opencaselaw.ch

D-567/2015

D-567/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-11-04 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 1. Oktober 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in G._______ Visa aus humanitären Gründen. B. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 13. Oktober 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung führte er unter anderem aus, sein Bruder (der Ehemann und Vater der Gesuchstellenden) sei ein bekannter oppositioneller Politiker und Regimekritiker sowie ein ehemaliger politischer Gefangener. Dieser habe sich auch mehrmals in der Schweiz aufgehalten, unter anderem im Januar und im Februar 2014 in H._______ als Mitglied des Verhandlungsteams der syrischen Opposition. Die syrischen Behörden hätten den Gesuchstellenden mit Repressalien gedroht und den Besitz seines Bruders beschlagnahmt, weshalb die Gesuchstellenden den Schutz der Schweiz benötigen würden. Sein Bruder möchte nicht in die Schweiz kommen und dessen Familie würde nicht beabsichtigen, für immer in der Schweiz zu bleiben. Die Sicherheit der Familie sei jedoch in der Türkei nicht mehr gewährleistet und die Lage dort könne sich sehr schnell ändern. Auch leide die Ehefrau seines Bruders an Krebs und benötige dringend eine Strahlen- und Chemotherapie. Sie habe zwar in der Türkei mit der Therapie angefangen, diese sei aber zu teuer. Die Krankheit sei eine grosse Belastung für die gesamte Familie. Somit seien die Voraussetzungen der Weisungen des SEM vom 28. September 2012 und vom 25. Februar 2014 erfüllt. D. D.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visums (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, diesbezüglich bis zum 17. November 2014 Stellung zu nehmen. D.b Am 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht. Dabei führte er unter anderem aus, dass die Gesuchstellenden entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM im Schreiben vom 30. Oktober 2014 in der Türkei unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die Familie eines grossen und bekannten kurdischen oppositionellen Politikers, der mehrmals in der Schweiz gewesen und dem SEM bekannt sei. Kurdische Politiker hätten viele politische Gegner und Feinde, sowohl seitens des syrischen Regimes als auch innerhalb der syrischen Opposition, wo die Islamisten und die Muslimbrüder die Oberhand hätten und welche die Türkei grosszügig unterstütze. Die politische Stimmung könne sehr schnell kippen und die Seiten und Interessen könnten schnell und unerwartet gewechselt werden. Die Türkei sei kein sicherer Drittstaat für die Gesuchstellenden, da diese für die syrischen Behörden und islamischen Kräfte in der Türkei erreichbar wären. Eine Wiederausreise sei gewährt und die Gesuchstellenden hätten zudem die Möglichkeit gehabt, während der Gültigkeitsdauer der Weisung des SEM vom 4. September 2013 in die Schweiz einzureisen. Diese Gelegenheit hätten sie jedoch nicht genutzt. Nach der Syrien-Konferenz in H._______ hätten sich die Verhältnisse geändert. Sein Bruder sei noch im Verhandlungssaal von den Vertretern aus Syrien direkt und persönlich stark bedroht worden. Er suche nun lediglich für seine Familie einen sicheren Ort. Da sich seine beiden Brüder bereits in der Schweiz aufhielten, wären die Gesuchstellenden hier am wohlsten. Auch sei die Krankheit der Gesuchstellerin eine sehr grosse Belastung. E. E.a Mit Entscheid vom 13. Januar 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewil­li­gung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.w.H.). Entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, dass dort keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne bestehe. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch konkrete Hinweise liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Zwar werde in der Einsprache vom 29. Oktober 2014 wie auch in der Stellungnahme vom 11. November 2014 darauf verwiesen, dass die Gesuchstellenden als "mögliches Angriffsziel gelten und der Vergeltung, Verhaftung, Entführung, Vergewaltigung und Rückführung" nach Syrien ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen werde indessen in keiner Weise konkretisiert, sondern pauschal behauptet, und decke sich nicht mit den Erkenntnissen des SEM zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Insbesondere werde die Gezieltheit und Intensität der vorgebrachten Gefährdung in der Türkei nicht aufgezeigt. Die Gesuchstellenden würden sich, entgegen ihrer Annahme, in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien den Umständen nach gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge, insbesondere in Grossstädten wie G._______, wo sich die Gesuchstellenden aufhalten würden, über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 und D-6387/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 6.1) Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei zweifelsohne schwierig erscheinen würden. Die Gesuchstellenden verfügten über eine Wohngelegenheit und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen würde. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich über dies an die lokale Behörde oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten. Gemäss den mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 eingereichten türkischen ärztlichen Bescheinigungen sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärztlich weiter betreut und behandelt worden. Sie habe demnach Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden, und der Umstand, wonach die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, könne für sich allein noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, begründen. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich demnach nicht wesentlich von zahllosen dort lebenden Personen unterscheiden, die sich in ähnlicher Situation befinden würden. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften oder konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, welche einen weiteren Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen liessen. Den Gesuchstellenden sei es daher als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfolgungssituation der Gesuchstellenden in Syrien und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Auch komme die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung erst am 1. Oktober 2014 eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in G._______ die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, für längere Zeit in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum, könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich nicht in Betracht (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen könnten und das Generalkonsulat die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 13. Januar 2015 aufzuheben und den Gesuchstellenden ein Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beilage wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:

- die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2015

- ein Bericht der Flüchtlingskonferenz in Berlin vom 28. Oktober 2014

- ein Bericht von Amnesty International (ai) vom 5. Dezember 2014

- ein Bericht des UNHCR

- ein Artikel von spiegelonline, aufgerufen am 8. November 2014 F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz und das Generalkonsulat das Gesuch nicht umfassend geprüft hätten. Die Gesuchstellenden würden in der Türkei in einer kritischen humanitären Situation leben. Der Ehemann und Vater der Gesuchstellenden, I._______, sei ein sehr bekannter oppositioneller Politiker in Syrien (...), und habe schon mehrmals in der Schweiz im Verhandlungsteam der Opposition in H._______ teilgenommen. Auch habe seine Familie in Syrien deswegen Probleme erhalten. Im Weiteren wird auf die aktuelle Situation in Syrien sowie auf diejenige der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und auf die Krebserkrankung der Gesuchstellerin B._______ verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Februar 2015 einbezahlt. I. Am 11. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Gesuchstellenden in den Irak begeben hätten, unter anderem weil die Gesuchstellerin in der Türkei nur ungenügend medizinisch versorgt werde. J. Am 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gesuchstellerin B._______ am 16. April 2015 verstorben sei.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. April 2015 mitteilte, dass die Gesuchstellerin B._______ am 16. April 2015 verstorben sei, ist die Beschwerde sie betreffend infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

E. 3.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor­instanz habe es versäumt, das Gesuch umfassend zu prüfen.

E. 3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma­xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einge­leitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG).

E. 3.3 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel­che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht nur das politische Engagement des Vaters und Ehemannes der Gesuchstellenden thematisiert, sondern auch die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, sowie deren Zugang zum türkischen Gesundheitswesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz letztlich eine andere Schlussfolgerung zog als die Gesuchstellenden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Gesuchstellenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das SEM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.

E. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM (heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite der Vorinstanz]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in der Türkei, wo sie sich damals, aufhielten Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden, falls sie sich tatsächlich im Irak aufhalten sollten, zuzumuten wäre, erneut den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen ist. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche gut ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge äusserst schwierig darstellen. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. So bedauerlich auch der Tod der Gesuchstellerin B._______ ist, ist es nicht erwiesen, dass eine Einreise in die Schweiz den Todeseintritt hätte verhindern können.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer teilte am 11. März 2015 mit, die Gesuchstellenden hätten sich in den Irak begeben, ohne eine dortige Gefährdung zu erwähnen. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden im Irak keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind.

E. 6.5 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei beziehungsweise im Irak eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten haben.

E. 7 In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das SEM die Einsprache vom 29. Oktober 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

E. 8 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird bezüglich B._______ infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Generalvertretung der Schweiz in G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-567/2015 Urteil vom 4. November 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / (...) +(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 1. Oktober 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat (nachfolgend: Generalkonsulat) in G._______ Visa aus humanitären Gründen. B. Das Generalkonsulat wies die Anträge am 13. Oktober 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte es, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 gestützt Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. Zur Begründung führte er unter anderem aus, sein Bruder (der Ehemann und Vater der Gesuchstellenden) sei ein bekannter oppositioneller Politiker und Regimekritiker sowie ein ehemaliger politischer Gefangener. Dieser habe sich auch mehrmals in der Schweiz aufgehalten, unter anderem im Januar und im Februar 2014 in H._______ als Mitglied des Verhandlungsteams der syrischen Opposition. Die syrischen Behörden hätten den Gesuchstellenden mit Repressalien gedroht und den Besitz seines Bruders beschlagnahmt, weshalb die Gesuchstellenden den Schutz der Schweiz benötigen würden. Sein Bruder möchte nicht in die Schweiz kommen und dessen Familie würde nicht beabsichtigen, für immer in der Schweiz zu bleiben. Die Sicherheit der Familie sei jedoch in der Türkei nicht mehr gewährleistet und die Lage dort könne sich sehr schnell ändern. Auch leide die Ehefrau seines Bruders an Krebs und benötige dringend eine Strahlen- und Chemotherapie. Sie habe zwar in der Türkei mit der Therapie angefangen, diese sei aber zu teuer. Die Krankheit sei eine grosse Belastung für die gesamte Familie. Somit seien die Voraussetzungen der Weisungen des SEM vom 28. September 2012 und vom 25. Februar 2014 erfüllt. D. D.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Fall weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visums (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, diesbezüglich bis zum 17. November 2014 Stellung zu nehmen. D.b Am 11. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ins Recht. Dabei führte er unter anderem aus, dass die Gesuchstellenden entgegen den anderslautenden Ausführungen des SEM im Schreiben vom 30. Oktober 2014 in der Türkei unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die Familie eines grossen und bekannten kurdischen oppositionellen Politikers, der mehrmals in der Schweiz gewesen und dem SEM bekannt sei. Kurdische Politiker hätten viele politische Gegner und Feinde, sowohl seitens des syrischen Regimes als auch innerhalb der syrischen Opposition, wo die Islamisten und die Muslimbrüder die Oberhand hätten und welche die Türkei grosszügig unterstütze. Die politische Stimmung könne sehr schnell kippen und die Seiten und Interessen könnten schnell und unerwartet gewechselt werden. Die Türkei sei kein sicherer Drittstaat für die Gesuchstellenden, da diese für die syrischen Behörden und islamischen Kräfte in der Türkei erreichbar wären. Eine Wiederausreise sei gewährt und die Gesuchstellenden hätten zudem die Möglichkeit gehabt, während der Gültigkeitsdauer der Weisung des SEM vom 4. September 2013 in die Schweiz einzureisen. Diese Gelegenheit hätten sie jedoch nicht genutzt. Nach der Syrien-Konferenz in H._______ hätten sich die Verhältnisse geändert. Sein Bruder sei noch im Verhandlungssaal von den Vertretern aus Syrien direkt und persönlich stark bedroht worden. Er suche nun lediglich für seine Familie einen sicheren Ort. Da sich seine beiden Brüder bereits in der Schweiz aufhielten, wären die Gesuchstellenden hier am wohlsten. Auch sei die Krankheit der Gesuchstellerin eine sehr grosse Belastung. E. E.a Mit Entscheid vom 13. Januar 2015, welcher dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2015 eröffnet wurde, wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2014 ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewil­li­gung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Asylgesuche aus dem Ausland entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4 m.w.H.). Entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, dass dort keine Gefährdung im oben aufgezeigten Sinne bestehe. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch konkrete Hinweise liessen auf eine entsprechende Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Zwar werde in der Einsprache vom 29. Oktober 2014 wie auch in der Stellungnahme vom 11. November 2014 darauf verwiesen, dass die Gesuchstellenden als "mögliches Angriffsziel gelten und der Vergeltung, Verhaftung, Entführung, Vergewaltigung und Rückführung" nach Syrien ausgesetzt seien. Dieses Vorbringen werde indessen in keiner Weise konkretisiert, sondern pauschal behauptet, und decke sich nicht mit den Erkenntnissen des SEM zur Situation syrischer Flüchtlinge in der Türkei. Insbesondere werde die Gezieltheit und Intensität der vorgebrachten Gefährdung in der Türkei nicht aufgezeigt. Die Gesuchstellenden würden sich, entgegen ihrer Annahme, in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter Verfolgung herrsche (vgl. statt vieler E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 m. H. a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.), und sich zurzeit tausende syrische Flüchtlinge aufhielten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet, und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe für syrische Flüchtlinge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien den Umständen nach gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge, insbesondere in Grossstädten wie G._______, wo sich die Gesuchstellenden aufhalten würden, über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1 und D-6387/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 6.1) Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei zweifelsohne schwierig erscheinen würden. Die Gesuchstellenden verfügten über eine Wohngelegenheit und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem dürfe davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, was einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen würde. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende Unterstützung benötigen, könnten sie sich über dies an die lokale Behörde oder an das UNHCR, den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Insbesondere sei ihnen nach Ansicht des SEM eine Registrierung beim UNHCR zuzumuten, um die gegebenenfalls notwendige Versorgung zu erhalten. Gemäss den mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 eingereichten türkischen ärztlichen Bescheinigungen sei die Gesuchstellerin in der Türkei fachärztlich weiter betreut und behandelt worden. Sie habe demnach Zugang zu den zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden, und der Umstand, wonach die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, könne für sich allein noch keine Situation einer akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungsweise einer Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, begründen. Die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden würden sich demnach nicht wesentlich von zahllosen dort lebenden Personen unterscheiden, die sich in ähnlicher Situation befinden würden. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften oder konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien, welche einen weiteren Verbleib in der Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen liessen. Den Gesuchstellenden sei es daher als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfolgungssituation der Gesuchstellenden in Syrien und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 4 VEV vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen. Auch komme die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung, da die Visumsanträge nach deren Aufhebung erst am 1. Oktober 2014 eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in G._______ die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach die Absicht, für längere Zeit in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum, könne damit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich nicht in Betracht (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die oben umschriebenen Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen könnten und das Generalkonsulat die Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid des SEM vom 13. Januar 2015 aufzuheben und den Gesuchstellenden ein Visum zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beilage wurden folgende Unterlagen im Doppel eingereicht:

- die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 13. Januar 2015

- ein Bericht der Flüchtlingskonferenz in Berlin vom 28. Oktober 2014

- ein Bericht von Amnesty International (ai) vom 5. Dezember 2014

- ein Bericht des UNHCR

- ein Artikel von spiegelonline, aufgerufen am 8. November 2014 F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Vorinstanz und das Generalkonsulat das Gesuch nicht umfassend geprüft hätten. Die Gesuchstellenden würden in der Türkei in einer kritischen humanitären Situation leben. Der Ehemann und Vater der Gesuchstellenden, I._______, sei ein sehr bekannter oppositioneller Politiker in Syrien (...), und habe schon mehrmals in der Schweiz im Verhandlungsteam der Opposition in H._______ teilgenommen. Auch habe seine Familie in Syrien deswegen Probleme erhalten. Im Weiteren wird auf die aktuelle Situation in Syrien sowie auf diejenige der syrischen Flüchtlinge in der Türkei und auf die Krebserkrankung der Gesuchstellerin B._______ verwiesen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 6. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 23. Februar 2015 einbezahlt. I. Am 11. März 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich die Gesuchstellenden in den Irak begeben hätten, unter anderem weil die Gesuchstellerin in der Türkei nur ungenügend medizinisch versorgt werde. J. Am 22. April 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gesuchstellerin B._______ am 16. April 2015 verstorben sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. April 2015 mitteilte, dass die Gesuchstellerin B._______ am 16. April 2015 verstorben sei, ist die Beschwerde sie betreffend infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Die Vor­instanz habe es versäumt, das Gesuch umfassend zu prüfen. 3.2 Gemäss der im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsma­xime hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren einge­leitet hat oder selbstständige Begehren stellt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). 3.3 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel­che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen hat die Vorinstanz mit den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Im angefochtenen Entscheid wurde nicht nur das politische Engagement des Vaters und Ehemannes der Gesuchstellenden thematisiert, sondern auch die Lage der syrischen Flüchtlinge in der Türkei, sowie deren Zugang zum türkischen Gesundheitswesen. Der Umstand, dass die Vorinstanz letztlich eine andere Schlussfolgerung zog als die Gesuchstellenden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Gesuchstellenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das SEM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 6. 6.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM (heute: SEM) ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 6.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite der Vorinstanz]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das SEM ging zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in der Türkei, wo sie sich damals, aufhielten Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden, falls sie sich tatsächlich im Irak aufhalten sollten, zuzumuten wäre, erneut den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen, wie er ihnen bereits gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen ist. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche gut ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge äusserst schwierig darstellen. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass vorliegend keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. So bedauerlich auch der Tod der Gesuchstellerin B._______ ist, ist es nicht erwiesen, dass eine Einreise in die Schweiz den Todeseintritt hätte verhindern können. 6.4 Der Beschwerdeführer teilte am 11. März 2015 mit, die Gesuchstellenden hätten sich in den Irak begeben, ohne eine dortige Gefährdung zu erwähnen. Damit ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden im Irak keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sind. 6.5 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Gesuchstellenden in der Türkei beziehungsweise im Irak eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten haben.

7. In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das SEM die Einsprache vom 29. Oktober 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

8. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Februar 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird bezüglich B._______ infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Generalvertretung der Schweiz in G._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: