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D-4257/2014

D-4257/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-20 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 16. Februar 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in F._______ (nachfolgend: Vertretung) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Vertretung wies die Visaanträge am 10. März 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 31. März 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. D. Mit Schreiben vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz dem zuständigen Migrationsamt die Gesuchsunterlagen zwecks Stellungnahme und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Gastgeber zu. Das Migrationsamt teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juni 2014 mit, der Gastgeber habe innert Frist nicht geantwortet, und beantragte das Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. E. E.a Mit Entscheid vom 27. Juni 2014, welcher der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014 ab und verrechnete die Verfahrenskosten von Fr. 150.- mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, weil eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa nicht als hinreichend gesichert erachtet worden sei. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz und den Abklärungen der Vertretung in F._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 29. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die Familie der volljährigen Nichte des Gastgebers, welche nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle.Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde, und beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:

- die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juni 2013

- eine Fotokopie der Vollmacht des Rechtsvertreters F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden in G._______über kein stabiles Bleiberecht verfügten und in ökonomischer Hinsicht in prekären Verhältnissen leben müssten. Sie könnten deshalb bei der ersten Besserung der Menschenrechts- und/oder der Sicherheitslage oder dann, wenn ihnen die finanziellen Mittel für längere Zeit ausgehen würden, aus G._______ weggewiesen werden. Auf die Beschwerdebegründung wird - so­weit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 18. August 2014 einbezahlt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in G._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in G._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in G._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in G._______ schwierig ist.

E. 6 In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einsprache vom 31. März 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

E. 7 Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das SEM und die Generalvertretung der Schweiz in F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4257/2014 Urteil vom 20. Februar 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); zugunsten von B._______, C._______, D._______ und E._______; Einspracheentscheid des BFM vom 27. Juni 2014 / (...) Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - syrische Staatsangehörige - beantragten am 16. Februar 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in F._______ (nachfolgend: Vertretung) Visa aus humanitären Gründen. B. Die Vertretung wies die Visaanträge am 10. März 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul­ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 31. März 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache. D. Mit Schreiben vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz dem zuständigen Migrationsamt die Gesuchsunterlagen zwecks Stellungnahme und Durchführung zusätzlicher Abklärungen beim Gastgeber zu. Das Migrationsamt teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juni 2014 mit, der Gastgeber habe innert Frist nicht geantwortet, und beantragte das Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. E. E.a Mit Entscheid vom 27. Juni 2014, welcher der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. März 2014 ab und verrechnete die Verfahrenskosten von Fr. 150.- mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, weil eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf der Visa nicht als hinreichend gesichert erachtet worden sei. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12 VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz und den Abklärungen der Vertretung in F._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen lassen würden. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 29. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die Familie der volljährigen Nichte des Gastgebers, welche nicht unter den Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle.Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. F. F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde, und beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:

- die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juni 2013

- eine Fotokopie der Vollmacht des Rechtsvertreters F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Gesuchstellenden in G._______über kein stabiles Bleiberecht verfügten und in ökonomischer Hinsicht in prekären Verhältnissen leben müssten. Sie könnten deshalb bei der ersten Besserung der Menschenrechts- und/oder der Sicherheitslage oder dann, wenn ihnen die finanziellen Mittel für längere Zeit ausgehen würden, aus G._______ weggewiesen werden. Auf die Beschwerdebegründung wird - so­weit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 18. August 2014 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge­mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden in G._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in G._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in G._______ konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in G._______ schwierig ist.

6. In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einsprache vom 31. März 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.

7. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 18. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das SEM und die Generalvertretung der Schweiz in F._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: