Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das am 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin A._______ gestellte erste Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin im (...) Kantonsspital in C._______ ihre Tochter B._______ alias D._______ zur Welt. C. Mit Urteil D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 14. März 2015 (Poststempel: 17. März 2015) gegen die SEM-Verfügung vom 16. Februar 2015 eingereichte Beschwerde ab, womit diese in Rechtskraft erwuchs. D. Mit in der Hauptsache als "Neues Asylgesuch" und um "Gesuch um Kantonswechsel" bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführerinnen durch ihren am 1. März 2017 neu mandatierten Rechtsvertreter am 6. Juni 2017 erneut an das SEM und machten dabei im Wesentlichen geltend, sie hätten im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs wesentliche Aspekte des Sachverhalts nicht offenlegen können. Ausserdem brachten sie neue Ereignisse im Zusammenhang mit Ausschaffungen von anderen Asylsuchenden nach Sri Lanka sowie Entwicklungen der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 vor und gaben gleichzeitig zahlreiche Unterlagen (unter anderem eine durch das Advokaturbüro von Rechtsanwalt Gabriel Püntener verfasste Dokumentation "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage") zu den Akten. Bezüglich der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2017 und des Inhalts der eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. E.a Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 23. Juni 2017 - auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 6. Juni 2017 nicht ein und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein neues Asylgesuch liege gemäss ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. Mithin würde eine materielle Behandlung im Rahmen eines Mehrfachgesuches voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. In der Eingabe vom 6. Juni 2017 würden indessen nicht neue, sondern vielmehr dieselben Asylgründe geltend gemacht, welche bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien. Auch die Ausführungen betreffend die neuen Ereignisse im Zusammenhang mit Ausschaffungen anderer Asylgesuchsteller nach Sri Lanka und betreffend die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 hätten keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen. Die Eingabe vom 6. Juni 2017 ziele klarerweise auf die Neubeurteilung eines vorbestandenen Sachverhalts ab, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2017 materiell auseinandergesetzt habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. Erachte sich eine Behörde für eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglichkeit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheides (Art. 9 Abs. 2 VwVG). In einem Folgeverfahren in Asylsachen rechtfertige sich ein Nichteintretensentscheid insbesondere dann, wenn die Zuständigkeit des SEM von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter behauptet werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, weshalb - infolge fehlender Zuständigkeit und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG - auf die Eingabe vom 6. Juni 2017 unter dem Titel "Neues Asylgesuch" nicht einzutreten sei. E.b Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das mit gleicher Eingabe gestellte Gesuch um Kantonswechsel in einem separaten Verfahren behandelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen diesbezüglich mit, das Gesuch werde an die Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet. F. Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und das Gericht habe zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren [1]). Sodann sei die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren [2]). Eventuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 6. Juni 2017 einzutreten" (Rechtsbegehren [3]). Eventuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zurückzuweisen" (Rechtsbegehren [4]). Eventuell sei "die "Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen" (Rechtsbegehren [5]). Eventuell sei "eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können" (Rechtsbegehren [6]). Schliesslich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung "dem unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen" sei (Rechtsbegehren [7]). Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Juli 2017 setzte die Instruk-tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) in Verbindung mit dem Reglement über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR) werden grundsätzlich in jedem Verfahren - so auch im vorliegenden - sowohl die Instruktionsrichterin respektive der Instruktionsrichter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Art. 4 ZASAR). Abweichungen vom Zufallsprinzip sind zwar möglich (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b ZASAR und Art. 5 Abs. 2 ZASAR), doch kann für das vorliegende Verfahren bestätigt werden, dass nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde (Rechtsbegehren [1], 2. Satz).
E. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat.
E. 5.1 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
E. 5.2 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 6. Juni 2017 beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) handelt oder ob darin Gründe geltend gemacht werden, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären.
E. 5.3 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Nichteintreten zufolge fehlender funktioneller Zuständigkeit kein Raum bleibt, den Wegweisungsvollzug oder allfällige Beweisanträge zu beurteilen. Die gegenteiligen Vorbringen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere.
E. 5.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revision kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Tatsachen sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, wenn sie sich bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Nova), die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen (vgl. Art. 46 VGG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a - c S. 105 ff.). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden hingegen keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.
E. 5.5 Mit der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden neue Tatsachen geltend gemacht, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil D-1735/2015 vom 27. Januar 2017, den Beschwerdeführerinnen drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu widerlegen. Damit wird die ursprüngliche (objektive) Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils gerügt und das allfällige Vorliegen von Revisionsgründen geltend gemacht. Was die nach dem 27. Januar 2017 vorgefallenen Ereignisse und entstandenen Beweismittel anbelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung - entgegen der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde - genügend klar hervor, dass diese keinen konkreten, persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen, mithin keine Auswirkung auf die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben. Demnach hat das SEM zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit verneint, wobei auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 (vgl. auch oben Bst. E des Sachverhalts) verwiesen werden kann.
E. 5.6 Nachdem vorliegend die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, und das SEM auf die Eingabe vom 6. Juni 2017 mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, sind die weiteren Rechtsbegehren ([2]-[5]) und die Beweisanträge, soweit sie sich in materieller Hinsicht auf das vorliegende Verfahren beziehen, abzuweisen, und es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde (vgl. S. 5 ff.) nicht einzugehen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums (Rechtsbegehren [1], 1. Satz) hinfällig.
E. 7 Dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG sowie um diesbezügliche Mitteilung an den Rechtsvertreter entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2017, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden (Rechtsbegehren [7]).
E. 8.1 Schliesslich wird in der Beschwerde der Eventualantrag gestellt, es sei eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können (vgl. Rechtsbegehren [6]). Sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, werde ausdrücklich der Antrag zur Ansetzung einer entsprechenden Frist gestellt (vgl. Beschwerde S. 11 unten).
E. 8.2 Gemäss Praxis nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe, in welcher Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 VwVG grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegen, auch wenn die Eingabe nicht explizit als solche bezeichnet wird.
E. 8.3 In der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden zwar grundsätzlich Gründe geltend gemacht, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände erscheint es jedoch nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren direkt als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. So steht das vorliegende Verfahren unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 VwVG, da der Rechtsvertreter als patentierter Anwalt in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 (S. 1) ausdrücklich festhielt, damit ein neues Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG einzureichen. Sodann hätte - sofern neue Tatsachen oder Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn geltend gemacht werden sollen - dargetan werden müssen, dass die Beschwerdeführerinnen diese im vorangehenden Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hatten und deshalb nicht nennen konnten oder, wenn sie ihnen zwar bekannt waren, es ihnen aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen.
E. 8.4 Demnach ist der Eventualantrag, falls das Bundesverwaltungsgericht erwägen sollte, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können (vgl. Rechtsbegehren [6] sowie Beschwerde S. 11 unten), abzuweisen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter offensteht, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und der Rechtsprechung genügendes Revisionsgesuch einzureichen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3570/2017 Urteil vom 8. August 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), und das Kind B._______, geboren am (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Eingabe als neues Asylgesuch (Unzuständigkeit); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 16. Februar 2015 das am 20. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin A._______ gestellte erste Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin im (...) Kantonsspital in C._______ ihre Tochter B._______ alias D._______ zur Welt. C. Mit Urteil D-1735/2015 vom 27. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 14. März 2015 (Poststempel: 17. März 2015) gegen die SEM-Verfügung vom 16. Februar 2015 eingereichte Beschwerde ab, womit diese in Rechtskraft erwuchs. D. Mit in der Hauptsache als "Neues Asylgesuch" und um "Gesuch um Kantonswechsel" bezeichneter Eingabe gelangten die Beschwerdeführerinnen durch ihren am 1. März 2017 neu mandatierten Rechtsvertreter am 6. Juni 2017 erneut an das SEM und machten dabei im Wesentlichen geltend, sie hätten im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs wesentliche Aspekte des Sachverhalts nicht offenlegen können. Ausserdem brachten sie neue Ereignisse im Zusammenhang mit Ausschaffungen von anderen Asylsuchenden nach Sri Lanka sowie Entwicklungen der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 vor und gaben gleichzeitig zahlreiche Unterlagen (unter anderem eine durch das Advokaturbüro von Rechtsanwalt Gabriel Püntener verfasste Dokumentation "Sri Lanka - Bericht zur aktuellen Lage") zu den Akten. Bezüglich der Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2017 und des Inhalts der eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die vorinstanzlichen Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E. E.a Das SEM trat mit Verfügung vom 16. Juni 2017 - eröffnet am 23. Juni 2017 - auf die als "Neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 6. Juni 2017 nicht ein und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein neues Asylgesuch liege gemäss ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die gesuchstellende Person geltend mache, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. Mithin würde eine materielle Behandlung im Rahmen eines Mehrfachgesuches voraussetzen, dass sich seit Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts) eine Veränderung mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben hätte. In der Eingabe vom 6. Juni 2017 würden indessen nicht neue, sondern vielmehr dieselben Asylgründe geltend gemacht, welche bereits Gegenstand des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien. Auch die Ausführungen betreffend die neuen Ereignisse im Zusammenhang mit Ausschaffungen anderer Asylgesuchsteller nach Sri Lanka und betreffend die Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2017 hätten keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen. Die Eingabe vom 6. Juni 2017 ziele klarerweise auf die Neubeurteilung eines vorbestandenen Sachverhalts ab, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2017 materiell auseinandergesetzt habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelungen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachverhalte einer Neubeurteilung unterziehen dürfe, welche durch ein materielles Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmässig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig. Erachte sich eine Behörde für eine ihr übermittelte Eingabe als nicht zuständig, so überweise sie die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Falls eine Partei die Zuständigkeit der angerufenen Behörde behaupte, bestehe alternativ die Möglichkeit der Ausfällung eines Nichteintretensentscheides (Art. 9 Abs. 2 VwVG). In einem Folgeverfahren in Asylsachen rechtfertige sich ein Nichteintretensentscheid insbesondere dann, wenn die Zuständigkeit des SEM von einem patentierten Rechtsanwalt oder einem anderen, in Asylsachen erfahrenen Rechtsvertreter behauptet werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben, weshalb - infolge fehlender Zuständigkeit und in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG - auf die Eingabe vom 6. Juni 2017 unter dem Titel "Neues Asylgesuch" nicht einzutreten sei. E.b Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das mit gleicher Eingabe gestellte Gesuch um Kantonswechsel in einem separaten Verfahren behandelt. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte das SEM dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen diesbezüglich mit, das Gesuch werde an die Migrationsbehörden der Kantone E._______ und F._______ zur Stellungnahme beziehungsweise zur Zustimmung oder Ablehnung weitergeleitet. F. Die Beschwerdeführerinnen reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und das Gericht habe zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren [1]). Sodann sei die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren [2]). Eventuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf das Gesuch vom 6. Juni 2017 einzutreten" (Rechtsbegehren [3]). Eventuell sei "die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Feststellung der Unzulässigkeit eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zurückzuweisen" (Rechtsbegehren [4]). Eventuell sei "die "Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen" (Rechtsbegehren [5]). Eventuell sei "eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können" (Rechtsbegehren [6]). Schliesslich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Der Migrationsdienst des Kantons E._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, wobei eine Kopie der entsprechenden Anordnung "dem unterzeichneten Anwalt sofort per Telefax zuzustellen" sei (Rechtsbegehren [7]). Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 3. Juli 2017 setzte die Instruk-tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Gemäss Art. 31 f. des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) in Verbindung mit dem Reglement über die Zusammenarbeit der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts (ZASAR) werden grundsätzlich in jedem Verfahren - so auch im vorliegenden - sowohl die Instruktionsrichterin respektive der Instruktionsrichter als auch die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-gestützten automatisierten Zuteilungssystems nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Art. 4 ZASAR). Abweichungen vom Zufallsprinzip sind zwar möglich (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b ZASAR und Art. 5 Abs. 2 ZASAR), doch kann für das vorliegende Verfahren bestätigt werden, dass nicht vom Zufallsprinzip abgewichen wurde (Rechtsbegehren [1], 2. Satz). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. 5. 5.1 Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). 5.2 Vorliegend ist strittig, ob es sich bei der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 6. Juni 2017 beim SEM eingereichten und als "Neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe um ein weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) handelt oder ob darin Gründe geltend gemacht werden, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären. 5.3 In formeller Hinsicht ist festzuhalten, dass bei einem Nichteintreten zufolge fehlender funktioneller Zuständigkeit kein Raum bleibt, den Wegweisungsvollzug oder allfällige Beweisanträge zu beurteilen. Die gegenteiligen Vorbringen auf Beschwerdeebene gehen ins Leere. 5.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die Revision kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Tatsachen sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, wenn sie sich bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben (sog. unechte Nova), die gesuchstellende Person sie im vorangehenden Verfahren aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hat und deshalb nicht nennen konnte oder wenn sie ihr zwar bekannt waren, es ihr aber aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen (vgl. Art. 46 VGG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 4a - c S. 105 ff.). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden hingegen keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 5.5 Mit der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden neue Tatsachen geltend gemacht, die darauf abzielen, die Einschätzung im Urteil D-1735/2015 vom 27. Januar 2017, den Beschwerdeführerinnen drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevante Gefahr, zu widerlegen. Damit wird die ursprüngliche (objektive) Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils gerügt und das allfällige Vorliegen von Revisionsgründen geltend gemacht. Was die nach dem 27. Januar 2017 vorgefallenen Ereignisse und entstandenen Beweismittel anbelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung - entgegen der anderslautenden Darstellung in der Beschwerde - genügend klar hervor, dass diese keinen konkreten, persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführerinnen aufweisen, mithin keine Auswirkung auf die Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft haben. Demnach hat das SEM zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit verneint, wobei auf die entsprechenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2017 (vgl. auch oben Bst. E des Sachverhalts) verwiesen werden kann. 5.6 Nachdem vorliegend die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat, und das SEM auf die Eingabe vom 6. Juni 2017 mangels funktioneller Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist, sind die weiteren Rechtsbegehren ([2]-[5]) und die Beweisanträge, soweit sie sich in materieller Hinsicht auf das vorliegende Verfahren beziehen, abzuweisen, und es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen und Rügen in der Beschwerde (vgl. S. 5 ff.) nicht einzugehen.
6. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Auskunft über die Besetzung des Richtergremiums (Rechtsbegehren [1], 1. Satz) hinfällig.
7. Dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG sowie um diesbezügliche Mitteilung an den Rechtsvertreter entsprach das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. Juli 2017, und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden (Rechtsbegehren [7]). 8. 8.1 Schliesslich wird in der Beschwerde der Eventualantrag gestellt, es sei eine angemessene Frist anzusetzen, um gegebenenfalls die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können (vgl. Rechtsbegehren [6]). Sollte das Bundesverwaltungsgericht erwägen, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, werde ausdrücklich der Antrag zur Ansetzung einer entsprechenden Frist gestellt (vgl. Beschwerde S. 11 unten). 8.2 Gemäss Praxis nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe, in welcher Revisionsgründe geltend gemacht werden, im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 VwVG grundsätzlich als Revisionsgesuch entgegen, auch wenn die Eingabe nicht explizit als solche bezeichnet wird. 8.3 In der Eingabe vom 6. Juni 2017 wurden zwar grundsätzlich Gründe geltend gemacht, die in einem Revisionsgesuch darzulegen wären, für dessen Behandlung das Bundesverwaltungsgericht zuständig wäre. Aufgrund der vorliegenden besonderen Umstände erscheint es jedoch nicht angezeigt, das vorliegende Verfahren direkt als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und zu behandeln. So steht das vorliegende Verfahren unter dem Titel von Art. 9 Abs. 2 VwVG, da der Rechtsvertreter als patentierter Anwalt in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 (S. 1) ausdrücklich festhielt, damit ein neues Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG einzureichen. Sodann hätte - sofern neue Tatsachen oder Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn geltend gemacht werden sollen - dargetan werden müssen, dass die Beschwerdeführerinnen diese im vorangehenden Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht gekannt hatten und deshalb nicht nennen konnten oder, wenn sie ihnen zwar bekannt waren, es ihnen aus entschuldbaren subjektiven Gründen in jenem Zeitpunkt unmöglich war, sich darauf zu berufen. 8.4 Demnach ist der Eventualantrag, falls das Bundesverwaltungsgericht erwägen sollte, das vorliegende Verfahren unter dem Gesichtspunkt einer Revision zu beurteilen, sei eine angemessene Frist anzusetzen, um die Voraussetzungen zur Behandlung der Sache als Revisionsgesuch darlegen zu können (vgl. Rechtsbegehren [6] sowie Beschwerde S. 11 unten), abzuweisen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführerinnen beziehungsweise ihrem Rechtsvertreter offensteht, ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes und der Rechtsprechung genügendes Revisionsgesuch einzureichen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: