkommens eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zur Beschwerdeführung angesetzt. G. Mit Eingabe, datiert vom 11. April 2015 (Postaufgabe am 12. April 2015), reichte F._______ eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass F._______ mit Eingabe der Vollmacht das Vertretungsverhältnis rechtsgenüglich nachgewiesen habe. Weil die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt werden konnte, lehnte das Gericht das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschuss auf, welcher am 27. April 2015 fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre (Verwandter) G._______.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter aufgenommen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1 Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerade im Jahr 2007, zu jener Zeit, in der die Kämpfe zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee wieder aufgeflammt seien, nach H._______, inmitten eines der damaligen Hauptquartiere der LTTE-Kämpfer, gereist sei. Weder die Schilderungen der Reise nach H._______ noch die ihres angeblichen Aufenthalts in der (...) seien glaubhaft ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermocht, wie sie die Kriegsmonate im Konfliktgebiet erlebt habe. Sie habe lediglich gesagt, es sei unruhig gewesen und sie sei bei der Reise ins (...) kontrolliert worden. Sie und ihre Familie hätten in einem gemieteten Haus zusammen gewohnt und sie habe (...) bei (...) an LTTE-Angehörige geholfen. In Bezug auf die Schilderungen dieser (...) von LTTE-Angehörigen habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, (...) habe lediglich für die LTTE gearbeitet und sei aber kein Mitglied gewesen, wohingegen die Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung behauptet habe, (...) habe für die (...), einer für Selbstmordkommandoeinheiten berüchtigten Spezialtruppe, gearbeitet und sei selbst ein Mitglied der LTTE gewesen. Die Schilderungen in Bezug auf ihre eigenen Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE entbehrten gemäss Vorinstanz jeglicher Realkennzeichen. So habe die Beschwerdeführerin nicht erklären können, warum man ausgerechnet sie, die Tochter (...), in das Wissen um (...) der Selbstmordkommandos habe eingeweiht haben sollen. Ihre Aussagen an den Befragungen wirkten nicht nur stereotyp und konstruiert, sondern entbehrten auch jeglicher militärischer Kampflogik. Auch die Schilderungen, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie das Flüchtlingslager nach nur drei Tagen wieder habe verlassen können und unbehelligt von I._______ zurück in ihr Heimatdorf habe reisen können, werden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten distanziert und auch auf mehrmaliges Nachfragen sei nicht der Eindruck entstanden, als sei sie wirklich im entsprechenden Gebiet gewesen. Auf die genaueren Umstände ihres Aufenthalts angesprochen, habe die Beschwerdeführerin stets ausweichend und ohne spürbare subjektive Eindrücke geantwortet. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben nicht mit Beweismitteln belegen können. So habe sie ausgesagt, ihr sei 2007 in C._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden. Dies brauche, gemäss Vorinstanz, die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin und widerspreche ihren Aussagen, wonach sie sich bereits seit Januar 2007 in H._______ aufgehalten habe. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und (...) hätten im Juli bzw. September 2014 erneut Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee gehabt, erschienen der Vorinstanz unglaubhaft. Insbesondere zur Festnahme (...) habe sie keine substantiierten und erlebnisgeprägten Aussagen machen können. Vielmehr habe sie lediglich durch ihre Mutter erfahren, dass (...) von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden sei. Auch zu ihrer Festnahme und Haft habe die Beschwerdeführerin keine konkreten und in zentralen Punkten widerspruchsfreie Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, sie sei festgenommen und zum Camp der sri-lankischen Armee nach J._______ gebracht worden, wohingegen sie anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe, nicht mehr zu wissen, wohin sie genau gebracht worden sei. Auch die angeblich erlebte Vergewaltigung habe sie der Vor-instanz nur in knappen Sätzen geschildert, welche nicht den Eindruck von subjektiv erlebten Gewalthandlungen entstehen liessen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber nicht erklären können, weshalb sie nach ihrer kurzen Inhaftierung, bei welcher Fragen zu Verbindungen zu den LTTE ausgeblieben seien, zu einer Meldepflicht verpflichtet worden sei. Die Vorinstanz ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2009 nicht im (...) gewesen sei, dort weder für die LTTE gearbeitet habe, noch auf Grund dessen von der sri-lankischen Armee verhaftet worden sei.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, der (...) habe bestätigt, dass sie und ihre Familie zwischen 2007 und 2009 in K._______ gelebt hätten. Sie leide seit der erlebten Vergewaltigung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, lebe daher zurückgezogen und sei apathisch. Sie habe Mühe Gefühle zu empfinden und auszudrücken, deshalb sei ihr von der Vorinstanz auch vorgeworfen worden, sich anlässlich der Anhörungen ohne persönliche Betroffenheit und distanziert ausgedrückt zu haben. In Sri Lanka habe sie auf Grund der erlebten sexuellen Gewalt auch Suizidgedanken gehabt und diese gegenüber ihrer Schwester und ihrer Mutter kundgetan. Ihr (Verwandter) sei ein aktives Mitglied der LTTE gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Regierung von dessen Mitgliedschaft bei den LTTE Kenntnis habe. Gemäss Human Rights Watch habe die sri-lankische Regierung ihren Regierungstruppen und Paramilitärs erlaubt, ehemalige weibliche Mitglieder der LTTE zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehöre zur sozialen Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern, daher drohe ihr im Sinne von Art. 3 Abs.1 AsylG asylrelevante Verfolgung. Bei Asylsuchenden aus Sri Lanka bestehe oftmals ein Generalverdacht auf Unterstützung der LTTE. Kürzlich sei eine tamilische Frau und ihr Kind mit französischem Pass am Flughafen Colombo mit Verdacht auf ein Engagement bei den LTTE festgenommen worden. Auch ein Abgeordneter aus Sri Lanka habe auf dem Fernsehsender Ceylon Today davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. In den letzten 5 Monaten seien 10 Personen aus der tamilischen Diaspora von der TID verhaftet worden. Gemäss Länderbericht der SFH werde auch nach Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, etwa Buchhalter, Köche und Fahrer, gesucht. Gefährdet seien auch Personen, die keine persönliche Beziehung, sondern lediglich Verwandte oder Bekannte bei den LTTE hätten. Aufgrund der sri-lankischen Antiterrorismus-Gesetzgebung drohten Mitwissern von LTTE-Aktivitäten lange Gefängnisstrafen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei den LTTE in Sri Lanka Verfolgung drohe. Zur Bekräftigung ihrer Aussagen verweist sie auf Berichte von Human Rights Watch und auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aus denen die Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Tamilen hervorgehen soll. Auch Länderberichte von Amnesty, HRW und UK Border Agency sollen Folter und Misshandlung in sri-lankischen Gefängnissen belegt haben. Gemäss Tamilnet sei es vorgekommen, dass alleinerziehende Mütter im Rahmen von Verhörmethoden vor ihren eigenen Kindern vergewaltigt worden seien. Die Straflosigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe nicht nur zu Folter, sondern auch zu willkürlichen Tötungen. Im Oktober 2012 seien in Galle vier Häftlinge von der Polizei erschossen worden und im November 2012 seien 27 Gefangene in einem Gefängnis in Colombo durch eine Special Task Force hingerichtet worden.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Dennoch gebe sie zu Bemerkungen Anlass. Dem SEM seien die einschlägigen Berichte zur Lage in Sri Lanka bekannt. Sein Entscheid sei in Kenntnis und unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse im Land ergangen. Wie dargelegt, genüge es für die Glaubhaftmachung von Asylvorbringen nicht, wenn deren Inhalt zwar grundsätzlich möglich sei, überwiegende Aspekte des Einzelfalls jedoch dagegen sprechen würden. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin über ein asylrelevantes Profil verfüge und die bisherigen Argumente des SEM hätten nicht widerlegt werden können. Eine angeblich eingereichte Bestätigung über die Eckpunkte ihrer Biografie, könne die Kriterien eines tauglichen Beweismittels kaum erfüllen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung wegen Landesabwesenheit, wegen ihres politischen Profils und ihrer Vulnerabilität als Frau verweise das SEM vollumfänglich auf seine Verfügung vom 16. Februar 2015. Eine Landesabwesenheit von wenigen Monaten führe noch zu keiner erhöhten Gefährdung. Auch die wiederholt geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE hätten auf Beschwerdeebene nicht glaubhafter gemacht werden können; vielmehr sei aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben weiter davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern über relevante Beziehung zu den LTTE verfügten.

E. 6 Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Bundesanhörung die diversen Unglaubhaftig-keitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf. Sie bezeichnete die von ihr dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig, zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend und damit unglaubhaft. Nach Studium aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2015 (II/Ziff. 1 u. 2, S. 3 ff.) und auf die Ergänzungen in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel erschöpfen sich hauptsächlich darin, ihre Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen bzw. deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substantiierter Weise zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Stellung zu nehmen. Auch aus den übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, sie habe sich in den Anhörungen deshalb ohne fühlbare Betroffenheit und distanziert geäussert, weil sie seit einer angeblich erlebten Vergewaltigung durch die sri-lankische Armee unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) und unter Suizidgedanken leide und deshalb Mühe habe, Gefühle zu empfinden und auszudrücken. Ihre angebliche PTBS ist medizinisch nicht belegt worden. Ferner geht auch aus den Protokollen ihrer Anhörung nicht hervor, dass sie tatsächlich unter einer PTBS leide, noch dass sie eine solche bei den Befragungen beeinträchtigt habe. So sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei gesund (SEM-Akten, A4/11 S. 8), und es sei für sie nicht schwierig über die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akten, A8/19 S. 16). Auch die in der Beschwerde erwähnten Suizidgedanken wurden anlässlich ihrer Befragungen mit keinem Wort erwähnt. Folglich vermag der Einwand der PTBS die Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbingen nicht zu entkräften. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung muss darauf hingewiesen werden, dass Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern denjenigen zu gewähren ist, die des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfen. Vergangene Verfolgung ist nur beachtlich, falls sie noch andauert oder die Furcht vor weiterer Verfolgung begründet erscheinen lässt, was hier nicht gelungen ist. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben, auf dem (...) der Beschwerdeführerin bestätigt, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter (Beschwerdeführerin) zwischen 2007 und 2009 im (...) gelebt habe, ist von geringem Beweiswert, zumal es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr drohe bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risikofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptrisikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie bei den LTTE innehatten. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Risiko einer Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über ihre Auslandaufenthalte befragt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten Referenzurteil als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin stark risikobegründende Faktoren ausgeschlossen werden können. Wie oben aufgeführt, ist eine eigene Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE, oder eine solche der Familie, aus den Akten nicht glaubhaft dargelegt worden und die Beschwerdeführerin ist in Besitz gültiger Reisedokumente. Ferner wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Herkunft aus dem Osten Sri Lankas noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses ergibt. Auch aus ihrem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschliessend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genügt (vgl. zum Ganzen E. 9.2.4 f. S. 43 f. a.a.O. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zentralen Punkten ihrer Fluchtgründe zu widerlegen und ihre Flüchtlingseigenschaft darzutun. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Demzufolge hat jene das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Gefährdungssituation von aus europäischen Ländern zurückkehrender Tamilen kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch Referenzurteil E. 12.2 S. 46 f., a.a.O). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das mehrfach erwähnte Referenzurteil zu verweisen, wo der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschätzung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner dortigen Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: den Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (E. 13.1.3 S.49, a.a.O.) hervorgeht. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind um vulnerable Personen. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Heimat jedoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, kann auf eine angemessene Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, zumal ihre Eltern sie bereits zuvor unterstützt haben, und wird auch als alleinstehende Mutter in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Auch das Kindswohl spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Wohl trifft zu, dass eine starke Verwurzelung des Kindes in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Bei einem wenige Monate alten Kind kann aber - auch aus entwicklungspsychologischer Sicht - weder von einer Integration in der Schweiz noch einer erschwerten Integration im Heimatstaat die Rede sein. Das Kind der Beschwerdeführerin ist in einem Alter, in dem es noch vollständig an seine Mutter gebunden ist und noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Auch werden das Kind betreffend keine medizinischen Leiden geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) der Beschwerdeführerin als unzumutbar erweist. Die angebliche Erkrankung ist medizinisch nicht nachgewiesen und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ärztliche Behandlung begeben hätte. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres medizinischen Vorbingens würde eine Rückkehr in die Heimat keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1735/2015 Urteil vom 27. Januar 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch F._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die volljährige Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 31. Oktober 2014 wurde sie selbenorts summarisch zu ihrer Person und zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, nachfolgend: BzP). Am 30. Januar 2015 erfolgte die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen (Bundesanhörung) durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen geltend, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und in C._______ in der (...) geboren worden. Dort sei sie auch aufgewachsen und zur Schule gegangen. Im Jahr 2007 sei sie mit ihrer Familie zu ihrem (Verwandter) ins (...) übersiedelt und habe dort bis Anfang 2009 gelebt. Ihr (Verwandter) habe dort für die (...) ([...]) gekocht. Sie habe ihren (Verwandter) dabei unterstützt und einmal auch mitgeholfen, Waffen für die (...) zu verstecken. Im Februar 2009 sei sie zusammen mit ihrer Familie in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Durch die Hilfe eines (Verwandter) hätten sie und ihre Familie das Lager nach drei Tagen wieder verlassen können. Fortan habe sie mit ihrer Familie wieder in C._______ gelebt. Im Juli 2014 sei ihr (Verwandter) von der (...) mitgenommen und inhaftiert worden. Im September 2014 hätten Soldaten der (...) auch die Beschwerdeführerin zu Hause aufgespürt und verhaftet. In der Folge sei sie in ein Camp gebracht worden, wo sie auch vergewaltigt worden sei. Durch die Geschehnisse im Camp sei sie krank geworden, worauf man sie aus dem Camp entlassen habe. Nach ihrer Entlassung aus dem Camp habe man sie verpflichtet, regelmässig Unterschrift zu leisten. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen. Mit Hilfe ihres (Verwandter) sei sie am 17. Oktober 2014 via D._______ in die Schweiz geflogen. B. Mit am 18. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 16. Februar 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zug mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert vom 14. März 2015 (Postaufgabe am 17. März 2015), liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung und der vorläufige Vollzugsstopp anzuordnen. Als Beschwerdebeilage wurde ein Bestätigungsschreiben von E._______ zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2015 stellte der damalige Instruk-tionsrichter fest, dass ein entsprechendes Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (angeblichen) Rechtsvertreter F._______ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei, dass die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge und dass es der Beschwerdeeingabe an Klarheit fehle, da in den Rechtsbegehren nur der Wegweisungsvollzug angefochten worden sei, in der Beschwerdebegründung aber auch die Asylgründe wiederholt worden seien und zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung genommen worden sei. Gleichzeitig räumte er F._______ eine Frist zur Beschwerdeverbesserung ein. E. Mit Eingabe, datiert vom 30. März 2015 (Postaufgabe am 31. März 2015), reichte F._______ eine handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeschrift mit ergänzten Beschwerdeanträgen (Beschwerdeerhebung auch im Asylpunkt) ein. Bezüglich Vertretungsverhältnis legte F._______ lediglich eine Kopie der bereits eingereichten Vollmacht vom 22. Februar 2015 bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass F._______ seine Beschwerde ergänzt habe (Beschwerderhebung auch im Asylpunkt), ein Vertretungsverhältnis aber weiterhin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei. F._______ wurde im Sinne eines Entgegenkommens eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht zur Beschwerdeführung angesetzt. G. Mit Eingabe, datiert vom 11. April 2015 (Postaufgabe am 12. April 2015), reichte F._______ eine Vollmacht der Beschwerdeführerin ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, dass F._______ mit Eingabe der Vollmacht das Vertretungsverhältnis rechtsgenüglich nachgewiesen habe. Weil die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt werden konnte, lehnte das Gericht das Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschuss auf, welcher am 27. April 2015 fristgerecht geleistet wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht. J. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihre (Verwandter) G._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Tochter der Beschwerdeführerin wird in das Verfahren ihrer Mutter aufgenommen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Die Vorinstanz machte im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gerade im Jahr 2007, zu jener Zeit, in der die Kämpfe zwischen den LTTE und der sri-lankischen Armee wieder aufgeflammt seien, nach H._______, inmitten eines der damaligen Hauptquartiere der LTTE-Kämpfer, gereist sei. Weder die Schilderungen der Reise nach H._______ noch die ihres angeblichen Aufenthalts in der (...) seien glaubhaft ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin nicht zu erklären vermocht, wie sie die Kriegsmonate im Konfliktgebiet erlebt habe. Sie habe lediglich gesagt, es sei unruhig gewesen und sie sei bei der Reise ins (...) kontrolliert worden. Sie und ihre Familie hätten in einem gemieteten Haus zusammen gewohnt und sie habe (...) bei (...) an LTTE-Angehörige geholfen. In Bezug auf die Schilderungen dieser (...) von LTTE-Angehörigen habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, (...) habe lediglich für die LTTE gearbeitet und sei aber kein Mitglied gewesen, wohingegen die Beschwerdeführerin an der Bundesanhörung behauptet habe, (...) habe für die (...), einer für Selbstmordkommandoeinheiten berüchtigten Spezialtruppe, gearbeitet und sei selbst ein Mitglied der LTTE gewesen. Die Schilderungen in Bezug auf ihre eigenen Hilfstätigkeiten zugunsten der LTTE entbehrten gemäss Vorinstanz jeglicher Realkennzeichen. So habe die Beschwerdeführerin nicht erklären können, warum man ausgerechnet sie, die Tochter (...), in das Wissen um (...) der Selbstmordkommandos habe eingeweiht haben sollen. Ihre Aussagen an den Befragungen wirkten nicht nur stereotyp und konstruiert, sondern entbehrten auch jeglicher militärischer Kampflogik. Auch die Schilderungen, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie das Flüchtlingslager nach nur drei Tagen wieder habe verlassen können und unbehelligt von I._______ zurück in ihr Heimatdorf habe reisen können, werden von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wirkten distanziert und auch auf mehrmaliges Nachfragen sei nicht der Eindruck entstanden, als sei sie wirklich im entsprechenden Gebiet gewesen. Auf die genaueren Umstände ihres Aufenthalts angesprochen, habe die Beschwerdeführerin stets ausweichend und ohne spürbare subjektive Eindrücke geantwortet. Auch habe die Beschwerdeführerin ihre Angaben nicht mit Beweismitteln belegen können. So habe sie ausgesagt, ihr sei 2007 in C._______ eine Identitätskarte ausgestellt worden. Dies brauche, gemäss Vorinstanz, die persönliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin und widerspreche ihren Aussagen, wonach sie sich bereits seit Januar 2007 in H._______ aufgehalten habe. Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie und (...) hätten im Juli bzw. September 2014 erneut Schwierigkeiten mit der sri-lankischen Armee gehabt, erschienen der Vorinstanz unglaubhaft. Insbesondere zur Festnahme (...) habe sie keine substantiierten und erlebnisgeprägten Aussagen machen können. Vielmehr habe sie lediglich durch ihre Mutter erfahren, dass (...) von der sri-lankischen Armee mitgenommen worden sei. Auch zu ihrer Festnahme und Haft habe die Beschwerdeführerin keine konkreten und in zentralen Punkten widerspruchsfreie Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP ausgesagt, sie sei festgenommen und zum Camp der sri-lankischen Armee nach J._______ gebracht worden, wohingegen sie anlässlich der Bundesanhörung ausgesagt habe, nicht mehr zu wissen, wohin sie genau gebracht worden sei. Auch die angeblich erlebte Vergewaltigung habe sie der Vor-instanz nur in knappen Sätzen geschildert, welche nicht den Eindruck von subjektiv erlebten Gewalthandlungen entstehen liessen. Die Beschwerdeführerin habe sich selber nicht erklären können, weshalb sie nach ihrer kurzen Inhaftierung, bei welcher Fragen zu Verbindungen zu den LTTE ausgeblieben seien, zu einer Meldepflicht verpflichtet worden sei. Die Vorinstanz ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 bis 2009 nicht im (...) gewesen sei, dort weder für die LTTE gearbeitet habe, noch auf Grund dessen von der sri-lankischen Armee verhaftet worden sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, der (...) habe bestätigt, dass sie und ihre Familie zwischen 2007 und 2009 in K._______ gelebt hätten. Sie leide seit der erlebten Vergewaltigung unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, lebe daher zurückgezogen und sei apathisch. Sie habe Mühe Gefühle zu empfinden und auszudrücken, deshalb sei ihr von der Vorinstanz auch vorgeworfen worden, sich anlässlich der Anhörungen ohne persönliche Betroffenheit und distanziert ausgedrückt zu haben. In Sri Lanka habe sie auf Grund der erlebten sexuellen Gewalt auch Suizidgedanken gehabt und diese gegenüber ihrer Schwester und ihrer Mutter kundgetan. Ihr (Verwandter) sei ein aktives Mitglied der LTTE gewesen und es müsse davon ausgegangen werden, dass die Regierung von dessen Mitgliedschaft bei den LTTE Kenntnis habe. Gemäss Human Rights Watch habe die sri-lankische Regierung ihren Regierungstruppen und Paramilitärs erlaubt, ehemalige weibliche Mitglieder der LTTE zu vergewaltigen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie gehöre zur sozialen Gruppe von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellern, daher drohe ihr im Sinne von Art. 3 Abs.1 AsylG asylrelevante Verfolgung. Bei Asylsuchenden aus Sri Lanka bestehe oftmals ein Generalverdacht auf Unterstützung der LTTE. Kürzlich sei eine tamilische Frau und ihr Kind mit französischem Pass am Flughafen Colombo mit Verdacht auf ein Engagement bei den LTTE festgenommen worden. Auch ein Abgeordneter aus Sri Lanka habe auf dem Fernsehsender Ceylon Today davor gewarnt, nach Sri Lanka zurückzukehren. In den letzten 5 Monaten seien 10 Personen aus der tamilischen Diaspora von der TID verhaftet worden. Gemäss Länderbericht der SFH werde auch nach Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, etwa Buchhalter, Köche und Fahrer, gesucht. Gefährdet seien auch Personen, die keine persönliche Beziehung, sondern lediglich Verwandte oder Bekannte bei den LTTE hätten. Aufgrund der sri-lankischen Antiterrorismus-Gesetzgebung drohten Mitwissern von LTTE-Aktivitäten lange Gefängnisstrafen. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer Tätigkeiten bei den LTTE in Sri Lanka Verfolgung drohe. Zur Bekräftigung ihrer Aussagen verweist sie auf Berichte von Human Rights Watch und auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, aus denen die Verfolgungsgefahr für zurückkehrende Tamilen hervorgehen soll. Auch Länderberichte von Amnesty, HRW und UK Border Agency sollen Folter und Misshandlung in sri-lankischen Gefängnissen belegt haben. Gemäss Tamilnet sei es vorgekommen, dass alleinerziehende Mütter im Rahmen von Verhörmethoden vor ihren eigenen Kindern vergewaltigt worden seien. Die Straflosigkeit der sri-lankischen Sicherheitskräfte führe nicht nur zu Folter, sondern auch zu willkürlichen Tötungen. Im Oktober 2012 seien in Galle vier Häftlinge von der Polizei erschossen worden und im November 2012 seien 27 Gefangene in einem Gefängnis in Colombo durch eine Special Task Force hingerichtet worden. 5.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Dennoch gebe sie zu Bemerkungen Anlass. Dem SEM seien die einschlägigen Berichte zur Lage in Sri Lanka bekannt. Sein Entscheid sei in Kenntnis und unter Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse im Land ergangen. Wie dargelegt, genüge es für die Glaubhaftmachung von Asylvorbringen nicht, wenn deren Inhalt zwar grundsätzlich möglich sei, überwiegende Aspekte des Einzelfalls jedoch dagegen sprechen würden. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, inwiefern die Beschwerdeführerin über ein asylrelevantes Profil verfüge und die bisherigen Argumente des SEM hätten nicht widerlegt werden können. Eine angeblich eingereichte Bestätigung über die Eckpunkte ihrer Biografie, könne die Kriterien eines tauglichen Beweismittels kaum erfüllen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung wegen Landesabwesenheit, wegen ihres politischen Profils und ihrer Vulnerabilität als Frau verweise das SEM vollumfänglich auf seine Verfügung vom 16. Februar 2015. Eine Landesabwesenheit von wenigen Monaten führe noch zu keiner erhöhten Gefährdung. Auch die wiederholt geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE hätten auf Beschwerdeebene nicht glaubhafter gemacht werden können; vielmehr sei aufgrund der unstimmigen und widersprüchlichen Angaben weiter davon auszugehen, dass weder die Beschwerdeführerin noch deren Eltern über relevante Beziehung zu den LTTE verfügten. 6. Die Vorinstanz zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Bundesanhörung die diversen Unglaubhaftig-keitselemente in den Aussagen der Beschwerdeführerin auf. Sie bezeichnete die von ihr dargelegten fluchtauslösenden Vorkommnisse als unstimmig, zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt sowie der allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handelns widersprechend und damit unglaubhaft. Nach Studium aller Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die von der Praxis konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Vorbringen im vorliegenden Fall richtig angewendet hat. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen und wohlbegründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2015 (II/Ziff. 1 u. 2, S. 3 ff.) und auf die Ergänzungen in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2015 verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rechtsmittel erschöpfen sich hauptsächlich darin, ihre Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen bzw. deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substantiierter Weise zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen Stellung zu nehmen. Auch aus den übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, sie habe sich in den Anhörungen deshalb ohne fühlbare Betroffenheit und distanziert geäussert, weil sie seit einer angeblich erlebten Vergewaltigung durch die sri-lankische Armee unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (nachfolgend: PTBS) und unter Suizidgedanken leide und deshalb Mühe habe, Gefühle zu empfinden und auszudrücken. Ihre angebliche PTBS ist medizinisch nicht belegt worden. Ferner geht auch aus den Protokollen ihrer Anhörung nicht hervor, dass sie tatsächlich unter einer PTBS leide, noch dass sie eine solche bei den Befragungen beeinträchtigt habe. So sagte die Beschwerdeführerin aus, sie sei gesund (SEM-Akten, A4/11 S. 8), und es sei für sie nicht schwierig über die Vorfälle zu sprechen (SEM-Akten, A8/19 S. 16). Auch die in der Beschwerde erwähnten Suizidgedanken wurden anlässlich ihrer Befragungen mit keinem Wort erwähnt. Folglich vermag der Einwand der PTBS die Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbingen nicht zu entkräften. Selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Vergewaltigung muss darauf hingewiesen werden, dass Asylgewährung nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht dient, sondern denjenigen zu gewähren ist, die des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedürfen. Vergangene Verfolgung ist nur beachtlich, falls sie noch andauert oder die Furcht vor weiterer Verfolgung begründet erscheinen lässt, was hier nicht gelungen ist. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben, auf dem (...) der Beschwerdeführerin bestätigt, dass er mit seiner Frau und seiner Tochter (Beschwerdeführerin) zwischen 2007 und 2009 im (...) gelebt habe, ist von geringem Beweiswert, zumal es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handeln könnte. Die Beschwerdeführerin macht zusätzlich geltend, ihr drohe bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe abgewiesener tamilischer Asylgesuchsteller im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG bei einer Rückkehr in den Heimatstaat asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Regierung. Im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurden gemäss Auswertung der einschlägigen Quellen Risikofaktoren für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka aufgezeigt (E. 8.4 S. 31 ff.). Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in diesem Land wurde sodann erwogen, welche der Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüllen, gegebenenfalls ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben (E. 8.5 S. 37 ff.). Als Hauptrisikofaktor kristallisierte sich etwa die tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE heraus, wobei in den untersuchten Fällen nicht ausschlaggebend zu sein schien, ob die Mitgliedschaft oder Anhängerschaft der Betroffenen respektive ihrer Angehörigen freiwillig oder unfreiwillig war und welche Funktion sie bei den LTTE innehatten. Auch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente das Risiko einer Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und von diesen genauer überprüft zu werden sowie über ihre Auslandaufenthalte befragt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter und mithin von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei der Rückkehr nach Sri Lanka an der Dauer des Aufenthalts im Gaststaat zu messen, wurde im besagten Referenzurteil als problematisch erachtet (vgl. E. 8.4.6 S. 36, a.a.O.). Hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin stark risikobegründende Faktoren ausgeschlossen werden können. Wie oben aufgeführt, ist eine eigene Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE, oder eine solche der Familie, aus den Akten nicht glaubhaft dargelegt worden und die Beschwerdeführerin ist in Besitz gültiger Reisedokumente. Ferner wird im Referenzurteil festgehalten, dass die Herkunft aus dem Osten Sri Lankas noch keine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses ergibt. Auch aus ihrem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz ist nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So wird in diesem Zusammenhang im Referenzurteil abschliessend festgehalten, dass die Aufenthaltsdauer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka für sich alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG genügt (vgl. zum Ganzen E. 9.2.4 f. S. 43 f. a.a.O. m.w.H.). Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Der Beschwerdeführerin ist es folglich nicht gelungen, die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu zentralen Punkten ihrer Fluchtgründe zu widerlegen und ihre Flüchtlingseigenschaft darzutun. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Demzufolge hat jene das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In Beachtung der Rechtsprechung des EGMR hinsichtlich der Gefährdungssituation von aus europäischen Ländern zurückkehrender Tamilen kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. auch Referenzurteil E. 12.2 S. 46 f., a.a.O). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen. Was die gegenwärtige Situation in Sri Lanka anbelangt, so ist - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf das mehrfach erwähnte Referenzurteil zu verweisen, wo der alten Lagebeurteilung hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs unter dem Zumutbarkeitsaspekt (a.a.O, E. 13.1 S.47 ff.) in Darlegung eines aktuellen zeitgeschichtlichen Abrisses (a.a.O., E. 13.2 S. 49 ff.) die sich für das Gericht ergebende (neue) Lageeinschätzung gegenübergestellt wird (a.a.O., E. 13.3 und 13.4 S. 53 ff.). In seiner dortigen Beurteilung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (mit Ausnahme des «Vanni-Gebiets» im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) als auch in die Ostprovinz zumutbar sei, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst aus den Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: den Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und der Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, gilt nach wie vor die bisherige Rechtsprechung von BVGE 2011/24, bei der von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird und letztlich implizit aus dem Referenzurteil (E. 13.1.3 S.49, a.a.O.) hervorgeht. Zwar handelt es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kind um vulnerable Personen. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Heimat jedoch über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, kann auf eine angemessene Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, zumal ihre Eltern sie bereits zuvor unterstützt haben, und wird auch als alleinstehende Mutter in der Lage sein, sich wirtschaftlich wieder zu integrieren. Auch das Kindswohl spricht nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Wohl trifft zu, dass eine starke Verwurzelung des Kindes in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben kann, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Bei einem wenige Monate alten Kind kann aber - auch aus entwicklungspsychologischer Sicht - weder von einer Integration in der Schweiz noch einer erschwerten Integration im Heimatstaat die Rede sein. Das Kind der Beschwerdeführerin ist in einem Alter, in dem es noch vollständig an seine Mutter gebunden ist und noch keine Beziehungen zu seiner näheren Umgebung ausbilden kann. Auch werden das Kind betreffend keine medizinischen Leiden geltend gemacht. Eine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich der Vollzug auch unter dem Aspekt des Kindswohls als zumutbar. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten psychischen Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung) der Beschwerdeführerin als unzumutbar erweist. Die angebliche Erkrankung ist medizinisch nicht nachgewiesen und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ärztliche Behandlung begeben hätte. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres medizinischen Vorbingens würde eine Rückkehr in die Heimat keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: