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F-3698/2022

F-3698/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-03 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Die 1992 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (nachfol- gend: Gesuchstellerin) beantragte am 7. April 2022 bei der schweizeri- schen Botschaft in Nairobi die Ausstellung eines Schengen-Visums für ei- nen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen. Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als Gastgeber trat A._______, geb. 1944, (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) auf.Noch am Tag der Gesucheinreichung erfolgte eine Befragung der Gesuchstellerin durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi. Mit Formular-Verfügung vom 23. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Vi- sumsantrag ab. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die ob- genannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen frei wählbaren Zeitraum von 31 Tagen an die Gesuchstellerin. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuch- stellerin für einen frei wählbaren Zeitraum ein 31-tägiges Schengen-Visum, territorial begrenzt auf die Schweiz, zu erteilen. Subeventualiter sei die Ver- fügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. November 2023 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen.

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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staats- angehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa- che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen- gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen

F-3698/2022 Seite 4 Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus- sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt- länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kenianische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrit- tenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verord- nung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV).

E. 4.2 Voraussetzungen zur Visumserteilung und zur Einreise sind unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen- Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende

F-3698/2022 Seite 5 Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4).

E. 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge- setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl. 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die natio- nalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzun- gen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset- zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheit- liches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 4.5 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter an- derem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus sol- chen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 5.1 Ihren ablehnenden Bescheid begründet die Vorinstanz im Wesentli- chen damit, dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr in ihr

F-3698/2022 Seite 6 Heimatland bieten würden. In Kenia halte der Zuwanderungsdruck, insbe- sondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, stark an. Vor allem jüngere Menschen würden versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Der Trend zur Auswanderung zeige sich dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freun- den bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Die Ge- suchstellerin sei 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Sie sei als Bäuerin selbstständig erwerbstätig und verdiene umgerechnet ca. KES 6'000.– (rund. Fr. 48.– [Kurs 29. Juli 2022]) in der Woche. Jedoch seien auf ihren Kontoauszügen beträchtliche Überweisung von europäischen Personen ersichtlich, wobei der Grund hierfür unbekannt sei. Hinzu komme, dass eine Abwesenheit von 90 Tagen wohl kaum mit der erwähnten Selbststän- digkeit als Bäuerin in Einklang stehen könne. Die früheren Aufenthalte im Schengenraum zu Besuch des damaligen Freundes (2012-2014) seien aufgrund der stetigen Änderung der politischen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse nicht mit dem vorliegenden Visumsantrag zu vergleichen. Zudem seien ihr in den Jahren 2017 und 2018 von Italien und Frankreich insge- samt drei Visumsanträge verweigert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen familiären oder gesellschaftli- chen Verpflichtungen obliegen würden, welche das vorgängig beschrie- bene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteilige Zusicherung des Be- schwerdeführers vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentli- chen geltend, dass die Gesuchstellerin in Kenia eine vier Hektar grosse Farm führe, ein regelmässiges Einkommen von wöchentlich ca. KES 6'000. – generiere und zwei Mitarbeiter beschäftige. Die auf den Kon- toauszügen ersichtlichen, deutlich höheren Einkünfte würden nicht vom Beschwerdeführer stammen, obwohl dieser sie zusätzlich finanziell unter- stütze. Die Gesuchstellerin generiere für kenianische Verhältnisse insge- samt ein überdurchschnittliches Einkommen. Auch habe sie ein Visum für 31 Tage beantragt, und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise an- genommen für 90 Tage. Eine Reise der Gesuchstellerin in die Schweiz, um einen langjährigen Freund zu besuchen, sei durchaus mit ihren Verpflich- tungen als selbstständige Bäuerin vereinbar. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin würden sich seit sieben Jahren kennen und regelmässig, zeitweise täglich, in Kontakt stehen. Er selbst besuche sie zwei bis dreimal pro Jahr. Nun wolle er ihr die Schweiz zeigen und habe sie deshalb eingeladen. Die Initiative zum Besuch sei von ihm gekommen.

F-3698/2022 Seite 7 Er wolle ihr insbesondere die landwirtschaftlichen Möglichkeiten und die Bedingungen in der Schweiz zeigen. Ferner sei auch vorgesehen, ein flie- gerisches Training mit dem Kleinflugzeug des Beschwerdeführers durch- zuführen. Ihr Besuch erfolge somit zu Ferien- und Weiterbildungszwecken sowie zur Kontaktpflege mit dem Beschwerdeführer. Die Gesuchstellerin spreche keine der Schweizer Landessprachen, ihre Mutter und ihre fünf Brüder lebten in Kenia, es sei ein Hin- und Rückflug gebucht worden und sie habe dort einen festen Arbeitsplatz. Auch sei sie bereits in den Jahren 2012 bis 2014 viermal rund drei Monate in Norwegen gewesen um eben- falls einen Freund zu besuchen. Sie sei damals fristgerecht aus dem Schengenraum ausgereist. Auch sei die politische und wirtschaftliche Lage in Kenia trotz Wiederwahlen stabil. Dies alles spreche für eine gesicherte Wiederausreise. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusam- menhang mit dem Besuchsaufenthalt zu und garantiere für die Wiederaus- reise.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, die Sachver- haltsdarstellung der Verfügung sei dahingehend zu berichtigen, als das in Frage stehende Schengen-Visum für eine Dauer von 31 Tagen und nicht für 90 Tage beantragt worden sei. Mangels jeglichen Nachweises einer Er- werbstätigkeit könne offenbleiben, ob die Dauer des geplanten Ausland- aufenthaltes der beruflichen Tätigkeit entgegenstehe. Ferner gehe aus den Unterlagen nicht hervor, weshalb im Zusammenhang mit den ebenfalls in Kenia lebenden Familienangehörigen eine besondere familiäre Verpflich- tung bestehen solle. Auch würden die vorgelegten Unterlagen kein zuver- lässiges Bild über die Kontinuität der Vermögenslage vermitteln; es sei des- halb nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Mit Aus- nahme der Aufenthaltsdauer halte die Vorinstanz vollumfänglich an den Er- wägungen ihrer Verfügung fest, verweise auf diese und beantrage die Ab- weisung der Beschwerde.

E. 5.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Ge- suchstellerin aufgrund ihres Verhaltens hinsichtlich früheren Visumsertei- lungen eine günstige Prognose über die anstandslose Wiederausreise zu erstellen sei. Bei ihrem Verdienst handle es sich um eine Schätzung. Sie sei auf die jeweilige Ernte und auf die Nachfrage am Markt angewiesen. Deshalb würden ihre Einnahmen variieren, jedoch schreibe sie im Durch- schnitt schwarze Zahlen, womit von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnis- sen ausgegangen werden müsse. Sie sei auf die Einnahmen aus dem Bau- ernhofbetrieb angewiesen. Auch übe sie gelegentlich, wenn der Betrieb des Bauernhofs es erlaube, Nebenerwerbstätigkeiten aus. Dies sei in

F-3698/2022 Seite 8 Kenia üblich und die Arbeit erfolge auf gegenseitiger Vertrauensbasis, ohne Arbeitsvertrag. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine beson- deren familiären Verpflichtungen treffe, wie beispielsweise die Fürsorge für eine kranke Mutter, sei neutral zu gewichten. Sie unterstütze die Familie in Kenia aber fortdauernd und auf Verlangen der Familienangehörigen, sei es in Form von Geldleistungen oder in natura. Somit obliege sie durchaus ei- ner gewissen familiären Unterstützungspflicht.

E. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraus- setzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder- ausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet.

E. 6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die per- sönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 6.3 Kenia ist die treibende Wirtschaftskraft in Ostafrika und spielt auch si- cherheitspolitisch eine wichtige Rolle in der Region. Das Land zählt nach Nigeria und Südafrika zu den drei grössten Volkswirtschaften in Sub-Sa- hara-Afrika. Es leben allerdings noch ca. 23% der Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch und Kor- ruption ist weit verbreitet. Die kenianische Wirtschaft hat sich rasch von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie erholt. Kenia ist jedoch anfällig für die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verursachten Preisschocks bei Verbrauchsgütern. Insbesondere die

F-3698/2022 Seite 9 Einfuhr von Treibstoff, Düngemitteln, Weizen und anderen Lebensmitteln hat sich deutlich verteuert. Kenia ist stark von den Folgen des Klimawan- dels betroffen. Aktuell herrscht in der Region am Horn von Afrika die längste und schwerste Dürre seit Beginn der Aufzeichnungen. Die Ernäh- rungssituation in Kenia hat sich dramatisch verschlechtert: Etwa 5,4 Millio- nen Menschen insbesondere im Norden und Nordwesten des Landes sind von Hunger bedroht. Gleichzeitig beschränken hohe Staatsschulden die Handlungsfähigkeit der Regierung. (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Kenia Wertepartner und Wirtschaftsmotor, <https://www.bmz.de/de/laender/kenia> sowie Wirtschaftskammern Österreich, Kenia: Wirtschaftslage, <https://www. wko.at/aussenwirtschaft/kenia-wirtschaftslage>, beide abgerufen im Feb- ruar 2024). Es kann jederzeit zu Demonstrationen, Strassenblockaden und Gewaltausbrüchen kommen. Auch Brandstiftungen und Plünderungen kommen vor. Das Risiko, dass es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt, bei denen die Sicherheitskräfte teils scharfe Munition einsetzen können, ist gross. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenhei- ten, Kenia, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-rei- sehinweise/kenia.html>, abgerufen im Februar 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungspro- gramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators er- stellt wird, belegt Kenia Platz 152 von 191 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, <https://hdr.undp.org Reports and Publications Hu- man Development Report 2021-22>, abgerufen im Februar 2024).

E. 6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wieder- ausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunfts- land hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Inte- ressenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer ge- suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be- rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die

F-3698/2022 Seite 10 Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen innehaben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Ver- haltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

E. 7 Es ist daher zu prüfen, inwiefern die persönliche, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht.

E. 7.1 Bezüglich ihrer privaten Situation lässt sich den Akten entnehmen, dass die 1992 geborene Gesuchstellerin unverheiratet und kinderlos ist. Ihre Mutter und ihre fünf Brüder leben in Kenia (Vorakten [SEM-act.] 16, pag. 167; 133). Die Verpflichtungen der Gesuchstellerin gegenüber ihren Familienmitgliedern scheinen gemäss Vorbringen in der Replik (BVGer- act. 7 Rz. 17) vor allem finanzieller Natur zu sein und erfordern daher nicht zwingend ihre Anwesenheit im Heimatland. Im Gegenteil könnte sie ihre in Kenia lebenden Angehörigen aus dem Ausland – einmal dort wirtschaftlich Fuss gefasst – noch besser unterstützen. Dass die Gesuchstellerin keine Landessprache spricht, ist dadurch zu relativieren, dass das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit in niedrig bezahlten Sektoren auch mit rudimen- tären Sprachkenntnissen denkbar ist. Dies umso mehr, als sie sehr gut in Englisch zu kommunizieren vermag, was einen allfälligen Einstieg auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erleichtern und die Eintrittsschwelle entspre- chend senken könnte. Kommt hinzu, dass, je nach Talent, das Erlernen einer neuen Sprache teils rasch gelingen kann. Fehlende Kenntnisse einer Landessprache sind kein Argument, welches mit Blick auf das nachge- suchte Schengen-Visum für die Gesuchstellerin spricht.

E. 7.2 Ein besonderes Augenmerk ist damit auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin in Kenia zu richten. Gemäss eigenen Angaben besitzt sie einen vier Hektar grossen Bauernhof und beschäftigt zwei Angestellte (vgl. SEM-act. 16 pag. 149; 153). Sie pflanze vor allem Gemüse und Mais an. Zudem sei sie für zwei Kühe und zwei Kälber verantwortlich. Sie sei auf die Einnahmen aus dem Bauernhofbetrieb angewiesen. Sie generiere wöchentlich ca. KES 6'000.–, was heute rund Fr. 35.– entspricht (berechnet anhand des Wechselkurses vom 15. Februar 2024 [0.005770 Schweizer Franken pro Kenianischer Schilling; https://www.exchange-rates.org/con- verter/chf-kes, abgerufen im Februar 2024] SEM-act. 16 pag. 153).

F-3698/2022 Seite 11 Hinsichtlich des Grundeigentums gilt es zu bedenken, dass solches keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus- reise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration derartige Ver- mögenswerte nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Überdies bestünde die Möglichkeit, dass ein Familienangehöriger oder einer der Angestellten den Bauernhof im Auftrag der Gesuchstellerin betreiben könnte. Aus einem der Schweizer Botschaft in Nairobi eingereichten Kontoauszug der C._______ lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin dort per 5. April 2022 über ein Schlussguthaben von KES 150'878.80.– (Fr. 870.51 mit op. cit. Wechselkurs) verfügte. Ob, beziehungsweise in wel- chem Ausmass, dieses Vermögen noch besteht, ist unklar. Woher die be- trächtliche Bargeldeinzahlung (KES 378'200.–; Fr. 2'181.85 mit op. cit. Wechselkurs) stammt, die am 7. Februar 2022 und damit zeitnah zur Ein- reichung des Gesuches, zu einer Steigerung des Bankguthabens der Ge- suchstellerin von rund 1'300 % führte, ist nicht erkennbar und wird nicht erläutert. Auch der Grund für die beträchtlichen Überweisungen einer Per- son mit europäischem Namen vom 11. Januar 2022 (KES 50'000.–; Fr. 288.45 mit op. cit. Wechselkurs) und vom 7. März 2022 (KES 100'000.; Fr. 576.90 mit op. cit. Wechselkurs) ist nicht erkennbar und wird in der Be- schwerde darauf nicht eingegangen (vgl. SEM-act. 16 pag. 134-147). Etwaige Nebenerwerbstätigkeiten wurden nicht nachgewiesen. Dies wäre trotz des ortsüblichen Verzichts auf die Verwendung von schriftlichen Ar- beitsverträgen dennoch möglich und der Gesuchstellerin zumutbar gewe- sen, beispielsweise durch ein kurzes Bestätigungsschreiben des Arbeitge- bers. Auch die von der Gesuchstellerin handschriftlich angefertigte Buchhaltung des Bauernhofs trägt nicht zur Klärung ihrer finanziellen Lage bei. Die darin getroffenen Angaben wurden weder belegt noch ist eine Überprüfung ihrer Richtigkeit möglich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Zah- len korrekt sind, sprechen diese nicht für die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin. Demnach hätte sie im Jahr 2022 mit Mais und Bohnen einen «total profit» von KES 176'900.– (Fr. 1'020.64 mit op. cit. Wechsel- kurs) erwirtschaftet, was einem monatlichen Ertrag von rund KES 14'800.– (Fr. 85.38 mit op. cit. Wechselkurs) entspricht. Ob von dieser Summe bereits die Lohnkosten der beiden festangestellten Arbeiter abgezogen wurden, bleibt unklar. Bei den in der Buchhaltung angeführten Lohnkosten von je KES 300.– beziehungsweise KES 400.– für zeitweise bis zu

F-3698/2022 Seite 12 21 Menschen scheint es sich um Saisonarbeiter zu handeln, die nur an bestimmten Tagen gearbeitet haben. So scheinen Arbeitseinsätze am 27. März, vom 24. bis zum 26. April und am 24. Juli auf (BVGer-act. 7, Beilage 23). Mit der Replik wurden Lohnzahlungen via M-Pesa (Anm. BVGer: ke- nianisches System für die Abwicklung von grundlegenden Funktionen des Geldtransfers und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über Mobiltelefone ohne die Notwendigkeit eines regulären Bankkontos) an die zwei festan- gestellten Arbeiter vorgelegt (BVGer-act. 7, Beilage 21 und 22), welche nicht mit den zuvor angegebenen Arbeitseinsätzen übereinstimmen. Dem- zufolge hat die Gesuchstellerin beispielsweise im August 2022 den beiden Arbeitern je KES 1'028.– (Fr. 5.92 mit op. cit. Wechselkurs) überweisen. Im Oktober 2022 hat sie an einen Angestellten KES 18'140.– (Fr. 104.65 mit op. cit. Wechselkurs) und an den Zweiten KES 8'112.– (Fr. 46.80 mit op. cit. Wechselkurs) überwiesen. Arbeitseinsätze im August und Oktober sind in der Buchhaltung jedoch nicht verzeichnet. Auch der Vermerk «Garde- ners salary paid by the profit – 20.000 monthly (4. months)» und der damit erfolgte Abzug von KES 80'000.– lässt sich nicht anhand der getätigten Überweisungen erklären. Überdies ergibt sich aus den vorgelegten Unter- lagen weder der Verbleib noch der Ertrag beziehungsweise wenigstens die Existenz des genannten Viehs (vgl. E. 5.2 oben). Insgesamt sind die Finanzen der Gesuchstellerin anhand der von ihr selbst verfassten Buchhaltung als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Her- kunft ihres Bankguthabens sowie die vorhandenen Vermögensbewegun- gen lassen sich anhand der behaupteten Einkünfte nicht erklären. Weiter gilt es bezüglich der finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu bedenken, dass diese gemäss replikweisen Ausführungen mehrere Fami- lienmitglieder finanziell unterstützt und die Schulgebühren für einen ihrer Brüder bezahlt (BVGer-act. 7, Beilage 24; 26; 28; 30). Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Ge- suchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszu- machen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migra- tionsrisiko entscheidend zu relativieren.

E. 7.3 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Ver- pflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Ge- währ für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie – einmal in die Schweiz eingereist – vom zuvor deklarierten Auf- enthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue

F-3698/2022 Seite 13 Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass der Gesuchstellerin die Ausstellung ei- nes Schengenvisums von der Schweiz im Jahre 2015 (bei gleichem Gast- geber wie vorliegend; damals noch von ihr als «Boyfriend» bezeichnet [SEM-act. 4 pag 30-34; 96]), von Frankreich im Jahre 2017 (bei gleichem Gastgeber wie vorliegend) sowie von Italien (je einmal 2017 und 2018) ver- weigert wurde (SEM-act. 16 pag. 100-103; 167). Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesuchstellerin vor rund zehn Jahren wieder anstandslos von Norwegen aus dem Schengen-Raum in ihre Hei- mat zurückgekehrt ist. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wir- kung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be- suchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

E. 8 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufent- halt besteht. Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK), welche die Ertei- lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen wür- den, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.

E. 9 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

F-3698/2022 Seite 14 Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

E. 11 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3698/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3698/2022 Urteil vom 3. März 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Simon Bigler, Bigler Kaufmann Rechtsanwälte, Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022. Sachverhalt: A. Die 1992 geborene kenianische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 7. April 2022 bei der schweizerischen Botschaft in Nairobi die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 31 Tagen. Auf dem Antragsformular der Schweizerischen Vertretung markierte sie unter der Rubrik "Hauptzweck der Reise" das Feld "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden". Als Gastgeber trat A._______, geb. 1944, (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) auf. Noch am Tag der Gesucheinreichung erfolgte eine Befragung der Gesuchstellerin durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi. Mit Formular-Verfügung vom 23. Mai 2022 lehnte die Botschaft den Visumsantrag ab. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen frei wählbaren Zeitraum von 31 Tagen an die Gesuchstellerin. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Gesuchstellerin für einen frei wählbaren Zeitraum ein 31-tägiges Schengen-Visum, territorial begrenzt auf die Schweiz, zu erteilen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. November 2023 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. D. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich zur Behandlung auf den nunmehr vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der gestellten Rechtsbegehren auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer kenianischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018; nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG). Als kenianische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin unbestrittenermassen der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806; Art. 8 Abs. 1 VEV). 4.2 Voraussetzungen zur Visumserteilung und zur Einreise sind unter anderem, dass die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK) und Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bietet (Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2011/48 E. 4.5; 2009/27 E. 5.2). Wenn die betreffende Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen. Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.3 und 4.4). 4.3 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl. 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.4 Sind sämtliche Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt, ist das Schengen-Visum auszustellen. Ist hingegen einer der in Art. 32 Abs. 1 VK (nicht abschliessend) aufgelisteten Tatbestände gegeben, darf ein einheitliches Visum nicht erteilt werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 3 VK; Art. 32 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.5; 2011/48 E. 4.6). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 4.5 Sind - abgesehen vom Visum selbst - die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 VEV; Art. 25 Abs. 1 VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 5. 5.1 Ihren ablehnenden Bescheid begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch die persönliche Situation der Gesuchstellerin Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr in ihr Heimatland bieten würden. In Kenia halte der Zuwanderungsdruck, insbesondere aufgrund der dort herrschenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse, stark an. Vor allem jüngere Menschen würden versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Der Trend zur Auswanderung zeige sich dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im Ausland bestehe. Die Gesuchstellerin sei 30 Jahre alt, ledig und kinderlos. Sie sei als Bäuerin selbstständig erwerbstätig und verdiene umgerechnet ca. KES 6'000.- (rund. Fr. 48.- [Kurs 29. Juli 2022]) in der Woche. Jedoch seien auf ihren Kontoauszügen beträchtliche Überweisung von europäischen Personen ersichtlich, wobei der Grund hierfür unbekannt sei. Hinzu komme, dass eine Abwesenheit von 90 Tagen wohl kaum mit der erwähnten Selbstständigkeit als Bäuerin in Einklang stehen könne. Die früheren Aufenthalte im Schengenraum zu Besuch des damaligen Freundes (2012-2014) seien aufgrund der stetigen Änderung der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mit dem vorliegenden Visumsantrag zu vergleichen. Zudem seien ihr in den Jahren 2017 und 2018 von Italien und Frankreich insgesamt drei Visumsanträge verweigert worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesuchstellerin keine besonderen familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen würden, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. Die gegenteilige Zusicherung des Beschwerdeführers vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Gesuchstellerin in Kenia eine vier Hektar grosse Farm führe, ein regelmässiges Einkommen von wöchentlich ca. KES 6'000. - generiere und zwei Mitarbeiter beschäftige. Die auf den Kontoauszügen ersichtlichen, deutlich höheren Einkünfte würden nicht vom Beschwerdeführer stammen, obwohl dieser sie zusätzlich finanziell unterstütze. Die Gesuchstellerin generiere für kenianische Verhältnisse insgesamt ein überdurchschnittliches Einkommen. Auch habe sie ein Visum für 31 Tage beantragt, und nicht wie von der Vorinstanz fälschlicherweise angenommen für 90 Tage. Eine Reise der Gesuchstellerin in die Schweiz, um einen langjährigen Freund zu besuchen, sei durchaus mit ihren Verpflichtungen als selbstständige Bäuerin vereinbar. Der Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin würden sich seit sieben Jahren kennen und regelmässig, zeitweise täglich, in Kontakt stehen. Er selbst besuche sie zwei bis dreimal pro Jahr. Nun wolle er ihr die Schweiz zeigen und habe sie deshalb eingeladen. Die Initiative zum Besuch sei von ihm gekommen. Er wolle ihr insbesondere die landwirtschaftlichen Möglichkeiten und die Bedingungen in der Schweiz zeigen. Ferner sei auch vorgesehen, ein fliegerisches Training mit dem Kleinflugzeug des Beschwerdeführers durchzuführen. Ihr Besuch erfolge somit zu Ferien- und Weiterbildungszwecken sowie zur Kontaktpflege mit dem Beschwerdeführer. Die Gesuchstellerin spreche keine der Schweizer Landessprachen, ihre Mutter und ihre fünf Brüder lebten in Kenia, es sei ein Hin- und Rückflug gebucht worden und sie habe dort einen festen Arbeitsplatz. Auch sei sie bereits in den Jahren 2012 bis 2014 viermal rund drei Monate in Norwegen gewesen um ebenfalls einen Freund zu besuchen. Sie sei damals fristgerecht aus dem Schengenraum ausgereist. Auch sei die politische und wirtschaftliche Lage in Kenia trotz Wiederwahlen stabil. Dies alles spreche für eine gesicherte Wiederausreise. Er sichere die Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt zu und garantiere für die Wiederausreise. 5.3 In ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, die Sachverhaltsdarstellung der Verfügung sei dahingehend zu berichtigen, als das in Frage stehende Schengen-Visum für eine Dauer von 31 Tagen und nicht für 90 Tage beantragt worden sei. Mangels jeglichen Nachweises einer Erwerbstätigkeit könne offenbleiben, ob die Dauer des geplanten Auslandaufenthaltes der beruflichen Tätigkeit entgegenstehe. Ferner gehe aus den Unterlagen nicht hervor, weshalb im Zusammenhang mit den ebenfalls in Kenia lebenden Familienangehörigen eine besondere familiäre Verpflichtung bestehen solle. Auch würden die vorgelegten Unterlagen kein zuverlässiges Bild über die Kontinuität der Vermögenslage vermitteln; es sei deshalb nicht von guten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Mit Ausnahme der Aufenthaltsdauer halte die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen ihrer Verfügung fest, verweise auf diese und beantrage die Abweisung der Beschwerde. 5.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihres Verhaltens hinsichtlich früheren Visumserteilungen eine günstige Prognose über die anstandslose Wiederausreise zu erstellen sei. Bei ihrem Verdienst handle es sich um eine Schätzung. Sie sei auf die jeweilige Ernte und auf die Nachfrage am Markt angewiesen. Deshalb würden ihre Einnahmen variieren, jedoch schreibe sie im Durchschnitt schwarze Zahlen, womit von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden müsse. Sie sei auf die Einnahmen aus dem Bauernhofbetrieb angewiesen. Auch übe sie gelegentlich, wenn der Betrieb des Bauernhofs es erlaube, Nebenerwerbstätigkeiten aus. Dies sei in Kenia üblich und die Arbeit erfolge auf gegenseitiger Vertrauensbasis, ohne Arbeitsvertrag. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine besonderen familiären Verpflichtungen treffe, wie beispielsweise die Fürsorge für eine kranke Mutter, sei neutral zu gewichten. Sie unterstütze die Familie in Kenia aber fortdauernd und auf Verlangen der Familienangehörigen, sei es in Form von Geldleistungen oder in natura. Somit obliege sie durchaus einer gewissen familiären Unterstützungspflicht. 6. 6.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. E. 4.1 in fine). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtete das SEM aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Besucherin als nicht genügend gewährleistet. 6.2 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber treffen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ablauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG). Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich oder sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Kenia ist die treibende Wirtschaftskraft in Ostafrika und spielt auch sicherheitspolitisch eine wichtige Rolle in der Region. Das Land zählt nach Nigeria und Südafrika zu den drei grössten Volkswirtschaften in Sub-Sahara-Afrika. Es leben allerdings noch ca. 23% der Bevölkerung unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch und Korruption ist weit verbreitet. Die kenianische Wirtschaft hat sich rasch von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie erholt. Kenia ist jedoch anfällig für die durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verursachten Preisschocks bei Verbrauchsgütern. Insbesondere die Einfuhr von Treibstoff, Düngemitteln, Weizen und anderen Lebensmitteln hat sich deutlich verteuert. Kenia ist stark von den Folgen des Klimawandels betroffen. Aktuell herrscht in der Region am Horn von Afrika die längste und schwerste Dürre seit Beginn der Aufzeichnungen. Die Ernährungssituation in Kenia hat sich dramatisch verschlechtert: Etwa 5,4 Millionen Menschen insbesondere im Norden und Nordwesten des Landes sind von Hunger bedroht. Gleichzeitig beschränken hohe Staatsschulden die Handlungsfähigkeit der Regierung. (vgl. Deutsches Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Kenia Wertepartner und Wirtschaftsmotor, sowie Wirtschaftskammern Österreich, Kenia: Wirtschaftslage, https://www. wko.at/aussenwirtschaft/kenia-wirtschaftslage , beide abgerufen im Februar 2024). Es kann jederzeit zu Demonstrationen, Strassenblockaden und Gewaltausbrüchen kommen. Auch Brandstiftungen und Plünderungen kommen vor. Das Risiko, dass es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kommt, bei denen die Sicherheitskräfte teils scharfe Munition einsetzen können, ist gross. Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Kenia, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/kenia.html , abgerufen im Februar 2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Kenia Platz 152 von 191 gelisteten Ländern (vgl. Human Development Reports, https://hdr.undp.org Reports and Publications Human Development Report 2021-22 , abgerufen im Februar 2024). 6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vor-instanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Kenia allgemein als erheblich einschätzt. Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände zu würdigen. Dabei sind in die Prognose hinsichtlich der Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage miteinzubeziehen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen innehaben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1 m.H.).

7. Es ist daher zu prüfen, inwiefern die persönliche, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin für ihre fristgerechte Ausreise aus der Schweiz spricht. 7.1 Bezüglich ihrer privaten Situation lässt sich den Akten entnehmen, dass die 1992 geborene Gesuchstellerin unverheiratet und kinderlos ist. Ihre Mutter und ihre fünf Brüder leben in Kenia (Vorakten [SEM-act.] 16, pag. 167; 133). Die Verpflichtungen der Gesuchstellerin gegenüber ihren Familienmitgliedern scheinen gemäss Vorbringen in der Replik (BVGer-act. 7 Rz. 17) vor allem finanzieller Natur zu sein und erfordern daher nicht zwingend ihre Anwesenheit im Heimatland. Im Gegenteil könnte sie ihre in Kenia lebenden Angehörigen aus dem Ausland - einmal dort wirtschaftlich Fuss gefasst - noch besser unterstützen. Dass die Gesuchstellerin keine Landessprache spricht, ist dadurch zu relativieren, dass das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit in niedrig bezahlten Sektoren auch mit rudimentären Sprachkenntnissen denkbar ist. Dies umso mehr, als sie sehr gut in Englisch zu kommunizieren vermag, was einen allfälligen Einstieg auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt erleichtern und die Eintrittsschwelle entsprechend senken könnte. Kommt hinzu, dass, je nach Talent, das Erlernen einer neuen Sprache teils rasch gelingen kann. Fehlende Kenntnisse einer Landessprache sind kein Argument, welches mit Blick auf das nachgesuchte Schengen-Visum für die Gesuchstellerin spricht. 7.2 Ein besonderes Augenmerk ist damit auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin in Kenia zu richten. Gemäss eigenen Angaben besitzt sie einen vier Hektar grossen Bauernhof und beschäftigt zwei Angestellte (vgl. SEM-act. 16 pag. 149; 153). Sie pflanze vor allem Gemüse und Mais an. Zudem sei sie für zwei Kühe und zwei Kälber verantwortlich. Sie sei auf die Einnahmen aus dem Bauernhofbetrieb angewiesen. Sie generiere wöchentlich ca. KES 6'000.-, was heute rund Fr. 35.- entspricht (berechnet anhand des Wechselkurses vom 15. Februar 2024 [0.005770 Schweizer Franken pro Kenianischer Schilling; https://www.exchange-rates.org/converter/chf-kes, abgerufen im Februar 2024] SEM-act. 16 pag. 153). Hinsichtlich des Grundeigentums gilt es zu bedenken, dass solches keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin bietet, da im Fall einer Migration derartige Vermögenswerte nicht verloren gehen würden (Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Überdies bestünde die Möglichkeit, dass ein Familienangehöriger oder einer der Angestellten den Bauernhof im Auftrag der Gesuchstellerin betreiben könnte. Aus einem der Schweizer Botschaft in Nairobi eingereichten Kontoauszug der C._______ lässt sich weiter entnehmen, dass die Gesuchstellerin dort per 5. April 2022 über ein Schlussguthaben von KES 150'878.80.- (Fr. 870.51 mit op. cit. Wechselkurs) verfügte. Ob, beziehungsweise in welchem Ausmass, dieses Vermögen noch besteht, ist unklar. Woher die beträchtliche Bargeldeinzahlung (KES 378'200.-; Fr. 2'181.85 mit op. cit. Wechselkurs) stammt, die am 7. Februar 2022 und damit zeitnah zur Einreichung des Gesuches, zu einer Steigerung des Bankguthabens der Gesuchstellerin von rund 1'300 % führte, ist nicht erkennbar und wird nicht erläutert. Auch der Grund für die beträchtlichen Überweisungen einer Person mit europäischem Namen vom 11. Januar 2022 (KES 50'000.-; Fr. 288.45 mit op. cit. Wechselkurs) und vom 7. März 2022 (KES 100'000.; Fr. 576.90 mit op. cit. Wechselkurs) ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde darauf nicht eingegangen (vgl. SEM-act. 16 pag. 134-147). Etwaige Nebenerwerbstätigkeiten wurden nicht nachgewiesen. Dies wäre trotz des ortsüblichen Verzichts auf die Verwendung von schriftlichen Arbeitsverträgen dennoch möglich und der Gesuchstellerin zumutbar gewesen, beispielsweise durch ein kurzes Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers. Auch die von der Gesuchstellerin handschriftlich angefertigte Buchhaltung des Bauernhofs trägt nicht zur Klärung ihrer finanziellen Lage bei. Die darin getroffenen Angaben wurden weder belegt noch ist eine Überprüfung ihrer Richtigkeit möglich. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Zahlen korrekt sind, sprechen diese nicht für die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin. Demnach hätte sie im Jahr 2022 mit Mais und Bohnen einen «total profit» von KES 176'900.- (Fr. 1'020.64 mit op. cit. Wechselkurs) erwirtschaftet, was einem monatlichen Ertrag von rund KES 14'800.- (Fr. 85.38 mit op. cit. Wechselkurs) entspricht. Ob von dieser Summe bereits die Lohnkosten der beiden festangestellten Arbeiter abgezogen wurden, bleibt unklar. Bei den in der Buchhaltung angeführten Lohnkosten von je KES 300.- beziehungsweise KES 400.- für zeitweise bis zu 21 Menschen scheint es sich um Saisonarbeiter zu handeln, die nur an bestimmten Tagen gearbeitet haben. So scheinen Arbeitseinsätze am 27. März, vom 24. bis zum 26. April und am 24. Juli auf (BVGer-act. 7, Beilage 23). Mit der Replik wurden Lohnzahlungen via M-Pesa (Anm. BVGer: kenianisches System für die Abwicklung von grundlegenden Funktionen des Geldtransfers und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über Mobiltelefone ohne die Notwendigkeit eines regulären Bankkontos) an die zwei festangestellten Arbeiter vorgelegt (BVGer-act. 7, Beilage 21 und 22), welche nicht mit den zuvor angegebenen Arbeitseinsätzen übereinstimmen. Demzufolge hat die Gesuchstellerin beispielsweise im August 2022 den beiden Arbeitern je KES 1'028.- (Fr. 5.92 mit op. cit. Wechselkurs) überweisen. Im Oktober 2022 hat sie an einen Angestellten KES 18'140.- (Fr. 104.65 mit op. cit. Wechselkurs) und an den Zweiten KES 8'112.- (Fr. 46.80 mit op. cit. Wechselkurs) überwiesen. Arbeitseinsätze im August und Oktober sind in der Buchhaltung jedoch nicht verzeichnet. Auch der Vermerk «Gardeners salary paid by the profit - 20.000 monthly (4. months)» und der damit erfolgte Abzug von KES 80'000.- lässt sich nicht anhand der getätigten Überweisungen erklären. Überdies ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen weder der Verbleib noch der Ertrag beziehungsweise wenigstens die Existenz des genannten Viehs (vgl. E. 5.2 oben). Insgesamt sind die Finanzen der Gesuchstellerin anhand der von ihr selbst verfassten Buchhaltung als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Herkunft ihres Bankguthabens sowie die vorhandenen Vermögensbewegungen lassen sich anhand der behaupteten Einkünfte nicht erklären. Weiter gilt es bezüglich der finanziellen Situation der Gesuchstellerin zu bedenken, dass diese gemäss replikweisen Ausführungen mehrere Familienmitglieder finanziell unterstützt und die Schulgebühren für einen ihrer Brüder bezahlt (BVGer-act. 7, Beilage 24; 26; 28; 30). Vor dem Hintergrund der diffus gebliebenen Vermögenssituation der Gesuchstellerin sind auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Umstände auszumachen, welche geeignet wären, das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend zu relativieren. 7.3 Somit können der Gesuchstellerin keine familiären und beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Das Risiko, dass sie - einmal in die Schweiz eingereist - vom zuvor deklarierten Aufenthaltszweck abweichen und versuchen könnte, diesen auf eine neue Basis zu stellen, ist als relativ hoch einzuschätzen. Dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesuchstellerin die Ausstellung eines Schengenvisums von der Schweiz im Jahre 2015 (bei gleichem Gastgeber wie vorliegend; damals noch von ihr als «Boyfriend» bezeichnet [SEM-act. 4 pag 30-34; 96]), von Frankreich im Jahre 2017 (bei gleichem Gastgeber wie vorliegend) sowie von Italien (je einmal 2017 und 2018) verweigert wurde (SEM-act. 16 pag. 100-103; 167). Die Zusicherung einer fristgerechten Ausreise durch den Beschwerdeführer ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesuchstellerin vor rund zehn Jahren wieder anstandslos von Norwegen aus dem Schengen-Raum in ihre Heimat zurückgekehrt ist. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Gastgeber und Garanten mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen können (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9).

8. Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Gründe humanitärer oder anderer Art (vgl. Art. 5 Abs. 3 AIG; 3 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK sowie Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK), welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Somit ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausstellung eines Visums verweigert hat.

9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

11. In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: