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D-6665/2014

D-6665/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-22 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben vor mehreren Jahren und lebte fortan in Israel. Seine Aufenthaltsbewilligung sei von den israelischen Behörden nicht mehr verlängert worden, weshalb er sich seither illegal in Israel aufhalte. Er fürchte sich vor einer Rückschiebung nach Eritrea, weshalb er sich in der Nähe von B._______ versteckt halte. Zudem machte er gesundheitliche Probleme geltend. So würde er aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens eine ärztliche Behandlung benötigen, die ihm aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verwehrt bleibe. Sodann führte er an, in der Schweiz lebten zwei seiner C._______ als anerkannte Flüchtlinge. Am 23. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Tel Aviv mit dem Antragsformular "Application for Schengen Visa" (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "humanitäres Visum". B. Die Schweizer Vertretung verweigerte am 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den abschlägigen Visumentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann sei die schweizerische Botschaft in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen und ihm die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung führte er an, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Diese Gefahr bestehe momentan zu jeder Zeit, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei zu entnehmen, dass die vierte Anpassung des israelischen Anti-Infiltrationsgesetzes vom Dezember 2013 die Inhaftierung von männlichen afrikanischen Migranten und Asylsuchenden für eine unbefristete Zeitdauer in einer sogenannt offenen Einrichtung/Anstalt in der Wüste erlaube. Im neuen Gesetz werde explizit darauf hingewiesen, dass auch Personen, die nicht deportiert werden könnten, in der offenen Anstalt untergebracht werden sollten. Dies betreffe Personen, die in Israel lebten und solche, die bereits in Haft seien. Diese Massnahmen seien daher noch drakonischer als jene der aufgehobenen Anpassungen 3. Es bestehe ein ausserordentlich grosses Risiko der Inhaftnahme. Er würde klarerweise permanenten Drohungen durch die israelischen Behörden ausgesetzt sein, damit er in seine "freiwillige" Rückkehr nach Eritrea oder in ein Drittland einwillige. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass zwei seiner C._______ in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, womit die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Aus diesen Gründen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das SEM die Einsprache vom 15. August 2014 gegen den ablehnenden Visumentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien nicht erfüllt, weshalb die Vertretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Schweizer Botschaft in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG sei ihm die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu gestatten. Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien. H. Am 27. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. I. Am 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bezüglich seiner aktuellen beziehungsweise unveränderten Situation in Israel zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in Tel Aviv, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 24. März 2015 vorliegen.

E. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die schweizerische Auslandvertretung in Tel Aviv habe das Visumsgesuch - nach vorgängiger Konsultation des BFM - unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Einsprache des Beschwerdeführers werde im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund seines illegalen Aufenthalts keine ärztliche Behandlung erhalte und jederzeit inhaftiert werden könnte. Sollte er inhaftiert werden, müsste er mit einer Verlegung in die Anstalt D._______ rechnen. Dort wäre er unter prekärsten Bedingungen mitten in der Wüste untergebracht und die einzige Möglichkeit, die ihm bliebe, wäre, in eine "freiwillige" Heimkehr einzuwilligen, welche in Wirklichkeit unter Drohung und Nötigung zustande käme und somit einer Zwangsrückführung gleichkäme. Den Akten und seinen Ausführungen könne indessen entnommen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die medizinische Untersuchung zum Erlangen des Arztberichtes zu organisieren, und er sich seit Dezember 2013 in der Nähe von B._______ aufhalte. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für den Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit befürchte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie dies vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich bestätigt worden sei - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde (Urteil des BVGer D-1458/2010vom 9. März 2014). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des BVGer D-3429/2014 vom 15. September 2014) müsse beachtet werden, dass es sich hierbei um eine humanitäres Visumsgesuch handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in Israel nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe der Gesuchsteller die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verweigert.

E. 4 Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber angeführt, an der in der Einsprache geltend gemachten Notlage des Beschwerdeführers werde vollumfänglich festgehalten. Die Vorinstanz verkenne die Notlage, so seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schwerwiegend. Seine Situation - illegaler Aufenthalt in Israel und drohende Inhaftierung sowie Internierung in der Anstalt D._______ oder einer ähnlichen Einrichtung -, welche auch für einen gesunden Menschen enorm schwierig und psychisch äusserst belastend sei, werde dadurch erheblich erschwert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums seien zwar nicht gegeben, jedoch sei der Beschwerdeführer unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht, so dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Er weise wiederholt darauf hin, dass ihm das "Conditional-Release-Visum" nicht verlängert worden sei und er sich somit illegal in Israel befinde. Nebst der drohenden Inhaftierung auf unbestimmte Zeit und ohne rechtliches Verfahren drohe ihm die direkte oder indirekte Zwangsrückschiebung in seinen Heimatstaat. Eritreische Asylsuchende würden massiv unter Druck gesetzt, Israel zu verlassen. Bei dem von der Vor- instanz angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3429/2014 zur Begründung seiner Verfügung müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um eine gesunde Person gehandelt habe. Er dagegen sei aufgrund seiner starken (...) kaum fähig, sich im Alltag alleine zurechtzufinden, sei massiv auf Unterstützung angewiesen und könne nicht arbeiten. Betreffend die gesundheitlichen Probleme weise die Vorinstanz in ihrer Verfügung einzig darauf hin, dass er wohl in der Lage gewesen sei, sich einen ärztlichen Bericht zu organisieren. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Das Geld für diesen Arztbesuch habe er mühsam zusammengesammelt. Aufgrund eines einmaligen Arztbesuches könne nicht die Rede davon sein, dass er grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Für illegal in Israel lebende Personen sei es kaum möglich, sich kostenlos oder kostengünstig behandeln zu lassen, weshalb er auch keine Möglichkeit habe, etwas gegen seine (...) zu unternehmen oder entsprechende Hilfsmittel zu erhalten. Sein Leben sowie seine Sicherheit seien in mehrfacher Hinsicht bedroht. Auch wenn er es schaffen würde, sich dauerhaft zu verstecken und sich so der drohenden Verhaftung zu entziehen, wäre sein Leben konkret gefährdet, da er nicht in der Lage wäre, alleine und unter den oben dargelegten Umständen zu überleben. Sodann sei, auch wenn dies unter heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Zwei seiner C._______ lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Daher sei die Notsituation derart, dass einzig ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung zu verhindern vermöge.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 5.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).

E. 6.2 Das SEM hat die Voraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums als nicht erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer bestätigt die Richtigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Beurteilung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Hingegen wird auf Beschwerdeebene bezüglich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums geltend gemacht, aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Israel bleibe ihm der Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung verwehrt und drohe ihm die Inhaftierung sowie die Rückschiebung in sein Heimatland. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatstaat, sondern gemäss seinen eigenen Angaben seit mehreren Jahren in Israel aufhält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer fürchtet, aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus von den israelischen Behörden inhaftiert zu werden beziehungsweise nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - noch nicht auf eine daraus resultierende besondere Notsituation geschlossen werden. So hat er nämlich auf Beschwerdeebene erklärt, nach der letzten Verlängerung des "Conditional-Release-Visum" am 2. August 2013 noch mehrmals eine Verlängerung beantragt zu haben, welche jedoch "bei jedem Antrag ohne Begründung verweigert" worden sei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er sich gemäss eigenen Angaben bereits illegal in Israel aufhielt und ihm angeblich die unmittelbare und reale Gefahr gedroht habe, inhaftiert oder nach Eritrea zurückgeschoben zu werden, wiederholt mit den israelischen Behörden in Kontakt getreten ist und um Verlängerung seines Visums ersucht hat, ohne dass dabei jedoch die befürchteten Folgen - Inhaftierung und Rückschiebung nach Eritrea - eingetreten wären. Aus dem Umstand, dass die israelischen Behörden seine Anträge jeweils ohne Begründung verweigert haben sollen - und ihn somit in schriftlicher oder mündlicher Form kontaktiert haben müssen -, lässt sich schliessen, dass den israelischen Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durchaus bekannt war, dieser indessen von den israelischen Behörden offenbar weder zur Rückreise in sein Heimatland gedrängt oder gar inhaftiert worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass die wiederholten Kontakte zu den israelischen Behörden für den Beschwerdeführer offensichtlich folgenlos blieben, erscheint das Vorbringen, wonach er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei, nicht überzeugend. Bezüglich der Aussage, wonach er keinen Zugang zu der benötigten Versorgung habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, in Israel eine medizinische Untersuchung zu erhalten. Die Rüge, wonach aus einem einzigen Arztbesuch nicht die grundsätzliche Zugänglichkeit zur medizinischen Versorgung abgeleitet werden könne, kann nicht gehört werden. So geht nämlich aus dem Arztbericht des (...) vom 8. April 2014 hervor, dass dem als sonst "normally healthy" eingestuften Beschwerdeführer als weiteres Vorgehen in Bezug auf sein E._______ empfohlen wird "(...)". Aus den Akten, insbesondere aus dem ärztlichen Bericht, ist nicht ersichtlich, dass ihm die benötigte medizinische Behandlung verwehrt bliebe. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Israel keiner direkten Gefährdung ausgesetzt ist. Den Akten können keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.

E. 6.3 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unverzüglichen Einreise im Sinne vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 8.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu erachten. Zudem ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6665/2014 Urteil vom 22. Januar 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Der aus Eritrea stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben vor mehreren Jahren und lebte fortan in Israel. Seine Aufenthaltsbewilligung sei von den israelischen Behörden nicht mehr verlängert worden, weshalb er sich seither illegal in Israel aufhalte. Er fürchte sich vor einer Rückschiebung nach Eritrea, weshalb er sich in der Nähe von B._______ versteckt halte. Zudem machte er gesundheitliche Probleme geltend. So würde er aufgrund seines eingeschränkten Sehvermögens eine ärztliche Behandlung benötigen, die ihm aber aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung verwehrt bleibe. Sodann führte er an, in der Schweiz lebten zwei seiner C._______ als anerkannte Flüchtlinge. Am 23. April 2014 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Tel Aviv mit dem Antragsformular "Application for Schengen Visa" (vgl. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]) ein "humanitäres Visum". B. Die Schweizer Vertretung verweigerte am 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Beschwerdeführer beim BFM Einsprache gegen den abschlägigen Visumentscheid. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann sei die schweizerische Botschaft in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen und ihm die sofortige Einreise in die Schweiz zu gestatten. Zur Begründung führte er an, es bestehe eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben. Die Notsituation sei derart, dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne. Diese Gefahr bestehe momentan zu jeder Zeit, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sei zu entnehmen, dass die vierte Anpassung des israelischen Anti-Infiltrationsgesetzes vom Dezember 2013 die Inhaftierung von männlichen afrikanischen Migranten und Asylsuchenden für eine unbefristete Zeitdauer in einer sogenannt offenen Einrichtung/Anstalt in der Wüste erlaube. Im neuen Gesetz werde explizit darauf hingewiesen, dass auch Personen, die nicht deportiert werden könnten, in der offenen Anstalt untergebracht werden sollten. Dies betreffe Personen, die in Israel lebten und solche, die bereits in Haft seien. Diese Massnahmen seien daher noch drakonischer als jene der aufgehobenen Anpassungen 3. Es bestehe ein ausserordentlich grosses Risiko der Inhaftnahme. Er würde klarerweise permanenten Drohungen durch die israelischen Behörden ausgesetzt sein, damit er in seine "freiwillige" Rückkehr nach Eritrea oder in ein Drittland einwillige. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass zwei seiner C._______ in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, womit die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Aus diesen Gründen sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 - eröffnet am 17. Oktober 2014 - wies das SEM die Einsprache vom 15. August 2014 gegen den ablehnenden Visumentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien nicht erfüllt, weshalb die Vertretung die Ausstellung des Einreisevisums zu Recht verweigert habe. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2014 Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2014 aufzuheben und die Schweizer Botschaft in Tel Aviv anzuweisen, ihm ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen nach Art. 56 VwVG sei ihm die unverzügliche Einreise in die Schweiz zu gestatten. Sodann ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte sie aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es würden ebenfalls keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand ihres Entscheides gewesen seien. H. Am 27. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. I. Am 13. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben bezüglich seiner aktuellen beziehungsweise unveränderten Situation in Israel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2. Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Schweizer Vertretung in Tel Aviv, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 24. März 2015 vorliegen. 2. 2.1. Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 2.2. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die schweizerische Auslandvertretung in Tel Aviv habe das Visumsgesuch - nach vorgängiger Konsultation des BFM - unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in eigener Kompetenz abgewiesen, da die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes als nicht erfüllt erachtet worden seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig hätten erscheinen lassen. Die Einsprache des Beschwerdeführers werde im Wesentlichen damit begründet, dass er aufgrund seines illegalen Aufenthalts keine ärztliche Behandlung erhalte und jederzeit inhaftiert werden könnte. Sollte er inhaftiert werden, müsste er mit einer Verlegung in die Anstalt D._______ rechnen. Dort wäre er unter prekärsten Bedingungen mitten in der Wüste untergebracht und die einzige Möglichkeit, die ihm bliebe, wäre, in eine "freiwillige" Heimkehr einzuwilligen, welche in Wirklichkeit unter Drohung und Nötigung zustande käme und somit einer Zwangsrückführung gleichkäme. Den Akten und seinen Ausführungen könne indessen entnommen werden, dass er in der Lage gewesen sei, die medizinische Untersuchung zum Erlangen des Arztberichtes zu organisieren, und er sich seit Dezember 2013 in der Nähe von B._______ aufhalte. Es sei deshalb nicht nachgewiesen, dass für den Beschwerdeführer eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben bestehe. Selbst wenn er ernsthafte Nachteile in Bezug auf seine Freiheit befürchte, würde dies die Erteilung eines humanitären Visums nicht rechtfertigen. Das Gesetz sehe - wie dies vom Bundesverwaltungsgericht kürzlich bestätigt worden sei - die Erteilung eines humanitären Visums nur vor, wenn sich jemand in unmittelbarer Gefahr für sein Leben befinde (Urteil des BVGer D-1458/2010vom 9. März 2014). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil des BVGer D-3429/2014 vom 15. September 2014) müsse beachtet werden, dass es sich hierbei um eine humanitäres Visumsgesuch handle, bei dem strengere Voraussetzungen als bei einem altrechtlichen Botschaftsasylgesuch gelten würden. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller in Israel nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Für ihn liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Im vorliegenden Fall habe der Gesuchsteller die Absicht, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit ebenfalls nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung habe die Ausstellung des Einreisevisums somit zu Recht verweigert. 4. Auf Beschwerdeebene wird demgegenüber angeführt, an der in der Einsprache geltend gemachten Notlage des Beschwerdeführers werde vollumfänglich festgehalten. Die Vorinstanz verkenne die Notlage, so seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers schwerwiegend. Seine Situation - illegaler Aufenthalt in Israel und drohende Inhaftierung sowie Internierung in der Anstalt D._______ oder einer ähnlichen Einrichtung -, welche auch für einen gesunden Menschen enorm schwierig und psychisch äusserst belastend sei, werde dadurch erheblich erschwert. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums seien zwar nicht gegeben, jedoch sei der Beschwerdeführer unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht, so dass nur ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung verhindern könne, obwohl er sich in einem Drittland befinde. Er weise wiederholt darauf hin, dass ihm das "Conditional-Release-Visum" nicht verlängert worden sei und er sich somit illegal in Israel befinde. Nebst der drohenden Inhaftierung auf unbestimmte Zeit und ohne rechtliches Verfahren drohe ihm die direkte oder indirekte Zwangsrückschiebung in seinen Heimatstaat. Eritreische Asylsuchende würden massiv unter Druck gesetzt, Israel zu verlassen. Bei dem von der Vor- instanz angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3429/2014 zur Begründung seiner Verfügung müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei um eine gesunde Person gehandelt habe. Er dagegen sei aufgrund seiner starken (...) kaum fähig, sich im Alltag alleine zurechtzufinden, sei massiv auf Unterstützung angewiesen und könne nicht arbeiten. Betreffend die gesundheitlichen Probleme weise die Vorinstanz in ihrer Verfügung einzig darauf hin, dass er wohl in der Lage gewesen sei, sich einen ärztlichen Bericht zu organisieren. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass er keinen Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Das Geld für diesen Arztbesuch habe er mühsam zusammengesammelt. Aufgrund eines einmaligen Arztbesuches könne nicht die Rede davon sein, dass er grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung habe. Für illegal in Israel lebende Personen sei es kaum möglich, sich kostenlos oder kostengünstig behandeln zu lassen, weshalb er auch keine Möglichkeit habe, etwas gegen seine (...) zu unternehmen oder entsprechende Hilfsmittel zu erhalten. Sein Leben sowie seine Sicherheit seien in mehrfacher Hinsicht bedroht. Auch wenn er es schaffen würde, sich dauerhaft zu verstecken und sich so der drohenden Verhaftung zu entziehen, wäre sein Leben konkret gefährdet, da er nicht in der Lage wäre, alleine und unter den oben dargelegten Umständen zu überleben. Sodann sei, auch wenn dies unter heutigem Recht kein Erfordernis mehr darstelle, die Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Zwei seiner C._______ lebten als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz. Daher sei die Notsituation derart, dass einzig ein Eingreifen der Schweizer Behörden diese Gefährdung zu verhindern vermöge. 5. 5.1. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 5.2. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 5.3. Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer unterliegt als eritreischer Staatsangehöriger der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1). 6.2. Das SEM hat die Voraussetzungen zur Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums als nicht erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer bestätigt die Richtigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Beurteilung, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Hingegen wird auf Beschwerdeebene bezüglich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums geltend gemacht, aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Israel bleibe ihm der Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung verwehrt und drohe ihm die Inhaftierung sowie die Rückschiebung in sein Heimatland. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht in seinem Heimatstaat, sondern gemäss seinen eigenen Angaben seit mehreren Jahren in Israel aufhält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Alleine aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer fürchtet, aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus von den israelischen Behörden inhaftiert zu werden beziehungsweise nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - noch nicht auf eine daraus resultierende besondere Notsituation geschlossen werden. So hat er nämlich auf Beschwerdeebene erklärt, nach der letzten Verlängerung des "Conditional-Release-Visum" am 2. August 2013 noch mehrmals eine Verlängerung beantragt zu haben, welche jedoch "bei jedem Antrag ohne Begründung verweigert" worden sei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in der er sich gemäss eigenen Angaben bereits illegal in Israel aufhielt und ihm angeblich die unmittelbare und reale Gefahr gedroht habe, inhaftiert oder nach Eritrea zurückgeschoben zu werden, wiederholt mit den israelischen Behörden in Kontakt getreten ist und um Verlängerung seines Visums ersucht hat, ohne dass dabei jedoch die befürchteten Folgen - Inhaftierung und Rückschiebung nach Eritrea - eingetreten wären. Aus dem Umstand, dass die israelischen Behörden seine Anträge jeweils ohne Begründung verweigert haben sollen - und ihn somit in schriftlicher oder mündlicher Form kontaktiert haben müssen -, lässt sich schliessen, dass den israelischen Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durchaus bekannt war, dieser indessen von den israelischen Behörden offenbar weder zur Rückreise in sein Heimatland gedrängt oder gar inhaftiert worden wäre. Angesichts des Umstandes, dass die wiederholten Kontakte zu den israelischen Behörden für den Beschwerdeführer offensichtlich folgenlos blieben, erscheint das Vorbringen, wonach er unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht sei, nicht überzeugend. Bezüglich der Aussage, wonach er keinen Zugang zu der benötigten Versorgung habe, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offenbar möglich war, in Israel eine medizinische Untersuchung zu erhalten. Die Rüge, wonach aus einem einzigen Arztbesuch nicht die grundsätzliche Zugänglichkeit zur medizinischen Versorgung abgeleitet werden könne, kann nicht gehört werden. So geht nämlich aus dem Arztbericht des (...) vom 8. April 2014 hervor, dass dem als sonst "normally healthy" eingestuften Beschwerdeführer als weiteres Vorgehen in Bezug auf sein E._______ empfohlen wird "(...)". Aus den Akten, insbesondere aus dem ärztlichen Bericht, ist nicht ersichtlich, dass ihm die benötigte medizinische Behandlung verwehrt bliebe. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Israel keiner direkten Gefährdung ausgesetzt ist. Den Akten können keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 6.3. Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unverzüglichen Einreise im Sinne vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. 8.2. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos zu erachten. Zudem ist von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Es sind somit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: