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D-5527/2014

D-5527/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-01 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Ein­sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1).

E. 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).

E. 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex).

E. 5 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der zentrale Vorbehalt des SEM (damals BFM) gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden, zumal der Beschwerdeführer ausführte, die Gesuchstellenden könnten aufgrund der gegenwärtigen Lage unmöglich nach Syrien zurückkehren (vgl. Formular des Amtes für Migration vom 6. August 2014). Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurden.

E. 6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.).

E. 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte.

E. 7 Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die über­zeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 bereit erklärte, die Gesuchstellenden bei sich aufzunehmen und finanziell für sie zu sorgen. Wenn nun in der Replik ausgeführt wird, der Zugang zur medizinischen Betreuung sei in der Türkei aufgrund von fehlenden Finanzen nicht oder nur sehr erschwert möglich, so kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer offenbar zwar möglich sein soll, die finanzielle Verantwortung für zwei Erwachsene und ein zehnjähriges Kind in der Schweiz zu übernehmen, er jedoch nicht in der Lage sein soll, finanzielle Hilfestellung im Zusammenhang mit der (medizinischen) Notversorgung des Gesuchstellers zu leisten. Der eingereichte Arztbericht des Azadi Teaching Hospital in Dohuk (Nordirak) ist im Übrigen auch so zu interpretieren, dass der Gesuchsteller dort bereits Zugang zu Grundversorgung erhalten hat und notfalls mithilfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers auch erhalten wird. Im Übrigen befinden sich die Gesuchstellenden weiterhin im Irak und damit in einem Drittstaat. Dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei beziehungsweise im Nordirak nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5527/2014/plo Urteil vom 1. April 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Martina Kunert. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______, D._______; Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / (...). A. Die Gäste des Beschwerdeführers, sein Bruder B._______, seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende), und ihre gemeinsame Tochter D._______ ersuchten am 7. Juli 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Visa. B. Das Generalkonsulat in Istanbul verweigerte unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellenden am 8. beziehungsweise 15. Juli 2014 die beantragten Visa. Es begründete den Entscheid damit, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ferner hielt es fest, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 (und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Flüchtlingsfamilien nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung gelange. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2014 beim SEM (damals BFM) Einsprache ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die kurdischen Gesuchstellenden seien aufgrund der Verfolgung durch IS-Terroristen aus ihrer Heimat Syrien geflohen. Der Gesuchsteller sitze seit zehn Jahren im Rollstuhl und sei ausserstande, seine Familie zu ernähren. Bei dieser Ausgangslage müsste die Gesuchstellerin arbeiten, was mangels Arbeit und aufgrund des Risikos von Entführungen und Enthauptungen praktisch unmöglich sei. Eine Rückkehr nach Syrien sei folglich ausgeschlossen und in der Türkei könnten sie ebenfalls nicht bleiben, da sie weder über unterstützungswillige Bekannte noch finanzielle Mittel verfügten. Er (der Beschwerdeführer) könne seine Familienangehörigen bei sich aufnehmen und sie finanziell unterstützen. Der Eingabe lagen eine Kopie des Mietvertrages und das Verweigerungsschreiben des Schweizerischen Generalkonsulats von Istanbul bei. D. Nach fristgerechter Entrichtung des mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 geforderten Kostenvorschusses von Fr. 150.- wurden die Gesuchsunterlagen dem Amt für Migration Basel-Landschaft zur Durchführung der Inlandabklärung zugestellt. E. Mit Einspracheentscheid vom 28. August 2014 wies das SEM (damals BFM) die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.- beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte es aus, entgegen der geltend gemachten Situation der Gesuchstellenden in der Türkei liessen gemäss den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz weder die allgemeine Lage dort noch individuelle Gründe auf eine Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen. Sie würden sich in einem sicheren Drittstaat aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E. 7.2.3 mit Hinweis auf BVGE 2013/2 E. 9.5 und 9.6). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von der Türkei geduldet und eine substantielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien den Umständen gerecht ausgestattet, wobei gleichwohl die Kapazitäten beschränkt seien. Die prekäre Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem bestehe. Bei Bedarf könnten sich Betroffene auch an das UNHCR, den türkischen Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Zweifelsohne sei die Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin könne davon ausgegangen werden, dass sie mit der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten und sich in der Türkei ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufhielten. Insgesamt würden keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen (vgl. hierzu auch Weisung des BFM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 [überarbeitete Version der ursprünglichen Weisung vom 28. September 2012]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2 sowie D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2), welche die Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liessen. Auch komme die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht worden seien. Schliesslich seien vorliegend die nach VEV, Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, da die geforderte hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum nicht vorliege (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). F. Mit Eingabe vom 26. September 2014 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, die Feststellung, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum erfüllen und die Anweisung an die Vorinstanz, die Ausstellung von Einreisevisa zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersucht. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache vom 21. Juli 2014 wiederholt und dahingehend präzisiert, dass das Leben in Istanbul für den rollstuhlgängigen Gesuchsteller nicht zu meistern gewesen sei, weshalb sich die Gesuchstellenden in ein osttürkisches Dorf zu zwei entfernten Verwandten begeben hätten. Allerdings habe es dort weder eine geeignete Infrastruktur noch medizinische Betreuung gegeben, weshalb sie das Dorf verlassen hätten, um sich auf einem Esel beziehungsweise zu Fuss nach Nordirak zu begeben, wo dem Gesuchsteller die medizinische Behandlung versagt worden sei. Obwohl der Gesuchsteller dringend medizinische Betreuung benötige, gehe die Vorinstanz offenbar davon aus, dass sich seine Beschwerden in der Rollstuhlgebundenheit erschöpften. Die Türkei habe zwar unbestrittenermassen viel für die Flüchtlinge unternommen, nichtsdestotrotz kämen Personen mit speziellen Bedürfnissen nicht zu einer adäquaten Behandlung. Angesichts der zwar grundsätzlich verfügbaren, für ihn jedoch unbezahlbaren Behandlung drohe ihm in der Türkei ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Leider sei die Situation im Nordirak keinesfalls besser, weshalb der Gesuchsteller aufgrund der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben eine existenzbedrohende Verelendung zu befürchten habe. Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurde auf einen Internet-Link bezüglich der Situation der syrischen Flüchtlinge in der Türkei verwiesen und mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 (Eingangsdatum: 17. Oktober 2014) die Kopie eines englischsprachigen Arztberichtes des Azadi Teaching Hospital in Dohuk (Nordirak) nachgereicht, wonach der Gesuchsteller seit neun Jahren aufgrund einer Rückenmarksverletzung Paraplegigker sei. G. Am 6. Oktober 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. H. Mit Instruktionsverfügung vom 10. November 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. I. In der Vernehmlassung vom 14. November 2014 wird geltend gemacht, trotz Ausführungen in der Beschwerdeeingabe lägen keine konkreten Anzeichen dafür vor, dass die Gesuchstellenden in der Türkei oder im Nordirak unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht seien. Entgegen der geltend gemachten Situation ergäbe sich aus ihren länderspezifischen Kenntnissen, dass die Sicherheit und der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung trotz schwieriger Lage gewährleistet seien. Die Türkei - insbesondere Grossstädte wie Istanbul - verfüge über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem (vgl. Urteil D-2593/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Inwiefern sich der Gesuchsteller damals in der Türkei nicht habe behandeln lassen können, sei nicht ersichtlich, sondern werde lediglich unsubstantiiert behauptet. Die Vorinstanz verkenne nicht, dass die damaligen und heutigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei beziehungsweise im Nordirak zweifelsohne schwierig (gewesen) seien. Trotzdem sei der Verbleib in der Türkei respektive im Nordirak - gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindender Personen - nicht so gravierender Art, als dass dieser für die Gesuchstellenden gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich (gewesen) wäre. Eine allenfalls frühere bestehende Gefährdung in der Türkei sei aufgrund des gegenwärtigen Aufenthalts im Nordirak als hinfällig zu erachten. Sollte sich die Situation umgekehrt gestalten, sei es den Gesuchstellenden auch möglich, den in der Türkei bestehenden Schutz vor der in Syrien oder dem Nordirak bestehenden Gefahr erneut in Anspruch zu nehmen. Insgesamt lägen auch heute keine humanitären Gründe vor, welche die Erteilung von Einreisevisa im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV rechtfertigen liessen. J. In der Replik vom 10. Dezember 2014 wird ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Situation des schwer behinderten Gesuchstellers. Selbst in der Annahme, er erhalte in der Türkei Zugang zur notwendigen medizinischen Betreuung, müsse angesichts der angespannten Situation davon ausgegangen werden, dass er als syrischer Flüchtling kein einigermassen menschenwürdiges Leben werde führen können. Nicht zuletzt sei der Zugang zur medizinischen Betreuung sowohl in der Türkei als auch im Nordirak unter anderem aufgrund der fehlenden Finanzen nicht oder nur sehr erschwert möglich. Ein behördliches Eingreifen der Schweiz sei aufgrund des Ausgeführten unumgänglich, um eine ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Gesuchstellers abzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 7. März 2014 Ein­sprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Bst. G) ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Dem angefochtenen Entscheid liegen Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa (sowie sinngemäss Visa aus humanitären Gründen) zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). 4.2 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 4.3 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). 4.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). 5. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Der zentrale Vorbehalt des SEM (damals BFM) gegen die Erteilung ordentlicher Besucher-Visa, dass nämlich nicht darauf geschlossen werden könne, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf der maximalen Visa-Dauer von 90 Tagen die Schweiz respektive den Schengen-Raum anstandslos verlassen und wieder in ihre Heimat zurückkehren, kann auch auf Beschwerdestufe nicht entkräftet werden, zumal der Beschwerdeführer ausführte, die Gesuchstellenden könnten aufgrund der gegenwärtigen Lage unmöglich nach Syrien zurückkehren (vgl. Formular des Amtes für Migration vom 6. August 2014). Aufgrund des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zusichern, nicht geglaubt werden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt demnach nicht in Betracht. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht auch die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 6. 6.1 Zunächst ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die inzwischen vollumfänglich aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (vgl. Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013), mit welcher aufgrund der Lage in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitären Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen wurde, nicht zur Anwendung gelangt, da die Visaanträge nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurden. 6.2 Weiter kann, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Die Möglichkeit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen hat für die Schweiz an Bedeutung gewonnen, da mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV die Möglichkeit verankert, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen. Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. Der Bundesrat hielt dazu in seiner Botschaft fest, einfachere Verfahrensabläufe im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asylgesuch im Ausland bestünden insbesondere aus dem Grund, dass keine asylverfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl. dazu Botschaft vom 26. Mai 2010, BBl 2010 S. 4490, 4519 f.). 6.3 Gemäss der erwähnten Weisung vom 28. September 2012 beziehungsweise der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2014 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernst-haft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die damit definierten Einreisevoraussetzungen sind restriktiver gefasst als bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, auch wenn bereits im Falle von Asylgesuchen aus dem Ausland Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wurde vom Bundesrat im Rahmen seiner Botschaft zur vorgenannten Asylgesetzrevision ausdrücklich hingewiesen (vgl. Botschaft vom 26. Mai 2010; BBl 2010 S. 4468, 4490 und 4520). Auf der anderen Seite versteht es sich von selbst, dass im Falle eines Visums aus humanitären Gründen, welches nur bei Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr erteilt wird, die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die betroffene Person die rechtzeitige Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen hat. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass die Person ein Asylgesuch einreicht, sobald sie sich in der Schweiz befindet, ansonsten sie die Schweiz innert 90 Tagen wieder zu verlassen hätte. 7. Vorauszuschicken ist, dass sich die Vorinstanz argumentativ auf die Weisung vom 25. Februar 2014 bezieht, welche den offenen Begriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben konkretisiert. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist gleichwohl zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen daher nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3 und 132 V 200 E. 5.1.2). Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen", die den Begriff "humanitäre Gründe" in wörtlicher Übereinstimmung mit der Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe Berücksichtigung findet. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die über­zeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Juli 2014 bereit erklärte, die Gesuchstellenden bei sich aufzunehmen und finanziell für sie zu sorgen. Wenn nun in der Replik ausgeführt wird, der Zugang zur medizinischen Betreuung sei in der Türkei aufgrund von fehlenden Finanzen nicht oder nur sehr erschwert möglich, so kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer offenbar zwar möglich sein soll, die finanzielle Verantwortung für zwei Erwachsene und ein zehnjähriges Kind in der Schweiz zu übernehmen, er jedoch nicht in der Lage sein soll, finanzielle Hilfestellung im Zusammenhang mit der (medizinischen) Notversorgung des Gesuchstellers zu leisten. Der eingereichte Arztbericht des Azadi Teaching Hospital in Dohuk (Nordirak) ist im Übrigen auch so zu interpretieren, dass der Gesuchsteller dort bereits Zugang zu Grundversorgung erhalten hat und notfalls mithilfe der finanziellen Unterstützung des Beschwerdeführers auch erhalten wird. Im Übrigen befinden sich die Gesuchstellenden weiterhin im Irak und damit in einem Drittstaat. Dass sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, so dass ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich und die Erteilung eines Einreisevisums gerechtfertigt wäre, vermag der Beschwerdeführer dabei nicht aufzuzeigen. Es ist davon auszugehen, dass die Gefährdung, vor welcher die Gesuchstellenden aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, in der Türkei beziehungsweise im Nordirak nicht mehr besteht. Schliesslich liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht in Betracht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand: