Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Der ägyptische Staatsangehörige B._______ (geb. 1980; nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 16. Januar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums zwecks einmaliger Einreise für einen touristischen Aufenthalt in der Schweiz vom 9. bis 16. Februar 2022. B. Mit Formularverfügung vom 24. Januar 2022 lehnte die Schweizerische Botschaft in Kairo den Visumsantrag ab, da die angegebenen Informationen zum Aufenthaltszweck und den Umständen des Aufenthalts nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob die in der Schweiz wohnhafte Partnerin des Gesuchstellers, A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), am 8. März 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller die Einreise zu erlauben. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 zum Verfahrensstand. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).
E. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
E. 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]).
E. 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
E. 5 Strittig ist, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht.
E. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 5.2 Der Gesuchsteller lebt in der Stadt Ismailia in Ägypten. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise sowie der stark angestiegenen Inflation in Ägypten (vgl. zum Ganzen F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.2) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. Dies stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
E. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).
E. 5.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen 43-jährigen, geschiedenen Mann. Er ist Vater zweier ebenfalls in Ägypten lebender, minderjähriger Kinder, was auf Beschwerdeebene zum ersten Mal - mittels Einreichung der Geburtsurkunden der Kinder - nachweislich dargelegt wurde. Damit verfügt er über gewisse familiäre Verpflichtungen in Ägypten, welche der Vorinstanz so noch nicht bekannt waren. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, der Gesuchsteller sehe seine Kinder täglich und pflege eine intensive Beziehung zu ihnen, ist sie allerdings darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Dies umso mehr, wenn die Betreuung der Kinder im Heimatland durch nahe Angehörige - wie hier die Kindsmutter und Ex-Frau des Gesuchstellers - sichergestellt werden kann (vgl. Urteil F-350/2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Gesuchsteller als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei und sich um seine an Diabetes erkrankte Mutter kümmere. Besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind demnach zu verneinen.
E. 5.4.2 Näher zu prüfen sind weiter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Dazu ist bekannt, dass er gemäss einem eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022 seit März 2008 als «Assistant Manager» bei der (...) arbeitet und dort ein durchschnittliches Monatseinkommen von EGP 21'500.- beziehungsweise ca. Fr. 592.- verdient (Umrechnungskurs per 15. Januar 2024). Ferner verfügt er bei der erwähnten Bank über ein Konto mit einem Gesamtvermögen von EGP 119'888.27 beziehungsweise ca. Fr. 33'583.- per 10. Januar 2022. Diese Angaben werden allerdings durch den eingereichten Kontoauszug für die Periode vom 1. Juni 2021 bis am 10. Januar 2022 relativiert: Die monatlich tatsächlich eingegangenen Gehaltszahlungen betragen demnach mit EGP 12'091.85 beziehungsweise ca. Fr. 333.- (Umrechnungskurs per 15. Januar 2024) lediglich etwa die Hälfte des angegebenen Einkommens. Praktisch das ganze Vermögen wurde zudem erst am 9. und 10. Januar 2022 auf das Konto eingezahlt. Woher die hohen Bareinzahlungen stammen, ist ferner weder belegt noch auf andere Art und Weise nachvollziehbar. Auch die geltend gemachten Immobilien im Eigentum des Gesuchstellers blieben unbelegt. Nichtsdestotrotz ist vor dem Hintergrund des regelmässigen Einkommens des Gesuchstellers die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, wonach er zumindest über gewisse wirtschaftliche Verknüpfungen in Ägypten verfügt. Es können ihm jedoch keine beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die für sich alleine betrachtet hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.
E. 5.4.3 Mitzuberücksichtigen ist schliesslich die Beziehung des Gesuchstellers zur Beschwerdeführerin:
E. 5.4.3.1 Letztere bringt rechtsmittelweise vor, man pflege seit sieben Jahren eine (Fern-)Beziehung, wobei sie alle drei bis vier Monate nach Ägypten reise. Der Gesuchsteller seinerseits sei hingegen noch nie in der Schweiz gewesen; ein Visumsantrag im Jahr 2016 sei abgelehnt worden. Die ebenfalls erfolglosen Anträge des Gesuchstellers um Schengen-Visa in Frankreich (2017) und Tschechien (2018) seien lediglich auf den Wunsch zurückzuführen, dass er ihre nicht mehr reisefähigen Eltern persönlich kennenlernen könne. Aufgrund der in der Vergangenheit gescheiterten Visumsanträge habe der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nun versucht, über eine organisierte Gruppenreise in die Schweiz einzureisen, weshalb ein touristischer Aufenthaltszweck sowie die Unterbringung in einem Hotel angegeben worden sei. Das zuständige Unternehmen, welches auch den Antrag ausgefüllt habe, sei zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er verheiratet sei.
E. 5.4.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bestand der langjährigen Beziehung zwischen ihr und dem Gesuchsteller werden gestützt durch den sich bei den Akten befindlichen (abgelehnten) Visumsantrag des Gesuchstellers aus dem Jahr 2016. Als Aufenthaltszweck wurde damals - offenbar wahrheitsgemäss - ein Besuch bei der Beschwerdeführerin angegeben, welche auch ein Einladungsschreiben für ihn verfasst hatte. Die vorgebrachte Begründung für die in Folge in mehreren Schengen-Staaten eingereichten Visumsanträge erscheint angesichts der Daten (2017 bzw. 2018) zumindest nicht unplausibel. Frühere Visumsanträge des Gesuchstellers für den Schengen-Raum - d.h. vor dem geltend gemachten Beziehungsbeginn - sind hingegen nicht bekannt. Aktengemäss ist ferner erstellt, dass er von visumspflichtigen Aufenthalten in China und der Türkei fristgerecht wieder zurückgekehrt ist. Nach Einreichung der Scheidungsurkunde des Gesuchstellers vom 14. September 2015 auf Rechtsmittelebene muss vorliegend zudem davon ausgegangen werden, dass dieser - entgegen der Angabe im Visumsantrag vom 16. Januar 2022 - nicht (mehr) verheiratet ist. Sollte sein Ziel in einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wäre daher vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und der Gesuchsteller eine Heirat beziehungsweise einen damit verbundenen Familiennachzug in Betracht ziehen würden, was bislang nicht geschehen ist. Dazu wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe keinerlei Interesse daran, sein Leben in Ägypten aufzugeben und, wenn überhaupt, würde die Beschwerdeführerin zu ihm auswandern. Schliesslich spricht die kurze Dauer des geplanten Aufenthalts von lediglich zwei Wochen für einen reinen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin.
E. 6 Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6). Dem Gesuchsteller obliegt als Vater zweier minderjähriger Kinder in Ägypten eine gewisse familiäre Verantwortung und seine dortige wirtschaftliche Situation mit einem regelmässigen Einkommen kann als eher vorteilhaft bezeichnet werden. Bislang wurden ihm zwar keine Einreisen in den Schengen-Raum gewährt. Ein ausländerrechtlich regelkonformes Verhalten konnte er jedoch aktengemäss anlässlich von Aufenthalten in der Türkei und in China unter Beweis stellen, indem er dort jeweils fristgerecht wieder ausreiste. Im Weiteren ist vorliegend ein zeitlich eng begrenzter Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Damit erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers vertretbar und die vorliegende Konstellation als insgesamt vergleichbar mit anderen Entscheiden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte (vgl. insb. Urteile des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Somit ist dem Gesuchsteller das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass er sowie die Beschwerdeführerin solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
E. 7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine - bei Leistung der Kaution - nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung geleistet wurde.
E. 8.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten.
E. 8.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4845/2022 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______; Verfügung des SEM vom 29. September 2022. Sachverhalt: A. Der ägyptische Staatsangehörige B._______ (geb. 1980; nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte am 16. Januar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo um Ausstellung eines Schengen-Visums zwecks einmaliger Einreise für einen touristischen Aufenthalt in der Schweiz vom 9. bis 16. Februar 2022. B. Mit Formularverfügung vom 24. Januar 2022 lehnte die Schweizerische Botschaft in Kairo den Visumsantrag ab, da die angegebenen Informationen zum Aufenthaltszweck und den Umständen des Aufenthalts nicht glaubhaft seien und erhebliche Zweifel an der Rückkehr in den Herkunftsstaat bestünden. C. Gegen diesen Entscheid erhob die in der Schweiz wohnhafte Partnerin des Gesuchstellers, A._______ (nachfolgend: Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin), am 8. März 2022 Einsprache bei der Vorinstanz. D. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem Gesuchsteller die Einreise zu erlauben. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 beantwortete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022 zum Verfahrensstand. H. Aus organisatorischen Gründen wurde im März 2023 für den bisherigen Instruktionsrichter der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs.1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Verfügungsadressatin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Obwohl der anberaumte Besuchszeitraum verstrichen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
3. Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt aber auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Des Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (siehe zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. Juni 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15. September 2009]). 4.3 Eine drittstaatsangehörige Person muss für ihre fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK auszugehen (BVGE 2014/1 E. 4.3; 2011/48 E. 4.5). Die Behörden haben daher zu prüfen und die gesuchstellende Person hat dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht respektive Gewähr für die gesicherte Wiederausreise geboten wird (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum ist zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der gesuchstellenden Person eingereichten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK).
5. Strittig ist, inwieweit der Gesuchsteller Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. Ausser Frage steht dabei die gegebene Visumspflicht. 5.1 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind die allgemeine Lage im Herkunftsland einerseits sowie die individuelle Situation der gesuchstellenden Person andererseits. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 5.2 Der Gesuchsteller lebt in der Stadt Ismailia in Ägypten. Insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftskrise sowie der stark angestiegenen Inflation in Ägypten (vgl. zum Ganzen F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 7.2) ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als allgemein hoch einschätzt. Dies stellt die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind bei der Prognose über die Absicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungsweise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberücksichtigen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 5.4 5.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich den Akten zufolge um einen 43-jährigen, geschiedenen Mann. Er ist Vater zweier ebenfalls in Ägypten lebender, minderjähriger Kinder, was auf Beschwerdeebene zum ersten Mal - mittels Einreichung der Geburtsurkunden der Kinder - nachweislich dargelegt wurde. Damit verfügt er über gewisse familiäre Verpflichtungen in Ägypten, welche der Vorinstanz so noch nicht bekannt waren. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausführt, der Gesuchsteller sehe seine Kinder täglich und pflege eine intensive Beziehung zu ihnen, ist sie allerdings darauf hinzuweisen, dass das Zurücklassen minderjähriger Kinder für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bildet. Dies umso mehr, wenn die Betreuung der Kinder im Heimatland durch nahe Angehörige - wie hier die Kindsmutter und Ex-Frau des Gesuchstellers - sichergestellt werden kann (vgl. Urteil F-350/2023 E. 8.2.1 m.w.H.). Nicht anders verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Gesuchsteller als ältester Sohn nach dem Tod des Vaters zum Familienoberhaupt geworden sei und sich um seine an Diabetes erkrankte Mutter kümmere. Besondere beziehungsweise über das übliche Mass hinausgehende familiäre Verpflichtungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sind demnach zu verneinen. 5.4.2 Näher zu prüfen sind weiter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Dazu ist bekannt, dass er gemäss einem eingereichten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022 seit März 2008 als «Assistant Manager» bei der (...) arbeitet und dort ein durchschnittliches Monatseinkommen von EGP 21'500.- beziehungsweise ca. Fr. 592.- verdient (Umrechnungskurs per 15. Januar 2024). Ferner verfügt er bei der erwähnten Bank über ein Konto mit einem Gesamtvermögen von EGP 119'888.27 beziehungsweise ca. Fr. 33'583.- per 10. Januar 2022. Diese Angaben werden allerdings durch den eingereichten Kontoauszug für die Periode vom 1. Juni 2021 bis am 10. Januar 2022 relativiert: Die monatlich tatsächlich eingegangenen Gehaltszahlungen betragen demnach mit EGP 12'091.85 beziehungsweise ca. Fr. 333.- (Umrechnungskurs per 15. Januar 2024) lediglich etwa die Hälfte des angegebenen Einkommens. Praktisch das ganze Vermögen wurde zudem erst am 9. und 10. Januar 2022 auf das Konto eingezahlt. Woher die hohen Bareinzahlungen stammen, ist ferner weder belegt noch auf andere Art und Weise nachvollziehbar. Auch die geltend gemachten Immobilien im Eigentum des Gesuchstellers blieben unbelegt. Nichtsdestotrotz ist vor dem Hintergrund des regelmässigen Einkommens des Gesuchstellers die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, wonach er zumindest über gewisse wirtschaftliche Verknüpfungen in Ägypten verfügt. Es können ihm jedoch keine beruflichen Verpflichtungen oder Abhängigkeiten attestiert werden, die für sich alleine betrachtet hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. 5.4.3 Mitzuberücksichtigen ist schliesslich die Beziehung des Gesuchstellers zur Beschwerdeführerin: 5.4.3.1 Letztere bringt rechtsmittelweise vor, man pflege seit sieben Jahren eine (Fern-)Beziehung, wobei sie alle drei bis vier Monate nach Ägypten reise. Der Gesuchsteller seinerseits sei hingegen noch nie in der Schweiz gewesen; ein Visumsantrag im Jahr 2016 sei abgelehnt worden. Die ebenfalls erfolglosen Anträge des Gesuchstellers um Schengen-Visa in Frankreich (2017) und Tschechien (2018) seien lediglich auf den Wunsch zurückzuführen, dass er ihre nicht mehr reisefähigen Eltern persönlich kennenlernen könne. Aufgrund der in der Vergangenheit gescheiterten Visumsanträge habe der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nun versucht, über eine organisierte Gruppenreise in die Schweiz einzureisen, weshalb ein touristischer Aufenthaltszweck sowie die Unterbringung in einem Hotel angegeben worden sei. Das zuständige Unternehmen, welches auch den Antrag ausgefüllt habe, sei zudem fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er verheiratet sei. 5.4.3.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bestand der langjährigen Beziehung zwischen ihr und dem Gesuchsteller werden gestützt durch den sich bei den Akten befindlichen (abgelehnten) Visumsantrag des Gesuchstellers aus dem Jahr 2016. Als Aufenthaltszweck wurde damals - offenbar wahrheitsgemäss - ein Besuch bei der Beschwerdeführerin angegeben, welche auch ein Einladungsschreiben für ihn verfasst hatte. Die vorgebrachte Begründung für die in Folge in mehreren Schengen-Staaten eingereichten Visumsanträge erscheint angesichts der Daten (2017 bzw. 2018) zumindest nicht unplausibel. Frühere Visumsanträge des Gesuchstellers für den Schengen-Raum - d.h. vor dem geltend gemachten Beziehungsbeginn - sind hingegen nicht bekannt. Aktengemäss ist ferner erstellt, dass er von visumspflichtigen Aufenthalten in China und der Türkei fristgerecht wieder zurückgekehrt ist. Nach Einreichung der Scheidungsurkunde des Gesuchstellers vom 14. September 2015 auf Rechtsmittelebene muss vorliegend zudem davon ausgegangen werden, dass dieser - entgegen der Angabe im Visumsantrag vom 16. Januar 2022 - nicht (mehr) verheiratet ist. Sollte sein Ziel in einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wäre daher vorliegend anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin und der Gesuchsteller eine Heirat beziehungsweise einen damit verbundenen Familiennachzug in Betracht ziehen würden, was bislang nicht geschehen ist. Dazu wird ausgeführt, der Gesuchsteller habe keinerlei Interesse daran, sein Leben in Ägypten aufzugeben und, wenn überhaupt, würde die Beschwerdeführerin zu ihm auswandern. Schliesslich spricht die kurze Dauer des geplanten Aufenthalts von lediglich zwei Wochen für einen reinen Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin.
6. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob dem Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers und den in diesem Fall entstehenden hohen Aufenthalts-, Betreuungs- und Rückreisekosten vorliegend mit der Auferlegung einer Kaution Rechnung getragen werden kann (vgl. Art. 6 Abs. 3 SGK i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b AIG; vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AIG [vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2019 VII/1 E. 9.2; 2018 VII/6 E. 8.3]). Die vorgängige Hinterlegung einer Kaution soll im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 AIG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 SGK (s. auch Anhang I) ebenfalls dazu dienen, Gewähr für die sichere Wiederausreise bei Ablauf des Visums zu bieten (vgl. Urteile des BVGer F-2075/2020 vom 26. November 2020 E. 7.1; F-560/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.6). Dem Gesuchsteller obliegt als Vater zweier minderjähriger Kinder in Ägypten eine gewisse familiäre Verantwortung und seine dortige wirtschaftliche Situation mit einem regelmässigen Einkommen kann als eher vorteilhaft bezeichnet werden. Bislang wurden ihm zwar keine Einreisen in den Schengen-Raum gewährt. Ein ausländerrechtlich regelkonformes Verhalten konnte er jedoch aktengemäss anlässlich von Aufenthalten in der Türkei und in China unter Beweis stellen, indem er dort jeweils fristgerecht wieder ausreiste. Im Weiteren ist vorliegend ein zeitlich eng begrenzter Besuchsaufenthalt bei der Beschwerdeführerin beabsichtigt. Damit erscheint die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers vertretbar und die vorliegende Konstellation als insgesamt vergleichbar mit anderen Entscheiden, in denen das Bundesverwaltungsgericht die Visumserteilung unter der Bedingung einer Kautionszahlung als möglich erkannte (vgl. insb. Urteile des BVGer F-4590/2021 vom 2. Dezember 2022 E. 5.7; F-5925/2018 vom 24. Juni 2020 E. 8.7; F-1022/2019 vom 14. Februar 2020 E. 8.5). Somit ist dem Gesuchsteller das beantragte Visum unter der Auflage zu erteilen, dass er sowie die Beschwerdeführerin solidarisch aufzufordern sind, eine Kaution im Betrag von Fr. 30'000.- beim zuständigen kantonalen Migrationsamt beziehungsweise auf ein von letzterer Behörde bezeichnetes Bankkonto (Bankgarantie) in der Schweiz zu hinterlegen (vgl. Art. 6 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 15 Abs. 5 [analog] und Art. 18 VEV).
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung eines Visums nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Wiederausreise erscheine - bei Leistung der Kaution - nicht als hinreichend gesichert. Daran ändert nichts, dass das Risiko für eine Missachtung ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt der Vorinstanz zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums erfüllt sind (vgl. E. 4), beziehungsweise, ob die Kautionszahlung geleistet wurde. 8. 8.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zurückzuerstatten. 8.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: