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F-4701/2023

F-4701/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-17 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 15. Februar 2023 ersuchte der kenianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1979, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden Partnerin B._______ (nachfolgend: Gastgeberin). B. Mit Formularverfügung vom 19. Februar 2023 lehnte die Schweizerische Botschaft in Nairobi den Visumsantrag ab, da die eingereichten Unterlagen und Belege nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 30. August 2023 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Schengen-Visum zu erteilen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- seien zurückzuerstatten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen und Belege nach. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 2. August 2023 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 7. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem eingangs gestellten Antrag, ihm sei ein Schengen-Visum zu erteilen, fest.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, zumal er mit dem Visumsantrag nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]).

E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

E. 5 Strittig ist, ob der kenianische Gesuchsteller hinreichend Gewähr für seine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806).

E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 5.2 In ganz Kenia bestehen grosse politische und soziale Spannungen. Armut, Hunger, Jugendarbeitslosigkeit und Korruption sind weit verbreitet und die Gefahr terroristischer Anschläge ist landesweit erhöht (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-3698/2022 vom 3. März 2024 E. 6.3). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 146 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, < https://hdr.undp.org/ > Reports and Publications > Human Development Report 2023-24 > Report English, S. 276, abgerufen am 15.03.2024). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt.

E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

E. 5.4.1 Der 44-jährige Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und lebt in (...). Er gibt an, zusammen mit seiner Expartnerin einen 9-jährigen Sohn zu haben, mit dem er - obwohl sein Sohn bei der Mutter lebe - engen Kontakt pflege. Dagegen gab er im Interview gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Nairobi bei der Beantragung des Visums an, zwei Kinder im Alter von 18 und 15 Jahren zu haben. Diese Äusserung wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Dezember 2023 nachträglich bestritten. Weiter gibt er an, für seine Grossfamilie unabdingbar zu sein, weshalb er im Jahr 2022 mit der Aufgabe betraut worden sei, die Urne seiner verstorbenen Tante aus Deutschland zurückzuholen.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Zusammensetzung seiner Grossfamilie und führt nicht weiter aus, was seine konkrete Rolle in der Grossfamilie ist. Inwiefern der Beschwerdeführer über familiäre Verpflichtungen in Kenia verfügt ist unklar, da er seine Familienverhältnisse weder urkundlich belegt noch substantiiert darlegt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von 15 beziehungsweise 18 Jahren oder nur einen 9-jährigen Sohn hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (hier in Bezug auf den 9-jährigen Sohn angeblich die Expartnerin und Kindsmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, Kinder später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.).

E. 5.4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seiner Rolle als Arbeitgeber (hernach E. 5.5 f.) zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen gegenüber Angestellten wahrzunehmen. Von welchen Verpflichtungen oder von wie vielen Angestellten konkret die Rede ist, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch reichte er weder Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen für die besagten Angestellten ein. Dass dem Beschwerdeführer über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist somit nicht ersichtlich beziehungsweise vom Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht noch belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er in der Schweiz durch seine hier lebende Partnerin ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht.

E. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein hochqualifizierter IT-Spezialist und habe eine Unternehmung gegründet, welche Objekte in Grossbritannien von Kenia aus überwache. Zudem habe er ein Transportunternehmen und einen Landwirtschaftsbetrieb. Er sei selbständig erwerbstätig, Arbeitgeber und lebe in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen.

E. 5.5.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen zufolge ist er Mitinhaber einer am 19. November 2009 gegründeten Unternehmung mit Sitz in Nairobi. Allerdings fällt beim eingereichten Handelsregisterauszug auf, dass der Stand der aufgeführten Informationen vom 19. November 2019 datiert. Das darauf angegebene Registrationsdatum der Unternehmung datiert später, nämlich vom 28. Januar 2023 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 116). Dies weckt Zweifel an der Echtheit des eingereichten Auszugs. Daneben reichte der Beschwerdeführer einen Vertrag zwischen besagter Unternehmung und einem Auftraggeber mit Sitz in Grossbritannien betreffend einen bis zum 31. Juli 2024 dauernden Videoüberwachungsauftrag ein. Der Vertrag weist zwar zwei Unterschriften auf, ist aber undatiert. Die eingereichten Belege betreffend das Transportunternehmen und den Landwirtschaftsbetrieb beschränken sich auf Fahrzeugzulassungen für einen Lastwagen und einen Traktor sowie auf Belege, auf denen Felder, Äcker, Vieh und angebliche Mitarbeiter abgebildet sind. Da der behauptete Landwirtschaftsbetrieb aufgrund dieser Belege nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordenbar ist, kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Insgesamt vermögen die eingereichten Belege keine beruflichen Verpflichtungen nachzuweisen, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.

E. 5.5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer zwei verschiedene Kontoauszüge eingereicht. Das auf den Namen der Unternehmung lautende Konto wies am 13. März 2023 einen Saldo von 170'597 Kenia-Schilling (KES) (Fr. 1'072.-) aus (Umrechnungskurs per. 8. März 2024). Im Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 13. März 2023 erfolgten durch den Auftraggeber in Grossbritannien insgesamt drei Einzahlungen auf das Konto in der Gesamthöhe von KES 3'160'842 (Fr. 19'867.-). Die übrigen Buchungen betreffen allesamt Geldbezüge. Der Saldo des Kontos betrug vor den Gutschriften jeweils zwischen KES 12'691 und 122 (zwischen Fr. 79.- und Fr. -.77). Somit stammt sämtliches Vermögen auf dem Geschäftskonto von einem angeblichen Auftraggeber, wobei die Einnahmen die Ausgaben gerade eben zu decken vermögen. Daneben wies das auf den Beschwerdeführer lautende Konto noch am 25. Januar 2023 einen Saldo von KES 86.80 (Fr. -.55) aus. Durch diverse Gutschriften erhöhte sich dieser Saldo innert kürzester Zeit bis zum 13. März 2023 auf KES 2'273'568 (Fr. 14'290.-). Allein vom 10. März 2023 bis zum 13. März 2023 wurden dem Konto insgesamt KES 1'000'000 (Fr. 6'285.-) gutgeschrieben.

E. 5.5.3 Aus den eingereichten Bankbelegen ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den Gutschriften jeweils um Zuwendungen oder selbsterwirtschaftete Beträge handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass - wie in der Beschwerdeergänzung vom 11. September 2023 geltend gemacht - beim Zahlungsverkehr über das Bezahlsystem M-Pesa kein Verwendungszweck angegeben wird. Nicht auszuschliessen ist, dass alle im Zeitraum kurz vor Beantragung des Visums beziehungsweise vor Einreichung der Einsprache eingegangenen Gutschriften den Zweck verfolgten, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine angeblich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse zu stützen. Da der Beschwerdeführer aber keinerlei Unterlagen aus der Buchhaltung seiner Unternehmen und Betriebe einreichte, ist eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, welche ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten.

E. 5.5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in Kenia dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass kenianische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung.

E. 6.1 Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend gesichert. Dass dem Beschwerdeführer in Kenia konkrete gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Seine von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse vermochte er nicht zu belegen. Sowohl die eingereichten Belege als auch die Angaben des Beschwerdeführers sind teils widersprüchlich oder unvollständig und lassen diverse Fragen offen, sodass erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen.

E. 6.2 Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Gastgeberin ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Die seit August 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gastgeberin bestehende Fernbeziehung fällt im Übrigen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

E. 6.3 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

E. 7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 28. September 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4701/2023 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum;Verfügung des SEM vom 2. August 2023. Sachverhalt: A. Am 15. Februar 2023 ersuchte der kenianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1979, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen rund zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei seiner in der Schweiz lebenden Partnerin B._______ (nachfolgend: Gastgeberin). B. Mit Formularverfügung vom 19. Februar 2023 lehnte die Schweizerische Botschaft in Nairobi den Visumsantrag ab, da die eingereichten Unterlagen und Belege nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Absicht zur Rückkehr in den Herkunftsstaat vor Ablauf des Visums bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. März 2023 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 2. August 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Am 30. August 2023 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller sei ein Schengen-Visum zu erteilen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- seien zurückzuerstatten. Mit ergänzender Stellungnahme vom 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen und Belege nach. F. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 6. November 2023 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 2. August 2023 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Replik vom 7. Dezember 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem eingangs gestellten Antrag, ihm sei ein Schengen-Visum zu erteilen, fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Er ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, zumal er mit dem Visumsantrag nach wie vor einen Besuch in der Schweiz anstrebt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch eines kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wieder-ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 12 VEV; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).

5. Strittig ist, ob der kenianische Gesuchsteller hinreichend Gewähr für seine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung Nr. 2018/1806). 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 In ganz Kenia bestehen grosse politische und soziale Spannungen. Armut, Hunger, Jugendarbeitslosigkeit und Korruption sind weit verbreitet und die Gefahr terroristischer Anschläge ist landesweit erhöht (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer F-3698/2022 vom 3. März 2024 E. 6.3). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 146 von 193 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, Reports and Publications > Human Development Report 2023-24 > Report English, S. 276, abgerufen am 15.03.2024). In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Risikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-stellenden Person im Herkunftsland miteinzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 5.4.1 Der 44-jährige Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und lebt in (...). Er gibt an, zusammen mit seiner Expartnerin einen 9-jährigen Sohn zu haben, mit dem er - obwohl sein Sohn bei der Mutter lebe - engen Kontakt pflege. Dagegen gab er im Interview gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Nairobi bei der Beantragung des Visums an, zwei Kinder im Alter von 18 und 15 Jahren zu haben. Diese Äusserung wird vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Dezember 2023 nachträglich bestritten. Weiter gibt er an, für seine Grossfamilie unabdingbar zu sein, weshalb er im Jahr 2022 mit der Aufgabe betraut worden sei, die Urne seiner verstorbenen Tante aus Deutschland zurückzuholen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Zusammensetzung seiner Grossfamilie und führt nicht weiter aus, was seine konkrete Rolle in der Grossfamilie ist. Inwiefern der Beschwerdeführer über familiäre Verpflichtungen in Kenia verfügt ist unklar, da er seine Familienverhältnisse weder urkundlich belegt noch substantiiert darlegt. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer zwei Kinder im Alter von 15 beziehungsweise 18 Jahren oder nur einen 9-jährigen Sohn hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Verbleib im Ausland entscheiden. Die vorübergehende Trennung einer Familie wird je nach Interessenlage in Kauf genommen. Dies umso eher, wenn die Betreuung der Kinder durch nahe Angehörige (hier in Bezug auf den 9-jährigen Sohn angeblich die Expartnerin und Kindsmutter) sichergestellt werden kann und die Möglichkeit besteht, Kinder später nachziehen zu können (vgl. Urteile des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1; F-2363/2022 vom 22. August 2022 E. 6.5; je m.w.H.). 5.4.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seiner Rolle als Arbeitgeber (hernach E. 5.5 f.) zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen gegenüber Angestellten wahrzunehmen. Von welchen Verpflichtungen oder von wie vielen Angestellten konkret die Rede ist, lässt der Beschwerdeführer offen. Auch reichte er weder Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen für die besagten Angestellten ein. Dass dem Beschwerdeführer über das übliche Mass hinausgehende gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist somit nicht ersichtlich beziehungsweise vom Beschwerdeführer weder substantiiert geltend gemacht noch belegt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass er in der Schweiz durch seine hier lebende Partnerin ein vorbestehendes soziales Beziehungsnetz besitzt, was das Emigrationsrisiko viel eher erhöht. 5.5 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ein hochqualifizierter IT-Spezialist und habe eine Unternehmung gegründet, welche Objekte in Grossbritannien von Kenia aus überwache. Zudem habe er ein Transportunternehmen und einen Landwirtschaftsbetrieb. Er sei selbständig erwerbstätig, Arbeitgeber und lebe in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. 5.5.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen zufolge ist er Mitinhaber einer am 19. November 2009 gegründeten Unternehmung mit Sitz in Nairobi. Allerdings fällt beim eingereichten Handelsregisterauszug auf, dass der Stand der aufgeführten Informationen vom 19. November 2019 datiert. Das darauf angegebene Registrationsdatum der Unternehmung datiert später, nämlich vom 28. Januar 2023 (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4, S. 116). Dies weckt Zweifel an der Echtheit des eingereichten Auszugs. Daneben reichte der Beschwerdeführer einen Vertrag zwischen besagter Unternehmung und einem Auftraggeber mit Sitz in Grossbritannien betreffend einen bis zum 31. Juli 2024 dauernden Videoüberwachungsauftrag ein. Der Vertrag weist zwar zwei Unterschriften auf, ist aber undatiert. Die eingereichten Belege betreffend das Transportunternehmen und den Landwirtschaftsbetrieb beschränken sich auf Fahrzeugzulassungen für einen Lastwagen und einen Traktor sowie auf Belege, auf denen Felder, Äcker, Vieh und angebliche Mitarbeiter abgebildet sind. Da der behauptete Landwirtschaftsbetrieb aufgrund dieser Belege nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuordenbar ist, kann ihnen kein Beweiswert beigemessen werden. Insgesamt vermögen die eingereichten Belege keine beruflichen Verpflichtungen nachzuweisen, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. 5.5.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer zwei verschiedene Kontoauszüge eingereicht. Das auf den Namen der Unternehmung lautende Konto wies am 13. März 2023 einen Saldo von 170'597 Kenia-Schilling (KES) (Fr. 1'072.-) aus (Umrechnungskurs per. 8. März 2024). Im Zeitraum vom 16. Dezember 2022 bis zum 13. März 2023 erfolgten durch den Auftraggeber in Grossbritannien insgesamt drei Einzahlungen auf das Konto in der Gesamthöhe von KES 3'160'842 (Fr. 19'867.-). Die übrigen Buchungen betreffen allesamt Geldbezüge. Der Saldo des Kontos betrug vor den Gutschriften jeweils zwischen KES 12'691 und 122 (zwischen Fr. 79.- und Fr. -.77). Somit stammt sämtliches Vermögen auf dem Geschäftskonto von einem angeblichen Auftraggeber, wobei die Einnahmen die Ausgaben gerade eben zu decken vermögen. Daneben wies das auf den Beschwerdeführer lautende Konto noch am 25. Januar 2023 einen Saldo von KES 86.80 (Fr. -.55) aus. Durch diverse Gutschriften erhöhte sich dieser Saldo innert kürzester Zeit bis zum 13. März 2023 auf KES 2'273'568 (Fr. 14'290.-). Allein vom 10. März 2023 bis zum 13. März 2023 wurden dem Konto insgesamt KES 1'000'000 (Fr. 6'285.-) gutgeschrieben. 5.5.3 Aus den eingereichten Bankbelegen ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den Gutschriften jeweils um Zuwendungen oder selbsterwirtschaftete Beträge handelt. Daran ändert der Umstand nichts, dass - wie in der Beschwerdeergänzung vom 11. September 2023 geltend gemacht - beim Zahlungsverkehr über das Bezahlsystem M-Pesa kein Verwendungszweck angegeben wird. Nicht auszuschliessen ist, dass alle im Zeitraum kurz vor Beantragung des Visums beziehungsweise vor Einreichung der Einsprache eingegangenen Gutschriften den Zweck verfolgten, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine angeblich sehr guten wirtschaftlichen Verhältnisse zu stützen. Da der Beschwerdeführer aber keinerlei Unterlagen aus der Buchhaltung seiner Unternehmen und Betriebe einreichte, ist eine verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht möglich. Vor diesem Hintergrund - und mit Blick auf das für Schweizer Verhältnisse ohnehin relativ geringe Vermögen, welches zudem bei einer Auswanderung nicht zwingend verloren geht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.6 m.H.) - ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, welche ihn von einer Emigration abzuhalten vermöchten. 5.5.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die schwierige wirtschaftliche Lage in Kenia dürfe nicht zur pauschalen Annahme führen, dass kenianische Staatsangehörige nicht fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz nahm im Rahmen einer Gesamtwürdigung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände des Gesuchstellers Bezug. Dass dabei Gesuchstellenden in ähnlichen Lebenssituationen - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - grundsätzlich ein gleicher Entscheid zukommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraussetzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. 6. 6.1 Im Ergebnis ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die Wiederausreise des Beschwerdeführers sei nicht hinreichend gesichert. Dass dem Beschwerdeführer in Kenia konkrete gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen obliegen würden, ist nicht ersichtlich. Seine von ihm geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse vermochte er nicht zu belegen. Sowohl die eingereichten Belege als auch die Angaben des Beschwerdeführers sind teils widersprüchlich oder unvollständig und lassen diverse Fragen offen, sodass erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bestehen. 6.2 Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch die Gastgeberin ändert daran nichts, denn Gastgeber und Garanten können zwar mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Die seit August 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und der Gastgeberin bestehende Fernbeziehung fällt im Übrigen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. 6.3 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

7. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Visum für den Schengen-Raum zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in derselben Höhe am 28. September 2023 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: