Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - zwei Geschwister syrischer Staatsangehörigkeit - beantragten am 24. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tante (C._______). Die Botschaft wies die Visumsanträge der Beschwerdeführenden noch am gleichen Tag unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung war vermerkt, dass die Absicht der Beschwerdeführenden zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums nicht habe festgestellt werden können. Der entsprechende Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 ausgehändigt. B. Gegen den Entscheid der Botschaft liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Einsprache beim BFM erheben. C. Am 13. Dezember 2013 ersuchte das BFM das zuständige kantonale Migrationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) um Stellungnahme und um Durchführung von zusätzlichen Abklärungen bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden. Das Migrationsamt liess dem BFM in der Folge unter anderem zwei Auskunftsbögen zukommen, welche am 27. Januar 2014 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ausgefüllt wurden. D. Mit Verfügung vom 19. März 2014 - eröffnet am 21. März 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 29. November 2013 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Es würden zudem keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal sich die Beschwerdeführenden im Libanon, einem sicheren Drittstaat, aufhalten würden. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe zudem keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden im Libanon wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführenden in keinem in der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Gastgeberin stehen würden. Somit vermöchten sie die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen, weshalb die Botschaft deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. E. E.a Mit Eingabe vom 14. April 2014 an die Vorinstanz - und von dieser am 22. April 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFM vom 19. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben eines Gemeindepfarrers mit deutscher Übersetzung sowie ein fremdsprachiges Schreiben eines Bürgermeisters mit deutscher Übersetzung (in Kopie) eingereicht. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zur Hauptsache auf die Schreiben des Gemeindepfarrers und des Bürgermeisters verwiesen, in welchen die schwierige Situation und die unerträgliche Lage, Sicherheitsmängel und Lebensgefahr in Syrien geschildert würden. F. Am 7. Mai 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 23. Mai 2014 eingeladen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 an den Ausführungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 19. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden in den von ihr am 27. Januar 2014 ausgefüllten Auskunftsbögen nur garantieren kann, "wenn die Lage (sich in Syrien) entspannt" (vgl. Akten BFM 39 und 36). Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D vorstehend). Die Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln (Schreiben des Gemeindepfarrers und des Bürgermeisters) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal sie sich lediglich auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Syrien beziehen. Ausführungen zu deren Situation im Libanon werden keine geltend gemacht. Es bestehen demzufolge keinerlei Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon unmittelbar gefährdet wären, ansonsten dies mit Bestimmtheit angeführt worden wäre.
E. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt.
E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Beirut. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2177/2014 Urteil vom 5. Juni 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch C._______, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 19. März 2014 / (...) / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - zwei Geschwister syrischer Staatsangehörigkeit - beantragten am 24. Oktober 2013 bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) ein Schengen-Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tante (C._______). Die Botschaft wies die Visumsanträge der Beschwerdeführenden noch am gleichen Tag unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung war vermerkt, dass die Absicht der Beschwerdeführenden zur Wiederausreise vor Ablauf des Visums nicht habe festgestellt werden können. Der entsprechende Entscheid wurde den Beschwerdeführenden am 31. Oktober 2013 ausgehändigt. B. Gegen den Entscheid der Botschaft liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. November 2013 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Einsprache beim BFM erheben. C. Am 13. Dezember 2013 ersuchte das BFM das zuständige kantonale Migrationsamt (nachfolgend: Migrationsamt) um Stellungnahme und um Durchführung von zusätzlichen Abklärungen bei der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden. Das Migrationsamt liess dem BFM in der Folge unter anderem zwei Auskunftsbögen zukommen, welche am 27. Januar 2014 von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ausgefüllt wurden. D. Mit Verfügung vom 19. März 2014 - eröffnet am 21. März 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 29. November 2013 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen versuchen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Die Beschwerdeführenden hätten nicht hinreichend dargelegt, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten. Es würden zudem keine besonderen, humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen, zumal sich die Beschwerdeführenden im Libanon, einem sicheren Drittstaat, aufhalten würden. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe zudem keine Hinweise, dass die Beschwerdeführenden im Libanon wegen der Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Schliesslich komme auch die Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013) nicht zur Anwendung, weil die Beschwerdeführenden in keinem in der Weisung umschriebenen Verwandtschaftsverhältnis zu der in der Schweiz lebenden Gastgeberin stehen würden. Somit vermöchten sie die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht zu erfüllen, weshalb die Botschaft deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. E. E.a Mit Eingabe vom 14. April 2014 an die Vorinstanz - und von dieser am 22. April 2014 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet - liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin sinngemäss beantragen, der Entscheid des BFM vom 19. März 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden unter anderem ein fremdsprachiges Schreiben eines Gemeindepfarrers mit deutscher Übersetzung sowie ein fremdsprachiges Schreiben eines Bürgermeisters mit deutscher Übersetzung (in Kopie) eingereicht. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren wurde zur Hauptsache auf die Schreiben des Gemeindepfarrers und des Bürgermeisters verwiesen, in welchen die schwierige Situation und die unerträgliche Lage, Sicherheitsmängel und Lebensgefahr in Syrien geschildert würden. F. Am 7. Mai 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis 23. Mai 2014 eingeladen. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2014 an den Ausführungen in seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 19. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4. Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Rechtsvertreterin die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden in den von ihr am 27. Januar 2014 ausgefüllten Auskunftsbögen nur garantieren kann, "wenn die Lage (sich in Syrien) entspannt" (vgl. Akten BFM 39 und 36). Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. D vorstehend). Die Beschwerdevorbringen beziehungsweise die Ausführungen in den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismitteln (Schreiben des Gemeindepfarrers und des Bürgermeisters) sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, zumal sie sich lediglich auf die Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden in Syrien beziehen. Ausführungen zu deren Situation im Libanon werden keine geltend gemacht. Es bestehen demzufolge keinerlei Anzeichen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon unmittelbar gefährdet wären, ansonsten dies mit Bestimmtheit angeführt worden wäre. 6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humanitäres Visum ausgestellt.
7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Beirut. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: