Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 17. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 20. Dezember 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin C._______ sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet. B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - der Beschwerdeführerin mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Sudan Schutz suchen würden, weise sie einem Flüchtlingslager zu und sei mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt, weshalb das BFM den Verbleib im Sudan als zumutbar erachte und die Asylgesuche solcher Personen in der Regel ablehne. Eine summarische Prüfung ihrer geltend gemachten Gründe zeige, dass die Chancen, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erhalten, gering seien. Falls sie dennoch am Asylgesuch festhalte, habe sie dies bis am 4. März 2011 mitzuteilen, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an der Fortsetzung ihres Asylbegehrens und an einer Einreise in die Schweiz interessiert sei. D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass es der Botschaft aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen und zur Situation ihres Ehemannes, zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu beantworten. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 3. Juni 2011 (Eingang Botschaft: 6. Juni 2011) nahm die Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. F. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben zur Hauptsache geltend, aufgrund der Wirren des Befreiungskrieges im Jahre O._______ in den Sudan geflohen zu sein. Sie hätten in Eritrea weder Militärdienst geleistet noch seien sie jemals inhaftiert gewesen. Sie hätten sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Sie hätten sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und seien nach kurzer Zeit nach M._______ gezogen, wo sie dank ihres Flüchtlingsausweises legal leben könnten. Verschiedentlich hätten sie Übergriffe von Sudanesen auf ihre Familie, insbesondere auf ihre Kinder, erlebt. Sie hätten die Kinder, die medizinische Hilfe benötigt hätten, in Sicherheit bringen müssen. Anzeigen bei der Polizei und beim UNHCR hätten nichts bewirkt. Sie hätten zudem Verwandte, die in der Schweiz leben würden. Auf Einzelheiten der Vorbringen und die eingereichten Dokumente ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 17. August 2011 (Eingang Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin hielten sie im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 - eröffnet am 28. September 2011 - stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde weise keine Unterschrift auf, und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung auf. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Eingang Botschaft) reichten die Beschwerdeführenden die unterzeichnete Beschwerde nach und machten unter Hinweis auf Schwierigkeiten auf der Suche nach einem Übersetzer - der frühere Dolmetscher für {.......}, den sie benutzt hätten, sei seit zwei Monaten unbekannten Aufenthaltes - und gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend, die Verbesserung habe nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden können.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
E. 1.4 Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 steht mangels Nachweises der Zustellung, der von der Vorinstanz zu erbringen ist, nicht fest. Aufgrund der in der Regel verzögerten Zustellung in Auslandverfahren ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie ihre Rechtsmitteleingabe am 17. August 2011 rechtzeitig bei der Botschaft einreichten. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Oktober 2011 die Beschwerdeverbesserung nach und wiesen darauf hin, dass sie die siebentägige Frist nicht hätten einhalten können. Damit stellen sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 24 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Das Wiederherstellungsgesuch wurde innert Frist eingereicht und die versäumte Prozesshandlung - die Nachreichung der Unterschrift - wurde gleichzeitig nachgeholt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. Zugunsten der Beschwerdeführenden sind - unbesehen der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (N._______) - die angeführten Probleme im Sudan auf der Suche nach einem Übersetzer in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen, die auch im Auslandverfahren gilt, nicht zu verkennen, weshalb ohne Präjudiz das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist.
E. 1.5 Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.7 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten, zumal ihr sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen sind.
E. 1.8 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 2.3. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 2.4. Die Beschwerdeführenden wurden von der Botschaft nicht persönlich befragt. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 13. Mai 2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. 2.5. Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten, und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von den Beschwerdeführenden beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
E. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 3.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
E. 3.4 Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie im Jahr O._______ beim UNHCR im Sudan als Flüchtlinge registriert worden und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager nach M._______ gezogen seien, wo sie verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Obwohl sie den Wohnort gewechselt hätten, seien sie weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. In das Flüchtlingslager möchten sie nicht zurückkehren, weil das Lager nahe an der Grenze zu Eritrea liege und während der letzten Jahre einige Flüchtlinge verschwunden oder entführt worden seien.
E. 4.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, laut einem Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 befänden sich rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan, weshalb vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge hätten sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, weshalb sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigten. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Sie befürchteten weitere Übergriffe auf ihr Leben und könnten von der sudanesischen Polizei keine Hilfe erwarten. Es sei unmöglich, eine sichere Wohnalternative zu finden, da eine solche Wohnung zu teuer wäre. Der Beschwerdeführer bleibe zuhause, um für die Sicherheit seiner Familie zu sorgen.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. So ist nicht zu verkennen, dass die Lage für Menschen in sudanesischen Flüchtlingslagern schwierig ist. Dennoch kann es den Beschwerdeführenden zugemutet werden, sich in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager im Sudan zu begeben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen zum Teil prekär sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die den Schluss auf ein Verschleppungsrisiko zuliessen. Mit der Rückkehr in ein Flüchtlingslager erübrigen sich allfällige Mietkosten für eine Wohnung. Mithin sind die Beschwerdeführenden auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen.
E. 4.5 Sodann ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben kann. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten in der Schweiz lebende Familienangehörige. Das BFM führte diesbezüglich unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Verwandten P._______, weshalb eine enge Beziehung vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen zwischen ihnen und dem Verwandten nicht zu vermuten sei. Es seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zu diesem Verwandten auszugehen sei, der zudem im Asylantrag vom 20. Dezember 2010 nicht erwähnt worden sei. Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2011 neben P._______ eine weitere in der Schweiz lebende Bezugsperson nannten, Q._______, die in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt wird. Mangels konkreter Angaben zu dieser Person, insbesondere zum familiären Hintergrund, erübrigen sich weitere Erörterungen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4783/2011 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, dessen Ehefrau C._______, geboren D._______, und deren Kinder E._______, geboren F._______, G._______, geboren H._______, I._______, geboren J._______, K._______, geboren L._______, Eritrea, c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N _______. Sachverhalt A. Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) vom 17. Dezember 2010 (Eingang Botschaft: 20. Dezember 2010) ersuchte die Beschwerdeführerin C._______ sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. Diese Eingabe wurde von der Botschaft an das BFM weitergeleitet. B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das BFM - unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - der Beschwerdeführerin mit, das UNHCR registriere ungeachtet ihrer Fluchtgründe alle Eritreer, die im Sudan Schutz suchen würden, weise sie einem Flüchtlingslager zu und sei mit den sudanesischen Behörden für die Grundversorgung besorgt, weshalb das BFM den Verbleib im Sudan als zumutbar erachte und die Asylgesuche solcher Personen in der Regel ablehne. Eine summarische Prüfung ihrer geltend gemachten Gründe zeige, dass die Chancen, eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erhalten, gering seien. Falls sie dennoch am Asylgesuch festhalte, habe sie dies bis am 4. März 2011 mitzuteilen, andernfalls das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben werde. C. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 zeigte die Beschwerdeführerin an, dass sie nach wie vor an der Fortsetzung ihres Asylbegehrens und an einer Einreise in die Schweiz interessiert sei. D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass es der Botschaft aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen. Aus diesem Grund wurde sie aufgefordert, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg Fragen zu ihrer Person, zu ihren Asylgründen und zur Situation ihres Ehemannes, zu ihrem Aufenthalt in Eritrea und im Sudan, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten sowie zur familiären Situation zu beantworten. E. Mit Eingabe an die Botschaft vom 3. Juni 2011 (Eingang Botschaft: 6. Juni 2011) nahm die Beschwerdeführerin zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. F. Die Beschwerdeführenden machten in ihren Eingaben zur Hauptsache geltend, aufgrund der Wirren des Befreiungskrieges im Jahre O._______ in den Sudan geflohen zu sein. Sie hätten in Eritrea weder Militärdienst geleistet noch seien sie jemals inhaftiert gewesen. Sie hätten sich im Sudan beim UNHCR registrieren lassen und den Flüchtlingsstatus erhalten. Sie hätten sich in einem Flüchtlingslager aufgehalten und seien nach kurzer Zeit nach M._______ gezogen, wo sie dank ihres Flüchtlingsausweises legal leben könnten. Verschiedentlich hätten sie Übergriffe von Sudanesen auf ihre Familie, insbesondere auf ihre Kinder, erlebt. Sie hätten die Kinder, die medizinische Hilfe benötigt hätten, in Sicherheit bringen müssen. Anzeigen bei der Polizei und beim UNHCR hätten nichts bewirkt. Sie hätten zudem Verwandte, die in der Schweiz leben würden. Auf Einzelheiten der Vorbringen und die eingereichten Dokumente ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. G. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 17. August 2011 (Eingang Botschaft) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin hielten sie im Wesentlichen an den bisherigen Ausführungen fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2011 - eröffnet am 28. September 2011 - stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerde weise keine Unterschrift auf, und forderte die Beschwerdeführenden - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung auf. J. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 (Eingang Botschaft) reichten die Beschwerdeführenden die unterzeichnete Beschwerde nach und machten unter Hinweis auf Schwierigkeiten auf der Suche nach einem Übersetzer - der frühere Dolmetscher für {.......}, den sie benutzt hätten, sei seit zwei Monaten unbekannten Aufenthaltes - und gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin geltend, die Verbesserung habe nicht zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. 1.4. Der Eröffnungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2011 steht mangels Nachweises der Zustellung, der von der Vorinstanz zu erbringen ist, nicht fest. Aufgrund der in der Regel verzögerten Zustellung in Auslandverfahren ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass sie ihre Rechtsmitteleingabe am 17. August 2011 rechtzeitig bei der Botschaft einreichten. Die Beschwerdeführenden reichten am 17. Oktober 2011 die Beschwerdeverbesserung nach und wiesen darauf hin, dass sie die siebentägige Frist nicht hätten einhalten können. Damit stellen sie sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist gemäss Art. 24 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Das Wiederherstellungsgesuch wurde innert Frist eingereicht und die versäumte Prozesshandlung - die Nachreichung der Unterschrift - wurde gleichzeitig nachgeholt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. Zugunsten der Beschwerdeführenden sind - unbesehen der vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (N._______) - die angeführten Probleme im Sudan auf der Suche nach einem Übersetzer in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Verbesserungsfrist von sieben Tagen, die auch im Auslandverfahren gilt, nicht zu verkennen, weshalb ohne Präjudiz das Wiederherstellungsgesuch gutzuheissen ist. 1.5. Die Beschwerde ist aufgrund dieser Erwägungen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.7. Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und Italienische (Vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]. Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nachforderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu verzichten, zumal ihr sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung zu entnehmen sind. 1.8. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Befragung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Befragung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). 2.3. Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum Verzicht auf eine Befragung und zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 2.4. Die Beschwerdeführenden wurden von der Botschaft nicht persönlich befragt. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 13. Mai 2011 damit begründet, dass die Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. 2.5. Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden sachlich begründet und überzeugend. Sodann decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Fragestellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Aufenthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten, und den Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn auch von den Beschwerdeführenden beantwortet. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt. 3. 3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 3.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. 3.4. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird. 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie im Jahr O._______ beim UNHCR im Sudan als Flüchtlinge registriert worden und nach einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager nach M._______ gezogen seien, wo sie verschiedenen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Obwohl sie den Wohnort gewechselt hätten, seien sie weiteren Schwierigkeiten ausgesetzt gewesen. In das Flüchtlingslager möchten sie nicht zurückkehren, weil das Lager nahe an der Grenze zu Eritrea liege und während der letzten Jahre einige Flüchtlinge verschwunden oder entführt worden seien. 4.2. Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, laut einem Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 befänden sich rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan, weshalb vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib für die Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Vom UNHCR im Sudan registrierte Flüchtlinge hätten sich in dem ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, wo sie die nötige Versorgung erhielten. Die Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es sei den Beschwerdeführenden zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, weshalb sie den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigten. Es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. 4.3. Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Rechtsmitteleingabe sinngemäss auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen. Sie befürchteten weitere Übergriffe auf ihr Leben und könnten von der sudanesischen Polizei keine Hilfe erwarten. Es sei unmöglich, eine sichere Wohnalternative zu finden, da eine solche Wohnung zu teuer wäre. Der Beschwerdeführer bleibe zuhause, um für die Sicherheit seiner Familie zu sorgen. 4.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz. So ist nicht zu verkennen, dass die Lage für Menschen in sudanesischen Flüchtlingslagern schwierig ist. Dennoch kann es den Beschwerdeführenden zugemutet werden, sich in das ihnen zugeteilte Flüchtlingslager im Sudan zu begeben. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die dortigen Lebensbedingungen für Flüchtlinge anerkanntermassen zum Teil prekär sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Feststellung nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht geht nämlich davon aus, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, die den Schluss auf ein Verschleppungsrisiko zuliessen. Mit der Rückkehr in ein Flüchtlingslager erübrigen sich allfällige Mietkosten für eine Wohnung. Mithin sind die Beschwerdeführenden auf den subsidiären Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 4.5. Sodann ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden gestützt auf die Beziehungsnähe zur Schweiz und die entsprechenden Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist oder gestützt auf diese Kriterien der Verbleib im Sudan und die weitere Unterschutzstellung durch diesen Drittstaat aufrechterhalten bleiben kann. Die Beschwerdeführenden machten geltend, sie hätten in der Schweiz lebende Familienangehörige. Das BFM führte diesbezüglich unter Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführenden gehörten nicht zur Kernfamilie des in der Schweiz lebenden Verwandten P._______, weshalb eine enge Beziehung vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen zwischen ihnen und dem Verwandten nicht zu vermuten sei. Es seien zudem keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zu diesem Verwandten auszugehen sei, der zudem im Asylantrag vom 20. Dezember 2010 nicht erwähnt worden sei. Die Beschwerdeführenden gehen in ihrer Rechtsmitteleingabe auf diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht ein, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung besteht, diesbezüglich weitere Ausführungen zu machen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 21. Februar 2011 neben P._______ eine weitere in der Schweiz lebende Bezugsperson nannten, Q._______, die in der vorinstanzlichen Verfügung nicht erwähnt wird. Mangels konkreter Angaben zu dieser Person, insbesondere zum familiären Hintergrund, erübrigen sich weitere Erörterungen. 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit ihres weiteren Aufenthalts im Sudan zu verneinen wäre. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise die Asylgesuche abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: