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A-7067/2013

A-7067/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-04-07 · Deutsch CH

Waffen

Sachverhalt

A. A._______ wurde für den 21. September 2011 zur Rückgabe seiner persönlichen Ausrüstung in der Kaserne (...) aufgeboten, da seine Dienstpflicht im Jahr 2011 zu Ende gegangen ist. Anlässlich der Rückgabe beantragte A._______, sein Sturmgewehr sei ihm zu Eigentum zu übertragen, was an diesem Tag jedoch nicht erfolgte. Im Glauben, sein Sturmgewehr zu einem späteren Zeitpunkt wiederzuerhalten, verliess A._______ nach Abgabe seines restlichen Armeematerials die Kaserne. B. Nachdem sich A._______ einige Monate später nach dem Verbleib seines Sturmgewehres erkundigt hatte, teilte ihm das Armeelogistikcenter (ALC) Grolley nach verschiedenen Abklärungen und einem längeren E-Mail-Verkehr am 11. Juli 2013 mit, dass er die Voraussetzungen zur Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum nicht erfülle. C. Mit einem an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gerichteten und mit "Einsprache/Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 14. August 2013 beantragte A._______, der Entscheid des ALC Grolley vom 11. Juli 2013 betreffend seine Dienstwaffe sei aufzuheben und diese sei ihm zu Eigentum zu übertragen. Dieses Begehren wurde von der Logistikbasis der Armee (LBA) am 29. August 2013 ebenfalls negativ beantwortet. D. Am 30. September 2013 reichte A._______ deshalb erneut ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben beim VBS ein, in dem er verlangte, dass der Entscheid der LBA vom 29. August 2013 aufgehoben und ihm seine Dienstwaffe zu Eigentum übergeben werde. Er machte geltend, zwar habe er in den drei Jahren vor der Abgabe nicht zwei, sondern nur ein Feldschiessen absolviert. Im Jahr 2011 habe er wegen Krankheit nicht am Feldschiessen teilnehmen können. Da er jedoch vor der Abgabe an drei, statt wie verlangt an zwei obligatorischen Schiessen teilgenommen habe, habe er in den letzten drei Jahren vor Rückgabe des Armeematerials trotzdem vier Bundesübungen absolviert. Er habe deshalb alle Voraussetzungen erfüllt, um seine Dienstwaffe zu Eigentum zu erhalten. Es sei überspitzt formalistisch und unangemessen, wenn trotz der vier absolvierten Bundesübungen und in Anbetracht der Tatsache, dass er krankheitsbedingt nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können, auf der strikten Aufteilung (zwei Feldschiessen und zwei obligatorische Schiessen) beharrt werde. Die neue gesetzliche Regelung für den Eigentumswerb an der Dienstwaffe sei zudem erst im Jahr 2010 eingeführt worden, weshalb er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. E. Mit Verfügung vom 12. November 2013 entschied die LBA, A._______ erhalte seine persönliche Waffe nicht zu Eigentum. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) erhielten Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Eine Voraussetzung sei, dass sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert hätten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis hätten eintragen lassen. Diese Voraussetzung gelte seit dem 1. Januar 2010, sei aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert worden. Beim Ausscheiden aus der Armee im Jahr 2011 habe A._______ in den letzten drei Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) das Feldschiessen absolviert. Er erfülle folglich die genannte Voraussetzung nicht, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 12. November 2013 sei aufzuheben und seine Dienstwaffe sei ihm als Eigentum zu überlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die LBA habe es unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Wegen Krankheit sei er nicht in der Lage gewesen, am Feldschiessen 2011 teilzunehmen. Dass die LBA diesem Umstand keine Rechnung getragen habe, sei nicht nur unangemessen, sondern verstosse auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Trotz des einen fehlenden Feldschiessens habe er zwei freiwillige und zwei obligatorische und damit vier Bundesübungen absolviert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch auch eine Ermessensunterschreitung begangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Bundesrat habe in Art. 11 VPAA klare und abschliessende Voraussetzungen festgelegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssten, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des freiwilligen Absolvierens des obligatorischen Programms 2011 ändere nichts an der Tatsache, dass er den erforderlichen Schiessnachweis nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, die belegten, dass er tatsächlich wegen Krankheit nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können. Er äussere sich auch nicht dazu, warum er das Feldschiessen 2010 nicht absolviert habe. I. Auf entsprechende Anfrage reicht die Vorinstanz am 24. Februar 2014 den Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat zur Änderung der VPAA zu den Akten und äussert sich dazu, inwiefern sich das obligatorische Programm 300 m sowie das Feldschiessen 300 m unterscheiden. J. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet. K. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2013 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1, Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtgenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).

E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3 f.).

E. 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwar eine eher knappe Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten Punkte, weshalb der Beschwerdeführer sein Sturmgewehr nicht zu Eigentum erhalten kann. Die Vorinstanz zitiert die massgebliche Bestimmung der VPAA. Sie erwähnt, dass die massgebliche Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde, die Änderung aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert wurde. Mit diesem Hinweis geht sie zumindest implizit auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, dass er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. Sodann weist sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er beim Ausscheiden aus der Armee in den drei letzten Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) und nicht wie verlangt zweimal das Feldschiessen absolviert habe. Für den Beschwerdeführer musste somit erkennbar sein, dass die Vorinstanz sein Argument, er habe trotz allem zwei freiwillige Bundesübungen absolviert, nicht gelten lässt. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung möglich war, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten, was vorliegend der Fall ist. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht folglich nicht verletzt, weshalb anschliessend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe trotz des einen fehlenden Feldschiessens zwei freiwillige und zwei obligatorische Bundesübungen absolviert und damit die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt. Zusätzlich zum Feldschiessen 2009 habe er in den letzten drei Jahren vor seinem Austritt aus der Armee nämlich an drei obligatorischen Schiessen anstatt an den geforderten zwei teilgenommen und sein Interesse am ausserdienstlichen Schiesswesen damit in genügender Weise manifestiert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch eine Ermessensunterschreitung begangen.

E. 4.2 Die Vorinstanz verneint, dass ihr bei der Beurteilung, ob ein Armeeangehöriger die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt, Ermessen und damit ein Entscheidungsspielraum zukommt.

E. 4.3 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 439). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3).

E. 4.3.1 Art. 11 VPAA sieht vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Strittig ist vorliegend die Voraussetzung der Erbringung des Schiessnachweises nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA: Angehörige der Armee erhalten das Sturmgewehr nur dann zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis haben eintragen lassen. Dass der Wortlaut von Art. 11 Abs.1 Bst. b VPAA an sich klare und abschliessende Voraussetzungen festlegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssen, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten können, trifft somit zu. Fraglich ist jedoch, ob der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.

E. 4.3.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA wurde per 1. Januar 2010 revidiert. Die bis anhin geltende Bestimmung sah vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr dann zu Eigentum erhalten konnten, wenn sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert hatten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) gelten sowohl die obligatorischen Programme 25 m, 50 m und 300 m als auch die Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m als Bundesübungen, weshalb bis anhin ein obligatorisches Programm 300 m und ein Feldschiessen 300 m, zwei obligatorische Programme 300 m oder auch zwei Feldschiessen 300 m ausgereicht haben, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Als Begründung für die Verschärfung des Schiessnachweises wird im Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat ausgeführt, da mit der Armee XXI die Schiesspflicht grundsätzlich bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu erfüllen sei, werde der von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA verlangte Schiessnachweis von einer Vielzahl Angehöriger der Armee bereits allein mit der Absolvierung des obligatorischen Programms 300 m automatisch erfüllt. Hauptzweck der Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum sei, dass der Angehörige der Armee nach dem Ausscheiden aus der Armee mit dieser Waffe den Schiesssport ausüben könne. Es sei daher angebracht, vom Angehörigen der Armee neu den Nachweis zu verlangen, dass er in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert habe. Somit solle er nicht mehr allein mit dem obligatorischen Programm, welches er ja grundsätzlich ohnehin absolvieren müsse, den Schiessnachweis erbringen können, sondern mit einer effektiven Zusatzleistung. Sinn und Zweck des revidierten Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA ist somit, vom Angehörigen der Armee, wenn er sein Sturmgewehr zu Eigentum erhalten will, einen Zusatzaufwand zu verlangen, der sein Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren soll. Untersteht er der obligatorischen Schiesspflicht, wird er diese Zusatzleistung dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA entsprechend grundsätzlich so erbringen, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert, da er das obligatorische Programm so oder so erfüllen muss. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung entsprechend, darf es jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass dieses Interesse auch mit einer anderen Zusatzleistung gezeigt werden kann, sofern diese gleichwertig ist. Insofern ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt sind, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, den sie pflichtgemäss auszuüben hat. Betrachtet sich eine Behörde als gebunden, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 sowie Rz. 470).

E. 4.3.3 Art. 63 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sieht vor, dass während der Dauer der Militärdienstpflicht Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind sowie Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen müssen. Gemäss Art. 63 Abs. 3 MG kann der Bundesrat die Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als Art. 9 Abs. 3 Schiessverordnung vorsieht, dass schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft nur bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen haben.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 aus der Dienstpflicht entlassen und hätte gestützt auf die eben erwähnte Bestimmung somit im Jahr 2010 letztmals ein obligatorisches Programm 300 m absolvieren müssen. Gemäss unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers nahm er jedoch nicht nur in den Jahren 2009 und 2010, sondern auch im Jahr 2011 noch am obligatorischen Programm teil. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu aufgefordert, sich zu den Unterschieden der beiden Bundesübungen zu äussern, macht die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2014 nicht geltend, das obligatorische Programm 300 m und das Feldschiessen 300 m würden sich wesentlich voneinander unterscheiden. Solche Unterschiede sind aus Anhang 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311), der gemäss Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung die Einzelheiten der Bundesübungen regelt, auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer 2 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS bestehen die Übungen beim Obligatorischen Programm 300 m aus folgenden Feuerarten: ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die A 5er Scheibe, ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, wobei 1 mal 2 Schüsse und 1 mal 3 Schüsse mit dem Sturmgewehr in je 20 Sekunden abgefeuert werden müssen sowie ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen, wobei diese mit dem Sturmgewehr in 40 Sekunden abgefeuert werden müssen. Das Feldschiessen 300 m besteht gemäss Ziffer 5 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS aus folgenden Schiessübungen: ein Einzelfeuer mit 6 Schüssen, je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, innert 6 Minuten, ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 2 mal 3 Schüsse in je 60 Sekunden sowie ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 1 mal 6 Schüsse in 60 Se­kunden.

E. 4.3.5 Da beide Schiessübungen somit als in etwa gleichwertig anzusehen sind, hat der Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2011 freiwillig absolvierten obligatorischen Programm 300 m eine weitere effektive Zusatzleistung erbracht und zusammen mit dem Feldschiessen 2009 sowie den in den Jahren 2009 und 2010 erfüllten obligatorischen Programmen die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt, um sein Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Indem die Vorinstanz darauf beharrt hat, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee stattdessen ein weiteres Feldschiessen 300 m hätte absolvieren müssen, hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und damit wie vom Beschwerdeführer gerügt eine Ermessensunterschreitung begangen.

E. 4.3.6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA vorliegen, die ein Angehöriger aus der Armee erfüllen muss, damit er beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhält, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. November 2013 noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 7 Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Ivo Hartmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-7067/2013 Urteil vom 7. April 2014 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Ivo Hartmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Logistikbasis der Armee LBA, Viktoriastrasse 85, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nicht-Erhalt der persönlichen Waffe zu Eigentum. Sachverhalt: A. A._______ wurde für den 21. September 2011 zur Rückgabe seiner persönlichen Ausrüstung in der Kaserne (...) aufgeboten, da seine Dienstpflicht im Jahr 2011 zu Ende gegangen ist. Anlässlich der Rückgabe beantragte A._______, sein Sturmgewehr sei ihm zu Eigentum zu übertragen, was an diesem Tag jedoch nicht erfolgte. Im Glauben, sein Sturmgewehr zu einem späteren Zeitpunkt wiederzuerhalten, verliess A._______ nach Abgabe seines restlichen Armeematerials die Kaserne. B. Nachdem sich A._______ einige Monate später nach dem Verbleib seines Sturmgewehres erkundigt hatte, teilte ihm das Armeelogistikcenter (ALC) Grolley nach verschiedenen Abklärungen und einem längeren E-Mail-Verkehr am 11. Juli 2013 mit, dass er die Voraussetzungen zur Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum nicht erfülle. C. Mit einem an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gerichteten und mit "Einsprache/Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 14. August 2013 beantragte A._______, der Entscheid des ALC Grolley vom 11. Juli 2013 betreffend seine Dienstwaffe sei aufzuheben und diese sei ihm zu Eigentum zu übertragen. Dieses Begehren wurde von der Logistikbasis der Armee (LBA) am 29. August 2013 ebenfalls negativ beantwortet. D. Am 30. September 2013 reichte A._______ deshalb erneut ein mit "Beschwerde" bezeichnetes Schreiben beim VBS ein, in dem er verlangte, dass der Entscheid der LBA vom 29. August 2013 aufgehoben und ihm seine Dienstwaffe zu Eigentum übergeben werde. Er machte geltend, zwar habe er in den drei Jahren vor der Abgabe nicht zwei, sondern nur ein Feldschiessen absolviert. Im Jahr 2011 habe er wegen Krankheit nicht am Feldschiessen teilnehmen können. Da er jedoch vor der Abgabe an drei, statt wie verlangt an zwei obligatorischen Schiessen teilgenommen habe, habe er in den letzten drei Jahren vor Rückgabe des Armeematerials trotzdem vier Bundesübungen absolviert. Er habe deshalb alle Voraussetzungen erfüllt, um seine Dienstwaffe zu Eigentum zu erhalten. Es sei überspitzt formalistisch und unangemessen, wenn trotz der vier absolvierten Bundesübungen und in Anbetracht der Tatsache, dass er krankheitsbedingt nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können, auf der strikten Aufteilung (zwei Feldschiessen und zwei obligatorische Schiessen) beharrt werde. Die neue gesetzliche Regelung für den Eigentumswerb an der Dienstwaffe sei zudem erst im Jahr 2010 eingeführt worden, weshalb er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. E. Mit Verfügung vom 12. November 2013 entschied die LBA, A._______ erhalte seine persönliche Waffe nicht zu Eigentum. Gemäss Art. 11 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) erhielten Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Eine Voraussetzung sei, dass sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert hätten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis hätten eintragen lassen. Diese Voraussetzung gelte seit dem 1. Januar 2010, sei aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert worden. Beim Ausscheiden aus der Armee im Jahr 2011 habe A._______ in den letzten drei Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) das Feldschiessen absolviert. Er erfülle folglich die genannte Voraussetzung nicht, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. F. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 12. November 2013 sei aufzuheben und seine Dienstwaffe sei ihm als Eigentum zu überlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die LBA habe es unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. Wegen Krankheit sei er nicht in der Lage gewesen, am Feldschiessen 2011 teilzunehmen. Dass die LBA diesem Umstand keine Rechnung getragen habe, sei nicht nur unangemessen, sondern verstosse auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Trotz des einen fehlenden Feldschiessens habe er zwei freiwillige und zwei obligatorische und damit vier Bundesübungen absolviert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch auch eine Ermessensunterschreitung begangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragt die LBA (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der Bundesrat habe in Art. 11 VPAA klare und abschliessende Voraussetzungen festgelegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssten, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des freiwilligen Absolvierens des obligatorischen Programms 2011 ändere nichts an der Tatsache, dass er den erforderlichen Schiessnachweis nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor, die belegten, dass er tatsächlich wegen Krankheit nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können. Er äussere sich auch nicht dazu, warum er das Feldschiessen 2010 nicht absolviert habe. I. Auf entsprechende Anfrage reicht die Vorinstanz am 24. Februar 2014 den Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat zur Änderung der VPAA zu den Akten und äussert sich dazu, inwiefern sich das obligatorische Programm 300 m sowie das Feldschiessen 300 m unterscheiden. J. Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet. K. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 12. November 2013 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1, Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochtgenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).

3. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet und dadurch sein rechtliches Gehör verletzt. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht, dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so abzufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133 I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 3 f.). 3.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwar eine eher knappe Begründung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten Punkte, weshalb der Beschwerdeführer sein Sturmgewehr nicht zu Eigentum erhalten kann. Die Vorinstanz zitiert die massgebliche Bestimmung der VPAA. Sie erwähnt, dass die massgebliche Verordnungsbestimmung per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde, die Änderung aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert wurde. Mit diesem Hinweis geht sie zumindest implizit auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, dass er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. Sodann weist sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er beim Ausscheiden aus der Armee in den drei letzten Jahren nachweislich jeweils das obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) und nicht wie verlangt zweimal das Feldschiessen absolviert habe. Für den Beschwerdeführer musste somit erkennbar sein, dass die Vorinstanz sein Argument, er habe trotz allem zwei freiwillige Bundesübungen absolviert, nicht gelten lässt. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Begründung möglich war, die Argumentation der Verfügung zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten, was vorliegend der Fall ist. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht folglich nicht verletzt, weshalb anschliessend auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe trotz des einen fehlenden Feldschiessens zwei freiwillige und zwei obligatorische Bundesübungen absolviert und damit die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt. Zusätzlich zum Feldschiessen 2009 habe er in den letzten drei Jahren vor seinem Austritt aus der Armee nämlich an drei obligatorischen Schiessen anstatt an den geforderten zwei teilgenommen und sein Interesse am ausserdienstlichen Schiesswesen damit in genügender Weise manifestiert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen nicht ausgeübt und dadurch eine Ermessensunterschreitung begangen. 4.2 Die Vorinstanz verneint, dass ihr bei der Beurteilung, ob ein Armeeangehöriger die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt, Ermessen und damit ein Entscheidungsspielraum zukommt. 4.3 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 439). Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; Heinz Hausheer/Manuel Jaun, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu Art. 1). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217 E. 2.3). 4.3.1 Art. 11 VPAA sieht vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Strittig ist vorliegend die Voraussetzung der Erbringung des Schiessnachweises nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA: Angehörige der Armee erhalten das Sturmgewehr nur dann zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis haben eintragen lassen. Dass der Wortlaut von Art. 11 Abs.1 Bst. b VPAA an sich klare und abschliessende Voraussetzungen festlegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssen, damit sie beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten können, trifft somit zu. Fraglich ist jedoch, ob der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. 4.3.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA wurde per 1. Januar 2010 revidiert. Die bis anhin geltende Bestimmung sah vor, dass Angehörige der Armee beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr dann zu Eigentum erhalten konnten, wenn sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei Bundesübungen 300 m absolviert hatten und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen. Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) gelten sowohl die obligatorischen Programme 25 m, 50 m und 300 m als auch die Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m als Bundesübungen, weshalb bis anhin ein obligatorisches Programm 300 m und ein Feldschiessen 300 m, zwei obligatorische Programme 300 m oder auch zwei Feldschiessen 300 m ausgereicht haben, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Als Begründung für die Verschärfung des Schiessnachweises wird im Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat ausgeführt, da mit der Armee XXI die Schiesspflicht grundsätzlich bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu erfüllen sei, werde der von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA verlangte Schiessnachweis von einer Vielzahl Angehöriger der Armee bereits allein mit der Absolvierung des obligatorischen Programms 300 m automatisch erfüllt. Hauptzweck der Überlassung des Sturmgewehrs zu Eigentum sei, dass der Angehörige der Armee nach dem Ausscheiden aus der Armee mit dieser Waffe den Schiesssport ausüben könne. Es sei daher angebracht, vom Angehörigen der Armee neu den Nachweis zu verlangen, dass er in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert habe. Somit solle er nicht mehr allein mit dem obligatorischen Programm, welches er ja grundsätzlich ohnehin absolvieren müsse, den Schiessnachweis erbringen können, sondern mit einer effektiven Zusatzleistung. Sinn und Zweck des revidierten Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA ist somit, vom Angehörigen der Armee, wenn er sein Sturmgewehr zu Eigentum erhalten will, einen Zusatzaufwand zu verlangen, der sein Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren soll. Untersteht er der obligatorischen Schiesspflicht, wird er diese Zusatzleistung dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA entsprechend grundsätzlich so erbringen, dass er in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert, da er das obligatorische Programm so oder so erfüllen muss. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung entsprechend, darf es jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass dieses Interesse auch mit einer anderen Zusatzleistung gezeigt werden kann, sofern diese gleichwertig ist. Insofern ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt sind, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, den sie pflichtgemäss auszuüben hat. Betrachtet sich eine Behörde als gebunden, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 441 sowie Rz. 470). 4.3.3 Art. 63 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sieht vor, dass während der Dauer der Militärdienstpflicht Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind sowie Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen müssen. Gemäss Art. 63 Abs. 3 MG kann der Bundesrat die Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als Art. 9 Abs. 3 Schiessverordnung vorsieht, dass schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mannschaft nur bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung zu erfüllen haben. 4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 aus der Dienstpflicht entlassen und hätte gestützt auf die eben erwähnte Bestimmung somit im Jahr 2010 letztmals ein obligatorisches Programm 300 m absolvieren müssen. Gemäss unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers nahm er jedoch nicht nur in den Jahren 2009 und 2010, sondern auch im Jahr 2011 noch am obligatorischen Programm teil. Obwohl vom Bundesverwaltungsgericht explizit dazu aufgefordert, sich zu den Unterschieden der beiden Bundesübungen zu äussern, macht die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2014 nicht geltend, das obligatorische Programm 300 m und das Feldschiessen 300 m würden sich wesentlich voneinander unterscheiden. Solche Unterschiede sind aus Anhang 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311), der gemäss Art. 17 Abs. 4 dieser Verordnung die Einzelheiten der Bundesübungen regelt, auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer 2 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS bestehen die Übungen beim Obligatorischen Programm 300 m aus folgenden Feuerarten: ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die A 5er Scheibe, ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, wobei 1 mal 2 Schüsse und 1 mal 3 Schüsse mit dem Sturmgewehr in je 20 Sekunden abgefeuert werden müssen sowie ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen, wobei diese mit dem Sturmgewehr in 40 Sekunden abgefeuert werden müssen. Das Feldschiessen 300 m besteht gemäss Ziffer 5 Anhang 1 Schiessverordnung des VBS aus folgenden Schiessübungen: ein Einzelfeuer mit 6 Schüssen, je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, innert 6 Minuten, ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 2 mal 3 Schüsse in je 60 Sekunden sowie ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 1 mal 6 Schüsse in 60 Se­kunden. 4.3.5 Da beide Schiessübungen somit als in etwa gleichwertig anzusehen sind, hat der Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2011 freiwillig absolvierten obligatorischen Programm 300 m eine weitere effektive Zusatzleistung erbracht und zusammen mit dem Feldschiessen 2009 sowie den in den Jahren 2009 und 2010 erfüllten obligatorischen Programmen die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt, um sein Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Indem die Vorinstanz darauf beharrt hat, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee stattdessen ein weiteres Feldschiessen 300 m hätte absolvieren müssen, hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und damit wie vom Beschwerdeführer gerügt eine Ermessensunterschreitung begangen. 4.3.6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt. Zur Frage, ob beim Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA vorliegen, die ein Angehöriger aus der Armee erfüllen muss, damit er beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhält, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. November 2013 noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

7. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Ivo Hartmann Versand: