Visum aus humanitären Gründen (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - beantragte am 18. März 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) ein Visum aus humanitären Gründen. Die Botschaft wies den Visumsantrag am 26. März 2014 - gleichentags eröffnet - unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. B. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim BFM Einsprache erheben. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, es erwäge, die Einsprache vom 23. April 2014 abzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 äusserte sich die Rechtsvertreterin entsprechend. D. D.a Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 - eröffnet am 4. Juni 2014 - wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) könnten das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Die Botschaft in Tel Aviv habe - nach vorgängiger Konsultation des BFM - das Visumsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund, lebe seit Dezember 2007 in Israel und habe nicht geltend gemacht, konkrete Probleme mit den israelischen Behörden gehabt zu haben, ausser, dass er gegenüber den Behörden meldepflichtig sei und sich im Flüchtlingslager "Holot" einzufinden habe. Das BFM verkenne die schwierigen Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit sowie mutmassliches Einfinden im offenen Gefängnis "Holot" nicht, diese Umstände vermöchten aber für sich alleine keine entsprechende Gefährdung vor Ort zu begründen. Die hypothetische Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Er müsse nach dem heutigen Kenntnisstand des BFM nicht mit einer zwangsweisen Rückführung ins Heimatland oder in einen Drittstaat rechnen, welcher das Non-Refoulement nicht einhalte, und könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben in Israel verbleiben, wo sich ein grosser Teil der dort anwesenden Flüchtlinge (rund 53'000 Flüchtlinge hauptsächlich aus Eritrea und Sudan) in einer ähnlichen Situation befinde. An dieser Einschätzung würden auch die von ihm eingereichten Artikel und Berichte über die Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel nichts ändern. Nach dem Gesagten gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer in Israel nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn bestehe keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit augenfällig nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöge und die Botschaft die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei demnach abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel vom 18. Juni 2014) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 aufzuheben. Es sei das BFM anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu ge-statten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuordnen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ihm gestützt auf Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
- die Vollmacht vom 26. März 2014 und die Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2014,
- die Vorladung des israelischen Sicherheitsdienstes vom 18. Februar 2014,
- der Visumsantrag vom 18. März 2014,
- der Entscheid der Botschaft in Tel Aviv vom 26. März 2014 betreffend Abweisung des Antrags,
- die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014,
- die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. August 2012 zu Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel,
- eine weitere Auskunft der SFH vom 8. April 2014 zu Israel: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel - neue Entwicklungen und
- ein Bericht der Hotline for Refugees and Migrants vom Juni 2014 mit der Überschrift "From One Prison to Another", Holot Detention Facility E.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt seien. Jedoch sei beim Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben gegeben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Mit Hinweis auf verschiedene Quellen, welche sich zu den schwierigen Lebensbedingungen im Camp "Holot" sowie zur Gefahr einer Zwangsrückschiebung Asylsuchender von Israel nach Eritrea, Uganda, Ruanda und in den Sudan äussern, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer momentan zu jeder Zeit gefährdet sei, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Die detaillierten Ausführungen in den Berichten deckten sich mit seiner gegenwärtigen Situation. Er habe nach seiner Flucht nach Israel eine (...) erhalten, welche ihm jedoch am (...) entzogen worden sei. Da er den Termin vom (...), an dem er nach "Holot" habe transferiert werden sollen, nicht habe wahrnehmen wollen, halte er sich nun illegal in Israel auf. Ihm drohe jederzeitige Inhaftnahme, ohne Möglichkeit einer Haftüberprüfung. Er habe von Gerüchten berichtet, wonach die Betroffenen unter prekärsten Bedingungen inhaftiert seien. Unklar sei, wie lange seine Inhaftnahme dauern würde. Ihm werde insbesondere ein unbefristeter Aufenthalt im Camp "Holot", wo haftähnliche Bedingungen herrschten, angedroht und es werde permanenter Druck auf ihn ausgeübt, damit er in seine "freiwillige" Rückkehr in einen Drittstaat oder in sein Heimatland einwillige. Hinzu käme die permanente Angst, dass eine erzwungene Rückführung nach Eritrea doch noch möglich werden würde. Auch in einem Drittland wie Uganda würde er aufgrund dessen, dass er keinen rechtlichen Status und keine Unterstützung hätte, grosse Gefahr laufen, in sein Heimatland deportiert zu werden. Dies würde ohne Zweifel Haft und Folter oder gar den Tod bedeuten. Für die verheerende Situation in Eritrea werde auf die Lageeinschätzung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 verwiesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in Israel nie ein individuelles Asylgesuch einreichen können, da er als Eritreer unter den kollektiven Schutz gefallen sei. Das anhaltende und unentrinnbare Ausgeliefertsein ohne jegliche Aussicht auf einen Ausweg stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar und sei als unerträglicher psychischer Druck zu werten, welcher einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben gleichzusetzen sei.Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich in ähnlich gelagerten Fällen die Erteilung einer Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Ausland (Israel) angeordnet. In diesen altrechtlichen Botschaftsverfahren, welche für das vorliegende Visumsverfahren nicht eins zu eins herangezogen werden könnten, sei zwar eine konkrete Gefahr der direkten Ausschaffung nach Eritrea verneint worden, doch die Situation in Israel sei als so schwerwiegend betrachtet worden, dass das Gericht die Einreise in die Schweiz angeordnet habe. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Heimat befinde und grundsätzlich die Annahme bestehe, dass bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat in der Regel keine Gefährdung mehr bestehe, treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer schwebe in Lebensgefahr, da sich eine Zwangsrückführung in die Heimat jederzeit verwirklichen könne. Eine Inhaftnahme unter diesen Vorzeichen verstosse gegen fundamentale menschenrechtliche Gebote. Auch wenn die Beziehungsnähe zur Schweiz unter heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, so sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe.Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 22. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2014 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass vollumfänglich an der Beschwerde vom 18. Juni 2014 festgehalten werde. Trotz Aufenthaltes in einem Drittland (Israel) drohe dem Beschwerdeführer nicht nur eine unbegrenzte Inhaftierung unter unerträglichen Bedingungen, sondern es bestehe zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimatland beziehungsweise einer Zwangsrückführung dorthin und damit akute Gefahr, Folter, unmenschlicher Behandlung oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein. Deshalb werde um nochmalige Prüfung der Beschwerdeausführungen gebeten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Als eritreischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 4 Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würde, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsD-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen kann der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch unter den altrechtlichen Bestimmungen betreffend die Einreichung von Auslandgesuchen ergangen sind, nichts zu seinem Vorteil ableiten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst dem Verlust der (...) und dem Erhalt einer Vorladung weitere konkrete Probleme mit den israelischen Behörden zu gewärtigen hatte. Aus der Beschwerde ergibt sich zwar, dass er sich wegen der Nichteinhaltung des in der Vorladung erwähnten Termins nunmehr versteckt in Israel aufhält und befürchtet, inhaftiert zu werden. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es notorisch ist, dass sich eine Vielzahl weiterer afrikanischer Migranten in Israel in einer ähnlichen Situation befindet und diese weiterhin ein Auskommen finden. Obwohl die für diese Migranten schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, wird der Beschwerdeführer dadurch in keine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Seine Befürchtungen, von den israelischen Behörden inhaftiert beziehungsweise in sein Heimatland oder einen Drittstaat deportiert zu werden, haben sich den Akten zufolge nicht erhärtet, weshalb offensichtlich nicht davon auszugehen ist, er sei in Israel unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Dies umso weniger, als er unter Kollektivschutz steht und deswegen vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots geschützt ist. Sollte er finanzielle Unterstützung benötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er sich diesbezüglich an seinen in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebenden Bruder (N _______) wenden kann. Für weitergehende Unterstützung steht es ihm auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden.
E. 6.2 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerlichen Lebensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihm dort ein weiterer Verbleib gänzlich unzumutbar wäre. Das BFM hat seine Einsprache infolgedessen zu Recht abgewiesen.
E. 7 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Tel Aviv und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3429/2014 Urteil vom 15. September 2014 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, zurzeit in Israel, vertreten durch Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Einspracheentscheid des BFM vom 2. Juni 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - beantragte am 18. März 2014 bei der schweizerischen Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) ein Visum aus humanitären Gründen. Die Botschaft wies den Visumsantrag am 26. März 2014 - gleichentags eröffnet - unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. B. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) beim BFM Einsprache erheben. C. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, es erwäge, die Einsprache vom 23. April 2014 abzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 äusserte sich die Rechtsvertreterin entsprechend. D. D.a Mit Entscheid vom 2. Juni 2014 - eröffnet am 4. Juni 2014 - wies das BFM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. April 2014 ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 (VEV, SR 142.204) könnten das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK]). Die Botschaft in Tel Aviv habe - nach vorgängiger Konsultation des BFM - das Visumsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund, lebe seit Dezember 2007 in Israel und habe nicht geltend gemacht, konkrete Probleme mit den israelischen Behörden gehabt zu haben, ausser, dass er gegenüber den Behörden meldepflichtig sei und sich im Flüchtlingslager "Holot" einzufinden habe. Das BFM verkenne die schwierigen Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit sowie mutmassliches Einfinden im offenen Gefängnis "Holot" nicht, diese Umstände vermöchten aber für sich alleine keine entsprechende Gefährdung vor Ort zu begründen. Die hypothetische Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Haft genommen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Er müsse nach dem heutigen Kenntnisstand des BFM nicht mit einer zwangsweisen Rückführung ins Heimatland oder in einen Drittstaat rechnen, welcher das Non-Refoulement nicht einhalte, und könne auch weiterhin ohne ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben in Israel verbleiben, wo sich ein grosser Teil der dort anwesenden Flüchtlinge (rund 53'000 Flüchtlinge hauptsächlich aus Eritrea und Sudan) in einer ähnlichen Situation befinde. An dieser Einschätzung würden auch die von ihm eingereichten Artikel und Berichte über die Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel nichts ändern. Nach dem Gesagten gehe das BFM davon aus, dass der Beschwerdeführer in Israel nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn bestehe keine besondere Notsituation, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Insgesamt würden keine humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit augenfällig nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). Zusammenfassend werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöge und die Botschaft die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei demnach abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 (Poststempel vom 18. Juni 2014) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2014 aufzuheben. Es sei das BFM anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen und die sofortige Einreise in die Schweiz zu ge-statten. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beizuordnen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei ihm gestützt auf Art. 56 VwVG unverzüglich die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
- die Vollmacht vom 26. März 2014 und die Substitutionsvollmacht vom 18. Juni 2014,
- die Vorladung des israelischen Sicherheitsdienstes vom 18. Februar 2014,
- der Visumsantrag vom 18. März 2014,
- der Entscheid der Botschaft in Tel Aviv vom 26. März 2014 betreffend Abweisung des Antrags,
- die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2014,
- die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. August 2012 zu Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel,
- eine weitere Auskunft der SFH vom 8. April 2014 zu Israel: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel - neue Entwicklungen und
- ein Bericht der Hotline for Refugees and Migrants vom Juni 2014 mit der Überschrift "From One Prison to Another", Holot Detention Facility E.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es werde nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt seien. Jedoch sei beim Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben gegeben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Mit Hinweis auf verschiedene Quellen, welche sich zu den schwierigen Lebensbedingungen im Camp "Holot" sowie zur Gefahr einer Zwangsrückschiebung Asylsuchender von Israel nach Eritrea, Uganda, Ruanda und in den Sudan äussern, wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer momentan zu jeder Zeit gefährdet sei, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Die detaillierten Ausführungen in den Berichten deckten sich mit seiner gegenwärtigen Situation. Er habe nach seiner Flucht nach Israel eine (...) erhalten, welche ihm jedoch am (...) entzogen worden sei. Da er den Termin vom (...), an dem er nach "Holot" habe transferiert werden sollen, nicht habe wahrnehmen wollen, halte er sich nun illegal in Israel auf. Ihm drohe jederzeitige Inhaftnahme, ohne Möglichkeit einer Haftüberprüfung. Er habe von Gerüchten berichtet, wonach die Betroffenen unter prekärsten Bedingungen inhaftiert seien. Unklar sei, wie lange seine Inhaftnahme dauern würde. Ihm werde insbesondere ein unbefristeter Aufenthalt im Camp "Holot", wo haftähnliche Bedingungen herrschten, angedroht und es werde permanenter Druck auf ihn ausgeübt, damit er in seine "freiwillige" Rückkehr in einen Drittstaat oder in sein Heimatland einwillige. Hinzu käme die permanente Angst, dass eine erzwungene Rückführung nach Eritrea doch noch möglich werden würde. Auch in einem Drittland wie Uganda würde er aufgrund dessen, dass er keinen rechtlichen Status und keine Unterstützung hätte, grosse Gefahr laufen, in sein Heimatland deportiert zu werden. Dies würde ohne Zweifel Haft und Folter oder gar den Tod bedeuten. Für die verheerende Situation in Eritrea werde auf die Lageeinschätzung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 verwiesen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in Israel nie ein individuelles Asylgesuch einreichen können, da er als Eritreer unter den kollektiven Schutz gefallen sei. Das anhaltende und unentrinnbare Ausgeliefertsein ohne jegliche Aussicht auf einen Ausweg stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar und sei als unerträglicher psychischer Druck zu werten, welcher einer ernsthaften Gefährdung an Leib und Leben gleichzusetzen sei.Das Bundesverwaltungsgericht habe kürzlich in ähnlich gelagerten Fällen die Erteilung einer Einreisebewilligung bei Asylgesuchen aus dem Ausland (Israel) angeordnet. In diesen altrechtlichen Botschaftsverfahren, welche für das vorliegende Visumsverfahren nicht eins zu eins herangezogen werden könnten, sei zwar eine konkrete Gefahr der direkten Ausschaffung nach Eritrea verneint worden, doch die Situation in Israel sei als so schwerwiegend betrachtet worden, dass das Gericht die Einreise in die Schweiz angeordnet habe. Obwohl sich der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner Heimat befinde und grundsätzlich die Annahme bestehe, dass bei einem Aufenthalt in einem Drittstaat in der Regel keine Gefährdung mehr bestehe, treffe dies im vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer schwebe in Lebensgefahr, da sich eine Zwangsrückführung in die Heimat jederzeit verwirklichen könne. Eine Inhaftnahme unter diesen Vorzeichen verstosse gegen fundamentale menschenrechtliche Gebote. Auch wenn die Beziehungsnähe zur Schweiz unter heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, so sei trotzdem darauf hinzuweisen, dass der Bruder des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe.Auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 wies der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 VwVG ab. Gleichzeitig wies er auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 22. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Juli 2014 einbezahlt. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass vollumfänglich an der Beschwerde vom 18. Juni 2014 festgehalten werde. Trotz Aufenthaltes in einem Drittland (Israel) drohe dem Beschwerdeführer nicht nur eine unbegrenzte Inhaftierung unter unerträglichen Bedingungen, sondern es bestehe zusätzlich die erhebliche Gefahr einer Kettenabschiebung in sein Heimatland beziehungsweise einer Zwangsrückführung dorthin und damit akute Gefahr, Folter, unmenschlicher Behandlung oder gar dem Tod ausgesetzt zu sein. Deshalb werde um nochmalige Prüfung der Beschwerdeausführungen gebeten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Als eritreischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Ausländergesetz und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 4. Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind, sondern beantragt, dem Beschwerdeführer sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen würde, fällt die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betreffend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteile des BundesverwaltungsgerichtsD-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2). Das Beweismass einer entsprechenden Gefährdung wird unter dem Aspekt des humanitären Visums angehoben (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Aufgrund der nunmehr strengeren Voraussetzungen kann der Beschwerdeführer aus den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts, welche noch unter den altrechtlichen Bestimmungen betreffend die Einreichung von Auslandgesuchen ergangen sind, nichts zu seinem Vorteil ableiten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu entkräften. So ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nebst dem Verlust der (...) und dem Erhalt einer Vorladung weitere konkrete Probleme mit den israelischen Behörden zu gewärtigen hatte. Aus der Beschwerde ergibt sich zwar, dass er sich wegen der Nichteinhaltung des in der Vorladung erwähnten Termins nunmehr versteckt in Israel aufhält und befürchtet, inhaftiert zu werden. Daraus vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es notorisch ist, dass sich eine Vielzahl weiterer afrikanischer Migranten in Israel in einer ähnlichen Situation befindet und diese weiterhin ein Auskommen finden. Obwohl die für diese Migranten schwierigen Lebensumstände keinesfalls zu verkennen sind, wird der Beschwerdeführer dadurch in keine derartige Notsituation gebracht, welche ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigen würde. Seine Befürchtungen, von den israelischen Behörden inhaftiert beziehungsweise in sein Heimatland oder einen Drittstaat deportiert zu werden, haben sich den Akten zufolge nicht erhärtet, weshalb offensichtlich nicht davon auszugehen ist, er sei in Israel unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Dies umso weniger, als er unter Kollektivschutz steht und deswegen vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots geschützt ist. Sollte er finanzielle Unterstützung benötigen, darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass er sich diesbezüglich an seinen in der Schweiz als vorläufig aufgenommener Flüchtling lebenden Bruder (N _______) wenden kann. Für weitergehende Unterstützung steht es ihm auch offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden. 6.2 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich die Lage des Beschwerdeführers in Israel trotz der unbestrittenermassen beschwerlichen Lebensumstände nicht dergestalt präsentiert, dass ihm dort ein weiterer Verbleib gänzlich unzumutbar wäre. Das BFM hat seine Einsprache infolgedessen zu Recht abgewiesen.
7. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. Juli 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Tel Aviv und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: