Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 14. April 2014 ersuchten die Schwester des Beschwerdeführers sowie dessen Neffen und Nichten (nachfolgend: Gesuchstellende) das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge ab. Es begründete die Entscheide vom 22. April 2014 damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. B. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 unter Beilage von verschiedenen Unterlagen und Zeitungsartikeln Einsprache gegen die Verweigerung der beantragten Visa. Er begründete die Einsprache nebst allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen damit, die Gesuche seien nicht sorgfältig geprüft worden und das Konsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können. Die Gründe der Gesuchstellenden seien überdies plausibel und glaubhaft. Unter den Gesuchstellenden habe es Personen, welche an einem Kriegstrauma leiden würden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren könnten, wo sich der Bürgerkrieg ausweite und vieles zerstört sei. Kurdische Gebiete im Nordosten Syriens würden von al-Quaida nahestehenden Organisationen angegriffen und viele Menschen seien deswegen geflüchtet. Die Gesuchstellenden würden sich wegen der illegalen Einreise sowie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes unter sehr schwierigen Bedingungen in der Türkei aufhalten. Sie verfügten nicht über genügend Mittel und seien als syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht erwünscht. Ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung werde man in der Türkei medizinisch nicht betreut und ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden imstande, für die Kosten der Gesuchstellenden aufzukommen, zudem könne er die anstandslose und fristgerechte Ausreise garantieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Entscheid vom 5. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Diese wurden mit dem geleisteten Kostenvorschuss, welcher mit Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 erhoben worden war, verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die schweizerische Auslandsvertretung habe das Begehren abgewiesen, da der Beschwerdeführer als Gastgeber und Bruder nur mit B._______ direkt verwandt sei. Der Rest der Gesuchstellenden falle nicht unter den Personenkreis, welcher nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 für eine erleichterte Einreise in Frage komme. Es handle sich um erwachsene Töchter und Söhne von B._______ und deren Kinder sowie um erwachsene Söhne von einer zweiten Ehefrau von B._______ Ehemann. Die Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt. Auch wenn B._______ zum Personenkreis gemäss Weisung gehöre, sei eine Trennung von den anderen Familienmitgliedern nicht sinnvoll. Im Weiteren könne eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet werden und es lägen keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Der Antragssteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, hätten viele Personen versucht, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr werde deshalb als grundsätzlich hoch eingestuft. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Zum Vorliegen von humanitären Gründen sei festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden; eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Auch sei eine Gefährdung der Gesuchstellenden nicht ersichtlich. Es lägen somit keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM habe die gesetzliche Frist von bis zu zehn Wochen zur Behandlung der Einsprache klar verletzt. Die Behandlung der Einsprache habe sechs Monate gedauert, erst nach mehrmaliger Nachfrage habe das BFM entschieden. Dies erwecke den Eindruck, dass die Einsprache vergessen worden sei. Das BFM habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstellenden zu Unrecht so lange umsonst warten lassen. Diese Wartezeit habe sie Geld und Nerven gekostet, auch hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten. Die Gründe der Gesuchstellenden seien nach wie vor glaubhaft. Das Generalkonsulat habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und habe sie zu Unrecht lange auf einen Entscheid warten lassen. Unter Verweis auf verschiedene Personen machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, die Umsetzung der Weisung vom 4. September 2013 sei seitens des Konsulats und des BFM fehlerhaft und rechtswidrig erfolgt. Dem Beschwerdeführer und anderen Menschen seien mehrere Fälle bekannt, in denen das Konsulat und das BFM die Gesuche bewilligt hätten, obwohl die Gastgeber über keine ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten und nicht erwerbstätig seien. Obwohl die Voraussetzungen gestützt auf die Weisung nicht erfüllt gewesen seien, seien solche Visa erteilt worden. Viele Familien, welche sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, seien in die Türkei eingereist, um bei der Schweizer Vertretung vorzusprechen, und es seien ihnen Visa erteilt worden. Die Gesuchstellenden hätten es wegen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes sehr schwer in der Türkei; eine medizinische Versorgung werde verweigert. Sie hätten deshalb die Rückkehr nach Syrien riskiert, nachdem ihre Gesuche vom Schweizer Generalkonsulat abgewiesen worden seien. Nach den Angriffen in Syrien durch die Terrororganisation ISIS seien die Gesuchstellenden sicherheitshalber in die Türkei zurückgekehrt. In Syrien hätten sie alles verloren und ihr Obdach verkauft, um sich die Reise und den Aufenthalt in der Türkei finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer könne sie mit seinen bescheidenen Mitteln auch nicht über eine längere Zeit finanziell unterstützen. Er sei mithilfe von Garanten imstande, für ihre Kosten aufzukommen, und könne die Wiederausreise zusichern. Gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 würden Syrer nach erfolgter Einreise und Ablauf von drei Monaten vorläufig aufgenommen. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, bis zu ihrem Tod in der Schweiz zu bleiben, und würden den behördlichen Anweisungen Folge leisten und die Vorschriften und Auflagen einhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 13. Januar 2015 geleistet. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerdebegehren. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme am 20. Februar 2015 zugestellt.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 1. November 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die gesetzliche Frist von bis zehn Wochen zur Behandlung der Einsprache klar verletzt, da das Einspracheverfahren sechs Monate gedauert habe. Erst auf mehrfache Nachfrage habe das BFM reagiert und entschieden, was den Eindruck erwecke, dass die Einsprache vergessen worden sei. Das BFM habe somit die Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstellenden zu Unrecht warten lassen, was diese Geld und Nerven gekostet habe, ausserdem hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten.
E. 3.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Drittpersonen und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit weiteren Hinweisen oder BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). In Rechtsgebieten wie dem Asyl- und Ausländerwesen ist bekanntermassen über eine grosse Anzahl von Fällen zu befinden. Chronische Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hingegen gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 und BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.).
E. 3.3 Vorliegend führte das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2014 aus, dass nach Entrichtung des Kostenvorschusses bis zum 18. Juni 2014 das Verfahren bis zu zehn Wochen dauern könne. Dabei handelt es sich aber nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um eine gesetzliche Frist, sondern sie stellt eine Zeitangabe dar, innert welcher aufgrund behördeninterner Vorgaben ein Entscheid zu treffen ist. Es handelt sich somit lediglich um eine Ordnungsfrist und sie ist als Richtwert zu verstehen. Nach Ablauf der Kostenvorschussfrist vom 18. Juni 2014 fällte das BFM den Entscheid am 4. November 2014. Diese Zeitspanne erscheint bei Massenverfahren, in denen die Behörden zwangsläufig gewisse Prioritäten setzen müssen und ihnen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht, nicht unangemessen lang und erscheint durchaus vertretbar. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten finanziellen Aufwendungen sollten die Betroffenen im Wissen darum getroffen haben, dass erstens kein Anspruch auf Visumserteilung besteht und zweitens noch kein positiver Entscheid vorlag. Obwohl es durchaus nachvollziehbar ist, dass ein Warten auf einen Entscheid belastend sein kann, ist auf oben Gesagtes zu verweisen. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist in zeitlicher Hinsicht Genüge getan.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist im Einspracheverfahren sowie auf Beschwerdeebene auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige und führt - unter Auflistung von Personen - eine Ungleichbehandlung an, da in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 datiert und die Gesuchstellenden ihre Visaanträge am 14. April 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einreichten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fallen die Gesuchstellenden damit nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013. Insofern er vorbringt, die Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt, ist er ohnehin nicht zu hören. Das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 [S. 192]). Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die Gesuchstellenden nicht mehr unter die am 29. November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 fallen, da sie ihre Gesuche erst am 14. April 2014 und folglich Monate nach deren Aufhebung stellten. Somit stützte sich das BFM bei der Abweisung der Einsprache auf sachliche Gründe. Selbst wenn in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fällen diesen Personen Visa erteilt worden sein sollten, obwohl - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein sollen, ist festzuhalten, dass dies möglicherweise zu einem unbefriedigenden Resultat führen könnte. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677 f., Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 423 f.) vermag er daraus für sich jedoch nicht abzuleiten.
E. 6.1 Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 6.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 6.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken.
E. 7.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen äusserst vagen und unsubstantiierten Ausführungen beruft er sich sinngemäss auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und auf eine ungenügende medizinische Versorgung und macht eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten auf mittlerweile gut 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger, als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge - sobald sie sich in der Türkei befinden - nicht mehr an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.5 f.; E-7517/2014 vom 14. Januar 2015 E. 7.2). Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Eine akute Gefährdung in der Türkei ist vorliegend nicht ersichtlich. Das BFM hat berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellenden seien aufgrund der prekären Lage in der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und von dort wieder in die Türkei gereist. Es handelt sich dabei lediglich um eine Behauptung. Dieses Vorbringen erscheint schon deshalb nicht als nachvollziehbar, weil sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befunden hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib in der Türkei nicht erfüllt gewesen. Folglich drängt sich ein behördliches Eingreifen erst recht nicht auf, wenn die Gesuchstellenden auf diesen Schutz, der ihnen in der Türkei gewährt worden ist, aus welchen Gründen auch immer verzichten.
E. 7.4 Was die Rüge der angeblich unsorgfältigen Behandlung der Gesuche sowie den Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden dazu auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, betrifft, ist festzuhalten, dass es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - an den Gesuchstellenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer gelegen hätte, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 13 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig behandelt worden wären. Sodann erweist sich auch der Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden beim Einreichen der Gesuche darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, als verfehlt. Es entspricht vielmehr einem rechtskonformen Verfahrensablauf, nicht schon unmittelbar beim Einreichen eines Gesuches, sondern erst nach der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und nach einer vertieften Prüfung der jeweiligen Umstände darüber zu entscheiden. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 6.3 vorstehend).
E. 7.5 Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einzugehen Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7073/2014 Urteil vom 6. Juli 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (...) + (...) + (...) + (...) + (...) + (...) + (...) + (...). Sachverhalt: A. Am 14. April 2014 ersuchten die Schwester des Beschwerdeführers sowie dessen Neffen und Nichten (nachfolgend: Gesuchstellende) das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Visaanträge ab. Es begründete die Entscheide vom 22. April 2014 damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien. B. Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 unter Beilage von verschiedenen Unterlagen und Zeitungsartikeln Einsprache gegen die Verweigerung der beantragten Visa. Er begründete die Einsprache nebst allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen damit, die Gesuche seien nicht sorgfältig geprüft worden und das Konsulat habe keine weiteren Dokumente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können. Die Gründe der Gesuchstellenden seien überdies plausibel und glaubhaft. Unter den Gesuchstellenden habe es Personen, welche an einem Kriegstrauma leiden würden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren könnten, wo sich der Bürgerkrieg ausweite und vieles zerstört sei. Kurdische Gebiete im Nordosten Syriens würden von al-Quaida nahestehenden Organisationen angegriffen und viele Menschen seien deswegen geflüchtet. Die Gesuchstellenden würden sich wegen der illegalen Einreise sowie aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes unter sehr schwierigen Bedingungen in der Türkei aufhalten. Sie verfügten nicht über genügend Mittel und seien als syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht erwünscht. Ohne Pass und Aufenthaltsberechtigung werde man in der Türkei medizinisch nicht betreut und ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Der Beschwerdeführer sei mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden imstande, für die Kosten der Gesuchstellenden aufzukommen, zudem könne er die anstandslose und fristgerechte Ausreise garantieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Entscheid vom 5. November 2014 - eröffnet am 8. November 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.-. Diese wurden mit dem geleisteten Kostenvorschuss, welcher mit Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 erhoben worden war, verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die schweizerische Auslandsvertretung habe das Begehren abgewiesen, da der Beschwerdeführer als Gastgeber und Bruder nur mit B._______ direkt verwandt sei. Der Rest der Gesuchstellenden falle nicht unter den Personenkreis, welcher nach der Weisung des BFM vom 4. September 2013 für eine erleichterte Einreise in Frage komme. Es handle sich um erwachsene Töchter und Söhne von B._______ und deren Kinder sowie um erwachsene Söhne von einer zweiten Ehefrau von B._______ Ehemann. Die Voraussetzungen seien somit nicht erfüllt. Auch wenn B._______ zum Personenkreis gemäss Weisung gehöre, sei eine Trennung von den anderen Familienmitgliedern nicht sinnvoll. Im Weiteren könne eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet werden und es lägen keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Der Antragssteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, hätten viele Personen versucht, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr werde deshalb als grundsätzlich hoch eingestuft. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Zum Vorliegen von humanitären Gründen sei festzuhalten, dass sich die Gesuchstellenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden; eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Auch sei eine Gefährdung der Gesuchstellenden nicht ersichtlich. Es lägen somit keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM habe die gesetzliche Frist von bis zu zehn Wochen zur Behandlung der Einsprache klar verletzt. Die Behandlung der Einsprache habe sechs Monate gedauert, erst nach mehrmaliger Nachfrage habe das BFM entschieden. Dies erwecke den Eindruck, dass die Einsprache vergessen worden sei. Das BFM habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstellenden zu Unrecht so lange umsonst warten lassen. Diese Wartezeit habe sie Geld und Nerven gekostet, auch hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten. Die Gründe der Gesuchstellenden seien nach wie vor glaubhaft. Das Generalkonsulat habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, und habe sie zu Unrecht lange auf einen Entscheid warten lassen. Unter Verweis auf verschiedene Personen machte der Beschwerdeführer im Weiteren geltend, die Umsetzung der Weisung vom 4. September 2013 sei seitens des Konsulats und des BFM fehlerhaft und rechtswidrig erfolgt. Dem Beschwerdeführer und anderen Menschen seien mehrere Fälle bekannt, in denen das Konsulat und das BFM die Gesuche bewilligt hätten, obwohl die Gastgeber über keine ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten und nicht erwerbstätig seien. Obwohl die Voraussetzungen gestützt auf die Weisung nicht erfüllt gewesen seien, seien solche Visa erteilt worden. Viele Familien, welche sich in einer vergleichbaren Situation befunden hätten, seien in die Türkei eingereist, um bei der Schweizer Vertretung vorzusprechen, und es seien ihnen Visa erteilt worden. Die Gesuchstellenden hätten es wegen der illegalen Einreise und des illegalen Aufenthaltes sehr schwer in der Türkei; eine medizinische Versorgung werde verweigert. Sie hätten deshalb die Rückkehr nach Syrien riskiert, nachdem ihre Gesuche vom Schweizer Generalkonsulat abgewiesen worden seien. Nach den Angriffen in Syrien durch die Terrororganisation ISIS seien die Gesuchstellenden sicherheitshalber in die Türkei zurückgekehrt. In Syrien hätten sie alles verloren und ihr Obdach verkauft, um sich die Reise und den Aufenthalt in der Türkei finanzieren zu können. Der Beschwerdeführer könne sie mit seinen bescheidenen Mitteln auch nicht über eine längere Zeit finanziell unterstützen. Er sei mithilfe von Garanten imstande, für ihre Kosten aufzukommen, und könne die Wiederausreise zusichern. Gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 würden Syrer nach erfolgter Einreise und Ablauf von drei Monaten vorläufig aufgenommen. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, bis zu ihrem Tod in der Schweiz zu bleiben, und würden den behördlichen Anweisungen Folge leisten und die Vorschriften und Auflagen einhalten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde am 13. Januar 2015 geleistet. F. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerdebegehren. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme am 20. Februar 2015 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 1. November 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM habe die gesetzliche Frist von bis zehn Wochen zur Behandlung der Einsprache klar verletzt, da das Einspracheverfahren sechs Monate gedauert habe. Erst auf mehrfache Nachfrage habe das BFM reagiert und entschieden, was den Eindruck erwecke, dass die Einsprache vergessen worden sei. Das BFM habe somit die Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstellenden zu Unrecht warten lassen, was diese Geld und Nerven gekostet habe, ausserdem hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten. 3.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Drittpersonen und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit weiteren Hinweisen oder BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). In Rechtsgebieten wie dem Asyl- und Ausländerwesen ist bekanntermassen über eine grosse Anzahl von Fällen zu befinden. Chronische Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche eine Behörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hingegen gewisse Zeiten, während denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden (BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332 und BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.). 3.3 Vorliegend führte das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2014 aus, dass nach Entrichtung des Kostenvorschusses bis zum 18. Juni 2014 das Verfahren bis zu zehn Wochen dauern könne. Dabei handelt es sich aber nicht - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - um eine gesetzliche Frist, sondern sie stellt eine Zeitangabe dar, innert welcher aufgrund behördeninterner Vorgaben ein Entscheid zu treffen ist. Es handelt sich somit lediglich um eine Ordnungsfrist und sie ist als Richtwert zu verstehen. Nach Ablauf der Kostenvorschussfrist vom 18. Juni 2014 fällte das BFM den Entscheid am 4. November 2014. Diese Zeitspanne erscheint bei Massenverfahren, in denen die Behörden zwangsläufig gewisse Prioritäten setzen müssen und ihnen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht, nicht unangemessen lang und erscheint durchaus vertretbar. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten finanziellen Aufwendungen sollten die Betroffenen im Wissen darum getroffen haben, dass erstens kein Anspruch auf Visumserteilung besteht und zweitens noch kein positiver Entscheid vorlag. Obwohl es durchaus nachvollziehbar ist, dass ein Warten auf einen Entscheid belastend sein kann, ist auf oben Gesagtes zu verweisen. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist in zeitlicher Hinsicht Genüge getan. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist im Einspracheverfahren sowie auf Beschwerdeebene auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige und führt - unter Auflistung von Personen - eine Ungleichbehandlung an, da in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt worden seien. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 datiert und die Gesuchstellenden ihre Visaanträge am 14. April 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul einreichten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fallen die Gesuchstellenden damit nicht unter die Ende November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013. Insofern er vorbringt, die Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt, ist er ohnehin nicht zu hören. Das in Art. 8 BV verankerte Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf sachliche Gründe zu stützen vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 [S. 192]). Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die Gesuchstellenden nicht mehr unter die am 29. November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 fallen, da sie ihre Gesuche erst am 14. April 2014 und folglich Monate nach deren Aufhebung stellten. Somit stützte sich das BFM bei der Abweisung der Einsprache auf sachliche Gründe. Selbst wenn in den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fällen diesen Personen Visa erteilt worden sein sollten, obwohl - gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein sollen, ist festzuhalten, dass dies möglicherweise zu einem unbefriedigenden Resultat führen könnte. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677 f., Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013, S. 423 f.) vermag er daraus für sich jedoch nicht abzuleiten. 6. 6.1 Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Voraussetzungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. 7.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen äusserst vagen und unsubstantiierten Ausführungen beruft er sich sinngemäss auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und auf eine ungenügende medizinische Versorgung und macht eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten auf mittlerweile gut 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger, als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge - sobald sie sich in der Türkei befinden - nicht mehr an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.5 f.; E-7517/2014 vom 14. Januar 2015 E. 7.2). Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Eine akute Gefährdung in der Türkei ist vorliegend nicht ersichtlich. Das BFM hat berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellenden seien aufgrund der prekären Lage in der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und von dort wieder in die Türkei gereist. Es handelt sich dabei lediglich um eine Behauptung. Dieses Vorbringen erscheint schon deshalb nicht als nachvollziehbar, weil sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befunden hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib in der Türkei nicht erfüllt gewesen. Folglich drängt sich ein behördliches Eingreifen erst recht nicht auf, wenn die Gesuchstellenden auf diesen Schutz, der ihnen in der Türkei gewährt worden ist, aus welchen Gründen auch immer verzichten. 7.4 Was die Rüge der angeblich unsorgfältigen Behandlung der Gesuche sowie den Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden dazu auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, betrifft, ist festzuhalten, dass es - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - an den Gesuchstellenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer gelegen hätte, allfällige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Beschwerde einzureichen (vgl. Art. 13 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die Gesuche unsorgfältig behandelt worden wären. Sodann erweist sich auch der Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden beim Einreichen der Gesuche darauf hinweisen müssen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, als verfehlt. Es entspricht vielmehr einem rechtskonformen Verfahrensablauf, nicht schon unmittelbar beim Einreichen eines Gesuches, sondern erst nach der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts und nach einer vertieften Prüfung der jeweiligen Umstände darüber zu entscheiden. Im Übrigen wird erneut darauf hingewiesen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraussetzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesuchen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 6.3 vorstehend). 7.5 Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einzugehen Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt. 8. Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Januar 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: