Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Am 17. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in B._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe vom 12. Mai 2010 und mehreren schriftlichen Ergänzungen ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Schulalter von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr (...) respektive (...) sei sie bei der Explosion einer Granate im (...)-Gebiet schwer verletzt worden. Sie habe bleibende (...) Schäden davongetragen (...), weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Im Jahr (...) habe sie zu ihrer Familie nach C._______ zurückkehren können. Nachdem ihre (Verwandte) im Frühjahr (...) verstorben sei, würden sich ihre verwitwete (Verwandte) und verschiedene Nachbarn um sie kümmern, bei denen sie sich abwechslungsweise aufhalte. In einem Rehabilitationscamp sei sie nicht gewesen, aber jemand habe den Behörden erzählt, dass sie bei den LTTE gewesen sei, weshalb sie sich vor einer Verhaftung fürchte. Männer in Zivilkleidung, bei denen es sich wahrscheinlich um Angehörige der Sicherheitskräfte oder um Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen handle, seien bei ihr gewesen und hätten sie befragt. Ihre (Verwandte) habe jeweils mit diesen Personen gesprochen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne sich nicht an die Namen von LTTE-Angehörigen erinnern. Am 18. November 2011 sei eine unbekannte Person in ihr Haus gekommen und habe sie am Arm gefasst. Als sie geschrien habe, sei die Person geflohen. In den Strassen gebe es viele Armeeangehörige, weshalb ihr Bewegungsradius eingeschränkt sei. Sie sei öfters am Arm berührt und anzüglich angesprochen worden. Ihre (Verwandte) habe ihr geraten, diesen Männern nicht zu trauen und im Haus zu bleiben. So verbringe sie die Tage hauptsächlich mit fernsehen. In der Schweiz lebten zwei (Verwandte). C. C.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - am 8. Juni 2015 von der Schweizer Botschaft in B._______ an die Beschwerdeführerin weitergeleitet - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden könne gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person aufgrund ernsthafter Nachteile schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Vorliegend könne die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Massgebend sei die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Entscheides. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch die LTTE erlitten habe, seien deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die im Kampf erlittenen Verletzungen vermöchten daher nicht zur Bejahung von Art. 3 AsylG respektive zur Bewilligung der Einreise zu führen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn die Massnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. In casu lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fast zwei Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Allein aufgrund gelegentlicher Befragungen durch die Armee könne nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Derartigen, mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus in Zusammenhang stehenden behördlichen Massnahmen komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hätten die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit des Staates eingestuft, wäre sie zweifellos inhaftiert worden, was indes nicht der Fall gewesen sei. Auch die in den Raum gestellten Behelligungen durch Angehörige paramilitärischer Gruppierungen lägen einige Jahre zurück. In letzter Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr belästigt worden. Das Risiko, noch heute Übergriffen seitens solcher Gruppierungen oder Armeeangehöriger ausgesetzt zu sein, sei daher gering. In Bezug auf die geltend gemachte Berührung durch eine unbekannte Person, die geflohen sei, als die Beschwerdeführerin geschrien habe, sei es zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Sorgen vor sexuellen Übergriffen mache. Sie könne sich diesbezüglich aber schutzsuchend an die Behörden wenden. Übergriffe könnten bei den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden angezeigt werden und würden geahndet. Zudem könne der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, sich erforderlichenfalls, mit Unterstützung ihrer Verwandten, an andere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten oder das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen zu wenden. Es lägen keine Hinweise vor, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, zumal die Beschwerdeführerin persönlich keine grösseren Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht möglich wäre, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen zu ersuchen. Das SEM schliesse angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Schäden, welche die Beschwerdeführerin aus dem Bürgerkrieg davongetragen habe, und der diesbezüglichen Unterstützungsbedürftigkeit durch Angehörige und Nachbarn nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation befinde. Folgen eines Bürgerkriegs würden aber wie schwierige Lebensumstände und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da es an der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. D. D.a Mit am 7. Juli 2015 bei der Schweizer Botschaft in B._______ eingegangenem Schreiben vom 1. Juli 2015 (englischsprachig mit deutscher Übersetzung) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, worin sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Mai 2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. D.b Zur Begründung wiederholte sie die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, am 17. Mai 2015 hätten drei unbekannte Männer bei ihrer (Verwandten) in C._______ nach ihr gesucht. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort - in einem Haus in D._______ - aufgehalten. Ihre (Verwandte) habe den besagten Männern aus Angst ihren Aufenthaltsort genannt, worauf diese sie (die Beschwerdeführerin) in D._______ aufgesucht hätten. Da sich aber andere Hausbewohner schützend vor sie gestellt hätten, hätten die Männer ihr nichts antun können. Die Männer seien verschwunden, hätten ihr aber gedroht, wiederzukommen und sie wegen Zugehörigkeit zur "Bewegung" mitzunehmen. Daraufhin sei sie wieder umgezogen. Von Bewohnern des Hauses in D._______ habe sie erfahren, dass erneut nach ihr gefragt worden sei. Auch ihre (Verwandte) sei wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden, habe die aktuelle Adresse aber nicht preisgegeben. Da sie sich aufgrund ihrer Vergangenheit vor Repressionen fürchte, könne sie sich nicht an die sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden oder das Ministerium für Kinder und Frauen wenden.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
E. 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in B._______ befragt. Zudem legte sie ihre Asylgründe in mehreren Eingaben schriftlich dar. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge getan.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es an der Schutzbedürftigkeit aufgrund einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Während des langjährigen Bürgerkriegs war die allgemeine Situation für Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sehr schwierig und es gab eine Vielzahl von Gewaltereignissen. Die Bewilligung der Einreise dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor aktueller asylrechtlich relevanter Verfolgung. Die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE im Schulalter und die vor zwanzig Jahren erlittene Verletzung sind daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation erlassenen "Emergency Regulations" wurden Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwei Jahrzehnte zurückliegenden (Zwangs-)Zugehörigkeit und Tätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben im Jahr (...) zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt und ist seither weder in ein Rehabilitationscamp verbracht noch festgenommen worden. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihr, die (...) versehrt sei und in erfolgten Befragungen gesagt habe, dass sie sich nicht an die Namen von LTTE-Angehörigen zu erinnern vermöge, im heutigen Zeitpunkt - (...) Jahre nach der Rückkehr nach C._______ - staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen sollten, sind nicht ersichtlich. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachten Befragungen und verbalen Einschüchterungen und Drohungen für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen belastend sind, aber sie vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu begründen. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin nicht in Abrede, jedoch vermögen entsprechende humanitäre Überlegungen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise darzustellen. Hinsichtlich der vorgebrachten Angst vor sexuellen Übergriffen und Belästigungen ist festzustellen, dass sich nach dem Bürgerkriegsende im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden Sri Lankas insbesondere Frauen, die allein einen Haushalt führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen, auch durch Sicherheitskräfte, ausgesetzt sehen. Wie das SEM aber zutreffend ausgeführt hat, existieren in Sri Lanka nebst den staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die angezeigte Übergriffe und Drohungen ahnden, weitere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten und das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen, an die sich betroffene Frauen wenden können. Zudem setzen sich in Sri Lanka zahlreiche nichtstaatliche Institutionen für Frauenbelange ein. Insgesamt engagieren sich über achtzig Organisationen für die Gleichberechtigung und den Schutz der Frauen, wovon knapp neunzig Prozent lokale Nichtregierungsorganisationen sind (vgl. hierzu das Themenpapier "Sri Lanka: Situation der Frauen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2013 sowie [...]). Der Beschwerdeführerin kann es zugemutet werden, sich erforderlichenfalls zwecks Schutzsuche an eine dieser staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen zu wenden.
E. 6.2 Aufgrund des Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie im gegenwärtigen Zeitpunkt konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wäre. Das SEM hat die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz daher zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin : Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4407/2015 Urteil vom 8. April 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. Mai 2010 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Botschaft in B._______ ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Am 17. Juni 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die Schweizer Vertretung in B._______ befragt. In Verbindung mit der Eingabe vom 12. Mai 2010 und mehreren schriftlichen Ergänzungen ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Schulalter von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Im Jahr (...) respektive (...) sei sie bei der Explosion einer Granate im (...)-Gebiet schwer verletzt worden. Sie habe bleibende (...) Schäden davongetragen (...), weshalb sie auf Unterstützung angewiesen sei. Im Jahr (...) habe sie zu ihrer Familie nach C._______ zurückkehren können. Nachdem ihre (Verwandte) im Frühjahr (...) verstorben sei, würden sich ihre verwitwete (Verwandte) und verschiedene Nachbarn um sie kümmern, bei denen sie sich abwechslungsweise aufhalte. In einem Rehabilitationscamp sei sie nicht gewesen, aber jemand habe den Behörden erzählt, dass sie bei den LTTE gewesen sei, weshalb sie sich vor einer Verhaftung fürchte. Männer in Zivilkleidung, bei denen es sich wahrscheinlich um Angehörige der Sicherheitskräfte oder um Mitglieder paramilitärischer Gruppierungen handle, seien bei ihr gewesen und hätten sie befragt. Ihre (Verwandte) habe jeweils mit diesen Personen gesprochen. Sie (die Beschwerdeführerin) könne sich nicht an die Namen von LTTE-Angehörigen erinnern. Am 18. November 2011 sei eine unbekannte Person in ihr Haus gekommen und habe sie am Arm gefasst. Als sie geschrien habe, sei die Person geflohen. In den Strassen gebe es viele Armeeangehörige, weshalb ihr Bewegungsradius eingeschränkt sei. Sie sei öfters am Arm berührt und anzüglich angesprochen worden. Ihre (Verwandte) habe ihr geraten, diesen Männern nicht zu trauen und im Haus zu bleiben. So verbringe sie die Tage hauptsächlich mit fernsehen. In der Schweiz lebten zwei (Verwandte). C. C.a Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 - am 8. Juni 2015 von der Schweizer Botschaft in B._______ an die Beschwerdeführerin weitergeleitet - verweigerte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden könne gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt werden, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person aufgrund ernsthafter Nachteile schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei. Die Anforderungen an eine Einreisebewilligung seien hoch. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden müsse. Vorliegend könne die Gefährdungssituation aufgrund der Aktenlage abschliessend beurteilt werden. Massgebend sei die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Entscheides. Vergangene Verfolgung sei nur beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise für eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern dem Schutz vor aktueller Verfolgung. Nachteile, welche die Beschwerdeführerin durch die LTTE erlitten habe, seien deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die vorgebrachte Zwangsrekrutierung durch die LTTE und die im Kampf erlittenen Verletzungen vermöchten daher nicht zur Bejahung von Art. 3 AsylG respektive zur Bewilligung der Einreise zu führen. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn die Massnahmen aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne. In casu lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der fast zwei Jahrzehnte zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Allein aufgrund gelegentlicher Befragungen durch die Armee könne nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Derartigen, mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus in Zusammenhang stehenden behördlichen Massnahmen komme aber aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Hätten die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin als Gefahr für die Sicherheit des Staates eingestuft, wäre sie zweifellos inhaftiert worden, was indes nicht der Fall gewesen sei. Auch die in den Raum gestellten Behelligungen durch Angehörige paramilitärischer Gruppierungen lägen einige Jahre zurück. In letzter Zeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr belästigt worden. Das Risiko, noch heute Übergriffen seitens solcher Gruppierungen oder Armeeangehöriger ausgesetzt zu sein, sei daher gering. In Bezug auf die geltend gemachte Berührung durch eine unbekannte Person, die geflohen sei, als die Beschwerdeführerin geschrien habe, sei es zwar verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin angesichts ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen Sorgen vor sexuellen Übergriffen mache. Sie könne sich diesbezüglich aber schutzsuchend an die Behörden wenden. Übergriffe könnten bei den sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden angezeigt werden und würden geahndet. Zudem könne der Beschwerdeführerin auch zugemutet werden, sich erforderlichenfalls, mit Unterstützung ihrer Verwandten, an andere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten oder das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen zu wenden. Es lägen keine Hinweise vor, die auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden, zumal die Beschwerdeführerin persönlich keine grösseren Probleme mit den Behörden geltend gemacht habe. Es seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht möglich wäre, bei den sri-lankischen Behörden um Schutz vor allfälligen Übergriffen zu ersuchen. Das SEM schliesse angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Schäden, welche die Beschwerdeführerin aus dem Bürgerkrieg davongetragen habe, und der diesbezüglichen Unterstützungsbedürftigkeit durch Angehörige und Nachbarn nicht aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer schwierigen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation befinde. Folgen eines Bürgerkriegs würden aber wie schwierige Lebensumstände und humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien daher nicht einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Da es an der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. D. D.a Mit am 7. Juli 2015 bei der Schweizer Botschaft in B._______ eingegangenem Schreiben vom 1. Juli 2015 (englischsprachig mit deutscher Übersetzung) reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein, worin sie sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Mai 2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. D.b Zur Begründung wiederholte sie die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte ergänzend aus, am 17. Mai 2015 hätten drei unbekannte Männer bei ihrer (Verwandten) in C._______ nach ihr gesucht. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort - in einem Haus in D._______ - aufgehalten. Ihre (Verwandte) habe den besagten Männern aus Angst ihren Aufenthaltsort genannt, worauf diese sie (die Beschwerdeführerin) in D._______ aufgesucht hätten. Da sich aber andere Hausbewohner schützend vor sie gestellt hätten, hätten die Männer ihr nichts antun können. Die Männer seien verschwunden, hätten ihr aber gedroht, wiederzukommen und sie wegen Zugehörigkeit zur "Bewegung" mitzunehmen. Daraufhin sei sie wieder umgezogen. Von Bewohnern des Hauses in D._______ habe sie erfahren, dass erneut nach ihr gefragt worden sei. Auch ihre (Verwandte) sei wieder nach ihrem Aufenthaltsort gefragt worden, habe die aktuelle Adresse aber nicht preisgegeben. Da sie sich aufgrund ihrer Vergangenheit vor Repressionen fürchte, könne sie sich nicht an die sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden oder das Ministerium für Kinder und Frauen wenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Vertretung in B._______ befragt. Zudem legte sie ihre Asylgründe in mehreren Eingaben schriftlich dar. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen von aArt. 10 AsylV 1 wurde damit Genüge getan. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. und E. 5.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach es an der Schutzbedürftigkeit aufgrund einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG fehle, erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Während des langjährigen Bürgerkriegs war die allgemeine Situation für Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas sehr schwierig und es gab eine Vielzahl von Gewaltereignissen. Die Bewilligung der Einreise dient jedoch nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts, sondern bezweckt vielmehr den Schutz vor aktueller asylrechtlich relevanter Verfolgung. Die Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die LTTE im Schulalter und die vor zwanzig Jahren erlittene Verletzung sind daher im heutigen Zeitpunkt nicht mehr einreiserelevant. Die im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation erlassenen "Emergency Regulations" wurden Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zwei Jahrzehnte zurückliegenden (Zwangs-)Zugehörigkeit und Tätigkeit für die LTTE im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin ist gemäss eigenen Angaben im Jahr (...) zu ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt und ist seither weder in ein Rehabilitationscamp verbracht noch festgenommen worden. Konkrete Anhaltspunkte, dass ihr, die (...) versehrt sei und in erfolgten Befragungen gesagt habe, dass sie sich nicht an die Namen von LTTE-Angehörigen zu erinnern vermöge, im heutigen Zeitpunkt - (...) Jahre nach der Rückkehr nach C._______ - staatliche Verfolgungsmassnahmen asylrechtlich relevanten Ausmasses drohen sollten, sind nicht ersichtlich. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrachten Befragungen und verbalen Einschüchterungen und Drohungen für die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen belastend sind, aber sie vermögen keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive eine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin zu begründen. Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin nicht in Abrede, jedoch vermögen entsprechende humanitäre Überlegungen praxisgemäss keinen ausreichenden Grund für eine Bewilligung der Einreise darzustellen. Hinsichtlich der vorgebrachten Angst vor sexuellen Übergriffen und Belästigungen ist festzustellen, dass sich nach dem Bürgerkriegsende im Zusammenhang mit der Militärpräsenz im Norden Sri Lankas insbesondere Frauen, die allein einen Haushalt führen, vermehrt sexuellen Belästigungen und weiteren Diskriminierungen, auch durch Sicherheitskräfte, ausgesetzt sehen. Wie das SEM aber zutreffend ausgeführt hat, existieren in Sri Lanka nebst den staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die angezeigte Übergriffe und Drohungen ahnden, weitere Institutionen wie das Ministerium für kinder- und frauenspezifische Angelegenheiten und das dem Polizeidepartement angegliederte Büro für die Prävention des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen und Frauen, an die sich betroffene Frauen wenden können. Zudem setzen sich in Sri Lanka zahlreiche nichtstaatliche Institutionen für Frauenbelange ein. Insgesamt engagieren sich über achtzig Organisationen für die Gleichberechtigung und den Schutz der Frauen, wovon knapp neunzig Prozent lokale Nichtregierungsorganisationen sind (vgl. hierzu das Themenpapier "Sri Lanka: Situation der Frauen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2013 sowie [...]). Der Beschwerdeführerin kann es zugemutet werden, sich erforderlichenfalls zwecks Schutzsuche an eine dieser staatlichen oder nichtstaatlichen Institutionen zu wenden. 6.2 Aufgrund des Gesagten vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzulegen, dass sie im gegenwärtigen Zeitpunkt konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wäre. Das SEM hat die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz daher zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Botschaft in B._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin : Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: