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D-7002/2014

D-7002/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-17 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte syrische Staatsangehörige, nahm im September 2013 Kenntnis von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten. Umgehend vereinbarte sie am 4. September 2013 für 14 Familienmitglieder, darunter auch die Familie ihres Bruders B._______, Termine bei der Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei, zur Beantragung eines Visums im Rahmen der Sonderweisungen des EJPD. Ausserdem schickte sie am 12. Dezember 2013 einen Einladungsbrief an die Schweizer Vertretung in Istanbul (vgl. act. 37). Gemäss Vorakten nahmen der Bruder B._______ und seine Ehefrau C._______ am 15. Januar 2014 einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul wahr (TLS Contact [...]). Das Ehepaar reichte entsprechende Visaanträge für sich und die drei Kinder ein. B. Gemäss den Vorakten erschienen die Antragstellenden am 22. Januar 2014 erneut zu einem Termin bei der Schweizer Vertretung, wo ihnen die Ablehnung ihrer Visaanträge bekanntgegeben wurde. Auf dem Standardformular war als Begründung angekreuzt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Der Gesuchsteller - wie auf dem Formular durch den zuständigen Konsularbeamten vermerkt - verweigerte die Entgegennahme des Dokuments und seine Unterschrift auf der Visaablehnung (vgl. act. 1, 2). Gemäss Informationen der Vorinstanz wurden die Gesuche abgewiesen, weil die Finanzierung des Aufenthalts der Gesuchstellenden durch die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht als gesichert erschien. C. Am 28. Januar 2014 wandte sich das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) an das BFM und informierte, dass das SRK subsidiär die Kostengarantie im Zusammenhang mit der erleichterten Erteilung von Besuchsvisa für syrische Staatsangehörige übernehme (vgl. act. 10). D. Am 30. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul, ob es Neues gebe in der Visaangelegenheit ihres Bruders und seiner Familie (vgl. act. 16). E. Am 13. August 2014 informierte eine Mitarbeiterin des SRK das Generalkonsulat in Istanbul über die noch immer bestehende Zusicherung der Kostenübernahme für die Gesuchstellenden und führte aus, dass neun Verwandte der Beschwerdeführerin inzwischen mit Visa in die Schweiz einreisen hätten können, die Gesuchstellenden jedoch noch nicht, weshalb sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen wolle (vgl. act. 95). F. Am 14. August 2014 meldete die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung des Generalkonsulats in Istanbul dem SRK, die Visaanträge der Gesuchstellenden seien noch pendent (vgl. act. 96). G. Am 14. Oktober 2014 schrieb die Mitarbeiterin des SRK erneut an das Generalkonsulat und führte aus, seit der Antragstellung am 21. Januar 2014 hätten die Gesuchstellenden keinerlei Nachricht vom EDA erhalten, seit neun Monaten lebe die Familie in zusehends unsichereren Verhältnissen. Das SRK ersuchte erneut über Informationen zum Stand des Verfahrens. H. Am 15. Oktober 2014 teilte die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung des Generalkonsulats in Istanbul dem SRK mit, die Anträge seien verweigert worden, und erkundigte sich, ob eine Einsprache erhoben worden sei (vgl. act. 97). Das SRK verneinte dies in seiner E-Mail vom gleichen Tag, mit dem Hinweis, die Gesuchstellenden hätten nie etwas über ihr Gesuch erfahren. Gleichzeitig fragte die Mitarbeiterin des SRK nach, ob die Gesuchstellenden ihre Visaabweisung beim Konsulat abholen könnten, um eine Einsprache zu erheben. Das Generalkonsulat teilte in einer weiteren E-Mail nochmals mit, dass die Visa verweigert worden seien und die Gesuchstellenden die Verweigerung abholen könnten (vgl. act. 98). I. Am 17. Oktober 2014 wurde den Gesuchstellenden die Visaverweigerung beim Generalkonsulat ausgehändigt und sie visierten den Empfang (vgl. Datum und Unterschrift auf dem Formular act. 1, sowie E-Mail-Auskunft des EDA an das BFM vom 22. Oktober 2014, act. 21). J. Am 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Abweisung der Visaanträge betreffend die Familie ihres Bruders. Sie verwies darauf, dass die Anträge im Rahmen der Geltung der Weisungen für die erleichterte Visaerteilung gestellt worden seien und das SRK sowie Bekannte und Freunde eine subsidiäre Garantie für den Unterhalt übernommen hätten. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um nochmalige Überprüfung der Gesuche und Erteilung der Visa an die Gesuchstellenden. K. Am 22. Oktober 2014 bestellte die Sachbearbeiterin des BFM beim Generalkonsulat in Istanbul die Akten der Visaverfahren und erkundigte sich, ob die Gesuche dieser Personen noch nach der Weisung vom 4. September 2013 zu behandeln seien, was die Vertreterin des EDA in Istanbul mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte (vgl. act. 55/56). Auch teilte die Vertreterin des EDA mit, dass die Gesuchstellenden am 22. Januar 2014 auf dem Konsulat vorgesprochen hätten, sich jedoch geweigert hätten, das Gesuch (recte: die Abweisung) zu unterschreiben, weshalb ein Vermerk gemacht worden sei. Erst am 17. Oktober 2014 sei die Verweigerung ausgehändigt worden. L. Am 24. Oktober 2014 (Ausgangsstempel BFM) informierte das BFM die Beschwerdeführerin, dass es erwäge, die Einsprache vom 20. Oktober 2014 abzuweisen. Zur Begründung führte die Vorinstanz zum einen aus, dass die Einsprache nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden sei und damit verspätet sei. Zum anderen befänden sich die Gesuchstellenden bereits in einem Drittstaat in Sicherheit, weshalb eine schwerwiegende und unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht ersichtlich sei. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diesen Ausführungen und setzte ihr dazu eine Frist. M. Fristgerecht wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2014 an das BFM. Sie hielt fest, dass die Gesuchstellenden erst am 17. Oktober 2014 den ablehnenden Entscheid über ihre Visaanträge erhalten hätten, weshalb die von ihr am 20. Oktober 2014 eingereichte Einsprache fristgerecht gewesen sei. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass neun weitere Verwandte, deren Gesuche auch zuerst abgewiesen worden seien, nach erfolgter Einsprache ein Visum erhalten hätten. Sie führte aus, dass sie erst nach Intervention des SRK im August 2014 erfahren habe, dass die Gesuche des Bruders und seiner Familie noch hängig gewesen seien. Erst im Oktober habe sie von der Abweisung erfahren. Anlässlich des Termins vom 17. Oktobers 2014 habe ihr Bruder gesehen, dass die Abweisung bereits das Datum des 22. Januar 2014 trage und das weitere Datum des 17. Oktobers 2014 hinzugefügt worden sei. Dieses Vorgehen sei aus ihrer Sicht unhaltbar. Sie und die Gesuchstellenden hätten sich stets korrekt verhalten, alle Voraussetzungen für die Erteilung seien erfüllt und alle angeforderten Nachweise erbracht gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Vor-instanz einsprachehalber um Erteilung der Visa an die Gesuchstellenden ersuchte (vgl. act. 102). N. Mit Verfügung vom 19. November 2014 trat das BFM auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid unter Verweis auf die verspätet eingegangene Einsprache nicht ein, gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde am 21. November 2014 eröffnet. O. Am 27. November 2014 focht die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid an und begründete ihre Beschwerde erneut mit den bereits in der Eingabe vom 5. November 2014 dargetanen Vorbringen. P. Mit Schreiben vom 13. März 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen positiven Bescheid.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines humanitären Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, den Einspracheentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

E. 3 Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 nicht rechtzeitig gewesen sei, weil die Einsprachefrist von 30 Tagen längst abgelaufen sei. Von Bedeutung ist daher, ob die Ablehnung der Visagesuche rechtsgültig eröffnet wurde, und wann der Fristenlauf für die Einsprache in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass dies erst am 17. Oktober 2014 erfolgt sei, als ihrem Bruder der ablehnende Entscheid vom Generalkonsulat in Istanbul ausgehändigt worden sei, das BFM dagegen vertrat die Auffassung, die Ablehnung der Visagesuche sei bereits viel früher, nämlich am 22. Januar 2014 erfolgt, anlässlich eines weiteren Termins der Gesuchstellenden auf dem Generalkonsulat, bereits kurz nach der Antragstellung.

E. 3.1 Das Verfahren für die Erteilung von Einreisevisa an visumspflichtige Drittstaatsangehörige richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1), der unter anderem die Antragstellung und Erteilung von Visa einheitlich für alle Schengenmitgliedstaaten regelt. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Bei der Bearbeitung von Visumanträgen befolgen die Schweizer Behörden die Vorgaben des "Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission K(2010) 1620 endgültig vom 19.3.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (konsolidierte Fassung) gemäss des Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2011) 5501 endgültig, vom 4.8.2011, zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endgültig, der Kommission vom 19. März 2010, über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa" (im Folgenden: Visahandbuch I), das in einer mit Anmerkungen versehene Fassung (6. Auflage vom 2. Februar 2015) auf der Website des SEM abrufbar ist (www.bfm.admin.ch-/dam/data/bfm/rechtsgrundlagenweisungen/visa/bfm/vhb1-version-bfm-d.pdf).

E. 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen erteilt werden (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex, SGK). Von dieser Möglichkeit machte das BFM Anfang September 2013 Gebrauch und erliess eine Weisung, um angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" einem grösseren Personenkreis die erleichterte Visaerteilung zu ermöglichen. Die Weisung vom 4. September 2013 betreffs die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7. 266789/322.213-/Syrien/2010/03648, im Weiteren: Weisung Syrien) stellte damit eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) dar, einer Ausführungsverordnung zum AuG, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Die Bearbeitung der Visaanträge erfolgte vorliegend im Rahmen der Weisung Syrien (vgl. Vorakten S. 21). Hinsichtlich des Erteilungsverfahrens legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandsvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Seien die genannten Voraussetzungen nach Auffassung der Auslandvertretung nicht erfüllt, so weise die Auslandvertretung das Gesuch in eigener Zuständigkeit mit dem dafür vorgesehenen Schengenformular ab und verweise die gesuchstellenden Personen auf den Rechtsmittelweg. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren (vgl. Weisung Syrien, Ziff. III. a). Zwar wurden die Einreisevoraussetzungen für die Erteilung von Einreisevisa im Rahmen der Weisung Syrien zu Gunsten der Gesuchstellenden gelockert, um die Einreise zu erleichtern, das eigentliche Erteilungsverfahren folgte jedoch weiterhin grundsätzlich den Vorgaben des Visakodex, beziehungsweise des Visa-Handbuchs I.

E. 3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Antragstellenden (die Verwandten der Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihre Kinder Visaanträge ausfüllten und zusammen mit Kopien ihrer Identitätsdokumente und weiteren Unterlagen einreichten (vgl. act. 2 - 5, S. 24 - 74). Dieses Vorgehen entsprach den Vorgaben des Visahandbuchs I, Ziff. 3.3, Persönliches Erscheinen des Antragstellers gemäss Art. 10, 13, 21 Absatz 8, Art. 42, 43 und 45 Visakodex.

E. 3.4 Uneinigkeit besteht darüber, ob und wann die Verfügung betreffend die Abweisung der Visaanträge eröffnet wurde. Das Gericht geht, wie nachfolgend ausgeführt, davon aus, dass die Verfügung betreffend die Abweisung der Visagesuche den Antragstellenden bereits bei einem Termin am 22. Januar 2014 rechtsgültig eröffnet wurde. Das Visahandbuch I beschreibt unter Ziff. 12 das Vorgehen im Fall der Visaverweigerung (vgl. Visahandbuch I, Ziff. 12, S. 157 f.) Unter Ziff. 12.2 wird bezugnehmend auf Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 sowie Anhang VI Visakodex erläutert, wie eine allfällige Entscheidung über die Visumverweigerung den Betroffenen mitzuteilen ist. Da sich ein allfälliges Einspracheverfahren gegen die Verweigerung der Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, kommen die Art. 6 Abs. 2 AuG und Art. 54 Abs. 1 VEV zur Anwendung. Das Visahandbuch I hält dazu fest, dass die Auslandsvertretung dem Gesuchsteller die Verweigerung im Namen des SEM mittels des Formulars gemäss Anhang VI des Visakodex zu eröffnen hat. In casu beruhte die Verweigerung auf Versagungsgrund Ziff. 8 auf dem entsprechenden Formblatt. Sie erfolgte, weil in Hinblick auf die grosse Zahl von Verwandten, welche die Beschwerdeführerin einladen wollte, nicht als gesichert erschien, dass die Gastgeberin für all diese Personen während deren Aufenthalts in der Schweiz hätte finanziell aufkommen können (vgl. S. 1, 2 der Vorakten, Sachverhalt Bst. B). Zum Vorgehen bei der Eröffnung hält das Visahandbuch fest: "Die Vertretung teilt dem Gesuchsteller dazu mit, dass er gegen diesen Entscheid beim SEM Einsprache erheben kann und ergänzt das Verweigerungsformular mit der Antrags-Nummer. Der Antragsteller datiert und unterzeichnet das Formular. Falls er die Unterzeichnung verweigert, bringt die Vertretung einen entsprechenden Vermerk auf der Formularkopie an, datiert und stempelt diese und legt sie ins Dossier" (vgl. Visahandbuch I, S. 159). Gemäss den Vorakten ist genau dieses Verfahren eingehalten worden. Das Aktenstück 1 trägt beim Feld "Unterschrift der betreffenden Person" das Datum des 22. Januar 2014 und den Vermerk, "Unterschrift verweigert" sowie das Kürzel des Sachbearbeiters (vgl. Vorakten S. 1). Das Gericht hat angesichts dieser Ausführungen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass den Antragstellenden anlässlich eines Termins am 22. Januar 2014 auf dem Generalkonsulat die Ablehnung ihres Gesuchs korrekt mündlich eröffnet wurde, und sie auch über die Möglichkeit der Einsprache gehörig informiert wurden. Sie verweigerten jedoch ihrerseits die Annahme der Abweisung, was aktenkundig vermerkt wurde.

E. 3.5 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, also die Gastgeberin, von dieser Eröffnung nichts erfahren hat, beziehungsweise der abweisende Entscheid ihr nicht zugestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch im erstinstanzlichen Visaverfahren bereits mitgewirkt hat - schliesslich hat sie die Termine für die Gesuchstellenden organisiert, einen Einladungsbrief (vgl. act. 37) geschrieben sowie Informationen zu ihrem Aufenthaltsstatus und ihren Verhältnissen vorgelegt. Dennoch sieht das Verfahren gemäss Visahandbuch I die Eröffnung der Ablehnung nur an die direkten Antragstellenden vor, also die Personen, welche mit dem Visum in die Schweiz einreisen wollen. Erst in der Rechtsmittelbelehrung auf der Abweisungsverfügung werden die Gastgeber als ebenfalls zur Einsprache Berechtigte aufgeführt (vgl. das Standardformular zur Abweisung eines Visumantrags im Anhang 10 zum Visahandbuch I, www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/-visa/bfm/bfmanh10d.pdf; zur Parteistellung der Gastgeber vgl. auch BVGE 2014/1, E. 1.3.2).

E. 3.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass gemäss den Vorakten auf Seiten des Generalkonsulats zunächst eine Unsicherheit bestand, ob das Visaverfahren der Gesuchstellenden bereits beendet war. Zunächst hatte die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung in Istanbul dem SRK auf seine erste Anfrage vom 14. August 2014 noch mitgeteilt, die Gesuche seien noch pendent (vgl. act. S. 96, 97). Auf nochmalige Nachfrage des SRK am 14. Oktober 2014 wurde diese Aussage in der E-Mail vom 15. Oktober 2014 korrigiert, es wurde mitgeteilt, die Gesuche seien bereits abgewiesen worden (act. S. 97, 98). Am Zeitpunkt der bereits erfolgten rechtsgültigen Eröffnung der Ablehnung an die Gesuchstellenden ändert sich durch diese Falschinformation jedoch nichts, da wie unter E. 3.6. ausgeführt, die Eröffnung der Abweisung nicht an die Beschwerdeführerin (oder eine in ihrem Auftrag handelnde Person) zu erfolgen hat. In der Folge holten die Gesuchstellenden ihre Verfügung beim Konsulat ab, was auf dem Formular unter dem Datum des 17. Oktober 2014 vermerkt wurde (vgl. act. S. 77, 78).

E. 3.7 Auch die Einladung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, im Rahmen der Vernehmlassung nochmals Stellung zu nehmen, ist für den Zeitpunkt der Eröffnung der Abweisung der Visagesuche unbeachtlich. Das BFM hatte sie mit der (versehentlich) auf den 8. August 2014 datierten Verfügung, welche den Ausgangsstempel des BFM vom 24. Oktober 2014 trägt, nochmals zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 7). Dieses Schreiben stellt die Antwort des BFM auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 dar. In dieser Verfügung erwähnt das BFM bereits, dass die Eröffnung am 22. Januar 2014 erfolgte, weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet war. Das gewährte rechtliche Gehör kann sich daher nur auf das Geltendmachen allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit entstandener, Umstände beziehen, welche allenfalls im Rahmen der Gewährung eines "regulären" humanitären Visums hätten berücksichtigt werden können. Solche lagen jedoch nach Einschätzung der Vorinstanz nicht vor, weshalb das BFM mit Verfügung vom 19. November 2014 auf die Einsprache nicht eintrat.

E. 3.8 Nach den obigen Ausführungen geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass die Eröffnung der Abweisung der Visagesuche gegenüber den Gesuchstellenden rechtsgültig am 22. Januar 2014 erfolgte. Zwar muss der Beschwerdeführerin zu Gute gehalten werden, dass die Verfahrensführung teilweise unübersichtlich war, auf Anfrage auch falsche Informationen weitergeleitet wurden hinsichtlich des Stands der Bearbeitung der Gesuche und eine Verfügung der Vorinstanz falsch datiert wurde. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Visumverfahren auf dem Generalkonsulat in Istanbul im Januar 2014 nicht korrekt abgelaufen wäre. Vielmehr ist nach Aktenlage von einer korrekt erfolgten Eröffnung der Abweisung am 22. Januar 2014 auszugehen.

E. 3.9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Nichteintretensentscheid des BFM zu Recht ergangen ist, weshalb er Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann jedoch auf die Erstattung der Kosten ausnahmsweise verzichtet werden, da die Verfahrensführung der Vorinstanz sehr unübersichtlich war und der Beschwerdeführerin teilweise falsche Informationen weitergeleitet wurden (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Visaabteilung des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul, Türkei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7002/2014 Urteil vom 17. März 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / (...)+(...)+(...)+(...)+(...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte syrische Staatsangehörige, nahm im September 2013 Kenntnis von der Möglichkeit der erleichterten Visaerteilung an syrische Staatsangehörige, die über Verwandte in der Schweiz verfügten. Umgehend vereinbarte sie am 4. September 2013 für 14 Familienmitglieder, darunter auch die Familie ihres Bruders B._______, Termine bei der Schweizer Vertretung in Istanbul, Türkei, zur Beantragung eines Visums im Rahmen der Sonderweisungen des EJPD. Ausserdem schickte sie am 12. Dezember 2013 einen Einladungsbrief an die Schweizer Vertretung in Istanbul (vgl. act. 37). Gemäss Vorakten nahmen der Bruder B._______ und seine Ehefrau C._______ am 15. Januar 2014 einen Termin beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul wahr (TLS Contact [...]). Das Ehepaar reichte entsprechende Visaanträge für sich und die drei Kinder ein. B. Gemäss den Vorakten erschienen die Antragstellenden am 22. Januar 2014 erneut zu einem Termin bei der Schweizer Vertretung, wo ihnen die Ablehnung ihrer Visaanträge bekanntgegeben wurde. Auf dem Standardformular war als Begründung angekreuzt, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien. Der Gesuchsteller - wie auf dem Formular durch den zuständigen Konsularbeamten vermerkt - verweigerte die Entgegennahme des Dokuments und seine Unterschrift auf der Visaablehnung (vgl. act. 1, 2). Gemäss Informationen der Vorinstanz wurden die Gesuche abgewiesen, weil die Finanzierung des Aufenthalts der Gesuchstellenden durch die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht als gesichert erschien. C. Am 28. Januar 2014 wandte sich das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) an das BFM und informierte, dass das SRK subsidiär die Kostengarantie im Zusammenhang mit der erleichterten Erteilung von Besuchsvisa für syrische Staatsangehörige übernehme (vgl. act. 10). D. Am 30. Juni 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin per E-Mail beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul, ob es Neues gebe in der Visaangelegenheit ihres Bruders und seiner Familie (vgl. act. 16). E. Am 13. August 2014 informierte eine Mitarbeiterin des SRK das Generalkonsulat in Istanbul über die noch immer bestehende Zusicherung der Kostenübernahme für die Gesuchstellenden und führte aus, dass neun Verwandte der Beschwerdeführerin inzwischen mit Visa in die Schweiz einreisen hätten können, die Gesuchstellenden jedoch noch nicht, weshalb sie sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigen wolle (vgl. act. 95). F. Am 14. August 2014 meldete die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung des Generalkonsulats in Istanbul dem SRK, die Visaanträge der Gesuchstellenden seien noch pendent (vgl. act. 96). G. Am 14. Oktober 2014 schrieb die Mitarbeiterin des SRK erneut an das Generalkonsulat und führte aus, seit der Antragstellung am 21. Januar 2014 hätten die Gesuchstellenden keinerlei Nachricht vom EDA erhalten, seit neun Monaten lebe die Familie in zusehends unsichereren Verhältnissen. Das SRK ersuchte erneut über Informationen zum Stand des Verfahrens. H. Am 15. Oktober 2014 teilte die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung des Generalkonsulats in Istanbul dem SRK mit, die Anträge seien verweigert worden, und erkundigte sich, ob eine Einsprache erhoben worden sei (vgl. act. 97). Das SRK verneinte dies in seiner E-Mail vom gleichen Tag, mit dem Hinweis, die Gesuchstellenden hätten nie etwas über ihr Gesuch erfahren. Gleichzeitig fragte die Mitarbeiterin des SRK nach, ob die Gesuchstellenden ihre Visaabweisung beim Konsulat abholen könnten, um eine Einsprache zu erheben. Das Generalkonsulat teilte in einer weiteren E-Mail nochmals mit, dass die Visa verweigert worden seien und die Gesuchstellenden die Verweigerung abholen könnten (vgl. act. 98). I. Am 17. Oktober 2014 wurde den Gesuchstellenden die Visaverweigerung beim Generalkonsulat ausgehändigt und sie visierten den Empfang (vgl. Datum und Unterschrift auf dem Formular act. 1, sowie E-Mail-Auskunft des EDA an das BFM vom 22. Oktober 2014, act. 21). J. Am 20. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Abweisung der Visaanträge betreffend die Familie ihres Bruders. Sie verwies darauf, dass die Anträge im Rahmen der Geltung der Weisungen für die erleichterte Visaerteilung gestellt worden seien und das SRK sowie Bekannte und Freunde eine subsidiäre Garantie für den Unterhalt übernommen hätten. Aus diesen Gründen ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um nochmalige Überprüfung der Gesuche und Erteilung der Visa an die Gesuchstellenden. K. Am 22. Oktober 2014 bestellte die Sachbearbeiterin des BFM beim Generalkonsulat in Istanbul die Akten der Visaverfahren und erkundigte sich, ob die Gesuche dieser Personen noch nach der Weisung vom 4. September 2013 zu behandeln seien, was die Vertreterin des EDA in Istanbul mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte (vgl. act. 55/56). Auch teilte die Vertreterin des EDA mit, dass die Gesuchstellenden am 22. Januar 2014 auf dem Konsulat vorgesprochen hätten, sich jedoch geweigert hätten, das Gesuch (recte: die Abweisung) zu unterschreiben, weshalb ein Vermerk gemacht worden sei. Erst am 17. Oktober 2014 sei die Verweigerung ausgehändigt worden. L. Am 24. Oktober 2014 (Ausgangsstempel BFM) informierte das BFM die Beschwerdeführerin, dass es erwäge, die Einsprache vom 20. Oktober 2014 abzuweisen. Zur Begründung führte die Vorinstanz zum einen aus, dass die Einsprache nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden sei und damit verspätet sei. Zum anderen befänden sich die Gesuchstellenden bereits in einem Drittstaat in Sicherheit, weshalb eine schwerwiegende und unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben nicht ersichtlich sei. Das BFM gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu diesen Ausführungen und setzte ihr dazu eine Frist. M. Fristgerecht wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2014 an das BFM. Sie hielt fest, dass die Gesuchstellenden erst am 17. Oktober 2014 den ablehnenden Entscheid über ihre Visaanträge erhalten hätten, weshalb die von ihr am 20. Oktober 2014 eingereichte Einsprache fristgerecht gewesen sei. Des Weiteren verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass neun weitere Verwandte, deren Gesuche auch zuerst abgewiesen worden seien, nach erfolgter Einsprache ein Visum erhalten hätten. Sie führte aus, dass sie erst nach Intervention des SRK im August 2014 erfahren habe, dass die Gesuche des Bruders und seiner Familie noch hängig gewesen seien. Erst im Oktober habe sie von der Abweisung erfahren. Anlässlich des Termins vom 17. Oktobers 2014 habe ihr Bruder gesehen, dass die Abweisung bereits das Datum des 22. Januar 2014 trage und das weitere Datum des 17. Oktobers 2014 hinzugefügt worden sei. Dieses Vorgehen sei aus ihrer Sicht unhaltbar. Sie und die Gesuchstellenden hätten sich stets korrekt verhalten, alle Voraussetzungen für die Erteilung seien erfüllt und alle angeforderten Nachweise erbracht gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin die Vor-instanz einsprachehalber um Erteilung der Visa an die Gesuchstellenden ersuchte (vgl. act. 102). N. Mit Verfügung vom 19. November 2014 trat das BFM auf die Einsprache gegen den ablehnenden Visaentscheid unter Verweis auf die verspätet eingegangene Einsprache nicht ein, gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Diese Verfügung wurde am 21. November 2014 eröffnet. O. Am 27. November 2014 focht die Beschwerdeführerin diesen Nichteintretensentscheid an und begründete ihre Beschwerde erneut mit den bereits in der Eingabe vom 5. November 2014 dargetanen Vorbringen. P. Mit Schreiben vom 13. März 2015 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens und bat um einen positiven Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe­halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines humanitären Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, rich­tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be­schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, den Einspracheentscheid auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

3. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 nicht rechtzeitig gewesen sei, weil die Einsprachefrist von 30 Tagen längst abgelaufen sei. Von Bedeutung ist daher, ob die Ablehnung der Visagesuche rechtsgültig eröffnet wurde, und wann der Fristenlauf für die Einsprache in Gang gesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass dies erst am 17. Oktober 2014 erfolgt sei, als ihrem Bruder der ablehnende Entscheid vom Generalkonsulat in Istanbul ausgehändigt worden sei, das BFM dagegen vertrat die Auffassung, die Ablehnung der Visagesuche sei bereits viel früher, nämlich am 22. Januar 2014 erfolgt, anlässlich eines weiteren Termins der Gesuchstellenden auf dem Generalkonsulat, bereits kurz nach der Antragstellung. 3.1 Das Verfahren für die Erteilung von Einreisevisa an visumspflichtige Drittstaatsangehörige richtet sich grundsätzlich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1), der unter anderem die Antragstellung und Erteilung von Visa einheitlich für alle Schengenmitgliedstaaten regelt. Das Ausländergesetz vom 16. De­zember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungs­abkommen keine abweichenden Bestimmun­gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Bei der Bearbeitung von Visumanträgen befolgen die Schweizer Behörden die Vorgaben des "Handbuchs für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission K(2010) 1620 endgültig vom 19.3.2010 über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (konsolidierte Fassung) gemäss des Durchführungsbeschlusses der Kommission K(2011) 5501 endgültig, vom 4.8.2011, zur Änderung des Beschlusses K(2010) 1620 endgültig, der Kommission vom 19. März 2010, über ein Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa" (im Folgenden: Visahandbuch I), das in einer mit Anmerkungen versehene Fassung (6. Auflage vom 2. Februar 2015) auf der Website des SEM abrufbar ist (www.bfm.admin.ch-/dam/data/bfm/rechtsgrundlagenweisungen/visa/bfm/vhb1-version-bfm-d.pdf). 3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen erteilt werden (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex, SGK). Von dieser Möglichkeit machte das BFM Anfang September 2013 Gebrauch und erliess eine Weisung, um angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" einem grösseren Personenkreis die erleichterte Visaerteilung zu ermöglichen. Die Weisung vom 4. September 2013 betreffs die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (COO.2180.101.7. 266789/322.213-/Syrien/2010/03648, im Weiteren: Weisung Syrien) stellte damit eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Ok­tober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) dar, einer Ausführungsverordnung zum AuG, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Die Bearbeitung der Visaanträge erfolgte vorliegend im Rahmen der Weisung Syrien (vgl. Vorakten S. 21). Hinsichtlich des Erteilungsverfahrens legte die Weisung Syrien fest, dass die Auslandsvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Genehmigung zu überweisen hätten. Seien die genannten Voraussetzungen nach Auffassung der Auslandvertretung nicht erfüllt, so weise die Auslandvertretung das Gesuch in eigener Zuständigkeit mit dem dafür vorgesehenen Schengenformular ab und verweise die gesuchstellenden Personen auf den Rechtsmittelweg. In Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren (vgl. Weisung Syrien, Ziff. III. a). Zwar wurden die Einreisevoraussetzungen für die Erteilung von Einreisevisa im Rahmen der Weisung Syrien zu Gunsten der Gesuchstellenden gelockert, um die Einreise zu erleichtern, das eigentliche Erteilungsverfahren folgte jedoch weiterhin grundsätzlich den Vorgaben des Visakodex, beziehungsweise des Visa-Handbuchs I. 3.3 Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Antragstellenden (die Verwandten der Beschwerdeführerin) am 15. Januar 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihre Kinder Visaanträge ausfüllten und zusammen mit Kopien ihrer Identitätsdokumente und weiteren Unterlagen einreichten (vgl. act. 2 - 5, S. 24 - 74). Dieses Vorgehen entsprach den Vorgaben des Visahandbuchs I, Ziff. 3.3, Persönliches Erscheinen des Antragstellers gemäss Art. 10, 13, 21 Absatz 8, Art. 42, 43 und 45 Visakodex. 3.4 Uneinigkeit besteht darüber, ob und wann die Verfügung betreffend die Abweisung der Visaanträge eröffnet wurde. Das Gericht geht, wie nachfolgend ausgeführt, davon aus, dass die Verfügung betreffend die Abweisung der Visagesuche den Antragstellenden bereits bei einem Termin am 22. Januar 2014 rechtsgültig eröffnet wurde. Das Visahandbuch I beschreibt unter Ziff. 12 das Vorgehen im Fall der Visaverweigerung (vgl. Visahandbuch I, Ziff. 12, S. 157 f.) Unter Ziff. 12.2 wird bezugnehmend auf Art. 32 Abs. 2, 3 und 4 sowie Anhang VI Visakodex erläutert, wie eine allfällige Entscheidung über die Visumverweigerung den Betroffenen mitzuteilen ist. Da sich ein allfälliges Einspracheverfahren gegen die Verweigerung der Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung nach dem Recht der Mitgliedstaaten richtet, kommen die Art. 6 Abs. 2 AuG und Art. 54 Abs. 1 VEV zur Anwendung. Das Visahandbuch I hält dazu fest, dass die Auslandsvertretung dem Gesuchsteller die Verweigerung im Namen des SEM mittels des Formulars gemäss Anhang VI des Visakodex zu eröffnen hat. In casu beruhte die Verweigerung auf Versagungsgrund Ziff. 8 auf dem entsprechenden Formblatt. Sie erfolgte, weil in Hinblick auf die grosse Zahl von Verwandten, welche die Beschwerdeführerin einladen wollte, nicht als gesichert erschien, dass die Gastgeberin für all diese Personen während deren Aufenthalts in der Schweiz hätte finanziell aufkommen können (vgl. S. 1, 2 der Vorakten, Sachverhalt Bst. B). Zum Vorgehen bei der Eröffnung hält das Visahandbuch fest: "Die Vertretung teilt dem Gesuchsteller dazu mit, dass er gegen diesen Entscheid beim SEM Einsprache erheben kann und ergänzt das Verweigerungsformular mit der Antrags-Nummer. Der Antragsteller datiert und unterzeichnet das Formular. Falls er die Unterzeichnung verweigert, bringt die Vertretung einen entsprechenden Vermerk auf der Formularkopie an, datiert und stempelt diese und legt sie ins Dossier" (vgl. Visahandbuch I, S. 159). Gemäss den Vorakten ist genau dieses Verfahren eingehalten worden. Das Aktenstück 1 trägt beim Feld "Unterschrift der betreffenden Person" das Datum des 22. Januar 2014 und den Vermerk, "Unterschrift verweigert" sowie das Kürzel des Sachbearbeiters (vgl. Vorakten S. 1). Das Gericht hat angesichts dieser Ausführungen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass den Antragstellenden anlässlich eines Termins am 22. Januar 2014 auf dem Generalkonsulat die Ablehnung ihres Gesuchs korrekt mündlich eröffnet wurde, und sie auch über die Möglichkeit der Einsprache gehörig informiert wurden. Sie verweigerten jedoch ihrerseits die Annahme der Abweisung, was aktenkundig vermerkt wurde. 3.5 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, also die Gastgeberin, von dieser Eröffnung nichts erfahren hat, beziehungsweise der abweisende Entscheid ihr nicht zugestellt wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist zwar unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch im erstinstanzlichen Visaverfahren bereits mitgewirkt hat - schliesslich hat sie die Termine für die Gesuchstellenden organisiert, einen Einladungsbrief (vgl. act. 37) geschrieben sowie Informationen zu ihrem Aufenthaltsstatus und ihren Verhältnissen vorgelegt. Dennoch sieht das Verfahren gemäss Visahandbuch I die Eröffnung der Ablehnung nur an die direkten Antragstellenden vor, also die Personen, welche mit dem Visum in die Schweiz einreisen wollen. Erst in der Rechtsmittelbelehrung auf der Abweisungsverfügung werden die Gastgeber als ebenfalls zur Einsprache Berechtigte aufgeführt (vgl. das Standardformular zur Abweisung eines Visumantrags im Anhang 10 zum Visahandbuch I, www.bfm.admin.ch/content/dam/data/bfm/rechtsgrundlagen/weisungen/-visa/bfm/bfmanh10d.pdf; zur Parteistellung der Gastgeber vgl. auch BVGE 2014/1, E. 1.3.2). 3.6 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass gemäss den Vorakten auf Seiten des Generalkonsulats zunächst eine Unsicherheit bestand, ob das Visaverfahren der Gesuchstellenden bereits beendet war. Zunächst hatte die stellvertretende Leiterin der Visaabteilung in Istanbul dem SRK auf seine erste Anfrage vom 14. August 2014 noch mitgeteilt, die Gesuche seien noch pendent (vgl. act. S. 96, 97). Auf nochmalige Nachfrage des SRK am 14. Oktober 2014 wurde diese Aussage in der E-Mail vom 15. Oktober 2014 korrigiert, es wurde mitgeteilt, die Gesuche seien bereits abgewiesen worden (act. S. 97, 98). Am Zeitpunkt der bereits erfolgten rechtsgültigen Eröffnung der Ablehnung an die Gesuchstellenden ändert sich durch diese Falschinformation jedoch nichts, da wie unter E. 3.6. ausgeführt, die Eröffnung der Abweisung nicht an die Beschwerdeführerin (oder eine in ihrem Auftrag handelnde Person) zu erfolgen hat. In der Folge holten die Gesuchstellenden ihre Verfügung beim Konsulat ab, was auf dem Formular unter dem Datum des 17. Oktober 2014 vermerkt wurde (vgl. act. S. 77, 78). 3.7 Auch die Einladung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, im Rahmen der Vernehmlassung nochmals Stellung zu nehmen, ist für den Zeitpunkt der Eröffnung der Abweisung der Visagesuche unbeachtlich. Das BFM hatte sie mit der (versehentlich) auf den 8. August 2014 datierten Verfügung, welche den Ausgangsstempel des BFM vom 24. Oktober 2014 trägt, nochmals zur Vernehmlassung aufgefordert (vgl. act. 7). Dieses Schreiben stellt die Antwort des BFM auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2014 dar. In dieser Verfügung erwähnt das BFM bereits, dass die Eröffnung am 22. Januar 2014 erfolgte, weshalb die Einsprache der Beschwerdeführerin verspätet war. Das gewährte rechtliche Gehör kann sich daher nur auf das Geltendmachen allfälliger weiterer, in der Zwischenzeit entstandener, Umstände beziehen, welche allenfalls im Rahmen der Gewährung eines "regulären" humanitären Visums hätten berücksichtigt werden können. Solche lagen jedoch nach Einschätzung der Vorinstanz nicht vor, weshalb das BFM mit Verfügung vom 19. November 2014 auf die Einsprache nicht eintrat. 3.8 Nach den obigen Ausführungen geht das Gericht mit der Vorinstanz einig, dass die Eröffnung der Abweisung der Visagesuche gegenüber den Gesuchstellenden rechtsgültig am 22. Januar 2014 erfolgte. Zwar muss der Beschwerdeführerin zu Gute gehalten werden, dass die Verfahrensführung teilweise unübersichtlich war, auf Anfrage auch falsche Informationen weitergeleitet wurden hinsichtlich des Stands der Bearbeitung der Gesuche und eine Verfügung der Vorinstanz falsch datiert wurde. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Visumverfahren auf dem Generalkonsulat in Istanbul im Januar 2014 nicht korrekt abgelaufen wäre. Vielmehr ist nach Aktenlage von einer korrekt erfolgten Eröffnung der Abweisung am 22. Januar 2014 auszugehen. 3.9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Nichteintretensentscheid des BFM zu Recht ergangen ist, weshalb er Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend kann jedoch auf die Erstattung der Kosten ausnahmsweise verzichtet werden, da die Verfahrensführung der Vorinstanz sehr unübersichtlich war und der Beschwerdeführerin teilweise falsche Informationen weitergeleitet wurden (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Visaabteilung des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul, Türkei. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: