opencaselaw.ch

D-6414/2014

D-6414/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-17 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer nach seiner am 16. Oktober 2012 erfolgten Einreise in die Schweiz mit Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Am 4. September 2013 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mittels Medienmitteilung bekannt, die Departementsvorsteherin habe angesichts der dramatischen Lage in Syrien Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige mit Bezug zur Schweiz beschlossen. Gemäss der Neuerung, welche sofort in Kraft trete, sollen Verwandte von in der Schweiz lebenden Syrern und Syrerinnen rascher und einfacher ein Einreisevisum erhalten. Dabei wurde in der Medienmitteilung namentlich festgehalten, die Visaerleichterungen seien für Menschen bestimmt, "die aus der Krisenregion Syrien stammen und deren Verwandte bereits in der Schweiz leben (mit B- oder C-Ausweis oder eingebürgert)". C. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 unter Verweis auf diese Medienmitteilung bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Erteilung der erleichterten Visa für seine Nichte B._______ sowie deren Ehemann C._______ (nachfolgend Gesuchstellende) ersuchte, welche sich auch damals bereits in der Türkei aufhielten. Die beiden stellten am 22. Juli 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul selber je einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. D. Am 24. Juli 2014 wies die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars die Visagesuche der Gesuchstellenden ab. Die beantragten Visa wurden verweigert, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, auch sei die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt worden. In einer Anmerkung wurde festgehalten, der Antrag auf Ausstellung von Besuchervisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 komme nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. E. Gegen diesen Visa-Entscheid liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertretung, am 15. August 2014 Einsprache erheben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Begründung im Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung vollends fehle, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Die Zustände für syrische Flüchtlinge in der Türkei seien prekär und unmenschlich. Die Gesuchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, da sie weder mit der Sprache, Religion noch Kultur der Schweiz vertraut seien und sich einzig wünschten, um ihr Leben willen für kurze Zeit in der Schweiz bei ihrer Familie Unterschlupf zu finden. Sie würden allesamt das Versprechen abgeben, in ihre Heimat zurückzukehren, sobald sich die Lage stabilisiert habe. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 25. August 2014 erhob das BFM einen bis zum 24. September 2014 zu leistender Kostenvorschuss von Fr. 150.-, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 15. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse im vorliegenden Fall nicht als gesichert erachtet werden und es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei, und die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund der prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Besondere persönliche Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Situation, in welcher die betroffenen Personen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, könne vorliegend nicht erkannt werden. Es lägen keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. H. Mit Eingabe vom 1. November 2014 (Poststempel: 3. November 2014) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Beilage eines fremdsprachigen Dokuments (Arztbericht) in Kopie, Kopien von Fotos sowie der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien humanitäre Visa zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Einspracheverfahren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde neben Wiederholungen im Wesentlichen ausgeführt, die Türkei möge zwar offiziell als sicherer Drittstaat gelten, die Realität sehe jedoch ganz anders aus. Die Zustände für syrische Flüchtlinge seien absolut prekär und ermöglichten kein menschenwürdiges Dasein, da sie dort weder eine würdige Unterkunft noch sonstige Unterstützung bekämen. Die Türkei sei überfordert mit den Flüchtlingsströmen und nicht mehr Herr der Lage. Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen, seien krank und stark traumatisiert aufgrund ihrer Erfahrungen und Erlebnisse in Syrien, der Flucht sowie der in der Türkei angetroffenen Situation. Dies würden auch die eingereichten Bilder, welche im Rahmen von Skype-Kontakten aufgenommen worden seien, bestätigen, wobei man das Elend und die Traumatisierung in den Gesichtern der Gesuchstellenden sehen könne. Die Gesuchstellerin leide an einer Augenkrankheit und ohne ärztliche Behandlung drohe ihr eine Erblindung. Eine Behandlung werde ihr jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt. Die Situation sei dermassen miserabel, dass sie eine Rückkehr nach Aleppo in Betracht ziehen würden, da sie dort wenigstens eine verlassene Wohnung finden könnten. Sie hätten jedoch Angst vor dem IS. Entweder würden sie in der Türkei verharren und warten, bis sie aufgrund der schlechten hygienischen Zustände und der mangelnden medizinischen Versorgung einer schweren Krankheit erliegen würden, oder nach Syrien zurückgehen mit dem Risiko, ebenfalls zu sterben. Die Gesuchstellenden hätten kein Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und hätten die Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien habe sich einigermassen stabilisiert. Mehr als ein Versprechen könnten sie allerdings nicht abgeben. Das BFM widerspreche sich im Übrigen selber, indem ein Versprechen verlangt werde, welches ihre Wiederausreise nach 90 Tagen garantiere, jedoch im Wissen darum, dass die Schweiz aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen derzeit niemanden nach Syrien zurückschicken dürfe und sie eine vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer katastrophalen Lage zu befreien und zumindest vorübergehend Schutz in der Schweiz zu gewähren. Die notwendigen Dokumente für die Visaerteilung seien eingereicht worden und die finanzielle Unterstützung sei durch das Rote Kreuz abgesichert. Um ihr Überleben zu sichern, sei ihnen ein humanitäres Visum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. I. Mit Verfügung vom 17. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2014 eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments einzureichen unter Androhung des Entscheids aufgrund der Akten bei ungenutzter Frist. Die Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments wurde bis zum heutigen Datum nicht eingereicht, weshalb aufgrund vorliegender Akten entschieden wird. J. Am 2. Februar 2015 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. Februar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 3. März 2015 eine Replik einzureichen. Innert Frist liess er sich nicht vernehmen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 3. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokumentes einreichte und zur Vernehmlassung der Vorinstanz keine Replik einreichte. Androhungsgemäss wird deshalb aufgrund der bisherigen Akten entschieden.

E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).

E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

E. 4 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wurde, eine Ausreise könne nur garantiert werden, wenn sich die Lage in Syrien einigermassen stabilisiert habe. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Im Übrigen war die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits volljährig, weshalb sie nicht unter die Kernfamilie des Beschwerdeführers fällt. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.

E. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.

E. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und eine kaum gesicherte Wohnsituation der Gesuchstellenden, sodann verweist er auf eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch hinsichtlich der Augenerkrankung der Gesuchstellerin und schliesslich macht er eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin nichts. Diesbezüglich ist festzustellen dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt. Es wurde nicht substantiiert ausgeführt, weshalb ihr der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein sollte, vielmehr wurde eine bis heute nicht übersetzte ärztliche Bescheinigung des D._______ (Poliklinik mit einer auf Augenkrankheiten spezialisierten Abteilung) ausgestellt, was auf Zugang zu medizinischer Versorgung schliessen lassen dürfte. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder nichts, welchen ohnehin kaum Beweiswert zugesprochen werden dürfte.

E. 6.2 Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.

E. 7 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren be­antragen. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Gewährung nicht als erfüllt betrachtet werden. Im Weiteren sei nach summarischer Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen festgestellt worden, dass in casu weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt seien. Damit sei das Verfahren von vornherein aussichtslos. Diesen Ausführungen in der Vernehmlassung wurde seitens des Beschwerdeführers nichts entgegnet. Da sowohl die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen sowie die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abzuweisen und festzustellen, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 150.- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das SEM erst in seiner Vernehmlassung den bislang nicht beurteilten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren behandelte, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist.

E. 9.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

E. 9.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe seinen bereits im Einspracheverfahren gestellten, aber von der Vorinstanz nicht beurteilten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieser Fehler wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens behoben (siehe E. 7). Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, weshalb ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung für die im Zusammenhang mit dem erwähnten Mangel stehenden Aufwendungen zu entrichten wäre. Indessen wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Vielmehr erscheinen allfällige Kosten als verhältnismässig gering, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6414/2014 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______ und C._______ (Gesuchstellende); Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2014 / (...)+(...). Sachverhalt: A. Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer nach seiner am 16. Oktober 2012 erfolgten Einreise in die Schweiz mit Verfügung des BFM vom 1. Mai 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. B. Am 4. September 2013 gab das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mittels Medienmitteilung bekannt, die Departementsvorsteherin habe angesichts der dramatischen Lage in Syrien Visaerleichterungen für syrische Staatsangehörige mit Bezug zur Schweiz beschlossen. Gemäss der Neuerung, welche sofort in Kraft trete, sollen Verwandte von in der Schweiz lebenden Syrern und Syrerinnen rascher und einfacher ein Einreisevisum erhalten. Dabei wurde in der Medienmitteilung namentlich festgehalten, die Visaerleichterungen seien für Menschen bestimmt, "die aus der Krisenregion Syrien stammen und deren Verwandte bereits in der Schweiz leben (mit B- oder C-Ausweis oder eingebürgert)". C. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Juli 2014 unter Verweis auf diese Medienmitteilung bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul um Erteilung der erleichterten Visa für seine Nichte B._______ sowie deren Ehemann C._______ (nachfolgend Gesuchstellende) ersuchte, welche sich auch damals bereits in der Türkei aufhielten. Die beiden stellten am 22. Juli 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in Istanbul selber je einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. D. Am 24. Juli 2014 wies die schweizerische Auslandvertretung in Istanbul unter Verwendung des im Anhang VI zum Visakodex (ABl. L 243 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formulars die Visagesuche der Gesuchstellenden ab. Die beantragten Visa wurden verweigert, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, auch sei die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt worden. In einer Anmerkung wurde festgehalten, der Antrag auf Ausstellung von Besuchervisa gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 komme nach deren Aufhebung am 29. November 2013 aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwendung. E. Gegen diesen Visa-Entscheid liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertretung, am 15. August 2014 Einsprache erheben und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchen. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Begründung im Entscheid der schweizerischen Auslandvertretung vollends fehle, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. Die Zustände für syrische Flüchtlinge in der Türkei seien prekär und unmenschlich. Die Gesuchstellenden hätten keinerlei Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, da sie weder mit der Sprache, Religion noch Kultur der Schweiz vertraut seien und sich einzig wünschten, um ihr Leben willen für kurze Zeit in der Schweiz bei ihrer Familie Unterschlupf zu finden. Sie würden allesamt das Versprechen abgeben, in ihre Heimat zurückzukehren, sobald sich die Lage stabilisiert habe. Für weitere Details wird auf die Akten verwiesen. F. Mit Verfügung vom 25. August 2014 erhob das BFM einen bis zum 24. September 2014 zu leistender Kostenvorschuss von Fr. 150.-, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies das BFM die Einsprache vom 15. August 2014 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 150.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums müsse im vorliegenden Fall nicht als gesichert erachtet werden und es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei, und die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Personen aufgrund der prekären Situation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Besondere persönliche Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien nicht hinreichend dargelegt worden. Eine Situation, in welcher die betroffenen Personen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien, könne vorliegend nicht erkannt werden. Es lägen keine besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. H. Mit Eingabe vom 1. November 2014 (Poststempel: 3. November 2014) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Beilage eines fremdsprachigen Dokuments (Arztbericht) in Kopie, Kopien von Fotos sowie der Fürsorgebestätigung und der Vollmacht, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, den Gesuchstellenden seien humanitäre Visa zwecks Einreise in die Schweiz zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Einspracheverfahren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde neben Wiederholungen im Wesentlichen ausgeführt, die Türkei möge zwar offiziell als sicherer Drittstaat gelten, die Realität sehe jedoch ganz anders aus. Die Zustände für syrische Flüchtlinge seien absolut prekär und ermöglichten kein menschenwürdiges Dasein, da sie dort weder eine würdige Unterkunft noch sonstige Unterstützung bekämen. Die Türkei sei überfordert mit den Flüchtlingsströmen und nicht mehr Herr der Lage. Die Gesuchstellenden würden in einem "Keller" hausen, seien krank und stark traumatisiert aufgrund ihrer Erfahrungen und Erlebnisse in Syrien, der Flucht sowie der in der Türkei angetroffenen Situation. Dies würden auch die eingereichten Bilder, welche im Rahmen von Skype-Kontakten aufgenommen worden seien, bestätigen, wobei man das Elend und die Traumatisierung in den Gesichtern der Gesuchstellenden sehen könne. Die Gesuchstellerin leide an einer Augenkrankheit und ohne ärztliche Behandlung drohe ihr eine Erblindung. Eine Behandlung werde ihr jedoch aufgrund fehlender finanzieller Mittel verwehrt. Die Situation sei dermassen miserabel, dass sie eine Rückkehr nach Aleppo in Betracht ziehen würden, da sie dort wenigstens eine verlassene Wohnung finden könnten. Sie hätten jedoch Angst vor dem IS. Entweder würden sie in der Türkei verharren und warten, bis sie aufgrund der schlechten hygienischen Zustände und der mangelnden medizinischen Versorgung einer schweren Krankheit erliegen würden, oder nach Syrien zurückgehen mit dem Risiko, ebenfalls zu sterben. Die Gesuchstellenden hätten kein Interesse, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und hätten die Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen, vorausgesetzt, die Lage in Syrien habe sich einigermassen stabilisiert. Mehr als ein Versprechen könnten sie allerdings nicht abgeben. Das BFM widerspreche sich im Übrigen selber, indem ein Versprechen verlangt werde, welches ihre Wiederausreise nach 90 Tagen garantiere, jedoch im Wissen darum, dass die Schweiz aufgrund ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen derzeit niemanden nach Syrien zurückschicken dürfe und sie eine vorläufige Aufnahme erhalten würden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich das BFM weigere, die Gesuchstellenden aus ihrer katastrophalen Lage zu befreien und zumindest vorübergehend Schutz in der Schweiz zu gewähren. Die notwendigen Dokumente für die Visaerteilung seien eingereicht worden und die finanzielle Unterstützung sei durch das Rote Kreuz abgesichert. Um ihr Überleben zu sichern, sei ihnen ein humanitäres Visum für die Einreise in die Schweiz zu erteilen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. I. Mit Verfügung vom 17. November 2014 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hielt fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie über die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 1. Dezember 2014 eine Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments einzureichen unter Androhung des Entscheids aufgrund der Akten bei ungenutzter Frist. Die Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments wurde bis zum heutigen Datum nicht eingereicht, weshalb aufgrund vorliegender Akten entschieden wird. J. Am 2. Februar 2015 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. Am 11. Februar 2015 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. K. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 3. März 2015 eine Replik einzureichen. Innert Frist liess er sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 3. November 2014 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Übersetzung des eingereichten fremdsprachigen Dokumentes einreichte und zur Vernehmlassung der Vorinstanz keine Replik einreichte. Androhungsgemäss wird deshalb aufgrund der bisherigen Akten entschieden. 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weiteren Hinweisen). 3.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staats­angehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

4. Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wurde, eine Ausreise könne nur garantiert werden, wenn sich die Lage in Syrien einigermassen stabilisiert habe. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher nicht in Betracht. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde und somit vorliegend keine Anwendung finden kann. Im Übrigen war die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Gesuchs bereits volljährig, weshalb sie nicht unter die Kernfamilie des Beschwerdeführers fällt. Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat. 5. 5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen. 5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen Ausführungen beruft er sich auf eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei wegen der vielen syrischen Flüchtlinge und eine kaum gesicherte Wohnsituation der Gesuchstellenden, sodann verweist er auf eine ungenügende medizinische Versorgung insbesondere auch hinsichtlich der Augenerkrankung der Gesuchstellerin und schliesslich macht er eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit wird jedoch - wie vom BFM zu Recht erkannt - nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss mehreren Berichten auf mittlerweile über 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. De­zem­ber 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände - wie vom BFM zu Recht erkannt - die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin nichts. Diesbezüglich ist festzustellen dass die Türkei - insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul - über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem verfügt. Es wurde nicht substantiiert ausgeführt, weshalb ihr der Zugang zur ärztlichen Versorgung verwehrt sein sollte, vielmehr wurde eine bis heute nicht übersetzte ärztliche Bescheinigung des D._______ (Poliklinik mit einer auf Augenkrankheiten spezialisierten Abteilung) ausgestellt, was auf Zugang zu medizinischer Versorgung schliessen lassen dürfte. Im Übrigen können sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wenden, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften, ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde. Sie sind in der Türkei keiner akuten Gefährdung ausgesetzt. Das BFM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich. Daran ändern auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Bilder nichts, welchen ohnehin kaum Beweiswert zugesprochen werden dürfte. 6.2 Das BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa ausgestellt.

7. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren be­antragen. In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Voraussetzungen für eine diesbezügliche Gewährung nicht als erfüllt betrachtet werden. Im Weiteren sei nach summarischer Prüfung der Einsprache und der vorhandenen Unterlagen festgestellt worden, dass in casu weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt seien. Damit sei das Verfahren von vornherein aussichtslos. Diesen Ausführungen in der Vernehmlassung wurde seitens des Beschwerdeführers nichts entgegnet. Da sowohl die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen sowie die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich zu bestätigen sind, ist der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren abzuweisen und festzustellen, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 150.- durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das SEM erst in seiner Vernehmlassung den bislang nicht beurteilten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren behandelte, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 9.2 Einer bedürftigen Partei kann in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist ausschlaggebend, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, ihre Sache im Verfahren selber wirksam zu vertreten, oder ob sie dazu notwendigerweise professioneller juristischer Hilfe bedarf (vgl. BGE 122 l E. 2c S. 51 ff). In Verfahren, welche wie das vorliegende vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. Vorliegend geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeerhebung sind im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die unentgeltliche Verbeiständung nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 9.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Rechtsmitteleingabe seinen bereits im Einspracheverfahren gestellten, aber von der Vorinstanz nicht beurteilten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Dieser Fehler wurde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens behoben (siehe E. 7). Der Beschwerdeführer ist anwaltlich vertreten, weshalb ihm grundsätzlich eine Parteientschädigung für die im Zusammenhang mit dem erwähnten Mangel stehenden Aufwendungen zu entrichten wäre. Indessen wird weder dargetan noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Vielmehr erscheinen allfällige Kosten als verhältnismässig gering, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: