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D-8126/2015

D-8126/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-15 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die 2005 geborene Gesuchstellerin, die in Begleitung einer Pflegeperson war, ersuchte am 27. Mai 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton B._______. B. Die Vertretung verweigerte am 18. Juni 2015 der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin (Gastgeberin) Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, sie und die Gesuchstellerin, ihre Nichte, seien eritreische Staatsangehörige. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sei die Gesuchstellerin bei ihr aufgewachsen. Die Mutter der Gesuchstellerin sei kurz nach der Geburt verstorben und ihr Vater (der Bruder der Beschwerdeführerin) sei in den Militärdienst eingezogen worden. Er befinde sich zurzeit in Haft und es gebe keine Nachricht von ihm. Das Verhältnis zwischen ihr und der Gesuchstellerin lasse sich mit einer Mutter-Tochter-Beziehung vergleichen. Die Gesuchstellerin lebe in Khartum bei einer Freundin der Beschwerdeführerin. Die Situation sei allerdings prekär und sehr instabil. Die Freundin habe ein Visum für Kanada erhalten und werde bald ausreisen. Danach wäre die Gesuchstellerin in Khartum auf sich allein gestellt. Sie habe ausserdem keine Möglichkeit, die Schule zu besuchen. D. Mit Verfügung vom 9. November 2015 - eröffnet am 13. November 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 6. Juli 2015 gegen den ablehnenden Visumsentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und dem Visakodex geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vorweg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums einräumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe - nach vorangehender Konsultation des SEM - den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöchten. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellerin stamme aus Eritrea, einem Land, aus dem wegen der sehr schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck anhalte. Eritrea sei eines der ärmsten Länder der Welt und nehme auf einer Entwicklungsskala Platz 177 von 187 Ländern ein. Gemäss Statistiken des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hielten sich weltweit 363 077 eritreische Flüchtlinge in Drittstaaten auf, und 53 662 seien weltweit Asylbewerber (Angabe 2015). Hinzu kämen Migranten mit unterschiedlichem Status sowie ohne Status. Allein in den Sudan und nach Äthiopien gelangten monatlich im Durchschnitt 2000 eritreische Migranten. Viele davon würden versuchen weiterzureisen, um sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Wenn dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz und eine zahlenmässig bedeutsame Diaspora bestehe, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin habe Eritrea bereits verlassen, halte sich im Sudan auf und sei vom UNHCR als Asylbewerberin registriert. Gemäss den Unterlagen sei ihre Mutter verstorben und ihr Vater solle in Eritrea inhaftiert sein. Die Gesuchstellerin habe keine Absicht, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Sie habe angegeben, dass ihre Lage im Sudan prekär sei, und im Antragsformular sei keine Aufenthaltsdauer angegeben, sondern der Begriff "Resettlement" eingetragen worden. Der Zweck der Einreise sei bei ihr die Wohnsitznahme. Unter diesen Umständen sei nicht von der Bereitschaft der Gesuchstellerin auszugehen, in den Herkunftsstaat Sudan zurückzukehren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei, so dass die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Des Weiteren sei zu prüfen, ob besondere, namentlich humanitäre Gründe vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; vgl. Urteile des BVGer D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E.3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die bei den früheren Auslandsasylgesuchen entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende Gefährdung für Leib und Leben selbst belegen können (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Zwar seien die politischen Verhältnisse im Sudan schwierig, doch würden im Grossteil des Staatsgebietes weder ein gewaltsam ausgetragener Konflikt noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Der Sudan habe eine lange Tradition der Bereitschaft, Flüchtlinge und Asylsuchende aufzunehmen, dies habe auch das UNHCR festgehalten. Das Land habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und am 3. März 2014 ein Asylgesetz eingeführt. Sudan beherberge gegenwärtig 167 000 Flüchtlinge und Asylbewerber, davon rund 125 000 Flüchtlinge und 2800 Asylbewerber allein aus Eritrea. Die Gesuchstellerin sei gemäss einer am 25. Mai 2015 ausgestellten Bestätigung des UNHCR als Asylbewerberin registriert. Gemäss einer Auskunft des UNHCR könne sie an einem Programm zur Unterstützung Minderjähriger teilnehmen. Ausserdem werde sie von einer Bekannten betreut. Gemäss Einschätzung der Vertretung sei die Betreuung gut. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Gesuchstellerin diese Betreuung verlieren werde, weil die erwähnte Bekannte bald zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen würde, treffe nicht zu. Ein Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) sei nämlich frühestens nach drei Jahren möglich. Da der Ehemann am 23. Dezember 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, sei dies somit erst ab Dezember 2017 möglich. Die Gesuchstellerin sei die Nichte der Beschwerdeführerin. Es gebe weder einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihre Nichte habe, noch gebe es einen Nachweis des tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2012 in der Schweiz aufhalte, habe sie auch seit rund vier Jahren keine direkte Beziehung mehr zur Gesuchstellerin. Gemäss der aktuellen Aktenlage seien auch die Voraussetzungen für eine etwaige Regelung des Aufenthalts der Gesuchstellerin als Pflegekind im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt, weshalb auch keine Dringlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführerin die Obhut der Gesuchstellerin übernehme. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelange, wonach die Gesuchstellerin nicht zur Schule gehen könne, habe die Begleitperson gemäss den Unterlagen der Vertretung erklärt, die Gesuchstellerin besuche keine Schule, weil die Weiterreise bevorstehe. Es gebe insgesamt keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellerin im Aufenthaltsstaat Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei. Deshalb sei ein Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich. Somit lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 4 VEV). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass die Vertretung dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei somit abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. November 2015 aufzuheben und das Visumsgesuch aus humanitären Gründen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Nichte vom 27. Mai 2015 gutzuheissen. Eventualiter sei die minderjährige Nichte der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) einzubeziehen und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt. Auch brauche ein zehnjähriges Kind, um sich kindgerecht entwickeln zu können, feste Bezugspersonen, denen es vertraue, sowie ein stabiles Umfeld. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter (die Grossmutter der Gesuchstellerin) seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur christlichen Pfingstgemeinde im Jahr 2010 beziehungsweise im Jahr 2013 aus Eritrea in die Schweiz geflüchtet. Bis zu ihrer Flucht seien sie die Bezugspersonen für die Gesuchstellerin gewesen, deren psychischer Zustand mittlerweile labil sei. Sie sei niedergeschlagen und leide stark unter der Trennung von ihrer Tante und Grossmutter. Auch ihr physischer Gesundheitszustand sei schlecht. Sie habe einen Kreislaufzusammenbruch erlitten sowie infolge des "stumpfen Anpralltraumas" eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde am Kopf. Die Beschwerdeführerin bekunde zudem ihre Bereitschaft für die Durchführung eines DNA-Testes, da in der angefochtenen Verfügung die biologische Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchstellerin sowie das Sorgerecht der Beschwerdeführerin für die Gesuchstellerin in Frage gestellt worden seien. F. F.a Am 21. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin zwei Fotografien ins Recht reichen, welche die seit langem bestehende reale und enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, der Gesuchstellerin und der Grossmutter untermauern würden. F.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Gesuchstellerin nicht mehr in der Obhut ihrer Bekannten befinde, sondern nun von einer anderen Frau betreut werde. Diese sei zwar telefonisch erreichbar, verweigere aber der Beschwerdeführerin sowie der Grossmutter den Kontakt mit der Gesuchstellerin und erteile ihnen keine Auskunft über deren Befinden.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 14. Dezember 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid des SEM betreffend eine verweigerte Visumserteilung. Die Eventualbegehren um Einbezug der Gesuchstellerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG stellen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Vertretung, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 21. Dezember 2015 vorliegen.

E. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf den Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.

E. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.

E. 3.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 3.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).

E. 4.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als eritreische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).

E. 4.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellerin erkennbar, längerfristig bei ihrer Tante und Grossmutter in der Schweiz verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.

E. 4.2.1 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurden auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin sowie ihre missliche Lage im Sudan geltend gemacht. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die Betreuungsperson der Gesuchstellerin in die Schweiz begeben wolle, beziehungsweise die neue Betreuungsperson den Kontakt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Gesuchstellerin blockiere. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin nicht in ihrem Heimatstaat, sondern gemäss Aktenlage in Khartum, im Sudan, aufhält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Zudem kann angesichts des Umstandes, dass das Kind durch seine Betreuungsperson einer anderen Betreuungsperson anvertraut wurde, der Befürchtung, diese kümmere sich ungenügend um sie, in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter) mit der Gesuchstellerin am Telefon nicht frei sprechen durften und sie keine konkreteren Informationen erhalten haben, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - noch nicht auf eine daraus resultierende ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls respektive auf eine besondere Notsituation geschlossen werden. Auch die geschilderten gesundheitlichen Probleme sind nicht dergestalt, dass sie das Leben der Gesuchstellerin ernsthaft gefährden würden. Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt hat, vom UNHCR als Asylbewerberin registriert worden, und kann gemäss Auskunft des UNHCR an einem Programm zur Unterstützung Minderjähriger teilnehmen (vgl. vorstehend Bst. D S. 5). Die Gesuchstellerin ist somit im Sudan keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Zusammenfassend können den Akten keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerin entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden.

E. 4.2.2 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei bestehender Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8126/2015 Urteil vom 15. März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Roxana Schwartz, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG); zugunsten von A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin); Verfügung des SEM vom 9. November 2015 /(...) Sachverhalt: A. Die 2005 geborene Gesuchstellerin, die in Begleitung einer Pflegeperson war, ersuchte am 27. Mai 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung eines Schengen-Visums für einen Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton B._______. B. Die Vertretung verweigerte am 18. Juni 2015 der Gesuchstellerin das beantragte Visum. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin (Gastgeberin) Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, sie und die Gesuchstellerin, ihre Nichte, seien eritreische Staatsangehörige. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea sei die Gesuchstellerin bei ihr aufgewachsen. Die Mutter der Gesuchstellerin sei kurz nach der Geburt verstorben und ihr Vater (der Bruder der Beschwerdeführerin) sei in den Militärdienst eingezogen worden. Er befinde sich zurzeit in Haft und es gebe keine Nachricht von ihm. Das Verhältnis zwischen ihr und der Gesuchstellerin lasse sich mit einer Mutter-Tochter-Beziehung vergleichen. Die Gesuchstellerin lebe in Khartum bei einer Freundin der Beschwerdeführerin. Die Situation sei allerdings prekär und sehr instabil. Die Freundin habe ein Visum für Kanada erhalten und werde bald ausreisen. Danach wäre die Gesuchstellerin in Khartum auf sich allein gestellt. Sie habe ausserdem keine Möglichkeit, die Schule zu besuchen. D. Mit Verfügung vom 9. November 2015 - eröffnet am 13. November 2015 - wies das SEM die Einsprache vom 6. Juli 2015 gegen den ablehnenden Visumsentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und dem Visakodex geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vorweg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums einräumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12 VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die schweizerische Auslandvertretung habe - nach vorangehender Konsultation des SEM - den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesichert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten vermöchten. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstellerin stamme aus Eritrea, einem Land, aus dem wegen der sehr schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck anhalte. Eritrea sei eines der ärmsten Länder der Welt und nehme auf einer Entwicklungsskala Platz 177 von 187 Ländern ein. Gemäss Statistiken des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) hielten sich weltweit 363 077 eritreische Flüchtlinge in Drittstaaten auf, und 53 662 seien weltweit Asylbewerber (Angabe 2015). Hinzu kämen Migranten mit unterschiedlichem Status sowie ohne Status. Allein in den Sudan und nach Äthiopien gelangten monatlich im Durchschnitt 2000 eritreische Migranten. Viele davon würden versuchen weiterzureisen, um sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Wenn dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz und eine zahlenmässig bedeutsame Diaspora bestehe, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als sehr hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin habe Eritrea bereits verlassen, halte sich im Sudan auf und sei vom UNHCR als Asylbewerberin registriert. Gemäss den Unterlagen sei ihre Mutter verstorben und ihr Vater solle in Eritrea inhaftiert sein. Die Gesuchstellerin habe keine Absicht, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Sie habe angegeben, dass ihre Lage im Sudan prekär sei, und im Antragsformular sei keine Aufenthaltsdauer angegeben, sondern der Begriff "Resettlement" eingetragen worden. Der Zweck der Einreise sei bei ihr die Wohnsitznahme. Unter diesen Umständen sei nicht von der Bereitschaft der Gesuchstellerin auszugehen, in den Herkunftsstaat Sudan zurückzukehren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Wiederausreise vor Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei, so dass die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]). Des Weiteren sei zu prüfen, ob besondere, namentlich humanitäre Gründe vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Ein Visum aus humanitären Gründen könne erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; vgl. Urteile des BVGer D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E.3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als die bei den früheren Auslandsasylgesuchen entwickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende Gefährdung für Leib und Leben selbst belegen können (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Zwar seien die politischen Verhältnisse im Sudan schwierig, doch würden im Grossteil des Staatsgebietes weder ein gewaltsam ausgetragener Konflikt noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Der Sudan habe eine lange Tradition der Bereitschaft, Flüchtlinge und Asylsuchende aufzunehmen, dies habe auch das UNHCR festgehalten. Das Land habe die Flüchtlingskonvention ratifiziert und am 3. März 2014 ein Asylgesetz eingeführt. Sudan beherberge gegenwärtig 167 000 Flüchtlinge und Asylbewerber, davon rund 125 000 Flüchtlinge und 2800 Asylbewerber allein aus Eritrea. Die Gesuchstellerin sei gemäss einer am 25. Mai 2015 ausgestellten Bestätigung des UNHCR als Asylbewerberin registriert. Gemäss einer Auskunft des UNHCR könne sie an einem Programm zur Unterstützung Minderjähriger teilnehmen. Ausserdem werde sie von einer Bekannten betreut. Gemäss Einschätzung der Vertretung sei die Betreuung gut. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Gesuchstellerin diese Betreuung verlieren werde, weil die erwähnte Bekannte bald zu ihrem Ehemann in die Schweiz reisen würde, treffe nicht zu. Ein Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) sei nämlich frühestens nach drei Jahren möglich. Da der Ehemann am 23. Dezember 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, sei dies somit erst ab Dezember 2017 möglich. Die Gesuchstellerin sei die Nichte der Beschwerdeführerin. Es gebe weder einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht für ihre Nichte habe, noch gebe es einen Nachweis des tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisses. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2012 in der Schweiz aufhalte, habe sie auch seit rund vier Jahren keine direkte Beziehung mehr zur Gesuchstellerin. Gemäss der aktuellen Aktenlage seien auch die Voraussetzungen für eine etwaige Regelung des Aufenthalts der Gesuchstellerin als Pflegekind im Sinne von Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht erfüllt, weshalb auch keine Dringlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführerin die Obhut der Gesuchstellerin übernehme. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelange, wonach die Gesuchstellerin nicht zur Schule gehen könne, habe die Begleitperson gemäss den Unterlagen der Vertretung erklärt, die Gesuchstellerin besuche keine Schule, weil die Weiterreise bevorstehe. Es gebe insgesamt keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass die Gesuchstellerin im Aufenthaltsstaat Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei. Deshalb sei ein Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich. Somit lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 4 VEV). Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass die Vertretung dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei somit abzuweisen. E. E.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfolgenden Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. November 2015 aufzuheben und das Visumsgesuch aus humanitären Gründen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Nichte vom 27. Mai 2015 gutzuheissen. Eventualiter sei die minderjährige Nichte der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) einzubeziehen und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei im Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt. Auch brauche ein zehnjähriges Kind, um sich kindgerecht entwickeln zu können, feste Bezugspersonen, denen es vertraue, sowie ein stabiles Umfeld. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter (die Grossmutter der Gesuchstellerin) seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur christlichen Pfingstgemeinde im Jahr 2010 beziehungsweise im Jahr 2013 aus Eritrea in die Schweiz geflüchtet. Bis zu ihrer Flucht seien sie die Bezugspersonen für die Gesuchstellerin gewesen, deren psychischer Zustand mittlerweile labil sei. Sie sei niedergeschlagen und leide stark unter der Trennung von ihrer Tante und Grossmutter. Auch ihr physischer Gesundheitszustand sei schlecht. Sie habe einen Kreislaufzusammenbruch erlitten sowie infolge des "stumpfen Anpralltraumas" eine Gehirnerschütterung und eine Platzwunde am Kopf. Die Beschwerdeführerin bekunde zudem ihre Bereitschaft für die Durchführung eines DNA-Testes, da in der angefochtenen Verfügung die biologische Verwandtschaft zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchstellerin sowie das Sorgerecht der Beschwerdeführerin für die Gesuchstellerin in Frage gestellt worden seien. F. F.a Am 21. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin zwei Fotografien ins Recht reichen, welche die seit langem bestehende reale und enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin, der Gesuchstellerin und der Grossmutter untermauern würden. F.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Gesuchstellerin nicht mehr in der Obhut ihrer Bekannten befinde, sondern nun von einer anderen Frau betreut werde. Diese sei zwar telefonisch erreichbar, verweigere aber der Beschwerdeführerin sowie der Grossmutter den Kontakt mit der Gesuchstellerin und erteile ihnen keine Auskunft über deren Befinden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 14. Dezember 2015 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid des SEM betreffend eine verweigerte Visumserteilung. Die Eventualbegehren um Einbezug der Gesuchstellerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG stellen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Vertretung, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 21. Dezember 2015 vorliegen. 1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vorliegend auf den Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist. 2. 2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3. 3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM beziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am 28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbeitet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt. 3.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens­abläufe - im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland - bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 3.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als eritreische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1). 4.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellerin erkennbar, längerfristig bei ihrer Tante und Grossmutter in der Schweiz verbleiben zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu Recht verweigert. 4.2.1 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums wurden auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin sowie ihre missliche Lage im Sudan geltend gemacht. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die Betreuungsperson der Gesuchstellerin in die Schweiz begeben wolle, beziehungsweise die neue Betreuungsperson den Kontakt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Gesuchstellerin blockiere. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin nicht in ihrem Heimatstaat, sondern gemäss Aktenlage in Khartum, im Sudan, aufhält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung auszugehen. Zudem kann angesichts des Umstandes, dass das Kind durch seine Betreuungsperson einer anderen Betreuungsperson anvertraut wurde, der Befürchtung, diese kümmere sich ungenügend um sie, in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (und ihre Mutter) mit der Gesuchstellerin am Telefon nicht frei sprechen durften und sie keine konkreteren Informationen erhalten haben, kann - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - noch nicht auf eine daraus resultierende ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls respektive auf eine besondere Notsituation geschlossen werden. Auch die geschilderten gesundheitlichen Probleme sind nicht dergestalt, dass sie das Leben der Gesuchstellerin ernsthaft gefährden würden. Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin, wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits erwähnt hat, vom UNHCR als Asylbewerberin registriert worden, und kann gemäss Auskunft des UNHCR an einem Programm zur Unterstützung Minderjähriger teilnehmen (vgl. vorstehend Bst. D S. 5). Die Gesuchstellerin ist somit im Sudan keiner rechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt. Zusammenfassend können den Akten keine Gründe für eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerin entnommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich machen würden. 4.2.2 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - auch bei bestehender Bedürftigkeit - abzuweisen ist. 6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten von Fr. 700.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: