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D-6387/2014

D-6387/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-15 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (Asyl)

Sachverhalt

A. B._______, dessen Ehefrau C._______ sowie deren gemeinsame Töchter D._______ und E._______, dessen Bruder F._______ und dessen Schwester G._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 4. Juni 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). Den Gesuchsunterlagen lag unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2014 bei, in dem er um ein Visum für seine hiervor genannten Verwandten ersuchte, da die Lage in Syrien schwierig sei und er eine behinderte Schwester habe, die alle sechs Monate einen Arzt konsultieren müsse. B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 12. August 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, alle erforderlichen Dokumente seien an das zuständige Migrationsamt eingereicht worden. Der Zweck des Aufenthalts sei damit begründet worden, dass die Familienmitglieder seit mehreren Jahren getrennt lebten. R. B. bestätige, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf des Visums aus der Schweiz ausreisen würden (Bestätigung in der Beilage). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellenden darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher aus Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund dieser prekären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotzt der in Syrien herrschenden Krise besondere Gründe haben würden, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Nach der geltenden Praxis würde die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen voraussetzen, dass ein Gesuchsteller ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Eine länderspezifische Abklärung habe ergeben, dass eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher Personen, in gesteigertem Masse bedroht wären oder in Frage gestellt sein würden. Aus den Unterlagen werde auch nicht ersichtlich, dass ein akutes gesundheitliches Problem zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig machen würde. Somit würden keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten beschränkt seien. Die prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Ohne Zweifel sei die dortige Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin könnten sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 30. September 2014 sei aufzuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine und die Gesuchstellenden in Syrien nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Sie hätten ihr ganzes Hab und Gut durch den Krieg verloren. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Gesuchstellenden würden sich in der Schweiz für drei Monate ausruhen und wollten die Kriegserlebnisse in Syrien ein wenig vergessen. Die Kosten dafür würden durch den Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte sowie dem SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) gedeckt werden können. Die Gesuchstellenden würden nicht die Absicht haben, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegsende sei sicher. Die Gesuchstellenden hätten dann in ihrer Heimat bessere Aussichten zu arbeiten, ein Haus zu bauen und einen eigenen Familienbetrieb zu gründen. Selbst wenn sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen würden, könne das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben und die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern. Entgegen der Erwartungen würden syrische Flüchtlinge in der Türkei sowohl in den Flüchtlingslagern als auch in den Städten nicht als Menschen behandelt. Die Flüchtlingslager seien islamisch geprägt. Minderheiten würden in diesen nicht leben wollen. Die Lage dort sei unangenehm und schwierig. Zudem seien syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht mehr erwünscht. Die Stimmung in der Bevölkerung sei ihnen gegenüber sehr aufgeladen, mehr als je zuvor. Es komme häufig zu Konflikten mit Einwohnern. Syrer würden in der Türkei keinen richtigen Schutz geniessen und täglich angegriffen, ohne dass die türkischen Behörden wirklich etwas dagegen unternehmen würden. Im Speziellen habe die Türkei gegenüber Kurden aus Syrien eine feindselige Einstellung und wolle ihre Autonomie in Syrien verhindern. Die Gesuchstellenden hätten es in der Türkei sehr schwer gehabt. Sie seien lebensmüde und traumatisiert. Eines der Kinder, E._______, sei behindert und benötige regelmässige, medizinische Kontrolle und Betreuung, welche in der Heimat fehlen und in der Türkei nicht angeboten würden. Ohne Aufenthaltsbewilligung werde man in der Türkei medizinisch nicht versorgt und die Kosten für eine solche Versorgung seien zu hoch. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und ausserhalb würden Flüchtlinge in keiner Weise unterstützt. Weil die Gesuchstellenden den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr hätten finanzieren können, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Dort seien sie an Leib und Leben gefährdet, hätten aber mindestens etwas zu Essen und würden im Notfall trotz fehlender Medizin mit bescheidenen Möglichkeiten der traditionellen Medizin behandelt. Mit Beschwerde wurden ein Arztbericht (Kopie) und einen Behindertenausweis mit Übersetzung in Englisch (Kopie) ins Recht gelegt. Der Arztbericht attestiert, dass (...), geboren im Jahr 2000, an Zerebralparese, vollständiger Blindheit und einer 90 prozentigen Behinderung leide, sie deshalb ständiger Medikation und Pflege bedürfe. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. November 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert.

E. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).

E. 3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).

E. 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

E. 4 Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. In der Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer selbst die Problematik an, dass für syrische Flüchtlinge nach Ablauf der Visumsfrist eine Rückkehr aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden könne. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.

E. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.

E. 5.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).

E. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern, die Gesuchstellenden seien traumatisiert und eines der Kinder - (...) beziehungsweise (...) (je nach Angabe), die Schwester beziehungsweise die Nichte des Beschwerdeführers (je nach Angabe) - leide an einer Zerebralparese (vgl. Kopie eines Arztberichts). Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch die Behinderung eines Familienmitglieds zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen.

E. 6.2 Beim Vorbringen in der Beschwerde, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt, handelt es sich um eine nicht hinreichend belegte Parteibehauptung (die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel können auch anderweitig beigebracht worden sein), die sich nicht mit dem Aufenthalt in der Türkei und dem weiteren Vorbringen vereinbaren lässt, nach Kriegsende freiwillig (ins Heimatland) zurückzukehren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 22. August 2014 abgewiesen hat.

E. 7 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6387/2014 Urteil vom 15. Dezember 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, G._______; Verfügung des BFM vom 30. September 2014 / (...)+(...)+(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. B._______, dessen Ehefrau C._______ sowie deren gemeinsame Töchter D._______ und E._______, dessen Bruder F._______ und dessen Schwester G._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuchstellende), beantragten am 4. Juni 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes "Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. Onkel). Den Gesuchsunterlagen lag unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2014 bei, in dem er um ein Visum für seine hiervor genannten Verwandten ersuchte, da die Lage in Syrien schwierig sei und er eine behinderte Schwester habe, die alle sechs Monate einen Arzt konsultieren müsse. B. Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung vom 12. August 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab, der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt. C. Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM. Dabei machte er geltend, alle erforderlichen Dokumente seien an das zuständige Migrationsamt eingereicht worden. Der Zweck des Aufenthalts sei damit begründet worden, dass die Familienmitglieder seit mehreren Jahren getrennt lebten. R. B. bestätige, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf des Visums aus der Schweiz ausreisen würden (Bestätigung in der Beilage). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 setzte das BFM eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellenden darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prüfung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften. E. Mit Verfügung vom 30. September 2014 - eröffnet am 2. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Gesuchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher aus Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund dieser prekären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotzt der in Syrien herrschenden Krise besondere Gründe haben würden, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften Schutz nachgesucht. Nach der geltenden Praxis würde die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen voraussetzen, dass ein Gesuchsteller ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Eine länderspezifische Abklärung habe ergeben, dass eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher Personen, in gesteigertem Masse bedroht wären oder in Frage gestellt sein würden. Aus den Unterlagen werde auch nicht ersichtlich, dass ein akutes gesundheitliches Problem zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig machen würde. Somit würden keine besonderen humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten beschränkt seien. Die prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Ohne Zweifel sei die dortige Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin könnten sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen. Die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 30. September 2014 sei aufzuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil die Beschwerde nicht aussichtslos erscheine und die Gesuchstellenden in Syrien nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen würden. Sie hätten ihr ganzes Hab und Gut durch den Krieg verloren. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Gesuchstellenden würden sich in der Schweiz für drei Monate ausruhen und wollten die Kriegserlebnisse in Syrien ein wenig vergessen. Die Kosten dafür würden durch den Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte sowie dem SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) gedeckt werden können. Die Gesuchstellenden würden nicht die Absicht haben, längerfristig in der Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn sie dazu aufgefordert würden. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegsende sei sicher. Die Gesuchstellenden hätten dann in ihrer Heimat bessere Aussichten zu arbeiten, ein Haus zu bauen und einen eigenen Familienbetrieb zu gründen. Selbst wenn sie vorläufig in der Schweiz aufgenommen würden, könne das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben und die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern. Entgegen der Erwartungen würden syrische Flüchtlinge in der Türkei sowohl in den Flüchtlingslagern als auch in den Städten nicht als Menschen behandelt. Die Flüchtlingslager seien islamisch geprägt. Minderheiten würden in diesen nicht leben wollen. Die Lage dort sei unangenehm und schwierig. Zudem seien syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht mehr erwünscht. Die Stimmung in der Bevölkerung sei ihnen gegenüber sehr aufgeladen, mehr als je zuvor. Es komme häufig zu Konflikten mit Einwohnern. Syrer würden in der Türkei keinen richtigen Schutz geniessen und täglich angegriffen, ohne dass die türkischen Behörden wirklich etwas dagegen unternehmen würden. Im Speziellen habe die Türkei gegenüber Kurden aus Syrien eine feindselige Einstellung und wolle ihre Autonomie in Syrien verhindern. Die Gesuchstellenden hätten es in der Türkei sehr schwer gehabt. Sie seien lebensmüde und traumatisiert. Eines der Kinder, E._______, sei behindert und benötige regelmässige, medizinische Kontrolle und Betreuung, welche in der Heimat fehlen und in der Türkei nicht angeboten würden. Ohne Aufenthaltsbewilligung werde man in der Türkei medizinisch nicht versorgt und die Kosten für eine solche Versorgung seien zu hoch. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und ausserhalb würden Flüchtlinge in keiner Weise unterstützt. Weil die Gesuchstellenden den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht mehr hätten finanzieren können, seien sie nach Syrien zurückgekehrt. Dort seien sie an Leib und Leben gefährdet, hätten aber mindestens etwas zu Essen und würden im Notfall trotz fehlender Medizin mit bescheidenen Möglichkeiten der traditionellen Medizin behandelt. Mit Beschwerde wurden ein Arztbericht (Kopie) und einen Behindertenausweis mit Übersetzung in Englisch (Kopie) ins Recht gelegt. Der Arztbericht attestiert, dass (...), geboren im Jahr 2000, an Zerebralparese, vollständiger Blindheit und einer 90 prozentigen Behinderung leide, sie deshalb ständiger Medikation und Pflege bedürfe. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. November 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. 1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenannte "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - da keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne deklaratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG). 3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März 2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheitliches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhalten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14 Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).

4. Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001). Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht (vollständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. In der Beschwerdeschrift spricht der Beschwerdeführer selbst die Problematik an, dass für syrische Flüchtlinge nach Ablauf der Visumsfrist eine Rückkehr aufgrund der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden könne. Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch - entsprechend der Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) - nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengenraum fällt daher nicht in Betracht. 5. 5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, namentlich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden. 5.2 Nach der geltenden Praxis - welche nach Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013 fortgesetzt wird - setzt die Erteilung eines Einreisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt - ihr im Gegensatz zu anderen Personen - die Erteilung eines Einreisevisums zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der persönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen - mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden (AS 2012 5359) -, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.). 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten - wie bereits das BFM - zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend). Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbringen nichts zu ändern, die Gesuchstellenden seien traumatisiert und eines der Kinder - (...) beziehungsweise (...) (je nach Angabe), die Schwester beziehungsweise die Nichte des Beschwerdeführers (je nach Angabe) - leide an einer Zerebralparese (vgl. Kopie eines Arztberichts). Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwierigen Situation befinden und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls durch die Behinderung eines Familienmitglieds zusätzlich erschwert sind. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen. Ein behördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Regel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie beispielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügen. Immerhin ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Familienangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die notwendige Fürsorge erfahren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Betroffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung zu erlangen. 6.2 Beim Vorbringen in der Beschwerde, die Gesuchstellenden seien nach Syrien zurückgekehrt, handelt es sich um eine nicht hinreichend belegte Parteibehauptung (die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel können auch anderweitig beigebracht worden sein), die sich nicht mit dem Aufenthalt in der Türkei und dem weiteren Vorbringen vereinbaren lässt, nach Kriegsende freiwillig (ins Heimatland) zurückzukehren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom 22. August 2014 abgewiesen hat.

7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Bienek Versand: