Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 9. Juli 2014 beim schweizerischen Konsulat in E._______ (nachfolgend: Vertretung) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Vertretung wies die Visaanträge am 6. August 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, es lägen insbesondere keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 5. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Syrien stehe für die Beschwerdeführenden wegen des dort herrschen Bürgerkrieges nicht zur Diskussion. Des Weiteren seien insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diese sei täglich auf die Einnahme teurer Medikamente angewiesen. Äusserst wichtig sei auch eine gründliche Erholung. Letzteres sei jedoch aufgrund des Krieges in Syrien, wo die Beschwerdeführenden täglich mit dem Kampf ums nackte Überleben konfrontiert und mittellos seien, und des illegalen Aufenthaltes in F._______, wo die Beschwerdeführenden sich an keinem Ort sicher fühlen könnten und ihren Aufenthaltsort fast täglich wechseln müssten, unmöglich. D. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 5. September 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eins Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.w.H.). Entgegen der geltend gemachten Situation der Beschwerdeführenden in F._______ ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, dass in F._______ keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne bestehe. Weder die allgemeine Lage in F._______ noch individuelle Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von F._______ nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in F._______ fehle oder der dortige Verbleib zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (Art. 3 EMRK). Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie E._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. E-4744/2014 vom 24. September 2014 E. 5.6 sowie D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin am 24. August 2014 (vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September 2014) in F._______ bereits ärztlich betreut worden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass aufgrund der behandelten Leiden (Hypertonie und Herzinsuffizienz) eine derart komplexe Situation vorliege, welche im Falle des Verbleibs in F._______ zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung führen würde. Die Beschwerdeführerin sei demnach ausreichend medizinisch versorgt worden und habe in F._______ auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, so dass keine unmittelbare, unmenschliche Behandlung vorliege. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführenden zweifelsohne in F._______ schwierig sein mögen und es sei auch verständlich, dass sie mitunter an ihre Grenzen stossen könnten. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien aber gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlicher Situation befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in F._______ für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Sollten die Beschwerdeführenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den (...) Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. E. E.a Mit Eingabe vom 27. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter dagegen Beschwerde und beantragten, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und den Beschwerdeführenden ein Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:
- die Vollmacht sowie die Substitutionsvollmacht vom 22. August 2014
- die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2014 E.b Als Beschwerdebegründung werden im Wesentlichen die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorstehend der Abschnitt C im Sachverhalt) wiederholt. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2014 einbezahlt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in F._______ Schutz gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in F._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in F._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in F._______ schwierig ist. Die schwierige Lage gefährdet aber die Sicherheit und den Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bereits ausgeführt hat, verfügt F._______ insbesondere in den Grossstädten wie E._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, welches die Beschwerdeführerin den Akten zufolge bereits in Anspruch genommen hat (vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September 2014) und welches sie allenfalls erneut in Anspruch nehmen kann.
E. 6 In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass die Vorinstanz die Einsprache vom 5. September 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.
E. 7 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das Schweizer Konsulat in E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6929/2014 Urteil vom 26. Februar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Ehemann B._______, geboren (...), sowie deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2014 /(...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 9. Juli 2014 beim schweizerischen Konsulat in E._______ (nachfolgend: Vertretung) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Vertretung wies die Visaanträge am 6. August 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, es lägen insbesondere keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter mit Eingabe vom 5. September 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, eine Rückkehr nach Syrien stehe für die Beschwerdeführenden wegen des dort herrschen Bürgerkrieges nicht zur Diskussion. Des Weiteren seien insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Diese sei täglich auf die Einnahme teurer Medikamente angewiesen. Äusserst wichtig sei auch eine gründliche Erholung. Letzteres sei jedoch aufgrund des Krieges in Syrien, wo die Beschwerdeführenden täglich mit dem Kampf ums nackte Überleben konfrontiert und mittellos seien, und des illegalen Aufenthaltes in F._______, wo die Beschwerdeführenden sich an keinem Ort sicher fühlen könnten und ihren Aufenthaltsort fast täglich wechseln müssten, unmöglich. D. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 - eröffnet am 28. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden vom 5. September 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eins Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.w.H.). Entgegen der geltend gemachten Situation der Beschwerdeführenden in F._______ ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, dass in F._______ keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne bestehe. Weder die allgemeine Lage in F._______ noch individuelle Gründe liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Die Beschwerdeführenden würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von F._______ nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei darauf hinzuweisen, dass wegen solcher nur dann auf eine Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden dürfe, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in F._______ fehle oder der dortige Verbleib zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde (Art. 3 EMRK). Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie E._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. E-4744/2014 vom 24. September 2014 E. 5.6 sowie D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin am 24. August 2014 (vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September 2014) in F._______ bereits ärztlich betreut worden. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass aufgrund der behandelten Leiden (Hypertonie und Herzinsuffizienz) eine derart komplexe Situation vorliege, welche im Falle des Verbleibs in F._______ zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung führen würde. Die Beschwerdeführerin sei demnach ausreichend medizinisch versorgt worden und habe in F._______ auch tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten, so dass keine unmittelbare, unmenschliche Behandlung vorliege. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Beschwerdeführenden zweifelsohne in F._______ schwierig sein mögen und es sei auch verständlich, dass sie mitunter an ihre Grenzen stossen könnten. Die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien aber gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlicher Situation befindlicher Personen, indes insgesamt nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in F._______ für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Sollten die Beschwerdeführenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich überdies an die lokalen Behörden oder an das UNHCR, den (...) Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. E. E.a Mit Eingabe vom 27. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Vertreter dagegen Beschwerde und beantragten, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Oktober 2014 aufzuheben und den Beschwerdeführenden ein Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:
- die Vollmacht sowie die Substitutionsvollmacht vom 22. August 2014
- die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2014 E.b Als Beschwerdebegründung werden im Wesentlichen die bereits in der Einsprache gemachten Ausführungen (vgl. dazu vorstehend der Abschnitt C im Sachverhalt) wiederholt. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 29. Dezember 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2014 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in F._______ Schutz gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in F._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in F._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in F._______ schwierig ist. Die schwierige Lage gefährdet aber die Sicherheit und den Zugang zu einer ausreichenden Gesundheitsversorgung nicht. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid bereits ausgeführt hat, verfügt F._______ insbesondere in den Grossstädten wie E._______ über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem, welches die Beschwerdeführerin den Akten zufolge bereits in Anspruch genommen hat (vgl. Beilage Nr. 10 der Eingabe vom 5. September 2014) und welches sie allenfalls erneut in Anspruch nehmen kann.
6. In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass die Vorinstanz die Einsprache vom 5. September 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.
7. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das Schweizer Konsulat in E._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: