Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, stellte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (...) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Der Vater des Beschwerdeführers stellte bereits zuvor ein Asylgesuch aus dem Ausland. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten am (...) (Vater) respektive am (...) (Mutter) ohne ihre Kinder in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl, weshalb die Vorinstanz die im Ausland gestellten Gesuche in Bezug auf die Eltern als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Vorinstanz lehnte mit zwei separaten Verfügungen vom 16. April 2013 die Asylgesuche der Eltern ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-2820/2013 und E-2825/2013 jeweils vom 17. Februar 2014 gut, hob die Verfügungen vom 16. April 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 29. September 2014 anerkannte die Vorinstanz die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 schrieb die Vorinstanz das Auslandgesuch der seit 2012 in B._______ lebenden Schwester des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. B. Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater habe Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) und dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Aus diesem Grund sei sein Vater im Jahr (...) ausgereist. Im September 2009 seien er (der Beschwerdeführer) und seine Mutter vom CID entführt und geschlagen worden. Gegen Lösegeld seien sie freigekommen. Seine Mutter habe später Sri Lanka verlassen. Er habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, sei unter anderem auch ein halbes Jahr in C._______ gewesen. Am 7. Februar 2014 sei er ein zweites Mal vom CID entführt worden. Er sei zu seinem Vater befragt und wiederum geschlagen worden, bis ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei. Danach habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt, während das CID ihn weiterhin gesucht habe. Mit Eingabe vom 2. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben dreier Personen nach. Diese berichten über einen Vorfall in der Nähe eines Tempelbezirks, der sich im Jahr 2015 ereignet habe. Sie hätten Rufe gehört, nachdem sich der Beschwerdeführer von den Jahresfeierlichkeiten im Tempelbezirk entfernt hätte. Sie hätten ihn ohnmächtig aufgefunden. Nachdem er wieder ansprechbar gewesen sei, habe er behauptet, jemand habe versucht, ihn zu töten. Er hätte es abgelehnt, zur Polizei zu gehen. C. Mit Verfügung vom 10. September 2015 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm die Einreise zu bewilligen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei aufgrund des Umstandes, dass er sich in Sri Lanka befinde und sich der direkte Austausch zwischen ihm und seiner in der Schweiz ansässigen Rechtsvertretung als schwierig erweise, eine Fristverlängerung von zwanzig Tagen zur Beschwerdenachbesserung zu gewähren, damit er zur ablehnenden Verfügung ausführlich Stellung beziehen könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2016 wurde sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
E. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es werde nicht von vornhinein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seitens der TMVP sowie Unbekannter behelligt worden sei. Seither sei es jedoch zu keinen weiteren Vorfällen mit der TMVP gekommen, weshalb er daraus keine Einreiserelevanz ableiten könne. Ebenfalls werde nicht in Zweifel gezogen, dass es seitens der Sicherheitskräfte zu Ermittlungen und Befragungen im Zusammenhang mit einem vor Jahren bei ihnen zu Hause abgestellten Lastwagen gekommen sein könnte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder diese ihm drohen würden. Weiter gebe es verschiedene Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers. So gebe es Widersprüche bezüglich des Zeitraums, in welchem der Lastwagen der LTTE bei ihnen abgestellt gewesen sein solle. Ausserdem wirke das erst Jahre später erwachte angebliche Interesse an einem defekten Lastwagen konstruiert und es falle auf, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Befragung zu diesem LKW legal und ohne Probleme ausgereist seien. Insgesamt seien den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe oder diese ihm drohen würden. Er bringe zwar vor, im Jahr 2014 vom CID verschleppt worden zu sein, doch dieser Vorfall sei weder belegt, noch sei seinen Aussagen zu entnehmen, weshalb er mitgenommen worden sei. Es sei realitätsfremd, dass er lediglich nach der Telefonnummer seines Vaters gefragt und amateurhaft festgehalten worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er die geltend gemachte Verfolgung übersteigert darstelle. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im Jahr (...) aus C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er ernsthafte Nachteile befürchtet hätte. Der vorgebrachte Angriff, welcher sich im Jahr 2015 bei einem Tempel ereignet habe, werde lediglich durch ein Schreiben der Tempelvorsitzenden geschildert. Solche Dokumente seien leicht käuflich erhältlich. Sollte es tatsächlich zu Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein, so würde es sich um Übergriffe von Dritten respektive um ein Fehlverhalten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte handeln, deren Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter aufweisen würden. Was eine allfällige künftige Verfolgung betreffe, sei zu bemerken, dass alleine die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht genüge. Etwaige Anhaltspunkte dafür seien den Akten nicht zu entnehmen. Gestützt auf die vorgenannten Gründe müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden deshalb nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. Ausserdem weise er kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Befragungen und auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seines Vaters geltend. Eine solche liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt und hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben fest, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vor-instanz auseinanderzusetzen. Zwar ist bei seinen Behauptungen nicht völlig in Abrede zu stellen, dass er vor Jahren wegen seiner Eltern von Angehörigen der Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Gruppen kontaktiert worden sein könnte. Indessen haben die von ihm teilweise glaubhaft geltend gemachten persönlichen Erlebnisse bis heute keine Beeinträchtigungen enthalten, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen lassen. Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) oblegen, allfällige weitere Benachteiligungen auf Beschwerdestufe substanziiert geltend zu machen. Entsprechendes hat er nicht getan. In der Rechtsmitteleingabe bringt er keine neuen Benachteiligungen vor. Weiter vermag er die teilweise fehlende Substanz in den Sachvorträgen in Bezug auf eigene Behelligungen mit dem Hinweis, wonach er "leider keine Beweise für die (erlebten) Übergriffe" besitze, nicht wettzumachen. Seine mehrheitlich oberflächlichen Schilderungen zu den einzelnen Ereignissen enthalten nicht die notwendigen Realkennzeichen. Den geltend gemachten Behelligungen fehlt es zudem an der notwendigen Intensität. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich, ausgewogen und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits teilweise nicht glaubhaft sind, und andererseits als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Dem kann der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Das Gericht schliesst sich damit den Erwägungen der Vorinstanz an. Anzufügen bleibt, dass sein Auslandaufenthalt ([...] bis [...]) in C._______ keineswegs das Bild einer sich von Behörden und paramilitärischen Verbänden verfolgt glaubenden und misshandelten Person vermittelt. So hat er nach der legalen Ausreise der Mutter im (...) den Aufenthalt in C._______ nicht dazu genutzt, um in einem anderen Land den Schutz seiner Person zu beantragen. Vielmehr ist er nach dem Aufenthalt in C._______ in die ursprüngliche Wohnregion nach Sri Lanka zurückgereist, ohne namhafte Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Sodann ist festzustellen, dass er als jüngste Ereignisse eine Entführung mit Verhör (2014) und einen Überfall durch unbekannte Leute - mutmasslich Leute des CID - (2015) auf seine Person in einem Tempelbezirk anführt, welche offenbar ohne weitere Folgen geblieben sind. Beide Ereignisse beruhen auf nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers, wobei der angebliche Vorfall im Tempelbezirk weder auf detaillierten Behauptungen des Beschwerdeführers noch auf verlässlichen Augenzeugenberichten basiert. Was die Umstände der angeblichen Flucht nach der Entführung im Jahr 2014 betrifft, widersprechen sich die Darstellungen (vgl. Beschwerde S. 6: durch Loch zwischen Holzwand und Boden entkommen; SEM-Akten C17/6 S. 5 und C19/14 S. 4: Flucht dank der Hilfe eines Freundes, der die Tür geöffnet habe). Dass seit 2015 noch weitere Ereignisse vorgefallen wären, ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Asylvorbringen seiner Eltern nicht um die gleiche Verfolgungsgeschichte. So ist er im Gegensatz zu seinen Eltern keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, da er keiner bestimmten Risikogruppe angehört (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24 E. 8 und das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Zudem hat er versichert, seit der Ausreise seiner Mutter weder Probleme mit Leuten der Karuna-Gruppe noch mit der TMVP gehabt zu haben. Er verneinte auch, einer politischen Partei oder Bewegung anzugehören. Seine Mutter bestätigte darüber hinaus, dass lediglich ein einziges Familienmitglied - ihr Ehemann - Probleme mit den LTTE gehabt habe. Folglich lässt sich aus dem Asylverfahren der Eltern für den Beschwerdeführer nichts ableiten. Eine Reflexverfolgung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, liegt aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen sowie fehlender Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vor. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur allgemeinen Lage in Sri Lanka unter Berufung auf Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist deshalb ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.3 ff., das die in BVGE 2011/24 publizierte politische und allgemeine Situation in Sri Lanka - darunter auch die Situation in der Ostprovinz, wo der Beschwerdeführer sich aufhält - bestätigt). Er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit er in der Rechtmitteleingabe dagegen einwendet, seine Eltern hielten sich seit (...) respektive seit (...) mit positiven Asylentscheiden in der Schweiz auf, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist kein weiterer Bezug des volljährigen Beschwerdeführers zur Schweiz im Sinne des Gesetzes erkennbar.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss (anstelle vieler: Urteile des BVGer E-5644/2014 vom 11. Mai 2016 E.10 und D-6629/2015 vom 3. März 2016 E. 8) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Bei dieser Sachlage sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6489/2015 Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Tamile aus Sri Lanka, stellte zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester am (...) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung. Der Vater des Beschwerdeführers stellte bereits zuvor ein Asylgesuch aus dem Ausland. Die Eltern des Beschwerdeführers reisten am (...) (Vater) respektive am (...) (Mutter) ohne ihre Kinder in die Schweiz ein und ersuchten hier um Asyl, weshalb die Vorinstanz die im Ausland gestellten Gesuche in Bezug auf die Eltern als gegenstandslos geworden abschrieb. Die Vorinstanz lehnte mit zwei separaten Verfügungen vom 16. April 2013 die Asylgesuche der Eltern ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-2820/2013 und E-2825/2013 jeweils vom 17. Februar 2014 gut, hob die Verfügungen vom 16. April 2013 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Verfügung vom 29. September 2014 anerkannte die Vorinstanz die Eltern des Beschwerdeführers als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 schrieb die Vorinstanz das Auslandgesuch der seit 2012 in B._______ lebenden Schwester des Beschwerdeführers mangels Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden ab. B. Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 16. Oktober 2014 an. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater habe Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; auf englisch: Tamil Peoples Liberation Tigers) und dem CID (Criminal Investigation Department) gehabt. Aus diesem Grund sei sein Vater im Jahr (...) ausgereist. Im September 2009 seien er (der Beschwerdeführer) und seine Mutter vom CID entführt und geschlagen worden. Gegen Lösegeld seien sie freigekommen. Seine Mutter habe später Sri Lanka verlassen. Er habe sich danach an verschiedenen Orten aufgehalten, sei unter anderem auch ein halbes Jahr in C._______ gewesen. Am 7. Februar 2014 sei er ein zweites Mal vom CID entführt worden. Er sei zu seinem Vater befragt und wiederum geschlagen worden, bis ihm nach einigen Tagen die Flucht gelungen sei. Danach habe er bei Freunden und Verwandten gewohnt, während das CID ihn weiterhin gesucht habe. Mit Eingabe vom 2. August 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben dreier Personen nach. Diese berichten über einen Vorfall in der Nähe eines Tempelbezirks, der sich im Jahr 2015 ereignet habe. Sie hätten Rufe gehört, nachdem sich der Beschwerdeführer von den Jahresfeierlichkeiten im Tempelbezirk entfernt hätte. Sie hätten ihn ohnmächtig aufgefunden. Nachdem er wieder ansprechbar gewesen sei, habe er behauptet, jemand habe versucht, ihn zu töten. Er hätte es abgelehnt, zur Polizei zu gehen. C. Mit Verfügung vom 10. September 2015 verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, ihm die Einreise zu bewilligen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei aufgrund des Umstandes, dass er sich in Sri Lanka befinde und sich der direkte Austausch zwischen ihm und seiner in der Schweiz ansässigen Rechtsvertretung als schwierig erweise, eine Fristverlängerung von zwanzig Tagen zur Beschwerdenachbesserung zu gewähren, damit er zur ablehnenden Verfügung ausführlich Stellung beziehen könne. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2016 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 31. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Juli 2016 wurde sie dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt die Vorinstanz Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es werde nicht von vornhinein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seitens der TMVP sowie Unbekannter behelligt worden sei. Seither sei es jedoch zu keinen weiteren Vorfällen mit der TMVP gekommen, weshalb er daraus keine Einreiserelevanz ableiten könne. Ebenfalls werde nicht in Zweifel gezogen, dass es seitens der Sicherheitskräfte zu Ermittlungen und Befragungen im Zusammenhang mit einem vor Jahren bei ihnen zu Hause abgestellten Lastwagen gekommen sein könnte. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einreiserelevante Nachteile erlitten hätte oder diese ihm drohen würden. Weiter gebe es verschiedene Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers. So gebe es Widersprüche bezüglich des Zeitraums, in welchem der Lastwagen der LTTE bei ihnen abgestellt gewesen sein solle. Ausserdem wirke das erst Jahre später erwachte angebliche Interesse an einem defekten Lastwagen konstruiert und es falle auf, dass sowohl die Mutter als auch die Schwester des Beschwerdeführers wenige Tage nach der Befragung zu diesem LKW legal und ohne Probleme ausgereist seien. Insgesamt seien den Akten keine glaubhaften Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt habe oder diese ihm drohen würden. Er bringe zwar vor, im Jahr 2014 vom CID verschleppt worden zu sein, doch dieser Vorfall sei weder belegt, noch sei seinen Aussagen zu entnehmen, weshalb er mitgenommen worden sei. Es sei realitätsfremd, dass er lediglich nach der Telefonnummer seines Vaters gefragt und amateurhaft festgehalten worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er die geltend gemachte Verfolgung übersteigert darstelle. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er im Jahr (...) aus C._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, wenn er ernsthafte Nachteile befürchtet hätte. Der vorgebrachte Angriff, welcher sich im Jahr 2015 bei einem Tempel ereignet habe, werde lediglich durch ein Schreiben der Tempelvorsitzenden geschildert. Solche Dokumente seien leicht käuflich erhältlich. Sollte es tatsächlich zu Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein, so würde es sich um Übergriffe von Dritten respektive um ein Fehlverhalten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte handeln, deren Massnahmen aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter aufweisen würden. Was eine allfällige künftige Verfolgung betreffe, sei zu bemerken, dass alleine die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung nicht genüge. Etwaige Anhaltspunkte dafür seien den Akten nicht zu entnehmen. Gestützt auf die vorgenannten Gründe müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile würden deshalb nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. Ausserdem weise er kein Gefährdungsprofil auf, welches im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lasse. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seinen Befragungen und auf Beschwerdeebene eine Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seines Vaters geltend. Eine solche liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt und hält im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben fest, ohne sich substanziiert mit den Erwägungen der Vor-instanz auseinanderzusetzen. Zwar ist bei seinen Behauptungen nicht völlig in Abrede zu stellen, dass er vor Jahren wegen seiner Eltern von Angehörigen der Sicherheitskräfte oder paramilitärischer Gruppen kontaktiert worden sein könnte. Indessen haben die von ihm teilweise glaubhaft geltend gemachten persönlichen Erlebnisse bis heute keine Beeinträchtigungen enthalten, die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen lassen. Es hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) oblegen, allfällige weitere Benachteiligungen auf Beschwerdestufe substanziiert geltend zu machen. Entsprechendes hat er nicht getan. In der Rechtsmitteleingabe bringt er keine neuen Benachteiligungen vor. Weiter vermag er die teilweise fehlende Substanz in den Sachvorträgen in Bezug auf eigene Behelligungen mit dem Hinweis, wonach er "leider keine Beweise für die (erlebten) Übergriffe" besitze, nicht wettzumachen. Seine mehrheitlich oberflächlichen Schilderungen zu den einzelnen Ereignissen enthalten nicht die notwendigen Realkennzeichen. Den geltend gemachten Behelligungen fehlt es zudem an der notwendigen Intensität. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich, ausgewogen und überzeugend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits teilweise nicht glaubhaft sind, und andererseits als nicht genügend intensiv zu bezeichnen sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Dem kann der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Das Gericht schliesst sich damit den Erwägungen der Vorinstanz an. Anzufügen bleibt, dass sein Auslandaufenthalt ([...] bis [...]) in C._______ keineswegs das Bild einer sich von Behörden und paramilitärischen Verbänden verfolgt glaubenden und misshandelten Person vermittelt. So hat er nach der legalen Ausreise der Mutter im (...) den Aufenthalt in C._______ nicht dazu genutzt, um in einem anderen Land den Schutz seiner Person zu beantragen. Vielmehr ist er nach dem Aufenthalt in C._______ in die ursprüngliche Wohnregion nach Sri Lanka zurückgereist, ohne namhafte Vorsichtsmassnahmen zu ergreifen. Sodann ist festzustellen, dass er als jüngste Ereignisse eine Entführung mit Verhör (2014) und einen Überfall durch unbekannte Leute - mutmasslich Leute des CID - (2015) auf seine Person in einem Tempelbezirk anführt, welche offenbar ohne weitere Folgen geblieben sind. Beide Ereignisse beruhen auf nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers, wobei der angebliche Vorfall im Tempelbezirk weder auf detaillierten Behauptungen des Beschwerdeführers noch auf verlässlichen Augenzeugenberichten basiert. Was die Umstände der angeblichen Flucht nach der Entführung im Jahr 2014 betrifft, widersprechen sich die Darstellungen (vgl. Beschwerde S. 6: durch Loch zwischen Holzwand und Boden entkommen; SEM-Akten C17/6 S. 5 und C19/14 S. 4: Flucht dank der Hilfe eines Freundes, der die Tür geöffnet habe). Dass seit 2015 noch weitere Ereignisse vorgefallen wären, ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Asylvorbringen seiner Eltern nicht um die gleiche Verfolgungsgeschichte. So ist er im Gegensatz zu seinen Eltern keiner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, da er keiner bestimmten Risikogruppe angehört (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2011/24 E. 8 und das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Zudem hat er versichert, seit der Ausreise seiner Mutter weder Probleme mit Leuten der Karuna-Gruppe noch mit der TMVP gehabt zu haben. Er verneinte auch, einer politischen Partei oder Bewegung anzugehören. Seine Mutter bestätigte darüber hinaus, dass lediglich ein einziges Familienmitglied - ihr Ehemann - Probleme mit den LTTE gehabt habe. Folglich lässt sich aus dem Asylverfahren der Eltern für den Beschwerdeführer nichts ableiten. Eine Reflexverfolgung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, liegt aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen sowie fehlender Asylrelevanz seiner Vorbringen nicht vor. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur allgemeinen Lage in Sri Lanka unter Berufung auf Berichte des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist deshalb ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar (vgl. dazu auch das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.1.3 ff., das die in BVGE 2011/24 publizierte politische und allgemeine Situation in Sri Lanka - darunter auch die Situation in der Ostprovinz, wo der Beschwerdeführer sich aufhält - bestätigt). Er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Soweit er in der Rechtmitteleingabe dagegen einwendet, seine Eltern hielten sich seit (...) respektive seit (...) mit positiven Asylentscheiden in der Schweiz auf, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es ist kein weiterer Bezug des volljährigen Beschwerdeführers zur Schweiz im Sinne des Gesetzes erkennbar. 5.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist praxisgemäss (anstelle vieler: Urteile des BVGer E-5644/2014 vom 11. Mai 2016 E.10 und D-6629/2015 vom 3. März 2016 E. 8) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Bei dieser Sachlage sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel