Schengen-Visum
Sachverhalt
A. B._______, geb. 1987 (nachfolgend: Gesuchsteller 1), dessen Ehefrau C._______, geb. 1991 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), und dessen ge- meinsame Tochter D._______, geb. 2023 (nachfolgend: Gesuchstellerin 3; gemeinsam: die Gesuchstellenden), alle Staatsangehörige von Ghana, er- suchten am 19. August 2024 die Schweizer Botschaft in Accra (Ghana) um Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 15 Tagen (22. September 2024 bis 7. Oktober 2024) beim Schweizer Beschwerde- führer (nachfolgend: Gastgeber). Gemäss Einladungsschreiben vom 18. Mai 2024 des Beschwerdeführers bestehe seit dem Jahr 1987 eine enge Freundschaft zur Familie des Ge- suchstellers 1, wobei bereits Besuche in der Schweiz erfolgt seien (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] S. 162). B. Mit Formularverfügung vom 28. August 2024 lehnte die Schweizer Bot- schaft die Visumsanträge ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Sep- tember 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (eröffnet am 17. Dezember 2024) ab. D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellenden die Visa für einen neuen Zeitraum vom 5. bis 19. September 2025 zu ertei- len, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzu- stellen, die ersuchten Visa seien für den genannten Zeitraum auszustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2025 – die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde – beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schen- gen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bishe- riger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe ein- lässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 [zur Publi- kation vorgesehen], welche bei seit diesem Urteilsdatum eingereichten Be- schwerden Platz greift). Obwohl der ursprünglich vorgesehene Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der Beschwerde auf ein fortbestehendes Interesse an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz und damit auf ein Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezah- lung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
F-671/2025 Seite 4
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer ghanaischen Familie um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Be- suchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streit- sache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schen- gen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelan- gen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]).
E. 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfol- gend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsan- gehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018) aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom
23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG]
F-671/2025 Seite 5 Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom
15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen- Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und so- mit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behör- den haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder eines Ausreise- verzugs nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhe- bung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Auf- enthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
E. 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründe- tem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgeleg- ten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu ver- lassen, wird das Visum verweigert (Art. 32 Abs. 1 VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Inte- resses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).
E. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht gesicherten und anstandslosen Wiederausreise aus der Schweiz. In die- sem Zusammenhang führte sie bezüglich der allgemeinen Lage in Ghana aus, dass sowohl die politischen Verhältnisse als auch die staatliche Schul- denkrise, die hohe Inflation und stetig schwächer werdende Landeswäh- rung sowie die sich verschlechternde Infrastruktur und die unzuverlässige Energieversorgung nicht nur die Attraktivität Ghanas als Wirtschaftsstand- ort verringerten, sondern auch den stark anhaltenden Migrationsdruck be- gründeten.
E. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdi- gen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen
F-671/2025 Seite 6 Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Beson- ders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Pra- xis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Ein- klang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
E. 4.3 Im Dezember 2024 wählte die ghanaische Bevölkerung mit 57 % der Stimmen den Oppositionskandidaten John Mahama zum neuen Präsiden- ten Ghanas. (vgl. Swissinfo, Oppositionskandidat zum Wahlsieger in Ghana erklärt, 10. Dezember 2024, < https://www.swissinfo.ch/ger/opposi- tionskandidat-zum-wahlsieger-in-ghana-erklärt/88567981 >, abgerufen am 25.09.2025). Mahama hatte bereits in der Amtsperiode von 2012 – 2017 das Präsidentenamt inne und legt den Schwerpunkt für einen Neubeginn in Ghana auf die Wiederbelebung der Wirtschaft, die Reform der Regierungsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Verbesse- rung des Geschäftsumfelds. Die wirtschaftliche Lage und die Verpflichtun- gen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) dürften die kurzfristige Erfüllung seiner Versprechen jedoch einschränken (Staatssek- retariat für Wirtschaft [SECO], Fiche Pays – Ghana, Februar 2025, vgl. S. 4; Bericht abrufbar unter < https://www.seco.ad- min.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusam- menarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/af- rika/ghana.html >, abgerufen am 25.09.2025). Trotz stabiler und entwicklungsfreundlicher politischer Verhältnisse befin- det sich Ghana in einer erheblichen Schuldenkrise. Obwohl die Verschul- dung im Jahr 2024 bei 84 % lag, erfolgte durch Fitch Ratings dennoch eine Anhebung der Kreditwürdigkeit auf die Bewertung «B-», womit die Fort- schritte bei der Haushaltskonsolidierung, der Umschuldung und dem Rück- gang der Inflation von 23 % im Jahr 2024 auf 18.4 % im Mai 2025 gewür- digt wurden (SECO, Fiche pays – Ghana, Februar 2025, vgl. S. 5; Schwei- zerische Botschaft in Accra, Economic Report 2024-25, Ghana, 8. Juli 2025, vgl. S. 3, Bericht abrufbar unter < https://www.seco.ad- min.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusam- menarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/af- rika/ghana.html >, abgerufen am 25.09.2025). Die auffälligste Entwicklung stellt die rasche Aufwertung des ghanaischen Cedi um 43 % seit Jahresbeginn dar, die sowohl mit den höheren Welt- marktpreisen für Gold und Kakao als auch mit der positiven Marktstimmung
F-671/2025 Seite 7 begründet wird. Als erhebliches Risiko wird hingegen die Energieversor- gung angesehen, die ohne politische Massnahmen ein jährliches Defizit in Milliardenhöhe erreichen dürfte (Schweizerische Botschaft in Accra, Eco- nomic Report 2024-25, Ghana, vgl. S. 4). Insgesamt lässt sich festhalten, dass Ghana auch unter Berücksichtigung der positiven wirtschaftlichen Fortschritte weiterhin mit einer hohen Verschuldung und Inflation sowie ei- ner unzureichenden Energieversorgung zu kämpfen hat. Zudem spricht die Armutsquote von 30 % gegen eine stabile wirtschaftliche Lage (SECO, Fiche pays – Ghana, vgl. S. 4).
E. 5.1 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der neusten Ent- wicklungen seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicher- ten Wiederausreise der Gesuchstellenden grundsätzlich als hoch ein- schätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf aller- dings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des kon- kreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine beson- dere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffe- nen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederaus- reise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaft- lich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrecht- lich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwan- dern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom
29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die persönlichen Umstände fest, die Gesuchstellenden hätten angesichts der Absicht eines gemeinsamen Be- suchsaufenthalts keine Verpflichtungen gegenüber anderen nahen Fami- lienangehörigen im Heimatland, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermögen würden. In finanzieller Hinsicht könne aufgrund unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht von ge- festigten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellenden ausgegan- gen werden. So habe der Bankkontoauszug vom 16. August 2024 einen
F-671/2025 Seite 8 Saldo von umgerechnet Fr. 7'348.50 ausgewiesen, während der Konto- stand am 4. Juni 2024 – trotz eines für ghanaische Verhältnisse überdurch- schnittlichen Einkommens – lediglich Fr. 19.30 betragen habe. Die Vermö- genssituation der Gesuchstellenden präsentiere sich damit nicht derge- stalt, dass sie das Risiko einer Emigration mindern könnte. Die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten würden ferner vollumfänglich vom Gastgeber (dem Beschwerdeführer) übernommen werden. Des Weiteren bestünden aufgrund fehlender Belege zur Freundschaft zwischen dem Ge- suchsteller 1 und dem Beschwerdeführer erhebliche Zweifel am Aufent- haltszweck der Gesuchstellenden. Das im Jahr 2012 erteilte Schengen- Visum an den Gesuchsteller 1 und die damalige anstandslose Wiederaus- reise sei dabei nicht ausschlaggebend und könne keinen Anspruch auf er- neute Einreise begründen.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Rahmen eines Austauschprogrammes der Organisation International Cultural Youth Exchange (ICYE) in den Jahren 1986 und 1987 in Ghana als Lehrperson tätig und lebte während dieser Zeit beim Vater des Gesuchstellers 1 (nach- folgend: Vater). Er gab an, seither einen engen freundschaftlichen Kontakt zum Vater und dessen Familie zu pflegen. Diesbezüglich betonte er, dass Besuche sowohl in der Schweiz (1992 und 2012) als auch in Ghana (1988, 1992, 1996 und 2012) erfolgten. Zudem erwähnte er, dass der Gesuchstel- ler 1 nach dem Beschwerdeführer benannt wurde, was ihre Nähe zusätz- lich zum Ausdruck bringe. Die eingereichten Fotoaufnahmen, die den letz- ten Besuch des Gesuchstellers 1 im Jahr 2012 in Begleitung seiner Eltern in der Schweiz belegen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1
– Beilage 6), sind zwar nur begrenzt aussagekräftig, stützen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach eine langjährige Beziehung zwi- schen ihm und der Familie des Gesuchstellers 1 bestehe. Vor diesem Hin- tergrund ist der Wunsch eines erneuten Besuchs in der Schweiz verständ- lich.
E. 5.4 Der Gesuchsteller 1 beabsichtigt, den Beschwerdeführer nun 13 Jahre nach seiner letzten Reise in die Schweiz in Begleitung seiner Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter (Gesuchstellerinnen 2 und 3) er- neut zu besuchen. Da die gesamte Kernfamilie in die Schweiz reisen möchte, besteht für die Gewährleistung der hinreichend gesicherten Wie- derausreise kein wesentliches familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Insbesondere begründet die geltend gemachte Betreuung der alleinste- henden Mutter durch die Gesuchstellerin 2 – auch bei Vorliegen einer sehr engen Beziehung – kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches
F-671/2025 Seite 9 eine zwingende Anwesenheit in Ghana erfordern würde. Der Kontakt könnte bei einer allfälligen Wohnsitznahme in der Schweiz weiterhin über die gängigen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.
E. 5.5 In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller 1 seit (Datum) ununterbrochen für die (Arbeitgeber) tätig ist, zuletzt in einer verantwortungsvollen Position als (Tätigkeit) (SEM-act. S. 118 und BVGer- act 1 – Beilage 8). Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von GHS 16'147.83 (umgerechnet Fr. 1'235.93) und erhält nach Abzug sämtli- cher Beiträge (Steuern, Altersvorsorge, Auto-, Konsum- und Gewerbekre- dit) ein monatliches Gehalt von netto GHS 5'087.70, was umgerechnet Fr. 389.40 entspricht (vgl. SEM-act. S. 119; Tageskurs vom 06.08.2025 [gilt auch für die folgenden Beträge]). Die Gesuchstellerin 2 erwirtschaftet mit ihrem befristeten Arbeitsverhältnis bei der (Arbeitgeber) ein zusätzliches Jahreseinkommen von GHS 18'521.04 (umgerechnet Fr. 1'417.57). Zudem weisen die eingereichten Privat- und Sparkontoauszüge vom 22. Januar 2025 ein Vermögen in Höhe von GHS 194'724.89–, umgerechnet entspre- chend Fr. 14'904.–, aus (BVGer-act. 1 – Beilage 13). Die von der Vor- instanz bemängelten unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich – wie vom Gesuchsteller 1 auf Beschwerdeebene dargelegt – durch nach- vollziehbare Überträge zwischen seinem Privat- und Sparkonto erklären und sind durch die belegten Kontobewegungen vom 1. Januar 2024 bis
22. Januar 2025 entsprechend dokumentiert (BVGer-act. 1 – Beilage 13 und 14). Darüber hinaus lebt die Familie seit Januar 2006 auf einem vom Gesuchsteller 1 gepachteten Grundstück (BVGer-act. 1 – Beilage 9). Die Einkommens- und Vermögenssituation weisen damit auf eine für ghanai- sche Verhältnisse überdurchschnittliche und gefestigte Verhältnisse hin (Mitteleinkommen pro Monat und Einwohner: EUR 179.–; vgl. Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, < https://www.laenderdaten.info/Af- rika/Ghana/wirtschaft.php >, abgerufen am 07.10.2025). Des Weiteren ist es den Gesuchstellern 1 und 2 angesichts ihrer stabilen finanziellen Verhältnisse möglich, die Gesuchstellerin 3 in einer privaten Kindertagesstätte betreuen zu lassen (vgl. SEM-act. S. 25). Zudem absol- viert die Gesuchstellerin 2 – eigenen Angaben zufolge – eine Weiterbildung zur diplomierten Bankangestellten und engagiert sich für die lokale Kirche, wo sie insbesondere für die Rechnungslegung und Finanzen zuständig ist.
E. 5.6 Damit ist insgesamt von einer gefestigten und überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellenden im Heimatland auszuge- hen. Die beabsichtigte Besuchsdauer von 15 Tagen ist zudem mit der
F-671/2025 Seite 10 angegebenen Zeitdauer bei der Reiseversicherung und der Bestätigung des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 betreffend die Genehmigung des Jahresurlaubes übereinstimmend (SEM-act. S. 118 und 160). Der Vor- instanz ist in Bezug auf das vor bereits rund 13 Jahren erteilte Schengen- Visum insofern zuzustimmen, dass der Gesuchsteller 1 daraus keinen An- spruch auf die Erteilung eines weiteren Visums ableiten kann. Allerdings bewies er bereits bei seinem ersten Besuch, dass er die Schweizer Rechts- ordnung respektiert, indem er fristgerecht wieder ausreiste. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass auch die Gesuchstellerin 2 bereits im Jahr 2010 ein Visum für Grossbritannien erhielt und wieder nach Ghana zurück- kehrte (SEM-act. S. 176).
E. 5.7 Zusammenfassend sprechen mit der für ghanaische Verhältnisse sehr guten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers 1, dem Engagement der Gesuchstellerin 2 in der lokalen Kirche, der freundschaftlichen Bezie- hung der Betroffenen und der Rückkehr nach den bereits erhaltenen Visa für Grossbritannien und die Schweiz zwar gewisse Indizien gegen die Ge- fahr einer rechtswidrigen Einwanderung. Demgegenüber bleibt jedoch fest- zuhalten, dass die Gesuchstellerin 2 über kein gefestigtes Arbeitsverhältnis verfügt und die langjährige Tätigkeit des Gesuchstellers 1 keine örtliche Gebundenheit aufweist, da diese auch ausserhalb von Ghana ausgeübt werden könnte. Das Risiko einer Emigration wird zudem durch die Reise- absicht der gesamten Kernfamilie weiter erhöht. Für den Entscheid wesent- liche familiäre Bindungen in Ghana, die über gewöhnliche Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hinausgehen, bestehen nicht. Die emotionale und finanzielle Unterstützung der Mutter der Gesuchstellerin 2 könnte ohne weiteres aus dem Ausland gewährleistet werden, wobei auch ihre alltägli- chen Besorgungen durch eine Drittperson sichergestellt werden könnten. Darüber hinaus verfügen die Gesuchstellenden durch ihren langjährigen Familienfreund (Beschwerdeführer) bereits über ein gewisses soziales Netzwerk, welches den Entscheid eines Verbleibs in der Schweiz bedeu- tend erleichtern könnte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2589/2025 vom
23. September 2025 E. 5.6).
E. 6 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen- Raum zwecks Besuchsaufenthalts des Beschwerdeführers zu Recht ver- weigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, sind we- der ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die angefochtene
F-671/2025 Seite 11 Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.— dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Februar 2025 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-671/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.— werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-671/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, vertreten durch Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt, und Xenia Furrer, Rechtsanwältin, Kellerhals Carrard Bern KIG, Effingerstrasse 1, Postfach 6916, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum zugunsten von B._______, C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2024. Sachverhalt: A. B._______, geb. 1987 (nachfolgend: Gesuchsteller 1), dessen Ehefrau C._______, geb. 1991 (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), und dessen gemeinsame Tochter D._______, geb. 2023 (nachfolgend: Gesuchstellerin 3; gemeinsam: die Gesuchstellenden), alle Staatsangehörige von Ghana, ersuchten am 19. August 2024 die Schweizer Botschaft in Accra (Ghana) um Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuchsaufenthalt von 15 Tagen (22. September 2024 bis 7. Oktober 2024) beim Schweizer Beschwerdeführer (nachfolgend: Gastgeber). Gemäss Einladungsschreiben vom 18. Mai 2024 des Beschwerdeführers bestehe seit dem Jahr 1987 eine enge Freundschaft zur Familie des Gesuchstellers 1, wobei bereits Besuche in der Schweiz erfolgt seien (vgl. vorinstanzliche Akten [SEM-act.] S. 162). B. Mit Formularverfügung vom 28. August 2024 lehnte die Schweizer Botschaft die Visumsanträge ab. C. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. September 2024 wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 (eröffnet am 17. Dezember 2024) ab. D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellenden die Visa für einen neuen Zeitraum vom 5. bis 19. September 2025 zu erteilen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, die ersuchten Visa seien für den genannten Zeitraum auszustellen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2025 - die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM, welche die Ausstellung von Schengen-Visa zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist in seiner Rolle als Gastgeber gemäss bisheriger Praxis zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe einlässlich zur neuen Praxis in Bezug auf die Beschwerdelegitimation des Gastgebers Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 [zur Publikation vorgesehen], welche bei seit diesem Urteilsdatum eingereichten Beschwerden Platz greift). Obwohl der ursprünglich vorgesehene Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann angesichts der Beschwerde auf ein fortbestehendes Interesse an einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz und damit auf ein Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch einer ghanaischen Familie um Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Damit fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 3.2 Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte wird für die Dauer von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und ist für das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder beschränkt auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gültig (Art. 2 Bst. a und d Ziff. 1 VEV; sog. Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit, nachfolgend: VrG-Visum). Der Visumpflicht unterstehen grundsätzlich Staatsangehörige, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018) aufgeführt sind (Art. 8 Abs. 1 VEV; vorbehalten bleibt der Ausnahmekatalog in Art. 8 Abs. 3 VEV). Besteht eine Visumspflicht, muss ein gültiges Reisedokument vorliegen, welches zum Überschreiten der Grenze berechtigt. Zudem müssen der Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegt werden und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Im Weiteren darf keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung bestehen und die drittstaatsangehörige Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen (Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). Gemäss Rechtsprechung ist eine solche Gefahr u.a. anzunehmen, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. BVGE 2024/1 E. 4.3) und somit keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bietet. Die Behörden haben daher unter Mitwirkung der gesuchstellenden Person zu prüfen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder eines Ausreiseverzugs nicht besteht respektive dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 3.3 Bei Nichterfüllung der erwähnten Voraussetzungen oder bei begründetem Zweifel an der Echtheit der von der antragstellenden Person vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, wird das Visum verweigert (Art. 32 Abs. 1 VK). In Ausnahmefällen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen, kann ein VrG-Visum erteilt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Verweigerung des Visums begründet die Vorinstanz mit der nicht gesicherten und anstandslosen Wiederausreise aus der Schweiz. In diesem Zusammenhang führte sie bezüglich der allgemeinen Lage in Ghana aus, dass sowohl die politischen Verhältnisse als auch die staatliche Schuldenkrise, die hohe Inflation und stetig schwächer werdende Landeswährung sowie die sich verschlechternde Infrastruktur und die unzuverlässige Energieversorgung nicht nur die Attraktivität Ghanas als Wirtschaftsstandort verringerten, sondern auch den stark anhaltenden Migrationsdruck begründeten. 4.2 Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Besonders bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Im Dezember 2024 wählte die ghanaische Bevölkerung mit 57 % der Stimmen den Oppositionskandidaten John Mahama zum neuen Präsidenten Ghanas. (vgl. Swissinfo, Oppositionskandidat zum Wahlsieger in Ghana erklärt, 10. Dezember 2024, , abgerufen am 25.09.2025). Mahama hatte bereits in der Amtsperiode von 2012 - 2017 das Präsidentenamt inne und legt den Schwerpunkt für einen Neubeginn in Ghana auf die Wiederbelebung der Wirtschaft, die Reform der Regierungsführung, die Bekämpfung der Korruption und die Verbesserung des Geschäftsumfelds. Die wirtschaftliche Lage und die Verpflichtungen gegenüber dem Internationalen Währungsfonds (IWF) dürften die kurzfristige Erfüllung seiner Versprechen jedoch einschränken (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], Fiche Pays - Ghana, Februar 2025, vgl. S. 4; Bericht abrufbar unter , abgerufen am 25.09.2025). Trotz stabiler und entwicklungsfreundlicher politischer Verhältnisse befindet sich Ghana in einer erheblichen Schuldenkrise. Obwohl die Verschuldung im Jahr 2024 bei 84 % lag, erfolgte durch Fitch Ratings dennoch eine Anhebung der Kreditwürdigkeit auf die Bewertung «B-», womit die Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung, der Umschuldung und dem Rückgang der Inflation von 23 % im Jahr 2024 auf 18.4 % im Mai 2025 gewürdigt wurden (SECO, Fiche pays - Ghana, Februar 2025, vgl. S. 5; Schweizerische Botschaft in Accra, Economic Report 2024-25, Ghana, 8. Juli 2025, vgl. S. 3, Bericht abrufbar unter https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/afrika/ghana.html >, abgerufen am 25.09.2025). Die auffälligste Entwicklung stellt die rasche Aufwertung des ghanaischen Cedi um 43 % seit Jahresbeginn dar, die sowohl mit den höheren Weltmarktpreisen für Gold und Kakao als auch mit der positiven Marktstimmung begründet wird. Als erhebliches Risiko wird hingegen die Energieversorgung angesehen, die ohne politische Massnahmen ein jährliches Defizit in Milliardenhöhe erreichen dürfte (Schweizerische Botschaft in Accra, Economic Report 2024-25, Ghana, vgl. S. 4). Insgesamt lässt sich festhalten, dass Ghana auch unter Berücksichtigung der positiven wirtschaftlichen Fortschritte weiterhin mit einer hohen Verschuldung und Inflation sowie einer unzureichenden Energieversorgung zu kämpfen hat. Zudem spricht die Armutsquote von 30 % gegen eine stabile wirtschaftliche Lage (SECO, Fiche pays - Ghana, vgl. S. 4). 5. 5.1 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das generelle Risiko einer nicht gesicherten Wiederausreise der Gesuchstellenden grundsätzlich als hoch einschätzte. Allein aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland darf allerdings nicht auf eine unzureichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. So sind bei der Risikoanalyse nicht nur die allgemeinen Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch die Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Dabei kann insbesondere eine besondere berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der betroffenen Person im Herkunftsland die Prognose einer gesicherten Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch einzuschätzen (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.3; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.2 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die persönlichen Umstände fest, die Gesuchstellenden hätten angesichts der Absicht eines gemeinsamen Besuchsaufenthalts keine Verpflichtungen gegenüber anderen nahen Familienangehörigen im Heimatland, die sie nachhaltig von einer möglichen Emigration abzuhalten vermögen würden. In finanzieller Hinsicht könne aufgrund unklarer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellenden ausgegangen werden. So habe der Bankkontoauszug vom 16. August 2024 einen Saldo von umgerechnet Fr. 7'348.50 ausgewiesen, während der Kontostand am 4. Juni 2024 - trotz eines für ghanaische Verhältnisse überdurchschnittlichen Einkommens - lediglich Fr. 19.30 betragen habe. Die Vermögenssituation der Gesuchstellenden präsentiere sich damit nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer Emigration mindern könnte. Die mit dem Besuchsaufenthalt verbundenen Kosten würden ferner vollumfänglich vom Gastgeber (dem Beschwerdeführer) übernommen werden. Des Weiteren bestünden aufgrund fehlender Belege zur Freundschaft zwischen dem Gesuchsteller 1 und dem Beschwerdeführer erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck der Gesuchstellenden. Das im Jahr 2012 erteilte Schengen-Visum an den Gesuchsteller 1 und die damalige anstandslose Wiederausreise sei dabei nicht ausschlaggebend und könne keinen Anspruch auf erneute Einreise begründen. 5.3 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge im Rahmen eines Austauschprogrammes der Organisation International Cultural Youth Exchange (ICYE) in den Jahren 1986 und 1987 in Ghana als Lehrperson tätig und lebte während dieser Zeit beim Vater des Gesuchstellers 1 (nachfolgend: Vater). Er gab an, seither einen engen freundschaftlichen Kontakt zum Vater und dessen Familie zu pflegen. Diesbezüglich betonte er, dass Besuche sowohl in der Schweiz (1992 und 2012) als auch in Ghana (1988, 1992, 1996 und 2012) erfolgten. Zudem erwähnte er, dass der Gesuchsteller 1 nach dem Beschwerdeführer benannt wurde, was ihre Nähe zusätzlich zum Ausdruck bringe. Die eingereichten Fotoaufnahmen, die den letzten Besuch des Gesuchstellers 1 im Jahr 2012 in Begleitung seiner Eltern in der Schweiz belegen (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 - Beilage 6), sind zwar nur begrenzt aussagekräftig, stützen jedoch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach eine langjährige Beziehung zwischen ihm und der Familie des Gesuchstellers 1 bestehe. Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch eines erneuten Besuchs in der Schweiz verständlich. 5.4 Der Gesuchsteller 1 beabsichtigt, den Beschwerdeführer nun 13 Jahre nach seiner letzten Reise in die Schweiz in Begleitung seiner Ehefrau und der gemeinsamen zweijährigen Tochter (Gesuchstellerinnen 2 und 3) erneut zu besuchen. Da die gesamte Kernfamilie in die Schweiz reisen möchte, besteht für die Gewährleistung der hinreichend gesicherten Wiederausreise kein wesentliches familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Insbesondere begründet die geltend gemachte Betreuung der alleinstehenden Mutter durch die Gesuchstellerin 2 - auch bei Vorliegen einer sehr engen Beziehung - kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, welches eine zwingende Anwesenheit in Ghana erfordern würde. Der Kontakt könnte bei einer allfälligen Wohnsitznahme in der Schweiz weiterhin über die gängigen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. 5.5 In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller 1 seit (Datum) ununterbrochen für die (Arbeitgeber) tätig ist, zuletzt in einer verantwortungsvollen Position als (Tätigkeit) (SEM-act. S. 118 und BVGer-act 1 - Beilage 8). Er erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von GHS 16'147.83 (umgerechnet Fr. 1'235.93) und erhält nach Abzug sämtlicher Beiträge (Steuern, Altersvorsorge, Auto-, Konsum- und Gewerbekredit) ein monatliches Gehalt von netto GHS 5'087.70, was umgerechnet Fr. 389.40 entspricht (vgl. SEM-act. S. 119; Tageskurs vom 06.08.2025 [gilt auch für die folgenden Beträge]). Die Gesuchstellerin 2 erwirtschaftet mit ihrem befristeten Arbeitsverhältnis bei der (Arbeitgeber) ein zusätzliches Jahreseinkommen von GHS 18'521.04 (umgerechnet Fr. 1'417.57). Zudem weisen die eingereichten Privat- und Sparkontoauszüge vom 22. Januar 2025 ein Vermögen in Höhe von GHS 194'724.89-, umgerechnet entsprechend Fr. 14'904.-, aus (BVGer-act. 1 - Beilage 13). Die von der Vorinstanz bemängelten unklaren wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich - wie vom Gesuchsteller 1 auf Beschwerdeebene dargelegt - durch nachvollziehbare Überträge zwischen seinem Privat- und Sparkonto erklären und sind durch die belegten Kontobewegungen vom 1. Januar 2024 bis 22. Januar 2025 entsprechend dokumentiert (BVGer-act. 1 - Beilage 13 und 14). Darüber hinaus lebt die Familie seit Januar 2006 auf einem vom Gesuchsteller 1 gepachteten Grundstück (BVGer-act. 1 - Beilage 9). Die Einkommens- und Vermögenssituation weisen damit auf eine für ghanaische Verhältnisse überdurchschnittliche und gefestigte Verhältnisse hin (Mitteleinkommen pro Monat und Einwohner: EUR 179.-; vgl. Kennziffern der Wirtschaft in Ghana, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Ghana/wirtschaft.php >, abgerufen am 07.10.2025). Des Weiteren ist es den Gesuchstellern 1 und 2 angesichts ihrer stabilen finanziellen Verhältnisse möglich, die Gesuchstellerin 3 in einer privaten Kindertagesstätte betreuen zu lassen (vgl. SEM-act. S. 25). Zudem absolviert die Gesuchstellerin 2 - eigenen Angaben zufolge - eine Weiterbildung zur diplomierten Bankangestellten und engagiert sich für die lokale Kirche, wo sie insbesondere für die Rechnungslegung und Finanzen zuständig ist. 5.6 Damit ist insgesamt von einer gefestigten und überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellenden im Heimatland auszugehen. Die beabsichtigte Besuchsdauer von 15 Tagen ist zudem mit der angegebenen Zeitdauer bei der Reiseversicherung und der Bestätigung des Arbeitgebers des Gesuchstellers 1 betreffend die Genehmigung des Jahresurlaubes übereinstimmend (SEM-act. S. 118 und 160). Der Vorinstanz ist in Bezug auf das vor bereits rund 13 Jahren erteilte Schengen-Visum insofern zuzustimmen, dass der Gesuchsteller 1 daraus keinen Anspruch auf die Erteilung eines weiteren Visums ableiten kann. Allerdings bewies er bereits bei seinem ersten Besuch, dass er die Schweizer Rechtsordnung respektiert, indem er fristgerecht wieder ausreiste. Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass auch die Gesuchstellerin 2 bereits im Jahr 2010 ein Visum für Grossbritannien erhielt und wieder nach Ghana zurückkehrte (SEM-act. S. 176). 5.7 Zusammenfassend sprechen mit der für ghanaische Verhältnisse sehr guten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers 1, dem Engagement der Gesuchstellerin 2 in der lokalen Kirche, der freundschaftlichen Beziehung der Betroffenen und der Rückkehr nach den bereits erhaltenen Visa für Grossbritannien und die Schweiz zwar gewisse Indizien gegen die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung. Demgegenüber bleibt jedoch festzuhalten, dass die Gesuchstellerin 2 über kein gefestigtes Arbeitsverhältnis verfügt und die langjährige Tätigkeit des Gesuchstellers 1 keine örtliche Gebundenheit aufweist, da diese auch ausserhalb von Ghana ausgeübt werden könnte. Das Risiko einer Emigration wird zudem durch die Reiseabsicht der gesamten Kernfamilie weiter erhöht. Für den Entscheid wesentliche familiäre Bindungen in Ghana, die über gewöhnliche Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten hinausgehen, bestehen nicht. Die emotionale und finanzielle Unterstützung der Mutter der Gesuchstellerin 2 könnte ohne weiteres aus dem Ausland gewährleistet werden, wobei auch ihre alltäglichen Besorgungen durch eine Drittperson sichergestellt werden könnten. Darüber hinaus verfügen die Gesuchstellenden durch ihren langjährigen Familienfreund (Beschwerdeführer) bereits über ein gewisses soziales Netzwerk, welches den Entscheid eines Verbleibs in der Schweiz bedeutend erleichtern könnte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.6).
6. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die nachgesuchten Visa für den Schengen-Raum zwecks Besuchsaufenthalts des Beschwerdeführers zu Recht verweigert. Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 900.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. Februar 2025 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: