Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Vater B._______ und seine Schwester C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 27. August 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 28. August 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 beim BFM Einsprache ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft gewesen. Zudem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Weiter sei es fraglich, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern müssten. Überdies würden die Gesuchstellenden ihr Leben riskieren, damit sie den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Sodann würden syrische Flüchtlinge in der Türkei sowohl in den Camps als auch in den Städten nicht als Menschen behandelt und es komme immer wieder zu groben Verletzungen der Menschenrechte. In der Schweiz könnten sich die Gesuchstellenden für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse in Syrien ein wenig vergessen. Im Übrigen hätten beide gesundheitliche Probleme, welche ihnen das Alltagsleben erschweren würden. Die Gesuchstellerin habe Probleme in der Ehe gehabt und sich deshalb regelmässig behandeln lassen. Sie sei schwer krank und benötige dringend medizinische Hilfe. Ausserdem habe sie als alleinstehende geschiedene Frau in einer männlich geprägten Gesellschaft in Syrien grosse Schwierigkeiten und es drohe ihr Nötigung, Vergewaltigung, Steinigung, Gewalt sowie Zwangsrekrutierung. Auch der Gesuchsteller sei auf medizinische Hilfe angewiesen, weil er schwer traumatisiert sei und unter Schock stehe, da sein Geschäftshaus in Syrien (...) durch eine Explosion total beschädigt worden sei. Das ungesunde Klima und die bescheidenen Therapiemöglichkeiten in der Türkei würden ihre Gesundheit zusätzlich beeinträchtigen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer mit Hilfe von Bekannten für alle Kosten der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen. Schliesslich hätten jene nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben; sie würden vielmehr nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (in Kopie und inkl. Übersetzung) bei: diverse Berichte zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, Arztbericht sowie Rezept aus dem Jahr 2010 aus Syrien und zwei Rezepte vom (...) September 2014 aus der Türkei die Gesuchstellerin betreffend, Identitätskarte der Gesuchstellerin, Bestätigung der Generalverwaltung D._______ vom (...) September 2014 und mehrere Fotographien betreffend die Explosion vor dem Geschäftshaus des Gesuchstellers sowie Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Mietverträge für eine Wohnung sowie Geschäftsräume, Auszug aus dem Betreibungsregister und Kontoauszug). D. Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses von Fr. 150.- gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 im Hinblick auf eine allfällige Abweisung der Einsprache das rechtliche Gehör. E. Mit Eingabe vom 21. November 2014 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Gesuchstellenden in der Türkei in keiner Weise unterstützt würden und ein langfristiger Verbleib dort nicht möglich sei, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Auch sei in Notfällen keine umfassende medizinische Hilfe gewährleistet. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde sehr viel Geld verlangt und der Eintritt könne jederzeit verweigert werden. Zudem komme es immer wieder zu gewalttätigen, schweren und blutigen Ausschreitungen zwischen den Einheimischen und syrischen Flüchtlingen. Es herrsche eine unfreundliche, gar feindselige Stimmung gegenüber Flüchtlingen und diese würden häufig angegriffen. Die Lage sei nicht stabil und könne sich rasch ändern. Im Übrigen hätten die syrischen Nachbarländer keine Kapazitäten mehr, seien total überfordert und hätten die internationale Gemeinschaft um sofortige Hilfe gebeten. Schliesslich habe die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen die Gesuche von Syrerinnen und Syrern gutgeheissen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die vorliegenden Gesuche nicht gleich behandelt würden und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz verwehrt werde. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Berichte zur Lage der syrischen Flüchtlinge eingereicht. F. Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 - eröffnet am 28. November 2014 - wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei liessen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3552/2014 vom 23. Juli 2014 E. 6.4). Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen gerecht ausgestattet, wobei gleichwohl die Kapazitäten beschränkt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei - insbesondere in Grossstädten wie Istanbul - grundsätzlich ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem bestehe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4744/2014 vom 24. September 2014 E. 5.6 und D 2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zweifelsohne sei die Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin verfügten sie über eine Wohngelegenheit in Istanbul (vgl. persönliches Einreisegesuch, Ziffer 17) und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Ausserdem sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärztlich betreut und behandelt worden (vgl. ärztliche Bescheinigung vom (...) September 2014 aus der Türkei) und habe somit Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Der Umstand allein, dass der Standard nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderliche mache, zu begründen. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich nicht wesentlich von zahllosen dort lebenden Personen, welche sich in ähnlich gelagerter Situation befinden würden, unterscheiden. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen (vgl. hierzu auch Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2 sowie D 5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2), welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen. Den Gesuchstellenden sei es daher möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge einerseits nach der Aufhebung der Weisung eingereicht worden seien, andererseits der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und somit nicht unter den in der erwähnten Weisung begünstigten Personenkreis falle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4464/2014 vom 10. November 2014). Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (Datum Poststempel unleserlich; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. November 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache vom 26. September 2014 sowie in der Stellungnahme vom 21. November 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass die Gründe, weshalb die Visa abgelehnt worden seien, in keiner Weise überzeugend seien. Das Generalkonsulat und die Vorinstanz hätten die Gesuchstellenden eine lange Zeit umsonst warten lassen; dadurch seien enorme Kosten entstanden. Nach dem negativen Entscheid, welcher die Gesuchstellenden in eine psychische Krise gestürzt habe, seien sie nach Syrien zurückgekehrt, da sie als kranke Menschen die schwierige Situation in der Türkei nicht mehr hätten aushalten können. Die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei werde von Tag zu Tag schlimmer. Sie würden weder unterstützt noch kostenfrei medizinisch behandelt. Die Vorinstanz habe in ihrem angefochtenen Entscheid im Übrigen selber bestätigt, dass es die Gesuchstellenden nicht leicht hätten und die Kapazität der Flüchtlingscamps beschränkt sei. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei ihnen kaum möglich gewesen, weil sie ausgenutzt worden seien, keinen Schutz gefunden und nicht über die nötigen Mittel sowie Ressourcen verfügt hätten. Aus diesen Gründen würden viele Flüchtlinge die Rückkehr nach Syrien riskieren. Die Gesuchstellenden könnten dort aber kaum einen normalen Alltag führen und seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet. Durch die Extremisten seien sie der Tötung, der Entführung, der Konvertierung, der Sklaverei sowie der Vergewaltigung ausgesetzt. Die humanitäre Situation in Syrien sei zudem katastrophal. Schliesslich könne der Beschwerdeführer die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern und werde, wenn sie aufgefordert würden, die Schweiz zu verlassen, bei der Rückkehr mitwirken. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Internet-Links bezüglich der Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei verwiesen sowie ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Dezember 2014 betreffend eine internationale Konferenz des UNHCR in Genf eingereicht. H. Am 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1).
E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E. 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).
E. 5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der zentrale Vorbehalt des BFM gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurden.
E. 6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).
E. 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.
E. 7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet.
E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass obschon in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden würden sich zum heutigen Zeitpunkt wieder in Syrien befinden, aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände grosse Zweifel an dieser Angabe bestehen. Weshalb sie - nach der Eröffnung des negativen Einspracheentscheids der Vorinstanz - in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land zurückgekehrt sein sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist - wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig festgehalten wurde - die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Überdies belegen die von türkischen Ärzten ausgestellten beiden Rezepte vom (...) September 2014, dass die Gesuchstellerin Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten fand und es auch dem Gesuchsteller - falls erforderlich - zuzumuten wäre, die medizinische Versorgung in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt sind; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. Dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7517/2014 Urteil vom 14. Januar 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) für B._______ und C._______; Einspracheentscheid des BFM vom 24. November 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Vater B._______ und seine Schwester C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), ersuchten am 27. August 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 28. August 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2014 beim BFM Einsprache ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien lückenlos und durchaus glaubhaft gewesen. Zudem seien seitens des Generalkonsulats auch keine weiteren Dokumente verlangt worden. Weiter sei es fraglich, weshalb syrischen Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der Weisung des BFM vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien immer noch Termine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr nach Syrien nach Ablauf der Visa generell nicht möglich sei und sie deshalb praktisch alle Gesuche verweigern müssten. Überdies würden die Gesuchstellenden ihr Leben riskieren, damit sie den Termin im Konsulat wahrnehmen könnten. Sodann würden syrische Flüchtlinge in der Türkei sowohl in den Camps als auch in den Städten nicht als Menschen behandelt und es komme immer wieder zu groben Verletzungen der Menschenrechte. In der Schweiz könnten sich die Gesuchstellenden für drei Monate ausruhen und die Kriegserlebnisse in Syrien ein wenig vergessen. Im Übrigen hätten beide gesundheitliche Probleme, welche ihnen das Alltagsleben erschweren würden. Die Gesuchstellerin habe Probleme in der Ehe gehabt und sich deshalb regelmässig behandeln lassen. Sie sei schwer krank und benötige dringend medizinische Hilfe. Ausserdem habe sie als alleinstehende geschiedene Frau in einer männlich geprägten Gesellschaft in Syrien grosse Schwierigkeiten und es drohe ihr Nötigung, Vergewaltigung, Steinigung, Gewalt sowie Zwangsrekrutierung. Auch der Gesuchsteller sei auf medizinische Hilfe angewiesen, weil er schwer traumatisiert sei und unter Schock stehe, da sein Geschäftshaus in Syrien (...) durch eine Explosion total beschädigt worden sei. Das ungesunde Klima und die bescheidenen Therapiemöglichkeiten in der Türkei würden ihre Gesundheit zusätzlich beeinträchtigen. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer mit Hilfe von Bekannten für alle Kosten der Gesuchstellenden im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Schweiz aufkommen. Schliesslich hätten jene nicht die Absicht, längerfristig hier zu bleiben; sie würden vielmehr nach drei Monaten in ihr Heimatland zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel (in Kopie und inkl. Übersetzung) bei: diverse Berichte zur Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, Arztbericht sowie Rezept aus dem Jahr 2010 aus Syrien und zwei Rezepte vom (...) September 2014 aus der Türkei die Gesuchstellerin betreffend, Identitätskarte der Gesuchstellerin, Bestätigung der Generalverwaltung D._______ vom (...) September 2014 und mehrere Fotographien betreffend die Explosion vor dem Geschäftshaus des Gesuchstellers sowie Unterlagen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Mietverträge für eine Wohnung sowie Geschäftsräume, Auszug aus dem Betreibungsregister und Kontoauszug). D. Nach fristgerechter Entrichtung des seitens der Vorinstanz geforderten Kostenvorschusses von Fr. 150.- gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 im Hinblick auf eine allfällige Abweisung der Einsprache das rechtliche Gehör. E. Mit Eingabe vom 21. November 2014 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Gesuchstellenden in der Türkei in keiner Weise unterstützt würden und ein langfristiger Verbleib dort nicht möglich sei, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügten. Auch sei in Notfällen keine umfassende medizinische Hilfe gewährleistet. Für einen ambulanten Spitaleintritt werde sehr viel Geld verlangt und der Eintritt könne jederzeit verweigert werden. Zudem komme es immer wieder zu gewalttätigen, schweren und blutigen Ausschreitungen zwischen den Einheimischen und syrischen Flüchtlingen. Es herrsche eine unfreundliche, gar feindselige Stimmung gegenüber Flüchtlingen und diese würden häufig angegriffen. Die Lage sei nicht stabil und könne sich rasch ändern. Im Übrigen hätten die syrischen Nachbarländer keine Kapazitäten mehr, seien total überfordert und hätten die internationale Gemeinschaft um sofortige Hilfe gebeten. Schliesslich habe die Vorinstanz in vergleichbaren Fällen die Gesuche von Syrerinnen und Syrern gutgeheissen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die vorliegenden Gesuche nicht gleich behandelt würden und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz verwehrt werde. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden Berichte zur Lage der syrischen Flüchtlinge eingereicht. F. Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2014 - eröffnet am 28. November 2014 - wies das BFM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es aus, entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei liessen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 3552/2014 vom 23. Juli 2014 E. 6.4). Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen gerecht ausgestattet, wobei gleichwohl die Kapazitäten beschränkt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei - insbesondere in Grossstädten wie Istanbul - grundsätzlich ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem bestehe (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 4744/2014 vom 24. September 2014 E. 5.6 und D 2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zweifelsohne sei die Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin verfügten sie über eine Wohngelegenheit in Istanbul (vgl. persönliches Einreisegesuch, Ziffer 17) und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Ausserdem sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärztlich betreut und behandelt worden (vgl. ärztliche Bescheinigung vom (...) September 2014 aus der Türkei) und habe somit Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Der Umstand allein, dass der Standard nicht demjenigen in der Schweiz entspreche, vermöge noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderliche mache, zu begründen. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich nicht wesentlich von zahllosen dort lebenden Personen, welche sich in ähnlich gelagerter Situation befinden würden, unterscheiden. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen (vgl. hierzu auch Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2 sowie D 5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2), welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen. Den Gesuchstellenden sei es daher möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen. Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge einerseits nach der Aufhebung der Weisung eingereicht worden seien, andererseits der Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei und somit nicht unter den in der erwähnten Weisung begünstigten Personenkreis falle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4464/2014 vom 10. November 2014). Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 (Datum Poststempel unleserlich; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 29. Dezember 2014) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. November 2014, die Gutheissung der Visagesuche sowie die Bewilligung der Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache vom 26. September 2014 sowie in der Stellungnahme vom 21. November 2014 wiederholt und zusätzlich festgehalten, dass die Gründe, weshalb die Visa abgelehnt worden seien, in keiner Weise überzeugend seien. Das Generalkonsulat und die Vorinstanz hätten die Gesuchstellenden eine lange Zeit umsonst warten lassen; dadurch seien enorme Kosten entstanden. Nach dem negativen Entscheid, welcher die Gesuchstellenden in eine psychische Krise gestürzt habe, seien sie nach Syrien zurückgekehrt, da sie als kranke Menschen die schwierige Situation in der Türkei nicht mehr hätten aushalten können. Die humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei werde von Tag zu Tag schlimmer. Sie würden weder unterstützt noch kostenfrei medizinisch behandelt. Die Vorinstanz habe in ihrem angefochtenen Entscheid im Übrigen selber bestätigt, dass es die Gesuchstellenden nicht leicht hätten und die Kapazität der Flüchtlingscamps beschränkt sei. Ein langfristiger Verbleib in der Türkei sei ihnen kaum möglich gewesen, weil sie ausgenutzt worden seien, keinen Schutz gefunden und nicht über die nötigen Mittel sowie Ressourcen verfügt hätten. Aus diesen Gründen würden viele Flüchtlinge die Rückkehr nach Syrien riskieren. Die Gesuchstellenden könnten dort aber kaum einen normalen Alltag führen und seien zweifellos an Leib und Leben gefährdet. Durch die Extremisten seien sie der Tötung, der Entführung, der Konvertierung, der Sklaverei sowie der Vergewaltigung ausgesetzt. Die humanitäre Situation in Syrien sei zudem katastrophal. Schliesslich könne der Beschwerdeführer die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern und werde, wenn sie aufgefordert würden, die Schweiz zu verlassen, bei der Rückkehr mitwirken. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf diverse Internet-Links bezüglich der Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei verwiesen sowie ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 10. Dezember 2014 betreffend eine internationale Konferenz des UNHCR in Genf eingereicht. H. Am 30. Dezember 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der zentrale Vorbehalt des BFM gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden. Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurden. 6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte. 7. 7.1 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Zusätzlich ist festzuhalten, dass obschon in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wurde, die Gesuchstellenden würden sich zum heutigen Zeitpunkt wieder in Syrien befinden, aufgrund der gesamten vorliegenden Umstände grosse Zweifel an dieser Angabe bestehen. Weshalb sie - nach der Eröffnung des negativen Einspracheentscheids der Vorinstanz - in ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land zurückgekehrt sein sollten, wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Zwar ist - wie von der Vorinstanz und vom Beschwerdeführer richtig festgehalten wurde - die Lage für syrische Flüchtlinge in der Türkei durchaus schwierig. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist. Überdies belegen die von türkischen Ärzten ausgestellten beiden Rezepte vom (...) September 2014, dass die Gesuchstellerin Zugang zu den dort zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten fand und es auch dem Gesuchsteller - falls erforderlich - zuzumuten wäre, die medizinische Versorgung in der Türkei in Anspruch zu nehmen. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden wieder nach Syrien zurückgekehrt sind; vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich weiterhin in der Türkei und damit in einem Drittstaat aufhalten. Dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher sie aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist darauf indessen ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird bei dieser Sachlage gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: