Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte syrische Staatsangehörige, nahm im September 2013 Kenntnis von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten, und vereinbarte am 4. September 2013 für die Gesuchstellenden und neun weitere Familienmitglieder Termine bei der Schweizer Vertretung in Istanbul zur Beantragung eines Visums im Rahmen der Sonderweisungen des EJPD. Am 15. Januar 2014 nahmen die Gesuchstellenden einen Termin bei der Schweizer Vertretung in Istanbul wahr und reichten entsprechende Visaanträge für sich und ihre drei Kinder ein. A.b Am 22. Januar 2014 wurde den Gesuchstellenden bei einem Termin in der Schweizer Vertretung die Ablehnung ihrer Visaanträge bekanntgegeben. Der Gesuchsteller verweigerte jedoch die Entgegennahme des Dokumentes sowie die Unterschrift auf der Visaablehnung. A.c Am 17. Oktober 2014 wurde den Gesuchstellenden die Visaverweigerung beim Generalkonsulat ausgehändigt und sie visierten den Empfang. A.d Am 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Abweisung der Visaanträge betreffend die Familie ihres Bruders. A.e Mit Verfügung vom 19. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 eröffnet wurde, trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid unter Verweis auf die verspätet eingegangene Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7002/2014 vom 17. März 2015 ab. B. Daraufhin beantragten die Gesuchstellenden am 8. April 2015 bei der Schweizer Vertretung beziehungsweise dem Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. C. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 18. Mai 2015 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Visum oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhob das SEM einen bis zum 8. Juli 2015 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 400.-, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. F.a Mit Entscheid vom 10. Juli 2015, welcher der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache vom 4. Juni 2015 ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 400.- und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat - oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, die betreffende Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Die gesuchstellende Person müsse die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden. Daher seien sie dort nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet und ein behördliches Eingreifen sei nicht zwingend erforderlich. Allgemein betrachtet sei die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Grundleistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unumgänglich wäre. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR den türkischen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestehe für die Gesuchstellenden in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement (Directorate General of Migration Management; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution) offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa eine Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen, und auch anderweitig, etwa bei vor Ort tätigen Organisationen keine Unterstützung erhältlich sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen können, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Für den Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten, weshalb die schwierigen Lebensumstände mangels der fehlenden unmittelbaren persönlichen Gezieltheit gegen Leib und Leben der Gesuchstellenden nichts ändern könnten. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden in ihrem Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, die einen weiteren Verbleib als gänzlich unzumutbar erscheinen liesse. Den Gesuchstellenden sei es als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum auch nicht in Betracht. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, längere Zeit beziehungsweise dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise könne offensichtlich nicht belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen könnten und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 10. August 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz zu bewilligen. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, vorliegend handle es sich um eine rechtsungleiche Behandlung der Gesuchstellenden, da ihnen keine Einreisevisa ausgestellt worden seien, während dem neun weiteren Familienangehörigen Einreisevisa erteilt worden seien. Der Gesuchsteller B._______ werde in Syrien gesucht, da er als Reservist in den Militärdienst einberufen worden sei und er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe. Aus diesem Grund verstecke er sich in der Türkei. Ausserdem sei anzumerken, dass die Befragung auf dem Generalkonsulat sehr oberflächlich abgehalten worden sei, und zur Erfassung persönlicher Daten allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden seien, wodurch deren Informationsgehalt sehr gering sei. Die Situation in der Türkei sei nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Visagesuche. Die Politik gegenüber den Kurden habe sich seitdem verändert. Die neue Politik in der Türkei werde von den syrischen Kurden als Bedrohung wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund verstärke sich die Angst des Gesuchstellers B._______, in sein Heimatland ausgewiesen zu werden, wo er mit schwer wiegenden Konsequenzen rechnen müsse. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 2. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. I. Der Kostenvorschuss wurde am 21. August 2015 einbezahlt. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, wonach neun weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin Einreisevisa für die Schweiz erhalten haben. K. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Rechtsvertretung bringe vor, dass die Beschwerdeführerin im September 2013 14 Mitglieder ihrer Familie eingeladen habe. Eine erste Gruppe von neun Personen habe im Januar 2014 Visa erhalten und würde sich in der Schweiz befinden. Einer zweiten Gruppe (den Gesuchstellenden) seien jedoch keine Einreisevisa erteilt worden. Ein zweites Gesuch, welches am 8. April 2015 auf der Schweizer Vertretung in Istanbul eingereicht worden sei, habe die Vertretung mit Entscheid vom 4. Juni 2015 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache habe das SEM mit Entscheid vom 10. Juli 2015 abgelehnt. Der Entscheid der Vertretung in dieser Sache erstaune, da neun Personen, welche von der Gastgeberin eingeladen worden seien, Einreisevisa erhalten hätten, während den Gesuchstellenden solche Visa verweigert worden seien. Es handle sich hierbei juristisch gesehen um eine ungleiche Behandlung der Gesuchstellenden, welche alle der gleichen Familie angehören und sich in derselben Situation befinden würden. Das SEM könne sich dieser Ansicht der Rechtsvertretung nicht anschliessen. Die Gastgeberin beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe im September 2013 von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten, Kenntnis genommen. Sie habe umgehend für 14 Familienangehörige, darunter auch die Gesuchstellenden, Termine bei der Vertretung vereinbart. Die Gesuchstellenden hätten erstmals am 15. Januar 2014 bei der Vertretung vorgesprochen und Visagesuche eingereicht, welche die Vertretung am 22. Januar 2014 abgewiesen habe, da die Gesuchstellenden zu diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen erfüllt hätten für die Erteilung eines humanitären oder eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum, noch eines Visums gestützt auf die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung). Dieser Entscheid sei mangels rechtzeitiger Einreichung einer Einsprache beim SEM in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2014; Urteil des BVGer D-7002/2014 vom 17. März 2015). Damit sei die Frage, ob die besagte Weisung heute zur Anwendung kommen könne, grundsätzlich abschliessend geprüft. Im erwähnten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Einsprache offensichtlich verpasst habe. Den Gesuchstellenden sei der negative Formularentscheid korrekt eröffnet worden und sie seien über die Möglichkeit der Einsprache gehörig informiert worden. Sie hätten jedoch die Annahme der Abweisung verweigert. Dies sei aktenkundig vermerkt. Die Gesuchstellenden - beziehungsweise die Beschwerdeführerin - hätten den Umstand, dass die besagte Weisung gleichwohl zur Anwendung hätte kommen sollen, spätestens mittels Einsprache gegen den Formularentscheid vom 22. Januar 2014 vorbringen beziehungsweise einreichen sollen. Dass sie dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis (keine Einsprache) verlustig gingen, hätten sie sich nach Ansicht des SEM selbst anzulasten. Die erneute Einreichung eines Visumsgesuches diene nicht dazu, von den Gesuchstellenden im früheren Verlauf begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen, wenngleich es keine qualifizierten Gründe gebe, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft oder ihrer gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Einreichung eines neuen Gesuchs im Sinne einer Wiedererwägung könne somit nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen (vgl. sinngemässe analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten). Anders als die Gesuchstellenden hätten die neun erwähnten weiteren Familienangehörigen eben diese Einsprachemöglichkeit fristgerecht genutzt und seien mit ihren Begehren nachträglich durchgedrungen. Insbesondere hätten sie eine Kostengarantie des Schweizerischen Roten Kreuzes nachgereicht, worauf diesen Personen Einreisevisa ausgestellt worden seien. Dem SEM sei es daher nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden wie von der Rechtsvertretung behauptet, ungleich behandelt worden seien, müssten sich doch die Gesuchstellenden das Unterlassen der Einreichung einer Einsprache selber entgegenhalten lassen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 1. Dezember 2015 ein. L.b Am 1. Dezember 2015 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen, und erklärte, sie halte in der Beschwerdesache uneingeschränkt an der Argumentationslinie in der Beschwerde fest.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 18. Mai 2015 Einsprache erhoben hat und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 10. August 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Befragung auf dem Generalkonsulat sei oberflächlich abgehalten und zur Erfassung der persönlichen Daten seien allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden, wodurch deren Informationsgehalt gering sei. Somit ist zunächst zu prüfen, ob vorliegend von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist.
E. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/ Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 13 VwVG).
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
E. 3.3 Gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" fügt die Schweizer Vertretung im Ausland dem Gesuch um Erteilung eines Visums eine kurze Stellungnahme in Form einer Aktennotiz bei. Dabei handelt es sich um eine erste Einschätzung der Botschaft. Es sind keine vertieften Abklärungen notwendig, und es ist insbesondere auch keine asylverfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6454/2014 vom 18. März 2015 E. 6.6 S. 7 f.). Vielmehr wird im Vorfeld der Gesucheinreichung ein kurzes Beratungsgespräch mit den gesuchstellenden Personen geführt. Die entsprechenden Erkenntnisse beziehungsweise die aus diesem Gespräch gewonnenen Informationen werden stichwortartig handschriftlich festgehalten. Diese fliessen dann anschliessend in die Aktennotiz ein und dienen als Ergänzung zum schriftlichen Antrag der Gesuchstellenden. Auch im vorliegenden Fall wurden diese handschriftlichen Notizen erstellt (vgl. Akten der Vorinstanz S. 24), und dienten als Ergänzung des schriftlichen Antrags der Gesuchstellenden. Somit ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten, da namentlich keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu erfolgen hat.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7002/2014 vom 17. März 2015 wurde festgehalten, dass die Visaanträge vom 15. Januar 2014 am 22. Januar 2014 rechtsgültig abgelehnt wurden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. a.a.O. E. 3 S. 8). Die vorliegenden Visaanträge wurden von den Gesuchstellenden am 8. April 2015 beim Generalkonsulat gestellt (vgl. vorstehend unter B.). Die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige wurde jedoch bereits am 29. November 2013 aufgehoben und konnte somit für die vorliegenden Visa-Anträge vom 8. April 2015 keine Anwendung finden.
E. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
E. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung der Gesuchstellenden geltend macht, da neun weitere Familienangehörige Visa für die Einreise in die Schweiz erhalten hätten, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2015 verwiesen werden (vgl. Bst. K vorstehend). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass das prozessuale Versäumnis der Gesuchstellenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu verweisen. Bezüglich des erstmals geltend gemachten Vorbringens, wonach sich B._______ in der Türkei verstecke, weil er in Syrien gesucht werde, nachdem er eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst erhalten habe und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter E.3.3 zu verweisen, wonach gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" keine vertieften Abklärungen notwendig sind und insbesondere keine asylverfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Türkei B._______ nach Syrien ausweisen würde. Vielmehr ist er in der Türkei in Sicherheit. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Situation in der Türkei sei nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Visagesuche, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei schwierige Lebensbedingungen antreffen können. Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 2 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände - wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich, und den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4857/2015 Urteil vom 30. Dezember 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2015 / zugunsten von B._______ und vier weiteren Personen (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte syrische Staatsangehörige, nahm im September 2013 Kenntnis von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten, und vereinbarte am 4. September 2013 für die Gesuchstellenden und neun weitere Familienmitglieder Termine bei der Schweizer Vertretung in Istanbul zur Beantragung eines Visums im Rahmen der Sonderweisungen des EJPD. Am 15. Januar 2014 nahmen die Gesuchstellenden einen Termin bei der Schweizer Vertretung in Istanbul wahr und reichten entsprechende Visaanträge für sich und ihre drei Kinder ein. A.b Am 22. Januar 2014 wurde den Gesuchstellenden bei einem Termin in der Schweizer Vertretung die Ablehnung ihrer Visaanträge bekanntgegeben. Der Gesuchsteller verweigerte jedoch die Entgegennahme des Dokumentes sowie die Unterschrift auf der Visaablehnung. A.c Am 17. Oktober 2014 wurde den Gesuchstellenden die Visaverweigerung beim Generalkonsulat ausgehändigt und sie visierten den Empfang. A.d Am 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Abweisung der Visaanträge betreffend die Familie ihres Bruders. A.e Mit Verfügung vom 19. November 2014, welche der Beschwerdeführerin am 21. November 2014 eröffnet wurde, trat die Vorinstanz auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid unter Verweis auf die verspätet eingegangene Einsprache nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7002/2014 vom 17. März 2015 ab. B. Daraufhin beantragten die Gesuchstellenden am 8. April 2015 bei der Schweizer Vertretung beziehungsweise dem Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. C. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 18. Mai 2015 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 4. Juni 2015 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim SEM Einsprache. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Visum oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhob das SEM einen bis zum 8. Juli 2015 zu leistenden Kostenvorschuss von Fr. 400.-, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. F. F.a Mit Entscheid vom 10. Juli 2015, welcher der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache vom 4. Juni 2015 ab, auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 400.- und entnahm diese dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe. Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat - oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM fest, die betreffende Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Die gesuchstellende Person müsse die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben der Gesuchstellenden in der Türkei hindeuten würden. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz sei grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden würden. Daher seien sie dort nicht konkret, unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet und ein behördliches Eingreifen sei nicht zwingend erforderlich. Allgemein betrachtet sei die Grundversorgung in der Türkei gewährleistet und der Zugang zu medizinischen Grundleistungen grundsätzlich vorhanden. Zudem drohe den Gesuchstellenden in der Türkei keine Abschiebung nach Syrien. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der Türkei für sie gänzlich unumgänglich wäre. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder an das UNHCR den türkischen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere wäre ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten oder sich für die beschlossenen Resettlementprogramme anzumelden. Zudem bestehe für die Gesuchstellenden in der Türkei seit April 2014 die Möglichkeit, sich bei der neu geschaffenen Generaldirektion für Migrationsmanagement (Directorate General of Migration Management; einzige für die Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständige Institution) offiziell registrieren zu lassen, um so von allfälligen Dienstleistungen für syrische Flüchtlinge (wie etwa eine Arbeitserlaubnis) profitieren zu können. Sollten die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen, und auch anderweitig, etwa bei vor Ort tätigen Organisationen keine Unterstützung erhältlich sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen können, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Für den Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei spreche nicht zuletzt, dass sie sich dort in einem Drittstaat ohne substantiiert gegen sie persönlich gerichtete und belegte Probleme aufhalten könnten, weshalb die schwierigen Lebensumstände mangels der fehlenden unmittelbaren persönlichen Gezieltheit gegen Leib und Leben der Gesuchstellenden nichts ändern könnten. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden in ihrem Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, die einen weiteren Verbleib als gänzlich unzumutbar erscheinen liesse. Den Gesuchstellenden sei es als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013 für nahe syrische Familienangehörige komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum auch nicht in Betracht. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, längere Zeit beziehungsweise dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise könne offensichtlich nicht belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen könnten und die Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. G. Mit Eingabe vom 10. August 2015 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 10. Juli 2015 aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz zu bewilligen. In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, vorliegend handle es sich um eine rechtsungleiche Behandlung der Gesuchstellenden, da ihnen keine Einreisevisa ausgestellt worden seien, während dem neun weiteren Familienangehörigen Einreisevisa erteilt worden seien. Der Gesuchsteller B._______ werde in Syrien gesucht, da er als Reservist in den Militärdienst einberufen worden sei und er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe. Aus diesem Grund verstecke er sich in der Türkei. Ausserdem sei anzumerken, dass die Befragung auf dem Generalkonsulat sehr oberflächlich abgehalten worden sei, und zur Erfassung persönlicher Daten allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden seien, wodurch deren Informationsgehalt sehr gering sei. Die Situation in der Türkei sei nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Visagesuche. Die Politik gegenüber den Kurden habe sich seitdem verändert. Die neue Politik in der Türkei werde von den syrischen Kurden als Bedrohung wahrgenommen. Vor diesem Hintergrund verstärke sich die Angst des Gesuchstellers B._______, in sein Heimatland ausgewiesen zu werden, wo er mit schwer wiegenden Konsequenzen rechnen müsse. H. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2015 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 2. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. I. Der Kostenvorschuss wurde am 21. August 2015 einbezahlt. J. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, wonach neun weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin Einreisevisa für die Schweiz erhalten haben. K. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die Rechtsvertretung bringe vor, dass die Beschwerdeführerin im September 2013 14 Mitglieder ihrer Familie eingeladen habe. Eine erste Gruppe von neun Personen habe im Januar 2014 Visa erhalten und würde sich in der Schweiz befinden. Einer zweiten Gruppe (den Gesuchstellenden) seien jedoch keine Einreisevisa erteilt worden. Ein zweites Gesuch, welches am 8. April 2015 auf der Schweizer Vertretung in Istanbul eingereicht worden sei, habe die Vertretung mit Entscheid vom 4. Juni 2015 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Einsprache habe das SEM mit Entscheid vom 10. Juli 2015 abgelehnt. Der Entscheid der Vertretung in dieser Sache erstaune, da neun Personen, welche von der Gastgeberin eingeladen worden seien, Einreisevisa erhalten hätten, während den Gesuchstellenden solche Visa verweigert worden seien. Es handle sich hierbei juristisch gesehen um eine ungleiche Behandlung der Gesuchstellenden, welche alle der gleichen Familie angehören und sich in derselben Situation befinden würden. Das SEM könne sich dieser Ansicht der Rechtsvertretung nicht anschliessen. Die Gastgeberin beziehungsweise die Beschwerdeführerin habe im September 2013 von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten, Kenntnis genommen. Sie habe umgehend für 14 Familienangehörige, darunter auch die Gesuchstellenden, Termine bei der Vertretung vereinbart. Die Gesuchstellenden hätten erstmals am 15. Januar 2014 bei der Vertretung vorgesprochen und Visagesuche eingereicht, welche die Vertretung am 22. Januar 2014 abgewiesen habe, da die Gesuchstellenden zu diesem Zeitpunkt weder die Voraussetzungen erfüllt hätten für die Erteilung eines humanitären oder eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum, noch eines Visums gestützt auf die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung). Dieser Entscheid sei mangels rechtzeitiger Einreichung einer Einsprache beim SEM in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorinstanzliche Verfügung vom 19. November 2014; Urteil des BVGer D-7002/2014 vom 17. März 2015). Damit sei die Frage, ob die besagte Weisung heute zur Anwendung kommen könne, grundsätzlich abschliessend geprüft. Im erwähnten Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Tagen für die Einreichung einer Einsprache offensichtlich verpasst habe. Den Gesuchstellenden sei der negative Formularentscheid korrekt eröffnet worden und sie seien über die Möglichkeit der Einsprache gehörig informiert worden. Sie hätten jedoch die Annahme der Abweisung verweigert. Dies sei aktenkundig vermerkt. Die Gesuchstellenden - beziehungsweise die Beschwerdeführerin - hätten den Umstand, dass die besagte Weisung gleichwohl zur Anwendung hätte kommen sollen, spätestens mittels Einsprache gegen den Formularentscheid vom 22. Januar 2014 vorbringen beziehungsweise einreichen sollen. Dass sie dieser Möglichkeit durch ein prozessuales Versäumnis (keine Einsprache) verlustig gingen, hätten sie sich nach Ansicht des SEM selbst anzulasten. Die erneute Einreichung eines Visumsgesuches diene nicht dazu, von den Gesuchstellenden im früheren Verlauf begangene vermeidbare Unterlassungen nachzuholen, wenngleich es keine qualifizierten Gründe gebe, dass sie in der Türkei wegen ihrer Herkunft oder ihrer gesundheitlichen Situation einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Einreichung eines neuen Gesuchs im Sinne einer Wiedererwägung könne somit nicht als Ersatz für eine verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen (vgl. sinngemässe analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach Gründe, welche im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten). Anders als die Gesuchstellenden hätten die neun erwähnten weiteren Familienangehörigen eben diese Einsprachemöglichkeit fristgerecht genutzt und seien mit ihren Begehren nachträglich durchgedrungen. Insbesondere hätten sie eine Kostengarantie des Schweizerischen Roten Kreuzes nachgereicht, worauf diesen Personen Einreisevisa ausgestellt worden seien. Dem SEM sei es daher nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden wie von der Rechtsvertretung behauptet, ungleich behandelt worden seien, müssten sich doch die Gesuchstellenden das Unterlassen der Einreichung einer Einsprache selber entgegenhalten lassen. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 1. Dezember 2015 ein. L.b Am 1. Dezember 2015 liess sich die Beschwerdeführerin fristgerecht vernehmen, und erklärte, sie halte in der Beschwerdesache uneingeschränkt an der Argumentationslinie in der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 18. Mai 2015 Einsprache erhoben hat und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist (vgl. vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 10. August 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Befragung auf dem Generalkonsulat sei oberflächlich abgehalten und zur Erfassung der persönlichen Daten seien allgemeingehaltene Formulare eingesetzt worden, wodurch deren Informationsgehalt gering sei. Somit ist zunächst zu prüfen, ob vorliegend von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist. 3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Auer/ Müller/Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (vgl. Art. 13 VwVG). 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. (vgl. Lorenz Kneubühler in: a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). 3.3 Gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" fügt die Schweizer Vertretung im Ausland dem Gesuch um Erteilung eines Visums eine kurze Stellungnahme in Form einer Aktennotiz bei. Dabei handelt es sich um eine erste Einschätzung der Botschaft. Es sind keine vertieften Abklärungen notwendig, und es ist insbesondere auch keine asylverfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6454/2014 vom 18. März 2015 E. 6.6 S. 7 f.). Vielmehr wird im Vorfeld der Gesucheinreichung ein kurzes Beratungsgespräch mit den gesuchstellenden Personen geführt. Die entsprechenden Erkenntnisse beziehungsweise die aus diesem Gespräch gewonnenen Informationen werden stichwortartig handschriftlich festgehalten. Diese fliessen dann anschliessend in die Aktennotiz ein und dienen als Ergänzung zum schriftlichen Antrag der Gesuchstellenden. Auch im vorliegenden Fall wurden diese handschriftlichen Notizen erstellt (vgl. Akten der Vorinstanz S. 24), und dienten als Ergänzung des schriftlichen Antrags der Gesuchstellenden. Somit ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten, da namentlich keine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG zu erfolgen hat. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7002/2014 vom 17. März 2015 wurde festgehalten, dass die Visaanträge vom 15. Januar 2014 am 22. Januar 2014 rechtsgültig abgelehnt wurden und dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs (vgl. a.a.O. E. 3 S. 8). Die vorliegenden Visaanträge wurden von den Gesuchstellenden am 8. April 2015 beim Generalkonsulat gestellt (vgl. vorstehend unter B.). Die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige wurde jedoch bereits am 29. November 2013 aufgehoben und konnte somit für die vorliegenden Visa-Anträge vom 8. April 2015 keine Anwendung finden. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Soweit die Beschwerdeführerin eine rechtsungleiche Behandlung der Gesuchstellenden geltend macht, da neun weitere Familienangehörige Visa für die Einreise in die Schweiz erhalten hätten, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2015 verwiesen werden (vgl. Bst. K vorstehend). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass das prozessuale Versäumnis der Gesuchstellenden beziehungsweise der Beschwerdeführerin nicht der Vorinstanz angelastet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist an dieser Stelle auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung zu verweisen. Bezüglich des erstmals geltend gemachten Vorbringens, wonach sich B._______ in der Türkei verstecke, weil er in Syrien gesucht werde, nachdem er eine Einberufung als Reservist in den Militärdienst erhalten habe und er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, ist auf die vorstehenden Ausführungen unter E.3.3 zu verweisen, wonach gemäss der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" keine vertieften Abklärungen notwendig sind und insbesondere keine asylverfahrensrechtliche Befragung der Person durchzuführen ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die Türkei B._______ nach Syrien ausweisen würde. Vielmehr ist er in der Türkei in Sicherheit. Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Situation in der Türkei sei nicht mehr die gleiche wie noch zum Zeitpunkt der Einreichung der Visagesuche, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei schwierige Lebensbedingungen antreffen können. Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 2 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände - wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich, und den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: