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E-5644/2014

E-5644/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, handschriftlich in englischer Sprache abgefasstem, Schreiben vom 9. Juli 2012 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Als Asylgrund gab sie im Wesentlichen an, ihr habe im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea (Mai [...]) eine Inhaftierung gedroht, da sie vehement gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes vom November/Dezember (...) protestiert habe. Dessen Verhaftung sei erfolgt, da er sich öffentlich gegen seine nicht bewilligte Entlassung aus dem Nationaldienst, in welchem er 18 Jahre gedient habe, ausgesprochen habe. Er habe diese beantragt, da die Beschwerdeführerin an einer (...) leide und deshalb auf seinen Beistand angewiesen gewesen sei. Sie lebe seit ihrer Ausreise aus Eritrea in Khartum bei Freunden, welche sich um sie kümmern und sie finanziell unterstützen würden. Diese würden indes den Sudan in Kürze verlassen. Beim UNHCR ("United Nations High Commissioner for Refugees") habe sie sich nicht als Flüchtling registrieren lassen und erhalte deshalb keine Unterstützung oder Beratung. Als Belege für ihre Vorbringen reichte sie unter anderem Kopien eines ärztlichen Attests des "(...)" sowie ihr "Marriage Certificate" vom 23. Februar 2008 ein. B. Der Beschwerdeführerin wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mittels Zwi­schen­ver­fügung vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl der täglich neu eingereichten Asylgesuche lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das von der Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Gleichzeitg wurde festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bisher noch keine ihm zurechenbare Willensäusserung kundgetan habe, mit der er zu erkennen gegeben hätte, dass er die Schweiz wegen einer asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Gewährung von Asyl ersuche. Somit habe er kein im Sinne der Rechtsprechung zulässiges Asylgesuch gestellt (mit Hinweis auf BVGE 2011/39). Dieser Mangel könne geheilt werden, indem er eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Be­grün­dung seines Asylgesuches mittels Beantwortung des detaillierten Fragenkataloges einreiche. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 7. Mai 2014 - Eingang bei der Schweizer Vertretung am 8. Mai 2014 - in strukturierter Weise. Einleitend führte sie ihren Ehemann betreffend aus, dieser befinde sich zurzeit immer noch im Gefängnis und könne deshalb den Schweizer Behörden nicht persönlich berichten. Sie stelle nur für sich selbst ein Asylgesuch. Weiter präzisierte sie ihre Asylgründe dahingehend, dass sie sich aufgrund ihres nach der Hochzeit am 23. Februar 2008 eingetretenen unerfüllten Kinderwunsches habe untersuchen lassen; die Diagnose habe auf (...) gelautet. Sie habe deshalb im August 2008 aufgehört zu arbeiten, namentlich ihren Nationaldienst als (...) in B._______ zu leisten. Obschon die Erkrankung vom "(...)" im Juni 2010 bestätigt worden sei, und sie sich gemäss dessen Empfehlung zur Behandlung der (...) ins Ausland hätte begeben sollen, sei dem Ersuchen ihres Ehemannes zur Entlassung aus dem Nationaldienst, um sie finanziell und moralisch zu unterstützen, von seinen direkten Vorgesetzten nicht stattgegeben worden. Da der Ehemann insbesondere aufgrund ihres immmer schlechter werdenden Gesundheitszustandes seine Vorgesetzten öffentlich für diesen Mangel an Sensibilität und an Rücksicht in der Behandlung der Wehrpflichten kritisiert habe, seien seine Anträge zur Entlassung aus dem Nationaldienst dahingehend gewertet worden, er wolle damit gegen die offzielle Staatspolitik protestieren, weshalb er am (...) inhaftiert worden sei. Zu dieser Zeit seien bei ihr weitere Beschwerden aufgetreten, namentlich leide sie an intermittierenden Becken-, Rückgrat- und Oberschenkelschmerzen. Diese seien zurückzuführen auf die in der Zwischenzeit bei ihr diagnostzierte (...), welche eine Folge der (...) sei. Da sie erbittert gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes protestiert und bei seinen Vorgesetzten diesbezüglich fast täglich vorgesprochen habe, sei ihr Fall auch der breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und exemplarisch gewesen, um die Brutalität des Regimes aufzuzeigen, was zu Irritationen bei den Behörden geführt habe. Sie hätten ihre Proteste als ernsthafte Angriffe gegen die staatliche Politik den Nationaldienst betreffend betrachtet, was die Popularität der eritreiischen Regierung vermindere. In der Folge sei sie wiederholt vorgeladen und gewarnt worden, es würden unangenehme Massnahmen gegen sie ergriffen werden, sollte sie nicht aufhören gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes zu protestieren. Zudem habe man ihr mit Inhaftierung gedroht, sie stundenlang gegen ihren Willen festgehalten und zudem ihre sozialen Aktivitäten überwacht. Da sie nicht aufgehört habe gegen die ungerechte und brutale Vorgehensweise der Behörden zu protestieren, sei ihre Verhaftung unausweichlich gewesen. Aus diesem Grund habe sie sich zur Flucht in den Sudan entschieden. Sie sei am 20. Mai (...) aus Eritrea ausgereist und in Kassala angekommen, jedoch, wegen der besseren medizinischen Behandlung dort, direkt nach Khartum gereist. Da sie nicht als Flüchtling anerkannt sei, könne sie sich zur Erlangung der medizinischen Behandlung indes nicht frei bewegen. Eine Reise ins UNHCR-Flüchtlingslager sei ohne Flüchtlingsausweis nicht möglich. Der Weg ins Flüchtlingslager sei zudem aufgrund von Entführern nicht sicher. Auch das Lager selber sei im Allgemeinen für Frauen und inbesondere aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung für sie nicht sicher. Ihre Versuche, beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registriert zu werden, seien erfolglos geblieben. Die (...) sei diagnostiziert worden, nachdem am 17. Februar und 8. März 2014 im "(...)" in Khartum eine "Magnetresonanz-tomographie" (MRT) und eine Knochendichteüberprüfung im "(...)" in Khartum duchgeführt worden sei. Zudem sei eine moderate Erhöhung der Frakturanfälligkeit festgestellt worden. Auf Anraten des Arztes habe sie darauf hin ihre physischen Aktivitäten begrenzen müssen, sie sei auch nicht mehr imstande gewesen, längere Zeit zu stehen beziehungsweise längere Distanzen zu gehen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie nicht arbeiten. Dadurch habe sich ihre physische und finanzielle Abhängigkeit von ihren Freunden, mit welchen sie in den letzten zwei Jahren in Khartum gelebt habe und welche mit ihren Einkommen auch den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin mitbestritten hätten, verstärkt. Aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Mittel habe sie nur jeweils einen Arzt aufsuchen können, wenn ihre Schmerzen schier unerträglich gewesen seien. Ihre "Unterstützer" würden jedoch den Sudan in Kürze verlassen. Zudem würden sudanesische Personen und Sicherheitskräfte Flüchtlinge aufgreifen und es käme zu Lösegeld-erpressungen und sexuellen Übergriffen. Auch komme es dabei zu Deportationen nach Eritrea. In der Schweiz lebe ein Verwandter der Beschwerdeführerin. Seine und die Grossmutter der Beschwerdeführerin seien Schwestern gewesen (Cousin zweiten Grades). Zur Belegung ihrer Vorbringen reichte sie die medizinischen Unterlagen von der oben erwähnten MRT und der Knochendichteüberprüfung ein. D. Das damalige BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihr am 5. August 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. E. Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 3. September 2014 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ging gleichentags bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche es an das Bundesverwal­tungsgericht weiterleitete. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen sei.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangs­bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E. 5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).

E. 5.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges - welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte - auf. Gleichzeitig erteilte es ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan.

E. 6 Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 7.1 Zur Begründung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen Behörden führte das damalige BFM aus, ihren Schilderungen seien keine glaubhaft gemachten und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei, oder ihr solche gedroht hätten. Sie könne aus der Inhaftierung ihres Ehemannes Ende (...) keine Einreiserelevanz für ihre Person herleiten. Auch seien ihren Angaben keine konkreten Anhaltspunkte auf eine gezielte Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes zu entnehmen. Zudem sei sie gemäss eigenen Angaben nur bis ins Jahr (...) im Nationaldienst gewesen und habe somit weder im Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes, noch im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im eritreischen Nationaldienst gedient. Ihre Vorbringen im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea seien somit nicht einreiserelevant im Sinne des Asylgesetzes. Es sei indes davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei ihre Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vom Asyl auszuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6. 2. - 6.5; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3 - 5.3.3). Zusammenfassend sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung alleine auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage würden sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. "Der Vollständigkeit halber" stellte das SEM sodann bezüglich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes fest: Gemäss ihren Schilderungen sei sie trotz der geltend gemachten Erkrankung in den eritreischen Nationaldienst einberufen worden und habe von (...) Dienst geleistet. Gemäss ihren Angaben sei sie in Khartum bezüglich ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten am 17. Februar und 8. März 2014 in ärztliche Behandlung gewesen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Behandlungen nicht adäquat gewesen wären. Ihre Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, sich beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registrieren zu lassen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM, weshalb ihre Schilderungen als tatsachenwidrig eingestuft werden müssten. Sie habe keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum respektive in einem Flüchtlingslager des UNHCR für sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Sie habe infolgedessen die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen "Commissioner for Refugees Office" (CRO) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügen und sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Flüchtlingslagern aufhalten, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiterziehen. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sie sich mit dem UNHCR oder dem CRO in Verbindung setzen. Entgegen ihrer Behauptung habe die Beschwerdeführerin daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Sie müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder CRO in Khartum melden. Damit wäre es ihr auch möglich, die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Betreffend die medizinischen Vorbringen sei darauf hingewiesen, dass bei ernsthafter und akuter Gefahr für Leib und Leben allenfalls bei der Schweizer Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum beantragt werden könne. Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeschrift eindrücklich die bürokratischen Schwierigkeiten und Einschränkungen aufgrund des obligaten Nationaldienstes, welche eritreische Bürger im Allgemeinen und sie aufgrund ihrer Erkrankung habe erdulden müssen. So führt sie präzisierend aus, dass sie im August (...) aufgrund ihrer Erkrankung zwar aufgehört habe zu arbeiten, indes sie offiziell nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Dafür habe sie ein medizinisches Zertifikat des höchsten medizinischen Gremiums benötigt, das sie indes erst zwei Jahre und vier Monate später im Juni (...) erhalten habe. In der Zwischenzeit habe sie nicht gearbeitet, weswegen sie auch keinen Sold erhalten und sich nicht legal habe bewegen können. Auch nach Erlangung dieses medizinischen Zertifikats sei die Beschwerdeführerin indes nicht umgehend aus dem Militärdienst entlassen worden, sondern dies könne erst nach einer erneuten medizinischen Untersuchung durch die Ärzte des Verteidigungsdepartementes erfolgen. Als ihr Ehemann im November (...) inhaftiert worden sei, sei ihr entsprechendes Gesuch noch hängig gewesen. Seine Inhaftierung habe automatisch zur Sistierung ihres Gesuches geführt. Zusammenfassend sei sie zur Zeit ihrer Ausreise noch nicht aus dem Militärdienst entlassen gewesen, folglich sei sie nicht nur illegal ausgereist, sondern habe sich auch der Desertion schuldig gemacht. Ihr würde aus diesen Gründen - wie auch bereits zum Zeitpunkt der Ausreise wegen ihrer Proteste gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes - bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung drohen. Der Hauptgrund für ihre Angst vor einer drohenden Haft in Eritrea, Belästigungen durch sudanesische Polizeikräfte, physisch herausfordernden Lebensbedingungen im Sudan, physisch rauen Reiseumständen zu und dem Verbleib in einem Flüchtlingslager, wo keine fortgeschrittene medizinische Einrichtungen zu finden seien, sei ihr medizinisches Leiden, woraus irreparable Schäden entstehen könnten, sollte es denn einmal ausser Kontrolle geraten. Die Krankheit an welcher sie leide (...) sei sehr selten und habe zur Folgeerkrankung (...) geführt. Die aktuellste Knochendichteüberprüfung zeige, dass sie als (...)-jährige über eine Knochenstruktur einer Frau zwischen 65 und 85 Jahren verfüge. Aufgrund dessen müsse sie täglich Ergänzungspräparate von unzähligen Mineralien, Hormon- und Vitamintabletten zu sich nehmen und ihr Blut auf eine Überdosierung hin überprüfen. Das Hauptproblem sei, dass die medizinischen Experten vor Ort über relativ wenig Wissen über ihre Erkrankung verfügen würden, da sie so selten sei. Die sie behandelnden Ärzte hätten sie zudem informiert, dass Probleme betreffend der Verkalkung von Niere, Herz sowie der Hirnanhangdrüse denkbar seien. Folglich könne sie sich unter keinen Umständen in ein Flüchtlingslager begeben und damit ihr Leben riskieren. Sollten ihre Knochen auf der Reise brechen, wäre das irreparabel. Schliesslich würden die sie unterstützenden Freunde und die Ärzte, in deren Behandlung sie sich seit geraumer Zeit befinden würde und welche ihre Probleme zu verstehen gelernt hätten, von Khartum fortgehen. Zum Beleg dieser Vorbringen wurden Kopien der mit dem Schreiben vom 7. Mai 2014 bereits zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen eingereicht.

E. 8.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 f. Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichts die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreise im Ergebnis zu bestätigen. Indes ist sowohl bezüglich der asylrelevanten Gefährdung (vgl. Erwägung 8.2) als auch der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan (vgl. Erwägung 8.4) eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn aufgrund diverser Gründe vorzunehmen.

E. 8.2 So sieht sich das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin zur Zeit der Ausreise aus nachfolgenden Gründen anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Es ist festzustellen, dass die diesbezügliche Begründung in der angefochten Verfügung (vgl. Ausführungen in Erwägung 7.1, 1. Absatz) diverse rechtliche Mängel aufweist: So hat das SEM einige Sachverhaltselemente der Verfolgungsgeschichte nicht aufgenommen und entsprechend keiner rechtlichen Würdigung zugeführt. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres anhaltenden Protestes gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes gedroht hätten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren glaubhaft gemachten Vorbringen in keiner Weise, wie von der Vorinstanz insinuiert, eine Reflexverfolgung aufgrund der Verhaftung ihres Ehemannes geltend macht. Vielmehr zeigt sie überzeugend und eindrücklich auf, wie ihr Ehemann und sie - ausgelöst durch ihre Erkrankung - Opfer des von Willkür und Repression geprägten eritreischen Regimes geworden sind, und dass ihre Weigerung, diese Behandlung stillschweigend hinzunehmen, als politischer Protest gewertet worden ist (vgl. zum Ganzen Prozessgeschichte Bst. C, 3. Absatz). Der Aktenlage bis zur Beschwerdeerhebung sind somit durchaus Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise allenfalls einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen war, wäre der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt und einer korrekten rechtlichen Würdigung zugeführt worden. Diese Frage muss vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden, da das Gericht aufgrund der Präzisierungen in der Beschwerdeschrift zum Ablauf der Entlassung aus dem Nationaldienst zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht nur Bestrafung wegen der illegalen Ausreise sondern auch aufgrund von Desertion aus dem aktiven Dienst zu gewärtigen hätte (vgl. dazu die einschlägige Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerische Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), da sie aus diesem vor ihrer Ausreise nicht regulär entlassen worden ist. Es ist somit Gefährdung in Bezug auf Eritrea von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant wäre.

E. 8.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Einreise zu verweigern sei, da die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und sie deshalb vom Asyl auszuschliessen wäre, erweisen sich angesichts der oben festgestellten asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin somit als unbeachtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz statt auf die einschlägige Rechtsprechung (BVGE 2011/10 und BVGE 2012/26) auf BVGE 2009/29 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 verwies.

E. 8.4.1 Betreffend die von der Vorinstanz "der Vollständigkeit halber" vorgenommene Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan durch die Beschwerdeführerin trotz ihres geltend gemachten prekären Gesundheitszustandes, ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen unvollständig sind. So wird unter anderem vorliegend die Frage einer möglichen Beziehungsnähe zur Schweiz vollkommen negiert (vgl. dazu Erwägung 8.4.4 unten), obschon gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Zudem deckt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vergeblich versucht sich beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registrieren zu lassen, entgegen der Vorhaltung der Vorinstanz, es handle sich dabei um eine tatsachenwidrige Schilderung, durchaus mit der bekannten Faktenlage. So erwähnte das UNHCR bereits im April 2013, dass die Registrierung als Flüchtling in Khartum seit 2010 nicht mehr möglich sei (UNHCR, The Implementation of UNHCR's Policy on Refugee Protection and Solutions in Urban Areas - Global Survey - 2012, 04.2013, http://www.unhcr.org/516d658c9.html). 2014 führte das UNHCR erneut aus, da der Prozess der "Flüchtlingsstatusbestimmung" ("Refugee status determination", RSD) im Sudan lediglich durch die CRO in den Flüchtlingslagern im Osten und in Darfur erfolge, könnten sich Asylsuchende in Khartum nicht als Flüchtlinge registrieren lassen und ihnen seien die entsprechenden Unterstützungsleistungen verwehrt (UNHCR / UN Volunteers [UNV], Protection Assistant, Closing Date: 15 May 2014, abgerufen auf http://www.sudanjob.net/jobview.php?id=3137&s=). Auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling in einem Flüchtlingslager des UNHCR für sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, kann nicht vorbehaltlos gestützt werden. Aus den auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten medizinischen Unterlagen kann durchaus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin eine solche beschwerliche Reise aufgrund ihres medizinischen Zustandes, insbesondere der diagnostizierten (...), wohl nicht zuzumuten wäre. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der vorinstanzliche Hinweis, die Beschwerdeführerin könne bei ernsthafter und akuter Gefahr für Leib und Leben allenfalls bei der schweizerischen Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum beantragen. So wäre die Vorinstanz bei der Überprüfung des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland von Amtes wegen gehalten gewesen zu prüfen, ob aufgrund der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes die akute Gefahr für Leib und Leben drohen würde, was zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen würde.

E. 8.4.2 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt hat, indem sie insbesondere den Sachverhalt unvollständig feststellte, da nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozess­ökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts indes von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, zumal auch auf Beschwerdeebene betreffend die medizinischen Vorbringen keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht wurden (vgl. Erwägung 7.2 oben, 2. Absatz).

E. 8.4.3 So stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin offenbar in einer Weise von namentlich nicht genannten "Freunden" in Khartum finanziell unterstützt wird, dass dadurch ihr Unterhalt und ihre (minimale) medizinische Versorgung gewährleistet sind. Damit wird die allgemein prekäre Lage für eritreische Flüchtlinge in Khartum nicht verkannt sowie die besonders schwierigen Umstände des vorliegenden Falles - die Beschwerdeführerin kann sich beim UNHCR in Khartum nicht als Flüchtling registrieren lassen, leidet an einer (...) und daraus folgend an (...) und (...) und kann sich deshalb nicht ins UNHCR-Flüchtlingslager begeben - werden durchaus berücksichtigt. Indes muss betreffend das gesamte geltend gemachte Krankheitsbild festgestellt werden, dass es sich bei der schwerer wiegenden (...) um eine Erkrankung handelt, bei welcher durch eine ausreichende Behandlung das Fortschreiten der Erkrankung gehemmt und das Risiko für Komplikationen verringert werden kann. Betroffene haben dann in den meisten Fällen eine normale Lebenserwartung. Hingegen führt sie lediglich in seltenen Fällen irgendwann, und dann auch eher indirekt, zum Tode. Eine solche Gefahr droht zum Beispiel, wenn es zu wiederholten Knochenbrüchen mit langer Bettlägerigkeit kommt (vgl. zum Beispiel http://www.navigator-medizin.de/osteoporose/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zu-osteoporose/verlauf-und-prognose/506-kann-man-an-osteoporose-sterben.html). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift "hätten die sie seit geraumer Zeit behandelnden Ärzte ihre Probleme zu verstehen gelernt", so dass davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin erfahre - wie einleitend ausgeführt - in Khartum eine adäquate medizinische Behandlung. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte "baldige" Verlust ihrer "Unterstützer" beziehungsweise Ärzte durch deren Wegzug wird hingegen vollkommen pauschal beziehungsweise unsubstantiiert vorgetragen und auch nicht in irgendeiner Art und Weise belegt. Dieses Vorbringen kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum zu verbleiben, da sie dort zwar nicht vom UNHCR indes aber von nicht konkret genannten "Freunden" finanzielle und physische Unterstützung beziehungsweise eine adäquate medizinische Versorgung erhält.

E. 8.4.4 Überdies verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren wird ein Cousin zweiten Grades erwähnt, ohne dass weitere Hinweise den Akten entnommen werden könnten, zwischen diesem und der Beschwerdeführerin würde ein besonderes (Unterstützungs-)Verhältnis bestehen. Die blosse Anwesenheit eines entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, damit ein gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen würde. Somit führt auch eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewährt. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis zu stützen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihr zuzumuten, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu ver­bleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 9.1 Unter diesen Umständen hat das SEM der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzu­sehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5644/2014 Urteil vom 11. Mai 2016 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, p.A. Schweirzerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, handschriftlich in englischer Sprache abgefasstem, Schreiben vom 9. Juli 2012 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Als Asylgrund gab sie im Wesentlichen an, ihr habe im Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat Eritrea (Mai [...]) eine Inhaftierung gedroht, da sie vehement gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes vom November/Dezember (...) protestiert habe. Dessen Verhaftung sei erfolgt, da er sich öffentlich gegen seine nicht bewilligte Entlassung aus dem Nationaldienst, in welchem er 18 Jahre gedient habe, ausgesprochen habe. Er habe diese beantragt, da die Beschwerdeführerin an einer (...) leide und deshalb auf seinen Beistand angewiesen gewesen sei. Sie lebe seit ihrer Ausreise aus Eritrea in Khartum bei Freunden, welche sich um sie kümmern und sie finanziell unterstützen würden. Diese würden indes den Sudan in Kürze verlassen. Beim UNHCR ("United Nations High Commissioner for Refugees") habe sie sich nicht als Flüchtling registrieren lassen und erhalte deshalb keine Unterstützung oder Beratung. Als Belege für ihre Vorbringen reichte sie unter anderem Kopien eines ärztlichen Attests des "(...)" sowie ihr "Marriage Certificate" vom 23. Februar 2008 ein. B. Der Beschwerdeführerin wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) mittels Zwi­schen­ver­fügung vom 24. Oktober 2013 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Anzahl der täglich neu eingereichten Asylgesuche lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Dem SEM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das von der Beschwerdeführerin eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung des Asylgesuches und der Verweigerung der Einreise in die Schweiz zu äussern. Gleichzeitg wurde festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bisher noch keine ihm zurechenbare Willensäusserung kundgetan habe, mit der er zu erkennen gegeben hätte, dass er die Schweiz wegen einer asylrelvanten Verfolgung um Schutz durch Gewährung von Asyl ersuche. Somit habe er kein im Sinne der Rechtsprechung zulässiges Asylgesuch gestellt (mit Hinweis auf BVGE 2011/39). Dieser Mangel könne geheilt werden, indem er eine unterzeichnete Willensäusserung sowie eine umfassende Be­grün­dung seines Asylgesuches mittels Beantwortung des detaillierten Fragenkataloges einreiche. C. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Asylgesuch mit Schreiben vom 7. Mai 2014 - Eingang bei der Schweizer Vertretung am 8. Mai 2014 - in strukturierter Weise. Einleitend führte sie ihren Ehemann betreffend aus, dieser befinde sich zurzeit immer noch im Gefängnis und könne deshalb den Schweizer Behörden nicht persönlich berichten. Sie stelle nur für sich selbst ein Asylgesuch. Weiter präzisierte sie ihre Asylgründe dahingehend, dass sie sich aufgrund ihres nach der Hochzeit am 23. Februar 2008 eingetretenen unerfüllten Kinderwunsches habe untersuchen lassen; die Diagnose habe auf (...) gelautet. Sie habe deshalb im August 2008 aufgehört zu arbeiten, namentlich ihren Nationaldienst als (...) in B._______ zu leisten. Obschon die Erkrankung vom "(...)" im Juni 2010 bestätigt worden sei, und sie sich gemäss dessen Empfehlung zur Behandlung der (...) ins Ausland hätte begeben sollen, sei dem Ersuchen ihres Ehemannes zur Entlassung aus dem Nationaldienst, um sie finanziell und moralisch zu unterstützen, von seinen direkten Vorgesetzten nicht stattgegeben worden. Da der Ehemann insbesondere aufgrund ihres immmer schlechter werdenden Gesundheitszustandes seine Vorgesetzten öffentlich für diesen Mangel an Sensibilität und an Rücksicht in der Behandlung der Wehrpflichten kritisiert habe, seien seine Anträge zur Entlassung aus dem Nationaldienst dahingehend gewertet worden, er wolle damit gegen die offzielle Staatspolitik protestieren, weshalb er am (...) inhaftiert worden sei. Zu dieser Zeit seien bei ihr weitere Beschwerden aufgetreten, namentlich leide sie an intermittierenden Becken-, Rückgrat- und Oberschenkelschmerzen. Diese seien zurückzuführen auf die in der Zwischenzeit bei ihr diagnostzierte (...), welche eine Folge der (...) sei. Da sie erbittert gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes protestiert und bei seinen Vorgesetzten diesbezüglich fast täglich vorgesprochen habe, sei ihr Fall auch der breiteren Öffentlichkeit bekannt geworden und exemplarisch gewesen, um die Brutalität des Regimes aufzuzeigen, was zu Irritationen bei den Behörden geführt habe. Sie hätten ihre Proteste als ernsthafte Angriffe gegen die staatliche Politik den Nationaldienst betreffend betrachtet, was die Popularität der eritreiischen Regierung vermindere. In der Folge sei sie wiederholt vorgeladen und gewarnt worden, es würden unangenehme Massnahmen gegen sie ergriffen werden, sollte sie nicht aufhören gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes zu protestieren. Zudem habe man ihr mit Inhaftierung gedroht, sie stundenlang gegen ihren Willen festgehalten und zudem ihre sozialen Aktivitäten überwacht. Da sie nicht aufgehört habe gegen die ungerechte und brutale Vorgehensweise der Behörden zu protestieren, sei ihre Verhaftung unausweichlich gewesen. Aus diesem Grund habe sie sich zur Flucht in den Sudan entschieden. Sie sei am 20. Mai (...) aus Eritrea ausgereist und in Kassala angekommen, jedoch, wegen der besseren medizinischen Behandlung dort, direkt nach Khartum gereist. Da sie nicht als Flüchtling anerkannt sei, könne sie sich zur Erlangung der medizinischen Behandlung indes nicht frei bewegen. Eine Reise ins UNHCR-Flüchtlingslager sei ohne Flüchtlingsausweis nicht möglich. Der Weg ins Flüchtlingslager sei zudem aufgrund von Entführern nicht sicher. Auch das Lager selber sei im Allgemeinen für Frauen und inbesondere aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung für sie nicht sicher. Ihre Versuche, beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registriert zu werden, seien erfolglos geblieben. Die (...) sei diagnostiziert worden, nachdem am 17. Februar und 8. März 2014 im "(...)" in Khartum eine "Magnetresonanz-tomographie" (MRT) und eine Knochendichteüberprüfung im "(...)" in Khartum duchgeführt worden sei. Zudem sei eine moderate Erhöhung der Frakturanfälligkeit festgestellt worden. Auf Anraten des Arztes habe sie darauf hin ihre physischen Aktivitäten begrenzen müssen, sie sei auch nicht mehr imstande gewesen, längere Zeit zu stehen beziehungsweise längere Distanzen zu gehen. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes könne sie nicht arbeiten. Dadurch habe sich ihre physische und finanzielle Abhängigkeit von ihren Freunden, mit welchen sie in den letzten zwei Jahren in Khartum gelebt habe und welche mit ihren Einkommen auch den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin mitbestritten hätten, verstärkt. Aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Mittel habe sie nur jeweils einen Arzt aufsuchen können, wenn ihre Schmerzen schier unerträglich gewesen seien. Ihre "Unterstützer" würden jedoch den Sudan in Kürze verlassen. Zudem würden sudanesische Personen und Sicherheitskräfte Flüchtlinge aufgreifen und es käme zu Lösegeld-erpressungen und sexuellen Übergriffen. Auch komme es dabei zu Deportationen nach Eritrea. In der Schweiz lebe ein Verwandter der Beschwerdeführerin. Seine und die Grossmutter der Beschwerdeführerin seien Schwestern gewesen (Cousin zweiten Grades). Zur Belegung ihrer Vorbringen reichte sie die medizinischen Unterlagen von der oben erwähnten MRT und der Knochendichteüberprüfung ein. D. Das damalige BFM verweigerte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juli 2014 die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde ihr am 5. August 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. E. Mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 3. September 2014 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Das Rechtsmittel ging gleichentags bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche es an das Bundesverwal­tungsgericht weiterleitete. Darin beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführenden genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangs­bestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverord­nung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsab­klärung konnte sich indes erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des ein­gereichten Asylgesuchs erstellt war, wobei jedoch bei einem sich abzeichnen­den negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 5.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragenkataloges - welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte - auf. Gleichzeitig erteilte es ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 6. Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylge­such ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zu­gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 7. 7.1 Zur Begründung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen Behörden führte das damalige BFM aus, ihren Schilderungen seien keine glaubhaft gemachten und konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von einreiserelevanten Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei, oder ihr solche gedroht hätten. Sie könne aus der Inhaftierung ihres Ehemannes Ende (...) keine Einreiserelevanz für ihre Person herleiten. Auch seien ihren Angaben keine konkreten Anhaltspunkte auf eine gezielte Reflexverfolgung aufgrund der Inhaftierung ihres Ehemannes zu entnehmen. Zudem sei sie gemäss eigenen Angaben nur bis ins Jahr (...) im Nationaldienst gewesen und habe somit weder im Zeitpunkt der Verhaftung ihres Ehemannes, noch im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea im eritreischen Nationaldienst gedient. Ihre Vorbringen im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea seien somit nicht einreiserelevant im Sinne des Asylgesetzes. Es sei indes davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland illegal verlassen und dadurch die Flüchtlingseigenschaft erlangt habe. Unter diesen Umständen sei ihre Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, da sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen vom Asyl auszuschliessen sei (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen BVGE 2009/29 E. 6. 2. - 6.5; im eritreischen Kontext: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3 - 5.3.3). Zusammenfassend sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Da die drohende Verfolgung alleine auf subjektive Nachfluchtgründe zurückzuführen sei, sei ihr die Einreisebewilligung zu verweigern und das Asylgesuch aus dem Ausland abzulehnen. Bei dieser Sachlage würden sich weitere Erörterungen zum Schutz beziehungsweise zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat - in casu der Sudan - und zu einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz erübrigen. "Der Vollständigkeit halber" stellte das SEM sodann bezüglich der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes fest: Gemäss ihren Schilderungen sei sie trotz der geltend gemachten Erkrankung in den eritreischen Nationaldienst einberufen worden und habe von (...) Dienst geleistet. Gemäss ihren Angaben sei sie in Khartum bezüglich ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten am 17. Februar und 8. März 2014 in ärztliche Behandlung gewesen. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese Behandlungen nicht adäquat gewesen wären. Ihre Vorbringen, sie habe vergeblich versucht, sich beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registrieren zu lassen, widerspreche den gesicherten Erkenntnissen des BFM, weshalb ihre Schilderungen als tatsachenwidrig eingestuft werden müssten. Sie habe keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum respektive in einem Flüchtlingslager des UNHCR für sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte. Sie habe infolgedessen die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz und Unterstützung zu ersuchen, falls dies notwendig sein sollte. Das UNHCR stelle zusammen mit dem sudanesischen "Commissioner for Refugees Office" (CRO) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Flüchtlinge, die über ein Einkommen verfügen und sich nicht in einem Lager aufhalten würden, müssten medizinische Leistungen selber bezahlen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge würden sich nicht lange in den Flüchtlingslagern aufhalten, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises nach Khartum weiterziehen. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigen würden, müssten sie sich mit dem UNHCR oder dem CRO in Verbindung setzen. Entgegen ihrer Behauptung habe die Beschwerdeführerin daher durchaus Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung. Sie müsse sich dazu allerdings beim UNHCR oder CRO in Khartum melden. Damit wäre es ihr auch möglich, die geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten mit entsprechenden aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen. Dies sei aber bisher nicht erfolgt. Betreffend die medizinischen Vorbringen sei darauf hingewiesen, dass bei ernsthafter und akuter Gefahr für Leib und Leben allenfalls bei der Schweizer Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum beantragt werden könne. Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 7.2 Die Beschwerdeführerin schilderte in der Beschwerdeschrift eindrücklich die bürokratischen Schwierigkeiten und Einschränkungen aufgrund des obligaten Nationaldienstes, welche eritreische Bürger im Allgemeinen und sie aufgrund ihrer Erkrankung habe erdulden müssen. So führt sie präzisierend aus, dass sie im August (...) aufgrund ihrer Erkrankung zwar aufgehört habe zu arbeiten, indes sie offiziell nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Dafür habe sie ein medizinisches Zertifikat des höchsten medizinischen Gremiums benötigt, das sie indes erst zwei Jahre und vier Monate später im Juni (...) erhalten habe. In der Zwischenzeit habe sie nicht gearbeitet, weswegen sie auch keinen Sold erhalten und sich nicht legal habe bewegen können. Auch nach Erlangung dieses medizinischen Zertifikats sei die Beschwerdeführerin indes nicht umgehend aus dem Militärdienst entlassen worden, sondern dies könne erst nach einer erneuten medizinischen Untersuchung durch die Ärzte des Verteidigungsdepartementes erfolgen. Als ihr Ehemann im November (...) inhaftiert worden sei, sei ihr entsprechendes Gesuch noch hängig gewesen. Seine Inhaftierung habe automatisch zur Sistierung ihres Gesuches geführt. Zusammenfassend sei sie zur Zeit ihrer Ausreise noch nicht aus dem Militärdienst entlassen gewesen, folglich sei sie nicht nur illegal ausgereist, sondern habe sich auch der Desertion schuldig gemacht. Ihr würde aus diesen Gründen - wie auch bereits zum Zeitpunkt der Ausreise wegen ihrer Proteste gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes - bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Inhaftierung drohen. Der Hauptgrund für ihre Angst vor einer drohenden Haft in Eritrea, Belästigungen durch sudanesische Polizeikräfte, physisch herausfordernden Lebensbedingungen im Sudan, physisch rauen Reiseumständen zu und dem Verbleib in einem Flüchtlingslager, wo keine fortgeschrittene medizinische Einrichtungen zu finden seien, sei ihr medizinisches Leiden, woraus irreparable Schäden entstehen könnten, sollte es denn einmal ausser Kontrolle geraten. Die Krankheit an welcher sie leide (...) sei sehr selten und habe zur Folgeerkrankung (...) geführt. Die aktuellste Knochendichteüberprüfung zeige, dass sie als (...)-jährige über eine Knochenstruktur einer Frau zwischen 65 und 85 Jahren verfüge. Aufgrund dessen müsse sie täglich Ergänzungspräparate von unzähligen Mineralien, Hormon- und Vitamintabletten zu sich nehmen und ihr Blut auf eine Überdosierung hin überprüfen. Das Hauptproblem sei, dass die medizinischen Experten vor Ort über relativ wenig Wissen über ihre Erkrankung verfügen würden, da sie so selten sei. Die sie behandelnden Ärzte hätten sie zudem informiert, dass Probleme betreffend der Verkalkung von Niere, Herz sowie der Hirnanhangdrüse denkbar seien. Folglich könne sie sich unter keinen Umständen in ein Flüchtlingslager begeben und damit ihr Leben riskieren. Sollten ihre Knochen auf der Reise brechen, wäre das irreparabel. Schliesslich würden die sie unterstützenden Freunde und die Ärzte, in deren Behandlung sie sich seit geraumer Zeit befinden würde und welche ihre Probleme zu verstehen gelernt hätten, von Khartum fortgehen. Zum Beleg dieser Vorbringen wurden Kopien der mit dem Schreiben vom 7. Mai 2014 bereits zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen eingereicht. 8. 8.1 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226 f. Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichts die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreise im Ergebnis zu bestätigen. Indes ist sowohl bezüglich der asylrelevanten Gefährdung (vgl. Erwägung 8.2) als auch der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan (vgl. Erwägung 8.4) eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn aufgrund diverser Gründe vorzunehmen. 8.2 So sieht sich das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin zur Zeit der Ausreise aus nachfolgenden Gründen anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Es ist festzustellen, dass die diesbezügliche Begründung in der angefochten Verfügung (vgl. Ausführungen in Erwägung 7.1, 1. Absatz) diverse rechtliche Mängel aufweist: So hat das SEM einige Sachverhaltselemente der Verfolgungsgeschichte nicht aufgenommen und entsprechend keiner rechtlichen Würdigung zugeführt. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche der Beschwerdeführerin aufgrund ihres anhaltenden Protestes gegen die Inhaftierung ihres Ehemannes gedroht hätten. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren glaubhaft gemachten Vorbringen in keiner Weise, wie von der Vorinstanz insinuiert, eine Reflexverfolgung aufgrund der Verhaftung ihres Ehemannes geltend macht. Vielmehr zeigt sie überzeugend und eindrücklich auf, wie ihr Ehemann und sie - ausgelöst durch ihre Erkrankung - Opfer des von Willkür und Repression geprägten eritreischen Regimes geworden sind, und dass ihre Weigerung, diese Behandlung stillschweigend hinzunehmen, als politischer Protest gewertet worden ist (vgl. zum Ganzen Prozessgeschichte Bst. C, 3. Absatz). Der Aktenlage bis zur Beschwerdeerhebung sind somit durchaus Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise allenfalls einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt gewesen war, wäre der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt und einer korrekten rechtlichen Würdigung zugeführt worden. Diese Frage muss vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt werden, da das Gericht aufgrund der Präzisierungen in der Beschwerdeschrift zum Ablauf der Entlassung aus dem Nationaldienst zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat nicht nur Bestrafung wegen der illegalen Ausreise sondern auch aufgrund von Desertion aus dem aktiven Dienst zu gewärtigen hätte (vgl. dazu die einschlägige Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerische Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), da sie aus diesem vor ihrer Ausreise nicht regulär entlassen worden ist. Es ist somit Gefährdung in Bezug auf Eritrea von einer Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevant wäre. 8.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen zur bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Einreise zu verweigern sei, da die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und sie deshalb vom Asyl auszuschliessen wäre, erweisen sich angesichts der oben festgestellten asylrechtlich relevanten Gefährdung der Beschwerdeführerin somit als unbeachtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz statt auf die einschlägige Rechtsprechung (BVGE 2011/10 und BVGE 2012/26) auf BVGE 2009/29 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 verwies. 8.4 8.4.1 Betreffend die von der Vorinstanz "der Vollständigkeit halber" vorgenommene Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan durch die Beschwerdeführerin trotz ihres geltend gemachten prekären Gesundheitszustandes, ist vorab festzuhalten, dass die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen unvollständig sind. So wird unter anderem vorliegend die Frage einer möglichen Beziehungsnähe zur Schweiz vollkommen negiert (vgl. dazu Erwägung 8.4.4 unten), obschon gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet. Zudem deckt sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe vergeblich versucht sich beim UNHCR-Hauptbüro in Khartum als Flüchtling registrieren zu lassen, entgegen der Vorhaltung der Vorinstanz, es handle sich dabei um eine tatsachenwidrige Schilderung, durchaus mit der bekannten Faktenlage. So erwähnte das UNHCR bereits im April 2013, dass die Registrierung als Flüchtling in Khartum seit 2010 nicht mehr möglich sei (UNHCR, The Implementation of UNHCR's Policy on Refugee Protection and Solutions in Urban Areas - Global Survey - 2012, 04.2013, http://www.unhcr.org/516d658c9.html). 2014 führte das UNHCR erneut aus, da der Prozess der "Flüchtlingsstatusbestimmung" ("Refugee status determination", RSD) im Sudan lediglich durch die CRO in den Flüchtlingslagern im Osten und in Darfur erfolge, könnten sich Asylsuchende in Khartum nicht als Flüchtlinge registrieren lassen und ihnen seien die entsprechenden Unterstützungsleistungen verwehrt (UNHCR / UN Volunteers [UNV], Protection Assistant, Closing Date: 15 May 2014, abgerufen auf http://www.sudanjob.net/jobview.php?id=3137&s=). Auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Gründe dafür nennen können, weshalb eine Registrierung als Flüchtling in einem Flüchtlingslager des UNHCR für sie nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, kann nicht vorbehaltlos gestützt werden. Aus den auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten medizinischen Unterlagen kann durchaus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin eine solche beschwerliche Reise aufgrund ihres medizinischen Zustandes, insbesondere der diagnostizierten (...), wohl nicht zuzumuten wäre. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der vorinstanzliche Hinweis, die Beschwerdeführerin könne bei ernsthafter und akuter Gefahr für Leib und Leben allenfalls bei der schweizerischen Vertretung vor Ort ein humanitäres Visum beantragen. So wäre die Vorinstanz bei der Überprüfung des vorliegenden Asylgesuches aus dem Ausland von Amtes wegen gehalten gewesen zu prüfen, ob aufgrund der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Krankheitsbildes die akute Gefahr für Leib und Leben drohen würde, was zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen würde. 8.4.2 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz in der Überprüfung der Inanspruchnahme einer Zufluchtsalternative im Sudan ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Pflichten (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) verletzt hat, indem sie insbesondere den Sachverhalt unvollständig feststellte, da nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vor-instanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozess­ökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts indes von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidreife auszugehen, zumal auch auf Beschwerdeebene betreffend die medizinischen Vorbringen keine neuen Tatsachen vorgebracht oder Beweismittel eingereicht wurden (vgl. Erwägung 7.2 oben, 2. Absatz). 8.4.3 So stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin offenbar in einer Weise von namentlich nicht genannten "Freunden" in Khartum finanziell unterstützt wird, dass dadurch ihr Unterhalt und ihre (minimale) medizinische Versorgung gewährleistet sind. Damit wird die allgemein prekäre Lage für eritreische Flüchtlinge in Khartum nicht verkannt sowie die besonders schwierigen Umstände des vorliegenden Falles - die Beschwerdeführerin kann sich beim UNHCR in Khartum nicht als Flüchtling registrieren lassen, leidet an einer (...) und daraus folgend an (...) und (...) und kann sich deshalb nicht ins UNHCR-Flüchtlingslager begeben - werden durchaus berücksichtigt. Indes muss betreffend das gesamte geltend gemachte Krankheitsbild festgestellt werden, dass es sich bei der schwerer wiegenden (...) um eine Erkrankung handelt, bei welcher durch eine ausreichende Behandlung das Fortschreiten der Erkrankung gehemmt und das Risiko für Komplikationen verringert werden kann. Betroffene haben dann in den meisten Fällen eine normale Lebenserwartung. Hingegen führt sie lediglich in seltenen Fällen irgendwann, und dann auch eher indirekt, zum Tode. Eine solche Gefahr droht zum Beispiel, wenn es zu wiederholten Knochenbrüchen mit langer Bettlägerigkeit kommt (vgl. zum Beispiel http://www.navigator-medizin.de/osteoporose/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zu-osteoporose/verlauf-und-prognose/506-kann-man-an-osteoporose-sterben.html). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift "hätten die sie seit geraumer Zeit behandelnden Ärzte ihre Probleme zu verstehen gelernt", so dass davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin erfahre - wie einleitend ausgeführt - in Khartum eine adäquate medizinische Behandlung. Der sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene geltend gemachte "baldige" Verlust ihrer "Unterstützer" beziehungsweise Ärzte durch deren Wegzug wird hingegen vollkommen pauschal beziehungsweise unsubstantiiert vorgetragen und auch nicht in irgendeiner Art und Weise belegt. Dieses Vorbringen kann deshalb nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort Khartum zu verbleiben, da sie dort zwar nicht vom UNHCR indes aber von nicht konkret genannten "Freunden" finanzielle und physische Unterstützung beziehungsweise eine adäquate medizinische Versorgung erhält. 8.4.4 Überdies verfügt die Beschwerdeführerin über keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Im vorinstanzlichen Verfahren wird ein Cousin zweiten Grades erwähnt, ohne dass weitere Hinweise den Akten entnommen werden könnten, zwischen diesem und der Beschwerdeführerin würde ein besonderes (Unterstützungs-)Verhältnis bestehen. Die blosse Anwesenheit eines entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht, damit ein gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen würde. Somit führt auch eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewährt. Die vorinstanzliche Verfügung ist somit im Ergebnis zu stützen. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihr zuzumuten, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu ver­bleiben (vgl. dazu aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 9. 9.1 Unter diesen Umständen hat das SEM der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal­tungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzu­sehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: