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A-6812/2014

A-6812/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-07 · Deutsch CH

Bundespersonal

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Z._______ bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Lohn- und Bewertungssystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeit­nehmer mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrages per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau (nachfolgend: AN) G zugeordnet. B. Der Arbeitnehmer erklärte sich damit nicht einverstanden und wandte sich an das Kompetenzzentrum Human Resources, Compensation & Benefits, der SBB (nachfolgend: Erstinstanz). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ordnete diese die Funktion des Arbeitnehmers in Abänderung seines Einzelarbeitsvertrages rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN G zu und verfügte den massgeblichen Jahreslohn (inkl. Lohngarantie 2011 gemäss Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011). Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Arbeitnehmer der Stellenbeschrieb Nr. (...) zugestellt. C. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 erhob der Arbeitnehmer am 5. Juli 2012 Beschwerde bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB (Leiter Konzernrechtsdienst bzw. "Recht & Compliance"). Er beantragte u.a., die Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H zuzuweisen - dies ebenfalls unter rückwirkender Anpassung des Überführungslohns. D. Die Erstinstanz ergänzte zwischenzeitlich die Rahmenstellenbeschreibung Nr. (...) des Arbeitnehmers um folgende Mindestanforderungen: (...). E. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz die Beschwerde ab und bestätigte die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers zum AN G. Der GAV SBB 2011 sehe eine summarische Zuordnung der Funktion zu einem AN vor - dies basierend auf einer Stellenbeschreibung, welche auf die Wiedergabe der Hauptaufgaben einer Funktion fokussiere. Selbst wenn einzelne Bewertungskriterien die Zuordnung in ein höheres AN rechtfertigen könnten, sei die Gesamtbewertung einer Funktion ausschlaggebend. Die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers ins AN G beruhe auf sachlichen Überlegungen seitens der Erstinstanz und sei nachvollziehbar. F. Gegen den Entscheid der internen Beschwerdeinstanz erhebt der Arbeitnehmer am 21. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache unter Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragt die interne Beschwerdeinstanz (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei genügend bzw. richtig abgeklärt, die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers korrekt erstellt sowie dessen Stelle ebenfalls korrekt zum AN G zugeordnet worden. H. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 an seinen Begehren fest, wendet aber neu ein, die Funktion des Y._______ sei mit der Funktion des Beschwerdeführers vergleichbar und zur Überprüfung der Richtigkeit des Zuordnungsprozesses geeignet. I. Am 9. April 2015 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und noch offene Fragen in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Funktion des Y._______ zu beantworten. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nimmt die Vorinstanz unter Einreichung weiterer Unterlagen aufforderungsgemäss Stellung. K. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Juni 2015 sinngemäss um Ansetzung einer Frist, um zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 Stellung nehmen zu können. L. Mit begründeter Verfügung vom 29. Juni 2015 räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu bis am 2. Juli 2015 Frist ein. M. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wendet hingegen neu explizit ein, er nehme als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr. N. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat.

E. 1.2 Die Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. aArt. 35 Abs. 1 Bundespersonalgesetz [BPG] in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; Art. 36 Abs. 1 BPG [SR 172.220.1]) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des BVGer A-6722/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwal­tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).

E. 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

E. 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Folglich ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat - ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. Urteil BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) - ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Mithin ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.

E. 1.5 Die Beschwerde wurde ferner frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des BVGer A 7116/2013 vom 2. September 2014 E. 2.1 m.w.H.).

E. 2.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Das Bundesverwaltungsgericht weicht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2 und A-6722/2013 E. 3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).

E. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor­instanz habe durch die unrichtige, respektive unvollständige Abklärung des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz missachtet, ihre Kognition unzulässig beschränkt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt.

E. 3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 1 N. 18). Folglich gelangt auch Art. 49 VwVG zur Anwendung, welcher der Beschwerdeinstanz grundsätzlich umfassende Kognition einräumt (vgl. E. 2.2). Diese kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Die Sachverhaltsfeststellung gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Sie gilt als unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache erhoben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A-7004/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.3.1 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189). Die Vorinstanz hat grundsätzlich ihre Kognition voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Kognition in unzulässiger Weise, so verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153).

E. 3.2.2 Wie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt ferner der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat folglich von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Christoph Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 1 f.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 15; Kölz/ Häner/ Bert­schi, a.a.O., Rz. 460).

E. 3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe trotz seiner begründeten Einwände, die Stellenbeschreibung (des Z._______) sei unvollständig, weder den Sachverhalt auf seine Richtigkeit hin überprüft noch seinen direkten Vorgesetzten befragt, wie dies Ziff. 6.1. des Regelwerks SBB K 140.1, Funktionsbewertung (<http://www.zpv.ch> ZPV > Downloads > Weiter > Funktionsbewertung, abgerufen am 3. Juni 2015; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), vorsehe. Im Gegensatz zum zuständigen HR-Berater, der involvierten Person der Fachführung sowie letztlich dem Linienvorgesetzten könne der direkte Vorgesetzte aufgrund seiner sachlichen und räumlichen Nähe am besten beurteilen, welche für den Zuordnungsprozess relevanten Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen die entsprechenden Funktionen tatsächlich wahrnehmen. So nehme der Beschwerdeführer als Z._______ in (...) zusätzlich die Funktion des W._______ im (...) wahr, und sei (...), was das (...) betreffe. Er nehme insofern auch die Aufgaben eines X._______ wahr. Zudem erfülle er spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung). Für den Z._______ in (...) sei namentlich eine Aus- und Weiterbildung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) erforderlich. Die Vorinstanz entgegnet, bei der Erstellung der Stellenbeschreibung seien verschiedene Erkundigungen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, ob diese der Funktion des Beschwerdeführers tatsächlich entspreche. Mithin sei verifiziert worden, ob die Stellenbeschreibung alle seitens des Beschwerdeführers übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wiedergebe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe die Bewertungsrichtlinie (unter Verweis auf Ziff. 6.1. Bewertungsrichtlinie und den Prozess Nr. D02.04.01) keinen zwingenden Einbezug des direkten Vorgesetzten, sondern einer Führungskraft vor. Es sei vorliegend richtigerweise die Fachführung bei der Kontrolle der Stellenbeschreibung einbezogen worden. Zudem mache es bei der Erstellung einer Rahmenstellenbeschreibung wenig Sinn, alle Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu konsultieren. Bei der Involvierung direkter Vorgesetzter würden erfahrungsgemäss eher ungerechtfertigte Ungleichheiten bei der Funktionsbeurteilung mit Rahmenstellenbeschreibungen entstehen. Eine Person, welche den Überblick über mehrere Funktionen habe, könne diese besser beurteilen und im Rahmen des Gesamtgefüges des Lohnsystems bewerten. So habe der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers als direkter Vorgesetzter des V._______ in (...) bestätigt, dass die Funktion des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aufgaben korrekt dem AN G zugeordnet wurde.

E. 3.3.2 Im Zuge der Einführung des neuen Lohn- und Bewertungssystems sind sämtliche Funktionen mit einer einheitlichen Systematik mit Linienvorgesetzten, der HR-Beratung sowie mehrheitlich unter Anwesenheit von Vertretenden von Gewerkschaften bewertet worden. Anschliessend wurden alle Hauptaufgaben und Kompetenzen im Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers nochmals überprüft und der HR-Berater bestätigte, dass die Stellenbeschreibung aktuell und vollständig sei und dem korrekten AN zugeteilt worden sei. Der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angepasst, da die Erstinstanz unter Beizug der (...) feststellte, dass die Stelle des Beschwerdeführers zusätzliche Anforderungen aufweise. Neu wurden zwei weitere Mindestanforderungen aufgenommen: einerseits (...) und andererseits (...). Gestützt auf diese Feststellungen und die weiteren Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung des Stellenbeschriebs sei korrekt erfolgt, entspreche den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers und sei vollständig. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz hat gerade die vom Beschwerdeführer gerügten, im Stellenbeschrieb nicht festgehaltenen, zusätzlichen Anforderungen abgeklärt und hierzu sowohl die HR-Beratung als auch die Fachführung bzw. (...) hinzugezogen. Die neu in den Stellenbeschrieb aufgenommenen Anforderungen decken namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten speziellen Kenntnisse betreffend die (ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmung) ab. Insoweit wurde seinem Begehren entsprochen und die Vor­instanz konnte von weiteren Abklärungen absehen. Weiter legte die Erstinstanz dar, seine Tätigkeit als W._______ sei bereits in der Stellenbeschreibung ("[...]") erfasst, wenn auch mit einer wenig präzisen Formulierung. Folglich mussten auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgen. Schliesslich räumte sie ein, der Beschwerdeführer übernehme zwar teilweise die Aufgaben des U._______, ihm sei jedoch die (...) - als charakteristische Teilaufgabe dieser Funktion - nicht übertragen worden. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingewendet. Insgesamt war der Sachverhalt damit erstellt und die Vor­instanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, zumal sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte prüfte und die zusätzlichen Anforderungen an die Stelle tatsächlich feststellte. Da der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt wurde, konnte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des direkten Vorgesetzten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 17; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 536 f.; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und Rz. 3.144). Zudem bestätigte der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers nunmehr, dass der Stellenbeschrieb Nr. (...) die Funktion des Beschwerdeführers korrekt erfasse. Die Befragung des Linienvorgesetzten anstatt des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Linien­vorgesetzte (als direkter Vorgesetzter des V._______ in [...]) kennt alle vorliegend relevanten Funktionen und kann damit - auch im Quervergleich - deren Tätigkeitsbereich sowie die Zuordnung zum einschlägigen AN beurteilen. Schliesslich bestätigten die weiteren Abklärungen zudem, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 die Rolle eines X._______ insbesondere mangels erforderlicher IT Ausrüstung in (...) gar nicht auszuüben vermag. Der Stellenbeschrieb Nr. (...) erweist sich auch diesbezüglich mithin als vollständig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso zu verneinen wie eine unzulässige Kognitionsbeschränkung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung.

E. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der aktuelle Stellenbeschrieb vermittle ein unzutreffendes Bild der Stelle, weil entscheidende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen, welche den Z._______ in (...) von den T._______ unterscheiden würden, unter unzutreffende bzw. wenig aussagekräftige Begriffe subsumiert würden, macht er keine mangelhafte Sach­verhaltsfeststellung geltend. Vielmehr rügt er eine unzweckmässige Auflistung bzw. Zusammenfassung seiner Aufgaben im Stellenbeschrieb. Die Vor­instanz hat hierzu festgehalten, die Stellenbeschreibung beinhalte lediglich Hauptaufgaben. Folglich würden nur für eine Funktion charakteristische Aufgaben Eingang in die Stellenbeschreibung finden. Diese stelle eine Leistungsanweisung des Arbeitgebers dar und es liege in seinem Ermessen, mit welchen Begriffen und wie detailliert er die Leistungsanweisung formuliere. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Funktionsbewertungsverfahren nicht, dass für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden muss. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erweist sich die Verwendung von Rahmenstellenbeschreibungen vielmehr als zulässig (vgl. Urteile des BVGer A 5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2, A-5183/2013 E. 5.3). Im Übrigen erscheint die von der Erstinstanz vorgenommene Subsumption der zusätzlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers unter die neu formulierten Mindestanforderungen sowie die Formulierung betreffend die Tätigkeit als W._______ - unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2.2) - nicht als unzweckmässig.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des Y._______ ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt resp. falsch festgestellt. Er bringt vor, die seitens der Vor­instanz aufgestellte Behauptung - der Y._______ nehme zusätzlich zu seiner Aufgabe als S._______ die Funktionen W._______, X._______, R._______ und U._______ wahr - sei falsch. Vielmehr übernehme der Y._______ lediglich drei der genannten Funktionen. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Stellenbeschreibung des Y._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Sie räumt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 jedoch ein, dass die Funktion des Y._______ im Rahmen eines Quervergleichs herangezogen werden könne. Die Funktion eines Y._______ sei in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 unklar wiedergegeben worden, da dieser nicht sämtliche darin aufgelisteten Rollen wahrnehmen müsse. Ein Y._______ müsse gemäss der zutreffenden Stellungnahme der Erstinstanz vom 11. November 2013 neben den Rollen S._______ und W._______ (nur) mindestens eine weitere Aufgabe als X._______, U._______ oder Q._______ übernehmen; zudem sehe der Stellenbeschrieb als weitere Zusatzaufgabe noch die Funktion des R._______ vor. Die Ausübung der (...) sei somit nicht zwingend erforderlich.

E. 3.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Funktion des Y._______ als solche nicht Streitgegenstand bilde, gehen an der Sache vorbei. Deren tatsächliche Aufgaben und Anforderungen sind vorliegend rechtserheblich, da sie im Rahmen des Quervergleichs - als ein Aspekt des Verfahrens zur Zuordnung einer Funktion in eine Funktionskette und innerhalb dieser in ein AN (vgl. Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie) - herangezogen werden und insoweit die streitige Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers ins AN G betreffen. Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 zunächst ausführte, ein Y._______ würde die folgenden Funktionen wahrnehmen: S._______, W._______, X._______, R._______ und U._______. Dessen Aufgabenvielfalt und die Ausübung der (...), als die charakteristische Aufgabe eines U._______, würden die Zuordnung zum AN H rechtfertigen. Mit Stellungnahme vom 11. November 2013 schränkte die Erstinstanz ihre Feststellung jedoch dahingehend ein, der Y._______ müsse mindestens drei der Rollen S._______, W._______, X._______, U._______ und Q._______ wahrnehmen. Anstatt die widersprüchlichen Äusserungen der Erstinstanz näher abzuklären, stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 auf den erstgenannten Funktionsbeschrieb des Y._______ gemäss Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 ab und hielt fest, die Einstufung des Beschwerdeführers in das AN H wäre erst bei Wahrnehmung sämtlicher fünf Teilfunktionen gerechtfertigt. Diese Feststellung ist tatsachenwidrig. Denn wie die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen zeigen, muss ein Y._______ (nur) die beiden Funktionen S._______ und W._______ sowie mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Folglich leidet der angefochtene Entscheid an einem formellen Mangel.

E. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und damit eine Rückweisung an die Vorinstanz kommen namentlich in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich aber auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; vgl. beispielsweise auch Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 E. 3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.107). Vorliegend wurde die versäumte Sachverhaltsfeststellung vom Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs nachgeholt und der formelle Mangel damit behoben. Der vorliegende Entscheid kann damit gestützt auf ein vollständiges Tatsachenfundament ergehen. Folglich erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil und es kann von einer Rückweisung an die Vor­instanz abgesehen werden.

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid nicht gehörig begründet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa darauf hingewiesen, der Stellenbeschrieb Y._______ habe im massgebenden Zeitpunkt noch nicht existiert und habe nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden können. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Einwand, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen des Y._______ seien nicht korrekt wiedergegeben worden, auseinandergesetzt.

E. 3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Hingegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten vertieft auseinandersetzt und jedes Vorbringen im Einzelnen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; Regina Kiener/ Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 506 f.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 888 f.).

E. 3.5.3 Die Vorinstanz ging im Entscheid vom 21. Oktober 2014 nicht auf die Rüge ein, die Funktion des Y._______ habe im Zeitpunkt der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers noch nicht existiert und habe deshalb nicht als Querverweis herangezogen werden können. Vielmehr zieht sie ohne weitere Ausführungen die Funktion im Rahmen des Quervergleichs bei. Damit gibt sie implizit zu erkennen, dass sie den Vergleich mit dieser nächst höheren Funktion als sachgerecht erachtet, selbst wenn diese im Zeitpunkt der Einreihung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 noch nicht bestanden habe. Obwohl sie sich nicht zur Zulässigkeit dieses Quervergleichs äusserte, stand dies einer Anfechtung des vor­instanzlichen Entscheids jedoch nicht im Wege, was die Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer letztlich auch gezeigt hat. Ohnehin anerkennt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittlerweile die Massgeblichkeit der Funktion des Y._______ im Rahmen des Quervergleichs. Folglich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Rüge sodann, die Vor­instanz habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, der Funktionsbeschrieb des Y._______ sei nicht korrekt, ist an sich begründet. Dies ist letztlich Folge der bereits oben beschriebenen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.4.2). Dessen ungeachtet war es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ohne weiteres möglich, seine Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen sowie sich auch materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Denn aufgrund der Ausführungen der Vor­instanz war für ihn zumindest ersichtlich, dass diese die Vor­aussetzungen für eine Höhereinreihung ins AN H als nicht gegeben erachtete, weil er u.a. nicht die nötigen Zusatzaufgaben eines Y._______ versieht, unabhängig davon, ob es sich gemäss dem mangelhaft festgestellten Sachverhalt nun um fünf Teilfunktionen handelte oder lediglich um deren drei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, die Stellenbeschreibung Nr. (...) gebe seinen Arbeitsalltag nur ungenügend wieder (vgl. E. 3.3.1). Seine tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Verantwortungen als Z._______ in (...) rechtfertigten im Quervergleich namentlich zu einem T._______ die Zuordnung ins AN H, da auch die letztgenannte Funktion dem AN H zugeordnet gewesen sei. In seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 wendet der Beschwerdeführer neu ein, seine Funktion sei auch im Quervergleich zum Y._______ dem AN H zuzuordnen, da diese Funktion lediglich die Wahrnehmung von drei der fünf Funktionen S._______, W._______, X._______, R._______ oder U._______ erfordere. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er nehme in seiner Funktion als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Stellenbeschreibung gebe alle vom Beschwerdeführer übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wieder. Zudem legte die Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dar, dass sowohl die Zusatzkenntnisse über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) als auch die Doppelfunktion S._______ und W._______ sowie weitere zusätzliche Anforderungen in die Stellenbeschreibung eingeflossen seien. Zwar nehme der Beschwerdeführer teilweise die Aufgaben eines (...) bzw. U._______ wahr, jedoch komme ihm ein zentraler Teilgehalt dieser Aufgabe, die (...), welche die Höhereinstufung ins AN H in erster Linie rechtfertige, nicht zu. Werde überdies die Funktion des V._______ gemäss dem neuen Laufbahnmodell zum Vergleich herangezogen, welche ebenfalls dem AN H zugeordnet sei, zeige sich, dass sich eine Höhereinstufung des Beschwerdeführers nur rechtfertigen würde, wenn dieser zusätzlich zu seiner Tätigkeit eine hierarchische Führung von Mitarbeitern übernehmen würde. Bezüglich der Funktion T._______ hält sie fest, diese habe ursprünglich zum AN G gehört und sei aufgrund eines Prüfungsantrags nachträglich dem AN H zugeordnet worden. Es habe sich schliesslich aber herausgestellt, dass diese Höhereinstufung nicht korrekt gewesen sei. Im neuen Laufbahnmodell gebe es die Funktion T._______ nicht mehr; neu werde zwischen dem P._______ im AN G und dem Y._______ im AN H unterschieden, wobei die Funktion T._______ mit der Funktion P._______ vergleichbar sei. Die Vorinstanz brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne die dem Y._______ zusätzlich zukommenden Rollen X._______, U._______ oder R._______ gar nicht wahrnehmen, weil ihm dazu die nötige IT-Ausrüstung nicht zur Verfügung stehe und er sich physisch nicht in einem (...) befinde. Zudem nehme ein P._______ im AN G mehr Aufgaben wahr als ein Z._______ in (...), weshalb diese Funktion anspruchsvoller sei. So sei der P._______ für die (...) mehrerer (...) an einem Arbeitsplatz verantwortlich, der Z._______ (...) dagegen nur für (...) eines (...).

E. 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG - der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr - bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Gemäss Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 wurden alle Anstellungsverhältnisse auf den 1. Juli 2011 in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. So wird jede Funktion summarisch einem AN zugeordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Die Funktionsbewertung wird durch die Bewertungsrichtlinie spezifiziert, die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 und A-3091/2014 E. 4.3 m.w.H.). Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.3.3), darf das Funktionsbewertungsverfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es ist letztlich nicht entscheidend, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt (vgl. A-7116/2013 E. 4.4, A-7010/2013 E. 4.4 sowie A-5183/2013 E. 5.3). Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 zu Recht aus, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres AN gerechtfertigt werden könnte, sei die Gesamtbewertung der Funktion ausschlaggebend.

E. 4.3 Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung der Funktion Z._______ gemäss Stellenbeschreibung Nr. (...) zum AN G grundsätzlich nicht umstritten. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ (...) zu Recht dem AN G zugeordnet hat oder der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben, Verantwortungen und Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung ins AN H rechtfertigen. Gemäss den vorgängigen Ausführungen hat als erstellt zu gelten, dass der (ergänzte) Stellenbeschrieb Nr. (...) die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers vollständig wiedergibt (vgl. E. 3.3.2). Der Quervergleich allen voran mit den Funktionen des V._______ und des Y._______ erscheint ferner sachgerecht, da sie gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers die nächst höheren, vergleichbaren Funktionen darstellen. Der Beschwerdeführer müsste folglich die Führung von Mitarbeitern übernehmen oder mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen, damit die Zuordnung seiner Funktion zum AN H gerechtfertigt wäre. Der Gesprächsnotiz vom 4. Mai 2015 u.a. mit dem Li­nien­vorgesetzten sowie dem HR-Berater ist zu entnehmen, dass in (...) keine (...) vor Ort nötig ist. Die X._______ und U._______ des Sektors (...) sind auch für (...) verantwortlich. Der Z._______ in (...) (wie auch der P._______) führt des Weiteren Aufgaben im Auftrag eines U._______ oder X._______ aus. Ferner verfügt ein Z._______ in (...) nicht über die notwendige IT-Ausrüstung, um die Rollen X._______, U._______ oder R._______ auszuüben. Der Beschwerdeführer nimmt nebst seinen Rollen als S._______ und W._______ folglich keine weiteren Rollen respektive Hauptaufgaben oder entsprechende Verantwortungen wahr. Er macht auch nicht geltend, er übe die für einen U._______ charakteristische (...) aus. Auf das Vorbringen der Vor­instanz, die Funktion des X._______ könne in (...) gar nicht ausgeübt werden, geht der Beschwerdeführer zudem nicht weiter ein. Darüber hinaus substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls welche der Rollen R._______ oder Q._______ er ausübt. Aus dem Quervergleich zum T._______ kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Funktion nicht mehr existiert bzw. nunmehr der Funktion P._______ entspricht. Wird jedoch die Funktion des Beschwerdeführers mit jener des P._______ verglichen, zeigt sich, dass Letztere zusätzliche Aufgaben beinhaltet und anspruchsvoller ist. Dennoch ist diese Funktion ebenfalls zufolge der Gesamtbewertung dem AN G zugeordnet, weshalb sich eine Höhereinstufung im Lichte dieses Quervergleiches erst recht nicht rechtfertigt. Basierend auf einer Gesamtbewertung der Funktion des Beschwerdeführers erweist sich deren Zuordnung ins AN G als begründet und sachgerecht, weshalb diese zu bestätigen ist. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und sich in solchen Fällen auf die Prüfung beschränkt, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, wobei es sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz entfernt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht zudem ein, die Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen, da sie die Stelle des Beschwerdeführers zu tief einreihte, obwohl seine Stelle als Z._______ in (...) anspruchsvoller sei als jene seiner Kollegen in anderen Regionen. So müsse er nicht nur die schweizerischen, sondern auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden. Im Unterschied zum P._______ müsse er zur Ausübung der Funktion des Z._______ (...) zusätzlich eine Prüfung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) bestehen. Weiter sei auch die Aufgabenvielfalt grösser und er trage mehr Verantwortung als seine Kollegen, weshalb seine Funktion mit jener des Y._______ vergleichbar sei. Da er auch die Rolle des X._______ ausübe, sei die Ungleichbehandlung des Z._______ (...) gegenüber dem Y._______ nicht haltbar. Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar. In der Gesamtbetrachtung entsprächen die Anforderungen und Kompetenzen eines Z._______ in einem dieser (...) dem AN G. Ferner erfülle der Beschwerdeführer nicht die charakteristischen Hauptaufgaben, welche eine Zuordnung ins AN H namentlich im Quervergleich mit dem Y._______ zu rechtfertigen vermöchten.

E. 5.2 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Kiener/Kälin, a.a.O., S. 414; Müller/Schefer, a.a.O., S. 654; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1).

E. 5.3 Gemäss Ziff. 2.2. der Bewertungsrichtlinie soll die Funktionszuordnung eine anforderungs- und leistungsgerechte Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB bewirken. Entsprechend sind Rahmenstellenbeschreibungen sachgerecht, um eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg zu gewähren (vgl. E. 3.3.3). Für die Zuordnung der Funktion in ein AN ist deren Gesamtbewertung massgebend, welche Klarheit betreffend die konkret ausgeübte Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben vor­aus­setzt. Im vorliegenden Fall besteht Klarheit namentlich in Bezug auf die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers, welche im ergänzten Stellenbeschrieb Nr. (...) verankert sind. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Gesamtbewertung seiner Funktion nicht die Zuordnung ins AN H (vgl. oben E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass er im Unterschied zu Z._______ in anderen Regionen nebst den schweizerischen auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden muss respektive sich seine Stelle gegenüber den anderen Z._______ allenfalls durch die Aufgabenvielfalt, Kompetenzen und hohe Verantwortung auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer diese behaupteten Unterschiede nicht näher substantiiert. Er bestritt ferner den Einwand der Erstinstanz nicht, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar und die Stelle als Z._______ in einem dieser (...) würde in der Gesamtbetrachtung dem AN G entsprechen. Zudem zeigt der Vergleich mit dem P._______ im AN G, welcher ebenfalls die nötigen (...) zu kennen hat, dass jedenfalls diese Zusatzkenntnisse an sich keine andere Behandlung rechtfertigen. Daran ändert zufolge der Gesamtbewertung der Funktion auch nichts, dass der Z._______ (...) eine Prüfung über die Grundausbildung betreffend das (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) zu bestehen und jährlich an einer entsprechenden Weiterbildung teilzunehmen hat. Schliesslich kann die Funktion des Beschwerdeführers nicht gleich behandelt werden wie jene des Y._______, da er namentlich die hierfür erforderlichen zusätzlichen Rollen wie etwa jene des X._______ nicht wahrnimmt. Die Rüge der Missachtung des Gleichheitssatzes erweist sich damit als unbegründet.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ respektive Z._______ in (...) zu Recht ins AN G erfolgt und missachtet den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Die Vorinstanz klärte zwar die tatsächlichen Anforderungen an einen Y._______ im Rahmen des Quervergleichs im Funktionsbewertungsverfahren mangelhaft ab. Dies beeinflusste jedoch die korrekte Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers nicht; diese ist im Vergleich zum Y._______ und P._______ zu Recht dem AN G zugeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend auf den 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuordnen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 6.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Ge­währung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwer­deführers in das AN G wurde korrekt vorgenommen. Sodann stützt sich der vorliegende Entscheid auf den nunmehr vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Der Beschwerdeführer legt schliesslich betreffend Akteneinsicht weder dar, inwiefern ihm diese verweigert wurde respektive in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), noch stellte er ein entsprechendes Editionsbegehren. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 ff. VwVG) durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

E. 6.3 Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

E. 7 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Angesichts seines Unterliegens in der Hauptsache steht dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Ebenso hat die obsiegende Vorinstanz von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6812/2014 Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann. Parteien A._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6 , Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources, Personalpolitik, Sozialpolitik und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz. Gegenstand Anpassung des Arbeitsvertrags. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Z._______ bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Lohn- und Bewertungssystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeit­nehmer mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrages per 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau (nachfolgend: AN) G zugeordnet. B. Der Arbeitnehmer erklärte sich damit nicht einverstanden und wandte sich an das Kompetenzzentrum Human Resources, Compensation & Benefits, der SBB (nachfolgend: Erstinstanz). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ordnete diese die Funktion des Arbeitnehmers in Abänderung seines Einzelarbeitsvertrages rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN G zu und verfügte den massgeblichen Jahreslohn (inkl. Lohngarantie 2011 gemäss Ziff. 113 Abs. 2 GAV SBB 2011). Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Arbeitnehmer der Stellenbeschrieb Nr. (...) zugestellt. C. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 erhob der Arbeitnehmer am 5. Juli 2012 Beschwerde bei der internen Beschwerdeinstanz der SBB (Leiter Konzernrechtsdienst bzw. "Recht & Compliance"). Er beantragte u.a., die Verfügung sei aufzuheben und seine Funktion rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H zuzuweisen - dies ebenfalls unter rückwirkender Anpassung des Überführungslohns. D. Die Erstinstanz ergänzte zwischenzeitlich die Rahmenstellenbeschreibung Nr. (...) des Arbeitnehmers um folgende Mindestanforderungen: (...). E. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 wies die interne Beschwerdeinstanz die Beschwerde ab und bestätigte die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers zum AN G. Der GAV SBB 2011 sehe eine summarische Zuordnung der Funktion zu einem AN vor - dies basierend auf einer Stellenbeschreibung, welche auf die Wiedergabe der Hauptaufgaben einer Funktion fokussiere. Selbst wenn einzelne Bewertungskriterien die Zuordnung in ein höheres AN rechtfertigen könnten, sei die Gesamtbewertung einer Funktion ausschlaggebend. Die Zuordnung der Funktion des Arbeitnehmers ins AN G beruhe auf sachlichen Überlegungen seitens der Erstinstanz und sei nachvollziehbar. F. Gegen den Entscheid der internen Beschwerdeinstanz erhebt der Arbeitnehmer am 21. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend per 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache unter Gewährung der vollständigen Akteneinsicht an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Januar 2015 beantragt die interne Beschwerdeinstanz (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz bringt im Wesentlichen vor, der Sachverhalt sei genügend bzw. richtig abgeklärt, die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers korrekt erstellt sowie dessen Stelle ebenfalls korrekt zum AN G zugeordnet worden. H. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 an seinen Begehren fest, wendet aber neu ein, die Funktion des Y._______ sei mit der Funktion des Beschwerdeführers vergleichbar und zur Überprüfung der Richtigkeit des Zuordnungsprozesses geeignet. I. Am 9. April 2015 fordert das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, zu den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und noch offene Fragen in tatsächlicher Hinsicht betreffend die Funktion des Y._______ zu beantworten. J. Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nimmt die Vorinstanz unter Einreichung weiterer Unterlagen aufforderungsgemäss Stellung. K. Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Juni 2015 sinngemäss um Ansetzung einer Frist, um zur Eingabe der Vorinstanz vom 13. Mai 2015 Stellung nehmen zu können. L. Mit begründeter Verfügung vom 29. Juni 2015 räumt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer hierzu bis am 2. Juli 2015 Frist ein. M. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, wendet hingegen neu explizit ein, er nehme als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr. N. Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. 1.2 Die Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. aArt. 35 Abs. 1 Bundespersonalgesetz [BPG] in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwaltungsgericht; Art. 36 Abs. 1 BPG [SR 172.220.1]) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des BVGer A-6722/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.1.2; Ulrich Meyer/Peter Arnold, Intertemporales Recht, ZSR 124/2005 I S. 137; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwal­tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132). 1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Folglich ist er durch den angefochtenen Entscheid beschwert und hat - ungeachtet der ihm gewährten Lohngarantie (vgl. Urteil BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2) - ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Mithin ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. 1.5 Die Beschwerde wurde ferner frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des BVGer A 7116/2013 vom 2. September 2014 E. 2.1 m.w.H.). 2.2 Grundsätzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung von Stelleneinreihungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht indes praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Das Bundesverwaltungsgericht weicht im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Urteile des BVGer A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2 und A-6722/2013 E. 3.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160). 3. 3.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor­instanz habe durch die unrichtige, respektive unvollständige Abklärung des Sachverhalts den Untersuchungsgrundsatz missachtet, ihre Kognition unzulässig beschränkt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Verbot der formellen Rechtsverweigerung verletzt. 3.2 3.2.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; Pierre Tschannen, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 1 N. 18). Folglich gelangt auch Art. 49 VwVG zur Anwendung, welcher der Beschwerdeinstanz grundsätzlich umfassende Kognition einräumt (vgl. E. 2.2). Diese kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Die Sachverhaltsfeststellung gilt als unrichtig, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Sie gilt als unvollständig, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache erhoben, aber nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A-7004/2013 vom 13. Juni 2014 E. 3.3.1 und A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1043; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.189). Die Vorinstanz hat grundsätzlich ihre Kognition voll auszuschöpfen. Beschränkt sie ihre Kognition in unzulässiger Weise, so verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 1027; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.153). 3.2.2 Wie im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt ferner der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Vorinstanz hat folglich von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Christoph Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 1 f.). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung relativiert (vgl. Art. 13 VwVG; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 15; Kölz/ Häner/ Bert­schi, a.a.O., Rz. 460). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe trotz seiner begründeten Einwände, die Stellenbeschreibung (des Z._______) sei unvollständig, weder den Sachverhalt auf seine Richtigkeit hin überprüft noch seinen direkten Vorgesetzten befragt, wie dies Ziff. 6.1. des Regelwerks SBB K 140.1, Funktionsbewertung ( ZPV > Downloads > Weiter > Funktionsbewertung, abgerufen am 3. Juni 2015; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), vorsehe. Im Gegensatz zum zuständigen HR-Berater, der involvierten Person der Fachführung sowie letztlich dem Linienvorgesetzten könne der direkte Vorgesetzte aufgrund seiner sachlichen und räumlichen Nähe am besten beurteilen, welche für den Zuordnungsprozess relevanten Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen die entsprechenden Funktionen tatsächlich wahrnehmen. So nehme der Beschwerdeführer als Z._______ in (...) zusätzlich die Funktion des W._______ im (...) wahr, und sei (...), was das (...) betreffe. Er nehme insofern auch die Aufgaben eines X._______ wahr. Zudem erfülle er spezielle Aufgaben im Zusammenhang mit der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung). Für den Z._______ in (...) sei namentlich eine Aus- und Weiterbildung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) erforderlich. Die Vorinstanz entgegnet, bei der Erstellung der Stellenbeschreibung seien verschiedene Erkundigungen eingeholt und Abklärungen getroffen worden, ob diese der Funktion des Beschwerdeführers tatsächlich entspreche. Mithin sei verifiziert worden, ob die Stellenbeschreibung alle seitens des Beschwerdeführers übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wiedergebe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sehe die Bewertungsrichtlinie (unter Verweis auf Ziff. 6.1. Bewertungsrichtlinie und den Prozess Nr. D02.04.01) keinen zwingenden Einbezug des direkten Vorgesetzten, sondern einer Führungskraft vor. Es sei vorliegend richtigerweise die Fachführung bei der Kontrolle der Stellenbeschreibung einbezogen worden. Zudem mache es bei der Erstellung einer Rahmenstellenbeschreibung wenig Sinn, alle Vorgesetzten der betroffenen Mitarbeiter zu konsultieren. Bei der Involvierung direkter Vorgesetzter würden erfahrungsgemäss eher ungerechtfertigte Ungleichheiten bei der Funktionsbeurteilung mit Rahmenstellenbeschreibungen entstehen. Eine Person, welche den Überblick über mehrere Funktionen habe, könne diese besser beurteilen und im Rahmen des Gesamtgefüges des Lohnsystems bewerten. So habe der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers als direkter Vorgesetzter des V._______ in (...) bestätigt, dass die Funktion des Beschwerdeführers aufgrund dessen Aufgaben korrekt dem AN G zugeordnet wurde. 3.3.2 Im Zuge der Einführung des neuen Lohn- und Bewertungssystems sind sämtliche Funktionen mit einer einheitlichen Systematik mit Linienvorgesetzten, der HR-Beratung sowie mehrheitlich unter Anwesenheit von Vertretenden von Gewerkschaften bewertet worden. Anschliessend wurden alle Hauptaufgaben und Kompetenzen im Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers nochmals überprüft und der HR-Berater bestätigte, dass die Stellenbeschreibung aktuell und vollständig sei und dem korrekten AN zugeteilt worden sei. Der Stellenbeschrieb des Beschwerdeführers wurde jedoch im vorinstanzlichen Verfahren angepasst, da die Erstinstanz unter Beizug der (...) feststellte, dass die Stelle des Beschwerdeführers zusätzliche Anforderungen aufweise. Neu wurden zwei weitere Mindestanforderungen aufgenommen: einerseits (...) und andererseits (...). Gestützt auf diese Feststellungen und die weiteren Akten gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Erstellung des Stellenbeschriebs sei korrekt erfolgt, entspreche den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers und sei vollständig. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Rüge einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als unbegründet. Die Vorinstanz bzw. die Erstinstanz hat gerade die vom Beschwerdeführer gerügten, im Stellenbeschrieb nicht festgehaltenen, zusätzlichen Anforderungen abgeklärt und hierzu sowohl die HR-Beratung als auch die Fachführung bzw. (...) hinzugezogen. Die neu in den Stellenbeschrieb aufgenommenen Anforderungen decken namentlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten speziellen Kenntnisse betreffend die (ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmung) ab. Insoweit wurde seinem Begehren entsprochen und die Vor­instanz konnte von weiteren Abklärungen absehen. Weiter legte die Erstinstanz dar, seine Tätigkeit als W._______ sei bereits in der Stellenbeschreibung ("[...]") erfasst, wenn auch mit einer wenig präzisen Formulierung. Folglich mussten auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen erfolgen. Schliesslich räumte sie ein, der Beschwerdeführer übernehme zwar teilweise die Aufgaben des U._______, ihm sei jedoch die (...) - als charakteristische Teilaufgabe dieser Funktion - nicht übertragen worden. Dass diese Feststellung unzutreffend sei, wurde vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingewendet. Insgesamt war der Sachverhalt damit erstellt und die Vor­instanz durfte von weiteren Abklärungen absehen, zumal sie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte prüfte und die zusätzlichen Anforderungen an die Stelle tatsächlich feststellte. Da der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich vollständig festgestellt wurde, konnte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anhörung des direkten Vorgesetzten verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung: vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 134 I 140 E. 5.3; Auer, in: VwVG-Kommentar, Art. 12 N. 17; Kölz/ Häner/ Bertschi, a.a.O., Rz. 536 f.; Moser/ Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.123c und Rz. 3.144). Zudem bestätigte der Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers nunmehr, dass der Stellenbeschrieb Nr. (...) die Funktion des Beschwerdeführers korrekt erfasse. Die Befragung des Linienvorgesetzten anstatt des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden. Der Linien­vorgesetzte (als direkter Vorgesetzter des V._______ in [...]) kennt alle vorliegend relevanten Funktionen und kann damit - auch im Quervergleich - deren Tätigkeitsbereich sowie die Zuordnung zum einschlägigen AN beurteilen. Schliesslich bestätigten die weiteren Abklärungen zudem, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Behauptung in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 die Rolle eines X._______ insbesondere mangels erforderlicher IT Ausrüstung in (...) gar nicht auszuüben vermag. Der Stellenbeschrieb Nr. (...) erweist sich auch diesbezüglich mithin als vollständig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist damit ebenso zu verneinen wie eine unzulässige Kognitionsbeschränkung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der aktuelle Stellenbeschrieb vermittle ein unzutreffendes Bild der Stelle, weil entscheidende Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen, welche den Z._______ in (...) von den T._______ unterscheiden würden, unter unzutreffende bzw. wenig aussagekräftige Begriffe subsumiert würden, macht er keine mangelhafte Sach­verhaltsfeststellung geltend. Vielmehr rügt er eine unzweckmässige Auflistung bzw. Zusammenfassung seiner Aufgaben im Stellenbeschrieb. Die Vor­instanz hat hierzu festgehalten, die Stellenbeschreibung beinhalte lediglich Hauptaufgaben. Folglich würden nur für eine Funktion charakteristische Aufgaben Eingang in die Stellenbeschreibung finden. Diese stelle eine Leistungsanweisung des Arbeitgebers dar und es liege in seinem Ermessen, mit welchen Begriffen und wie detailliert er die Leistungsanweisung formuliere. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Funktionsbewertungsverfahren nicht, dass für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden muss. Mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg erweist sich die Verwendung von Rahmenstellenbeschreibungen vielmehr als zulässig (vgl. Urteile des BVGer A 5494/2013 vom 8. April 2014 E. 7.2, A-5183/2013 E. 5.3). Im Übrigen erscheint die von der Erstinstanz vorgenommene Subsumption der zusätzlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers unter die neu formulierten Mindestanforderungen sowie die Formulierung betreffend die Tätigkeit als W._______ - unter Berücksichtigung der zurückhaltenden Überprüfung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 2.2) - nicht als unzweckmässig. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zudem, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich des Y._______ ungenügend bzw. unvollständig abgeklärt resp. falsch festgestellt. Er bringt vor, die seitens der Vor­instanz aufgestellte Behauptung - der Y._______ nehme zusätzlich zu seiner Aufgabe als S._______ die Funktionen W._______, X._______, R._______ und U._______ wahr - sei falsch. Vielmehr übernehme der Y._______ lediglich drei der genannten Funktionen. Die Vorinstanz macht geltend, dass die Stellenbeschreibung des Y._______ nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Sie räumt in ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2015 jedoch ein, dass die Funktion des Y._______ im Rahmen eines Quervergleichs herangezogen werden könne. Die Funktion eines Y._______ sei in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 unklar wiedergegeben worden, da dieser nicht sämtliche darin aufgelisteten Rollen wahrnehmen müsse. Ein Y._______ müsse gemäss der zutreffenden Stellungnahme der Erstinstanz vom 11. November 2013 neben den Rollen S._______ und W._______ (nur) mindestens eine weitere Aufgabe als X._______, U._______ oder Q._______ übernehmen; zudem sehe der Stellenbeschrieb als weitere Zusatzaufgabe noch die Funktion des R._______ vor. Die Ausübung der (...) sei somit nicht zwingend erforderlich. 3.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Funktion des Y._______ als solche nicht Streitgegenstand bilde, gehen an der Sache vorbei. Deren tatsächliche Aufgaben und Anforderungen sind vorliegend rechtserheblich, da sie im Rahmen des Quervergleichs - als ein Aspekt des Verfahrens zur Zuordnung einer Funktion in eine Funktionskette und innerhalb dieser in ein AN (vgl. Ziff. 3.3 Bewertungsrichtlinie) - herangezogen werden und insoweit die streitige Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers ins AN G betreffen. Aus den Akten geht hervor, dass die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 zunächst ausführte, ein Y._______ würde die folgenden Funktionen wahrnehmen: S._______, W._______, X._______, R._______ und U._______. Dessen Aufgabenvielfalt und die Ausübung der (...), als die charakteristische Aufgabe eines U._______, würden die Zuordnung zum AN H rechtfertigen. Mit Stellungnahme vom 11. November 2013 schränkte die Erstinstanz ihre Feststellung jedoch dahingehend ein, der Y._______ müsse mindestens drei der Rollen S._______, W._______, X._______, U._______ und Q._______ wahrnehmen. Anstatt die widersprüchlichen Äusserungen der Erstinstanz näher abzuklären, stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 auf den erstgenannten Funktionsbeschrieb des Y._______ gemäss Stellungnahme vom 17. Dezember 2012 ab und hielt fest, die Einstufung des Beschwerdeführers in das AN H wäre erst bei Wahrnehmung sämtlicher fünf Teilfunktionen gerechtfertigt. Diese Feststellung ist tatsachenwidrig. Denn wie die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen zeigen, muss ein Y._______ (nur) die beiden Funktionen S._______ und W._______ sowie mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Folglich leidet der angefochtene Entscheid an einem formellen Mangel. 3.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und damit eine Rückweisung an die Vorinstanz kommen namentlich in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich aber auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; vgl. beispielsweise auch Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 11. Februar 2003 E. 3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.107). Vorliegend wurde die versäumte Sachverhaltsfeststellung vom Bundesverwaltungsgericht namentlich zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs nachgeholt und der formelle Mangel damit behoben. Der vorliegende Entscheid kann damit gestützt auf ein vollständiges Tatsachenfundament ergehen. Folglich erleidet der Beschwerdeführer keinen Nachteil und es kann von einer Rückweisung an die Vor­instanz abgesehen werden. 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht weiter geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihren Entscheid nicht gehörig begründet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa darauf hingewiesen, der Stellenbeschrieb Y._______ habe im massgebenden Zeitpunkt noch nicht existiert und habe nicht als Vergleichsgrösse herangezogen werden können. Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit seinem Einwand, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen des Y._______ seien nicht korrekt wiedergegeben worden, auseinandergesetzt. 3.5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Hingegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten vertieft auseinandersetzt und jedes Vorbringen im Einzelnen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2, 134 I 83 E. 4.1; Urteil des BVGer A-7067/2013 vom 7. April 2014 E. 3.1; Regina Kiener/ Walter Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 506 f.; Jörg Paul Müller/ Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 888 f.). 3.5.3 Die Vorinstanz ging im Entscheid vom 21. Oktober 2014 nicht auf die Rüge ein, die Funktion des Y._______ habe im Zeitpunkt der Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers noch nicht existiert und habe deshalb nicht als Querverweis herangezogen werden können. Vielmehr zieht sie ohne weitere Ausführungen die Funktion im Rahmen des Quervergleichs bei. Damit gibt sie implizit zu erkennen, dass sie den Vergleich mit dieser nächst höheren Funktion als sachgerecht erachtet, selbst wenn diese im Zeitpunkt der Einreihung des Beschwerdeführers per 1. Juli 2011 noch nicht bestanden habe. Obwohl sie sich nicht zur Zulässigkeit dieses Quervergleichs äusserte, stand dies einer Anfechtung des vor­instanzlichen Entscheids jedoch nicht im Wege, was die Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer letztlich auch gezeigt hat. Ohnehin anerkennt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren mittlerweile die Massgeblichkeit der Funktion des Y._______ im Rahmen des Quervergleichs. Folglich ist keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Die Rüge sodann, die Vor­instanz habe sich nicht mit seinem Einwand auseinandergesetzt, der Funktionsbeschrieb des Y._______ sei nicht korrekt, ist an sich begründet. Dies ist letztlich Folge der bereits oben beschriebenen mangelhaften Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 3.4.2). Dessen ungeachtet war es dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich ohne weiteres möglich, seine Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut vorzubringen sowie sich auch materiell mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Denn aufgrund der Ausführungen der Vor­instanz war für ihn zumindest ersichtlich, dass diese die Vor­aussetzungen für eine Höhereinreihung ins AN H als nicht gegeben erachtete, weil er u.a. nicht die nötigen Zusatzaufgaben eines Y._______ versieht, unabhängig davon, ob es sich gemäss dem mangelhaft festgestellten Sachverhalt nun um fünf Teilfunktionen handelte oder lediglich um deren drei. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht ein, die Stellenbeschreibung Nr. (...) gebe seinen Arbeitsalltag nur ungenügend wieder (vgl. E. 3.3.1). Seine tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben und Verantwortungen als Z._______ in (...) rechtfertigten im Quervergleich namentlich zu einem T._______ die Zuordnung ins AN H, da auch die letztgenannte Funktion dem AN H zugeordnet gewesen sei. In seinen Schlussbemerkungen vom 27. März 2015 wendet der Beschwerdeführer neu ein, seine Funktion sei auch im Quervergleich zum Y._______ dem AN H zuzuordnen, da diese Funktion lediglich die Wahrnehmung von drei der fünf Funktionen S._______, W._______, X._______, R._______ oder U._______ erfordere. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er nehme in seiner Funktion als Z._______ (...) auch die Aufgaben eines X._______ wahr. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Stellenbeschreibung gebe alle vom Beschwerdeführer übernommenen Haupttätigkeiten korrekt wieder. Zudem legte die Erstinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens dar, dass sowohl die Zusatzkenntnisse über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) als auch die Doppelfunktion S._______ und W._______ sowie weitere zusätzliche Anforderungen in die Stellenbeschreibung eingeflossen seien. Zwar nehme der Beschwerdeführer teilweise die Aufgaben eines (...) bzw. U._______ wahr, jedoch komme ihm ein zentraler Teilgehalt dieser Aufgabe, die (...), welche die Höhereinstufung ins AN H in erster Linie rechtfertige, nicht zu. Werde überdies die Funktion des V._______ gemäss dem neuen Laufbahnmodell zum Vergleich herangezogen, welche ebenfalls dem AN H zugeordnet sei, zeige sich, dass sich eine Höhereinstufung des Beschwerdeführers nur rechtfertigen würde, wenn dieser zusätzlich zu seiner Tätigkeit eine hierarchische Führung von Mitarbeitern übernehmen würde. Bezüglich der Funktion T._______ hält sie fest, diese habe ursprünglich zum AN G gehört und sei aufgrund eines Prüfungsantrags nachträglich dem AN H zugeordnet worden. Es habe sich schliesslich aber herausgestellt, dass diese Höhereinstufung nicht korrekt gewesen sei. Im neuen Laufbahnmodell gebe es die Funktion T._______ nicht mehr; neu werde zwischen dem P._______ im AN G und dem Y._______ im AN H unterschieden, wobei die Funktion T._______ mit der Funktion P._______ vergleichbar sei. Die Vorinstanz brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne die dem Y._______ zusätzlich zukommenden Rollen X._______, U._______ oder R._______ gar nicht wahrnehmen, weil ihm dazu die nötige IT-Ausrüstung nicht zur Verfügung stehe und er sich physisch nicht in einem (...) befinde. Zudem nehme ein P._______ im AN G mehr Aufgaben wahr als ein Z._______ in (...), weshalb diese Funktion anspruchsvoller sei. So sei der P._______ für die (...) mehrerer (...) an einem Arbeitsplatz verantwortlich, der Z._______ (...) dagegen nur für (...) eines (...). 4.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG - der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr - bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Gemäss Ziff. 113 Abs. 1 GAV SBB 2011 wurden alle Anstellungsverhältnisse auf den 1. Juli 2011 in das neue System überführt. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. So wird jede Funktion summarisch einem AN zugeordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird (Abs. 2). Die Funktionsbewertung wird durch die Bewertungsrichtlinie spezifiziert, die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte (vgl. Urteile des BVGer A-7010/2013 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 und A-3091/2014 E. 4.3 m.w.H.). Wie bereits vorgängig dargelegt (vgl. oben E. 3.3.3), darf das Funktionsbewertungsverfahren gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend interpretiert werden, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es ist letztlich nicht entscheidend, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil - verglichen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen - am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt (vgl. A-7116/2013 E. 4.4, A-7010/2013 E. 4.4 sowie A-5183/2013 E. 5.3). Die Vorinstanz führt diesbezüglich in ihrem Entscheid vom 21. Oktober 2014 zu Recht aus, selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres AN gerechtfertigt werden könnte, sei die Gesamtbewertung der Funktion ausschlaggebend. 4.3 Im vorliegenden Fall ist die Zuordnung der Funktion Z._______ gemäss Stellenbeschreibung Nr. (...) zum AN G grundsätzlich nicht umstritten. Hingegen ist streitig, ob die Vorinstanz die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ (...) zu Recht dem AN G zugeordnet hat oder der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben, Verantwortungen und Anforderungen erfüllt, die eine Einstufung ins AN H rechtfertigen. Gemäss den vorgängigen Ausführungen hat als erstellt zu gelten, dass der (ergänzte) Stellenbeschrieb Nr. (...) die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers vollständig wiedergibt (vgl. E. 3.3.2). Der Quervergleich allen voran mit den Funktionen des V._______ und des Y._______ erscheint ferner sachgerecht, da sie gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers die nächst höheren, vergleichbaren Funktionen darstellen. Der Beschwerdeführer müsste folglich die Führung von Mitarbeitern übernehmen oder mindestens eine der Zusatzrollen X._______, U._______, R._______ oder Q._______ wahrnehmen, damit die Zuordnung seiner Funktion zum AN H gerechtfertigt wäre. Der Gesprächsnotiz vom 4. Mai 2015 u.a. mit dem Li­nien­vorgesetzten sowie dem HR-Berater ist zu entnehmen, dass in (...) keine (...) vor Ort nötig ist. Die X._______ und U._______ des Sektors (...) sind auch für (...) verantwortlich. Der Z._______ in (...) (wie auch der P._______) führt des Weiteren Aufgaben im Auftrag eines U._______ oder X._______ aus. Ferner verfügt ein Z._______ in (...) nicht über die notwendige IT-Ausrüstung, um die Rollen X._______, U._______ oder R._______ auszuüben. Der Beschwerdeführer nimmt nebst seinen Rollen als S._______ und W._______ folglich keine weiteren Rollen respektive Hauptaufgaben oder entsprechende Verantwortungen wahr. Er macht auch nicht geltend, er übe die für einen U._______ charakteristische (...) aus. Auf das Vorbringen der Vor­instanz, die Funktion des X._______ könne in (...) gar nicht ausgeübt werden, geht der Beschwerdeführer zudem nicht weiter ein. Darüber hinaus substantiiert er nicht, ob und gegebenenfalls welche der Rollen R._______ oder Q._______ er ausübt. Aus dem Quervergleich zum T._______ kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Funktion nicht mehr existiert bzw. nunmehr der Funktion P._______ entspricht. Wird jedoch die Funktion des Beschwerdeführers mit jener des P._______ verglichen, zeigt sich, dass Letztere zusätzliche Aufgaben beinhaltet und anspruchsvoller ist. Dennoch ist diese Funktion ebenfalls zufolge der Gesamtbewertung dem AN G zugeordnet, weshalb sich eine Höhereinstufung im Lichte dieses Quervergleiches erst recht nicht rechtfertigt. Basierend auf einer Gesamtbewertung der Funktion des Beschwerdeführers erweist sich deren Zuordnung ins AN G als begründet und sachgerecht, weshalb diese zu bestätigen ist. Dies gilt umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und sich in solchen Fällen auf die Prüfung beschränkt, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, wobei es sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz entfernt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wendet in materieller Hinsicht zudem ein, die Vorinstanz habe gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen, da sie die Stelle des Beschwerdeführers zu tief einreihte, obwohl seine Stelle als Z._______ in (...) anspruchsvoller sei als jene seiner Kollegen in anderen Regionen. So müsse er nicht nur die schweizerischen, sondern auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden. Im Unterschied zum P._______ müsse er zur Ausübung der Funktion des Z._______ (...) zusätzlich eine Prüfung über die (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) bestehen. Weiter sei auch die Aufgabenvielfalt grösser und er trage mehr Verantwortung als seine Kollegen, weshalb seine Funktion mit jener des Y._______ vergleichbar sei. Da er auch die Rolle des X._______ ausübe, sei die Ungleichbehandlung des Z._______ (...) gegenüber dem Y._______ nicht haltbar. Die Erstinstanz führte diesbezüglich aus, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar. In der Gesamtbetrachtung entsprächen die Anforderungen und Kompetenzen eines Z._______ in einem dieser (...) dem AN G. Ferner erfülle der Beschwerdeführer nicht die charakteristischen Hauptaufgaben, welche eine Zuordnung ins AN H namentlich im Quervergleich mit dem Y._______ zu rechtfertigen vermöchten. 5.2 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (vgl. Kiener/Kälin, a.a.O., S. 414; Müller/Schefer, a.a.O., S. 654; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1, 139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1). 5.3 Gemäss Ziff. 2.2. der Bewertungsrichtlinie soll die Funktionszuordnung eine anforderungs- und leistungsgerechte Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB bewirken. Entsprechend sind Rahmenstellenbeschreibungen sachgerecht, um eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg zu gewähren (vgl. E. 3.3.3). Für die Zuordnung der Funktion in ein AN ist deren Gesamtbewertung massgebend, welche Klarheit betreffend die konkret ausgeübte Funktion bzw. die effektiv wahrgenommenen Aufgaben vor­aus­setzt. Im vorliegenden Fall besteht Klarheit namentlich in Bezug auf die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers, welche im ergänzten Stellenbeschrieb Nr. (...) verankert sind. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Gesamtbewertung seiner Funktion nicht die Zuordnung ins AN H (vgl. oben E. 4.3). Daran ändert auch nichts, dass er im Unterschied zu Z._______ in anderen Regionen nebst den schweizerischen auch die (ausländischen) Vorschriften kennen und anwenden muss respektive sich seine Stelle gegenüber den anderen Z._______ allenfalls durch die Aufgabenvielfalt, Kompetenzen und hohe Verantwortung auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer diese behaupteten Unterschiede nicht näher substantiiert. Er bestritt ferner den Einwand der Erstinstanz nicht, jedes (...) habe zwar seine Besonderheiten, sie seien jedoch untereinander vergleichbar und die Stelle als Z._______ in einem dieser (...) würde in der Gesamtbetrachtung dem AN G entsprechen. Zudem zeigt der Vergleich mit dem P._______ im AN G, welcher ebenfalls die nötigen (...) zu kennen hat, dass jedenfalls diese Zusatzkenntnisse an sich keine andere Behandlung rechtfertigen. Daran ändert zufolge der Gesamtbewertung der Funktion auch nichts, dass der Z._______ (...) eine Prüfung über die Grundausbildung betreffend das (...) der (ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmung) zu bestehen und jährlich an einer entsprechenden Weiterbildung teilzunehmen hat. Schliesslich kann die Funktion des Beschwerdeführers nicht gleich behandelt werden wie jene des Y._______, da er namentlich die hierfür erforderlichen zusätzlichen Rollen wie etwa jene des X._______ nicht wahrnimmt. Die Rüge der Missachtung des Gleichheitssatzes erweist sich damit als unbegründet. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers als Z._______ respektive Z._______ in (...) zu Recht ins AN G erfolgt und missachtet den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Die Vorinstanz klärte zwar die tatsächlichen Anforderungen an einen Y._______ im Rahmen des Quervergleichs im Funktionsbewertungsverfahren mangelhaft ab. Dies beeinflusste jedoch die korrekte Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers nicht; diese ist im Vergleich zum Y._______ und P._______ zu Recht dem AN G zugeordnet. Der Antrag des Beschwerdeführers, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und seine Stelle rückwirkend auf den 1. Juli 2011 dem AN H der Funktionskette (...) zuzuordnen, ist demzufolge abzuweisen. 6.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung und Ge­währung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Beschwer­deführers in das AN G wurde korrekt vorgenommen. Sodann stützt sich der vorliegende Entscheid auf den nunmehr vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt, weshalb kein Anlass für eine Rückweisung besteht. Der Beschwerdeführer legt schliesslich betreffend Akteneinsicht weder dar, inwiefern ihm diese verweigert wurde respektive in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht erhielt), noch stellte er ein entsprechendes Editionsbegehren. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 26 ff. VwVG) durch die Vorinstanz ist folglich nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 6.3 Die Beschwerde ist somit insgesamt abzuweisen.

7. Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Angesichts seines Unterliegens in der Hauptsache steht dem Beschwerdeführer sodann keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Ebenso hat die obsiegende Vorinstanz von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: André Moser Ivo Hartmann Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: