Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. An einem nicht mehr eruierbaren Datum - frühestens am 17. Oktober 2014 (das im diesbezüglichen Schriftstück enthaltene Datum vom 17. September 2014 kann nicht zutreffen) - wies das schweizerische Generalkonsulat in F._______ die am 16. Oktober 2014 gestellten Visagesuche der Gesuchstellenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden. B. Mit Einsprache vom 21. November 2014 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Gesuchstellenden würden sich noch immer in Syrien befinden, dort tobe weiterhin Bürgerkrieg und das Leben werde immer schwieriger. Die Gesuchstellerin B._______ habe ihr Leben riskieren müssen, um am 29. Oktober 2014 die Visaentscheide persönlich in F._______ entgegenzunehmen, die anderen Gesuchstellenden seien zu Hause geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Schwester der Gesuchstellerin und bereit, für die Finanzierung des Aufenthalts zu sorgen. Eine Rückkehr nach Syrien stehe momentan wegen des Bürgerkriegs ausserhalb der Diskussion, das Kindeswohl gebiete es ebenfalls, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Die Kinder könnten in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht mehr zur Schule gehen und ein weiterer Aufenthalt in Syrien sei nicht mehr zumutbar. Auch könne ihnen nicht zugemutet werden, in den G._______ zu flüchten, da die Flüchtlingslager überfüllt seien und das Leben dort niemandem zugemutet werden könne. G._______ habe ohnehin im Vergleich zur Schweiz bereits sehr viele Flüchtlinge aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am nächsten Tag - wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM sei es den Gesuchstellenden zuzumuten, in den G._______ zu flüchten und sich dort, wie über eine Million andere syrische Flüchtlinge, vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien zu schützen. Im G._______ herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der G._______ von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Grundsätzlich sei die humanitäre Lage syrischer Flüchtlinge im G._______ als befriedigend einzustufen. Der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, stelle grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Es sei den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den im G._______ gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sei das Replikrecht einzuräumen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde unter Beilage von verschiedenen Fotoaufnahmen in Kopie sowie eines Berichts von Amnesty International vom 4. Februar 2015 über syrische Flüchtlinge im Wesentlichen ausgeführt, das SEM weiche in vorliegendem Fall nicht nur ohne triftigen Grund, sondern unter Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben von der Weisung vom 4. September 2013 ab. Die katastrophale Lage in Syrien werde nicht angemessen berücksichtigt. Die Empfehlung, ins Nachbarland G._______ zu flüchten, erscheine aufgrund des Flüchtlingsstromes dorthin als nicht zumutbar. Auf das Kindeswohl werde im Einspracheentscheid überhaupt nicht eingegangen. Selbst wenn die Gesuchstellenden nicht mehr unter die Weisung des SEM fielen, müsste ihnen ein humanitäres Visum erteilt werden. In Syrien herrsche immer noch Krieg und ein Verbleib in Syrien könne ihnen nicht zugemutet werden. Es bleibe sodann unklar, woher das SEM seine länderspezifischen Kenntnisse herhabe, so stehe die Einschätzung im Widerspruch zu allgemeinen Berichten namhafter NGOs wie beispielsweise Amnesty International. Der Behauptung des SEM, wonach die die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden nicht vorliege, da sie sich nach wie vor in Syrien aufhalten würden, werde entgegengehalten, dass die Lage in Syrien nicht verharmlost werden könne. Laut Carla del Ponte sei die Lage in Syrien schlimmer als alles, was sie zuvor je gesehen habe. Es herrsche seit vier Jahren Krieg und das Land sei zerstört. Die Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz, dass die Gesuchstellenden bereit seien, nach Ablauf des humanitären Visums beziehungsweise nach einer allfälligen vorläufigen Aufnahme in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden im Wesentlichen damit begründet, die Gesuchstellenden verfügten nicht über die notwendigen Mittel um für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufkommen zu können. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 17. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2015 geleistet.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Rolle als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E. 3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
E. 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
E. 5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei ein starkes Indiz, dass sie nach Ablauf des humanitären Visums beziehungsweise nach Aufhebung einer allfälligen vorläufigen Aufnahme in ihre Heimat zurückkehren würden. Mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte kann aus diesem als Indiz bezeichneten Umstand jedoch nicht auf eine Ausreise nach Ablauf des Visums geschlossen werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des SEM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Die auf Beschwerdeebene angebrachte Kritik, wonach die Aufhebung der Weisung willkürlich sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
E. 6 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken.
E. 7.2 Das Vorbringen, wonach sich die Gesuchstellenden nach Einreichung der Visa wieder nach Syrien begeben hätten, erscheint schon deshalb nicht als nachvollziehbar, weil sie sich im G._______ in relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge im G._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen Notlage befunden hätten. Der pauschale Verweis, wonach ihnen ein Aufenthalt im G._______ aufgrund des grossen Flüchtlingsstromes beziehungsweise der überfüllten Lager nicht zugemutet werden könne, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib im G._______ nicht erfüllt gewesen.
E. 7.3 Sollten sich die Gesuchstellenden - wie geltend gemacht - tatsächlich in Syrien aufhalten, ist festzuhalten, dass sie das Land zur Einreichung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend machten. Die Gesuchstellerin B._______ begab sich gemäss Ausführungen in der Einsprache erneut in den G._______, um die Visaentscheide entgegenzunehmen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellenden ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal sie die Möglichkeit hätten, sich in den G._______ zu begeben, was sie bereits einmal getan haben. Das Anrufen des Kindeswohls führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Kinder befinden sich in der Obhut ihrer Eltern, welche es vorziehen, trotz der Möglichkeit, sich in den G._______ zu begeben, in Syrien zu bleiben. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch das schweizerische Generalkonsulat in F._______ und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter der Annahme, die Gesuchstellenden würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten, als rechtmässig.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-808/2015 Urteil vom 26. Oktober 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien (nachfolgend: Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / (...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. An einem nicht mehr eruierbaren Datum - frühestens am 17. Oktober 2014 (das im diesbezüglichen Schriftstück enthaltene Datum vom 17. September 2014 kann nicht zutreffen) - wies das schweizerische Generalkonsulat in F._______ die am 16. Oktober 2014 gestellten Visagesuche der Gesuchstellenden ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Gesuchstellenden vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen würden. B. Mit Einsprache vom 21. November 2014 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Gesuchstellenden würden sich noch immer in Syrien befinden, dort tobe weiterhin Bürgerkrieg und das Leben werde immer schwieriger. Die Gesuchstellerin B._______ habe ihr Leben riskieren müssen, um am 29. Oktober 2014 die Visaentscheide persönlich in F._______ entgegenzunehmen, die anderen Gesuchstellenden seien zu Hause geblieben. Die Beschwerdeführerin sei die Schwester der Gesuchstellerin und bereit, für die Finanzierung des Aufenthalts zu sorgen. Eine Rückkehr nach Syrien stehe momentan wegen des Bürgerkriegs ausserhalb der Diskussion, das Kindeswohl gebiete es ebenfalls, den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Die Kinder könnten in Syrien seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nicht mehr zur Schule gehen und ein weiterer Aufenthalt in Syrien sei nicht mehr zumutbar. Auch könne ihnen nicht zugemutet werden, in den G._______ zu flüchten, da die Flüchtlingslager überfüllt seien und das Leben dort niemandem zugemutet werden könne. G._______ habe ohnehin im Vergleich zur Schweiz bereits sehr viele Flüchtlinge aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am nächsten Tag - wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache vom 21. November 2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM sei es den Gesuchstellenden zuzumuten, in den G._______ zu flüchten und sich dort, wie über eine Million andere syrische Flüchtlinge, vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien zu schützen. Im G._______ herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der G._______ von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Grundsätzlich sei die humanitäre Lage syrischer Flüchtlinge im G._______ als befriedigend einzustufen. Der Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, stelle grundsätzlich ein starkes Indiz dafür dar, dass die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Es sei den Gesuchstellenden gegebenenfalls als möglich zu erachten, den im G._______ gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen. Es lägen somit keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa rechtfertigen liessen. D. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 sei aufzuheben und den Gesuchstellenden seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des SEM sei das Replikrecht einzuräumen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde unter Beilage von verschiedenen Fotoaufnahmen in Kopie sowie eines Berichts von Amnesty International vom 4. Februar 2015 über syrische Flüchtlinge im Wesentlichen ausgeführt, das SEM weiche in vorliegendem Fall nicht nur ohne triftigen Grund, sondern unter Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben von der Weisung vom 4. September 2013 ab. Die katastrophale Lage in Syrien werde nicht angemessen berücksichtigt. Die Empfehlung, ins Nachbarland G._______ zu flüchten, erscheine aufgrund des Flüchtlingsstromes dorthin als nicht zumutbar. Auf das Kindeswohl werde im Einspracheentscheid überhaupt nicht eingegangen. Selbst wenn die Gesuchstellenden nicht mehr unter die Weisung des SEM fielen, müsste ihnen ein humanitäres Visum erteilt werden. In Syrien herrsche immer noch Krieg und ein Verbleib in Syrien könne ihnen nicht zugemutet werden. Es bleibe sodann unklar, woher das SEM seine länderspezifischen Kenntnisse herhabe, so stehe die Einschätzung im Widerspruch zu allgemeinen Berichten namhafter NGOs wie beispielsweise Amnesty International. Der Behauptung des SEM, wonach die die geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben der Gesuchstellenden nicht vorliege, da sie sich nach wie vor in Syrien aufhalten würden, werde entgegengehalten, dass die Lage in Syrien nicht verharmlost werden könne. Laut Carla del Ponte sei die Lage in Syrien schlimmer als alles, was sie zuvor je gesehen habe. Es herrsche seit vier Jahren Krieg und das Land sei zerstört. Die Rückkehr nach Syrien sei ein starkes Indiz, dass die Gesuchstellenden bereit seien, nach Ablauf des humanitären Visums beziehungsweise nach einer allfälligen vorläufigen Aufnahme in ihre Heimat zurückzukehren. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden im Wesentlichen damit begründet, die Gesuchstellenden verfügten nicht über die notwendigen Mittel um für die Verfahrens- und Anwaltskosten aufkommen zu können. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2015 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis am 17. März 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- einzuzahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 16. März 2015 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist in der Rolle als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Zwar wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei ein starkes Indiz, dass sie nach Ablauf des humanitären Visums beziehungsweise nach Aufhebung einer allfälligen vorläufigen Aufnahme in ihre Heimat zurückkehren würden. Mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte kann aus diesem als Indiz bezeichneten Umstand jedoch nicht auf eine Ausreise nach Ablauf des Visums geschlossen werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des SEM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Die auf Beschwerdeebene angebrachte Kritik, wonach die Aufhebung der Weisung willkürlich sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
6. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des SEM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich darauf verwiesen werden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. 7.2 Das Vorbringen, wonach sich die Gesuchstellenden nach Einreichung der Visa wieder nach Syrien begeben hätten, erscheint schon deshalb nicht als nachvollziehbar, weil sie sich im G._______ in relativer Sicherheit befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrschtes Land handelt. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge im G._______ konfrontiert sehen, in einer besonderen Notlage befunden hätten. Der pauschale Verweis, wonach ihnen ein Aufenthalt im G._______ aufgrund des grossen Flüchtlingsstromes beziehungsweise der überfüllten Lager nicht zugemutet werden könne, ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib im G._______ nicht erfüllt gewesen. 7.3 Sollten sich die Gesuchstellenden - wie geltend gemacht - tatsächlich in Syrien aufhalten, ist festzuhalten, dass sie das Land zur Einreichung der Gesuche verlassen konnten und keine Probleme bei der Wiedereinreise geltend machten. Die Gesuchstellerin B._______ begab sich gemäss Ausführungen in der Einsprache erneut in den G._______, um die Visaentscheide entgegenzunehmen. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung für Leib und Leben der Gesuchstellenden ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal sie die Möglichkeit hätten, sich in den G._______ zu begeben, was sie bereits einmal getan haben. Das Anrufen des Kindeswohls führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Kinder befinden sich in der Obhut ihrer Eltern, welche es vorziehen, trotz der Möglichkeit, sich in den G._______ zu begeben, in Syrien zu bleiben. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch das schweizerische Generalkonsulat in F._______ und die Vorinstanz erweist sich demnach auch unter der Annahme, die Gesuchstellenden würden sich nach wie vor in Syrien aufhalten, als rechtmässig.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 16. März 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: