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D-7067/2014

D-7067/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-25 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. April 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: die Vertretung) um Erteilung humanitärer Visa. Mit dem am 17. April 2014 eröffneten Entscheid vom 16. April 2014 wies die Vertretung die Gesuche ab. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Einsprache erheben. C. C.a Am 7. August 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig räumte sie ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, innert Frist diesbezüglich ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. C.b Mit Eingabe vom 1. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis Ende September 2014 ersuchen. Sie seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, da sie in der Türkei kein soziales Netz hätten und sie sich durch Unkenntnis der Sprache und der Örtlichkeiten nicht alleine hätten zurechtfinden können. Auch sei es ihnen innert der angesetzten Frist nicht möglich, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. C.c Antragsgemäss verlängerte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. September 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2014. C.d Mit Eingabe vom 28. September 2014 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. D. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 4. November 2014 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Überwälzung von Verfahrenskosten beantragen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 31. Dezember 2014 aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, und die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann.

E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.).

E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).

E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).

E. 6.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere gesundheitliche Probleme der Mutter (A._______), welche auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, geltend gemacht. Die benötigten Medikamente seien heute in Syrien kaum mehr oder gar nicht erhältlich. B._______ sei vom Down-Syndrom betroffen und geistig behindert. C._______ sei ebenfalls schwer geistig behindert, weshalb beide auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen seien. Nach der Verweigerung der anbegehrten Visa seien die Beschwerdeführenden wieder nach Syrien zurückgekehrt, da die Situation in der Türkei für sie unerträglich und finanziell nicht mehr tragbar gewesen sei. Inzwischen hätten sich die kriegerischen Auseinandersetzungen ins kurdische syrische Gebiet verlagert und somit würden sich die Beschwerdeführenden inmitten von Kriegshandlungen befinden.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden könne, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Entgegen der geltend gemachten damaligen Situation der Beschwerdeführenden in der Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, welche durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung im oben erwähnten aufgezeigten Sinne in der Türkei bestanden haben könne. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Die Beschwerdeführenden hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E.7.2.3 m.H.a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrischer Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber nicht die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei (vgl. D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Die Vorinstanz verkenne nicht, dass das Leben der Beschwerdeführenden in der Türkei zweifelsohne beschwerlich habe sein können und sie eine geraume Zeit dort gelebt hätten. Die dortigen Lebensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, welche sich in ähnlich gelagerten Situationen befunden hätten, nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Für einen möglichen künftigen Weiterverbleib in der Türkei ohne entsprechende Gefährdung spreche zudem, dass sich die Beschwerdeführenden dort ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufgehalten hätten. Des Weiteren sei der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich von neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse zu verlassen. Die Beschwerdeführenden würden sich demnach nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung beziehungsweise einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Auch die mittlerweile vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) würden nicht zur Anwendung kommen, da die vorliegenden Anträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Abschliessend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden die Absicht, dauerhaft - oder zumindest längerfristig - in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV).

E. 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei Schutz finden würden, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen hätten. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Ebenso schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch ist es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen.

E. 6.4 In Berücksichtigung aller Umstände steht demnach fest, dass die Vor-instanz die Einsprache vom 7. Mai 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde. Es erübrigen sich auch weitere Beweiserhebungen.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7067/2014 Urteil vom 25. Juni 2015 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), und deren Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch D._______, geboren (...), Syrien substitutionsweise vertreten durch Titus Dürst, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. April 2014 bei der schweizerischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: die Vertretung) um Erteilung humanitärer Visa. Mit dem am 17. April 2014 eröffneten Entscheid vom 16. April 2014 wies die Vertretung die Gesuche ab. B. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden dagegen Einsprache erheben. C. C.a Am 7. August 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig räumte sie ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, innert Frist diesbezüglich ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. C.b Mit Eingabe vom 1. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden um eine Fristerstreckung bis Ende September 2014 ersuchen. Sie seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, da sie in der Türkei kein soziales Netz hätten und sie sich durch Unkenntnis der Sprache und der Örtlichkeiten nicht alleine hätten zurechtfinden können. Auch sei es ihnen innert der angesetzten Frist nicht möglich, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. C.c Antragsgemäss verlängerte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. September 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Frist zur Stellungnahme bis zum 30. September 2014. C.d Mit Eingabe vom 28. September 2014 liessen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen. D. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 4. November 2014 - wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. E. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf die Überwälzung von Verfahrenskosten beantragen. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 31. Dezember 2014 aufgefordert. F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, und die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be­schwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Visums handelt es sich - trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen - um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden kann.

3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342 m.w.H.). 4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sogenannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Visumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewiesen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490). 6. 6.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewährleistet, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder verlassen würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere gesundheitliche Probleme der Mutter (A._______), welche auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen sei, geltend gemacht. Die benötigten Medikamente seien heute in Syrien kaum mehr oder gar nicht erhältlich. B._______ sei vom Down-Syndrom betroffen und geistig behindert. C._______ sei ebenfalls schwer geistig behindert, weshalb beide auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen seien. Nach der Verweigerung der anbegehrten Visa seien die Beschwerdeführenden wieder nach Syrien zurückgekehrt, da die Situation in der Türkei für sie unerträglich und finanziell nicht mehr tragbar gewesen sei. Inzwischen hätten sich die kriegerischen Auseinandersetzungen ins kurdische syrische Gebiet verlagert und somit würden sich die Beschwerdeführenden inmitten von Kriegshandlungen befinden. 6.2 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden könne, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Entgegen der geltend gemachten damaligen Situation der Beschwerdeführenden in der Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz, welche durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden seien, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung im oben erwähnten aufgezeigten Sinne in der Türkei bestanden haben könne. Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Die Beschwerdeführenden hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E.7.2.3 m.H.a. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrischer Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese prekäre Lage gefährde aber nicht die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende notwendige Behandlung absolut tauglich sei (vgl. D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Die Vorinstanz verkenne nicht, dass das Leben der Beschwerdeführenden in der Türkei zweifelsohne beschwerlich habe sein können und sie eine geraume Zeit dort gelebt hätten. Die dortigen Lebensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, welche sich in ähnlich gelagerten Situationen befunden hätten, nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein behördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Für einen möglichen künftigen Weiterverbleib in der Türkei ohne entsprechende Gefährdung spreche zudem, dass sich die Beschwerdeführenden dort ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufgehalten hätten. Des Weiteren sei der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, sollten sie sich von neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen Ereignisse zu verlassen. Die Beschwerdeführenden würden sich demnach nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung beziehungsweise einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt würden somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV). Auch die mittlerweile vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) würden nicht zur Anwendung kommen, da die vorliegenden Anträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Abschliessend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht erfüllt seien. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden die Absicht, dauerhaft - oder zumindest längerfristig - in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit auch mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erachten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV). 6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei Schutz finden würden, da sie dort nicht mit Verfolgung zu rechnen hätten. Es bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Ebenso schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch ist es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen. 6.4 In Berücksichtigung aller Umstände steht demnach fest, dass die Vor-instanz die Einsprache vom 7. Mai 2014 zu Recht abgewiesen hat. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde. Es erübrigen sich auch weitere Beweiserhebungen.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: