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D-6852/2014

D-6852/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-28 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 4. Juli 2014 bei der schweizerischen Botschaft in G._______ (nachfolgend: Botschaft) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 31. Juli 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 23. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. D. Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge, die Einsprache vom 23. August 2014 abzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vorinstanz) äusserte sich die Be­schwerdeführerin entsprechend. E. E.a Mit Entscheid vom 5. November 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, weil die Informationen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck als nicht glaubhaft eingestuft sowie die Wiederausreisen nicht als gesichert erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden würden aus einem Land stammen, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsflüchtlinge registriert und im Landesinneren gebe es rund 6,5 Mio. Vertriebene. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat (H._______) aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche, und sich zurzeit Hunderttausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von H._______ nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. [H._______] habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. H._______ verfüge insbesondere in den Grossstädten wie G._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, welches die Gesuchstellenden allenfalls in Anspruch nehmen könnten. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden in einer anderen Lage wären als der Grossteil der syrischen Kriegsvertriebenen in H._______. Aus der undatierten Bestätigung (...), die sich in den Unterlagen von B._______ befinde, liesse sich nichts ableiten, weil darin kein Name derjenigen Person eingetragen sei, deren Leben als Mitglied der Bewegung und des kurdischen Justizdienstes in Gefahr sein solle. Ausserdem sei unklar, inwiefern sich diese angebliche Gefahr auf H._______ beziehe. In der Stellungnahme seien Bestätigungen dafür enthalten, dass B._______ in Syrien wegen seines Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht werde, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien sei, seine Ehefrau im Jahr 2005 ein Beitrittsgesuch an diese Partei gerichtet habe und D._______ Sanktionen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die syrische Armee angedroht würden. Weitere Ausführungen dazu würden jedoch fehlen. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass den Gesuchstellenden in H._______ Gefahr drohen würde. Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 19. November 2014 an die Vorinstanz, welche diese am 21. November 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde, und beantragte sinngemäss, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. November 2014 aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Gründen zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:

- die deutsche Übersetzung des Parteibeitrittsgesuch der Gesuchstellerin

- die deutsche Übersetzung eines Schreibens, dass D._______ Sanktionen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die syrische Armee angedroht würden

- deutsche Übersetzung der Bestätigung, dass B._______ in Syrien wegen seines Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht werde,

- deutsche Übersetzung der Parteibestätigung für B._______ F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen die aktuelle Lage in Syrien sowie die Situation der in H._______ lebenden Kurden geltend gemacht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - so­weit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2014 einbezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in H._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in H._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in H._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in H._______ schwierig ist.

E. 6 In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einsprache vom 23. August 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

E. 7 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in G._______ und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6852/2014 Urteil vom 28. Januar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______ und F._______; Einspracheentscheid des BFM vom 5. November 2014 /(...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 4. Juli 2014 bei der schweizerischen Botschaft in G._______ (nachfolgend: Botschaft) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Botschaft wies die Visaanträge am 31. Juli 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 23. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. D. Mit Schreiben vom 22. September 2014 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es erwäge, die Einsprache vom 23. August 2014 abzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Eingangsstempel der Vorinstanz) äusserte sich die Be­schwerdeführerin entsprechend. E. E.a Mit Entscheid vom 5. November 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 23. August 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, weil die Informationen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck als nicht glaubhaft eingestuft sowie die Wiederausreisen nicht als gesichert erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden würden aus einem Land stammen, in dem ein bewaffneter Konflikt herrsche und die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse sehr schwierig seien. Gemäss Angaben des UNHCR seien in den Nachbarstaaten Syriens über 2,7 Mio. syrische Staatsangehörige als Kriegsflüchtlinge registriert und im Landesinneren gebe es rund 6,5 Mio. Vertriebene. Vor diesem Hintergrund sei der Zuwanderungsdruck sehr stark. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Gesuchstellenden würden sich in einem sicheren Drittstaat (H._______) aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche, und sich zurzeit Hunderttausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von H._______ nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. [H._______] habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. H._______ verfüge insbesondere in den Grossstädten wie G._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, welches die Gesuchstellenden allenfalls in Anspruch nehmen könnten. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Gesuchstellenden in einer anderen Lage wären als der Grossteil der syrischen Kriegsvertriebenen in H._______. Aus der undatierten Bestätigung (...), die sich in den Unterlagen von B._______ befinde, liesse sich nichts ableiten, weil darin kein Name derjenigen Person eingetragen sei, deren Leben als Mitglied der Bewegung und des kurdischen Justizdienstes in Gefahr sein solle. Ausserdem sei unklar, inwiefern sich diese angebliche Gefahr auf H._______ beziehe. In der Stellungnahme seien Bestätigungen dafür enthalten, dass B._______ in Syrien wegen seines Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht werde, Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei in Syrien sei, seine Ehefrau im Jahr 2005 ein Beitrittsgesuch an diese Partei gerichtet habe und D._______ Sanktionen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die syrische Armee angedroht würden. Weitere Ausführungen dazu würden jedoch fehlen. Auch gebe es keine Hinweise dafür, dass den Gesuchstellenden in H._______ Gefahr drohen würde. Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 19. November 2014 an die Vorinstanz, welche diese am 21. November 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde, und beantragte sinngemäss, es sei die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 5. November 2014 aufzuheben, und die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Gründen zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:

- die deutsche Übersetzung des Parteibeitrittsgesuch der Gesuchstellerin

- die deutsche Übersetzung eines Schreibens, dass D._______ Sanktionen im Zusammenhang mit der Rekrutierung für die syrische Armee angedroht würden

- deutsche Übersetzung der Bestätigung, dass B._______ in Syrien wegen seines Engagements im Gemeinderat der Stadt I._______ gesucht werde,

- deutsche Übersetzung der Parteibestätigung für B._______ F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen die aktuelle Lage in Syrien sowie die Situation der in H._______ lebenden Kurden geltend gemacht. Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - so­weit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 22. Dezember 2014 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in H._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in H._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in H._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in H._______ schwierig ist.

6. In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einsprache vom 23. August 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

7. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 22. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in G._______ und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: