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D-6629/2015

D-6629/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 12. September 2012) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog ein. C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 17. September 2012 machte der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Im Jahr 1991 sei er der Oromo Liberation Front (OLF) beigetreten. Im Jahr 1994 sei er während des Krieges gegen die äthiopische Regierung verhaftet worden. Er sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und während dieser Zeit misshandelt worden. Im Jahr 2005 sei er wegen des Verdachts, wieder mit der OLF zusammenzuarbeiten, erneut festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden. Nach der Freilassung sei er immer wieder zu Hause aufgesucht, befragt und unter Druck gesetzt worden. Da er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er im Jahr 2006 in den Sudan geflohen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe einen entsprechenden Flüchtlingsausweis erhalten. Er sei aber nicht in ein Flüchtlingslager gegangen, sondern lebe zusammen mit einem anderen Oromo-Flüchtling in Khartum. Er bestreite den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Im Jahr 2007 sei er von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen und für fünfundvierzig Tage respektive von Juli 2007 bis August 2008 inhaftiert worden. Mit Hilfe des UNHCR sei er wieder entlassen worden. Wegen fehlender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung sei er Ende Januar 2010 erneut während fünf Tagen festgehalten und im Mai 2014 wiederum festgenommen worden. Er fürchte sich vor neuerlicher Verhaftung und einer Deportation nach Äthiopien. Unter diesen Umständen sei das Leben schwierig, zumal er aufgrund der im Heimatland erlittenen Misshandlungen auch psychisch krank sei. Er sei diesbezüglich im Sudan in ärztlicher Behandlung. In der Schweiz habe er keine Verwandten. Einige Oromo-Flüchtlinge würden aber in der Schweiz leben und könnten ihn, der der gleichen Ethnie angehöre, nach der Einreise unterstützen. C.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines Flüchtlingsausweises, ärztlicher Berichte/Rezepte, eines Oromo-Mitgliederausweises und eines Schriftenwechsels mit dem UNHCR ein. D. D.a Mit Verfügung vom 28. August 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er wegen seiner Tätigkeiten für die OLF ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2006 im Sudan auf. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage äthiopischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach sei, dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein dortiger Verbleib nicht zumutbar oder möglich wäre. Bezüglich der Inhaftierung im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht (45-tägige Inhaftierung respektive von Juli 2007 bis August 2008). Zudem erstaune es, dass er dazu keine weiteren Angaben gemacht und keine Belege dafür eingereicht habe, obwohl er mit Hilfe des UNHCR entlassen worden sei. Es bestünden deshalb Zweifel bezüglich dieser Inhaftierung im Sudan. Im Übrigen habe diese aber mangels zeitlichen Zusammenhangs auch keine Relevanz mehr. Die geltend gemachten Festnahmen wegen fehlender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2010 und 2014 könnten mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine direkt aus diesen Festnahmen folgenden Konsequenzen geltend gemacht. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Eine Einreisebewilligung könne aber nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, würden die nötige Versorgung erhalten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwerdeführer, der vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation kritisch sein. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen/Rezepten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die erhaltene Behandlung nicht adäquat wäre, beziehungsweise der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er habe im Übrigen auch diesbezüglich die Möglichkeit, bei Bedarf beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem Commissioner for Refugees (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Laut den eingereichten Dokumenten nutze der Beschwerdeführer diese Möglichkeit bereits. Gewiss sei es für äthiopische Flüchtlinge in Khartum nicht einfach. Die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz seien für den Beschwerdeführer, der mit einem Oromo-Angehörigen zusammenlebe und den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreite, aber nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte, sei allein aufgrund der Anwesenheit von Personen gleicher Ethnie nicht gegeben. E. E.a Mit am 30. September 2015 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. E.b Zur Begründung wiederholte er die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte hinsichtlich der Inhaftierungen im Sudan ergänzend aus, diejenige 2007/2008 habe insgesamt fünfundvierzig Tage gedauert; diesbezügliche Belege könne er nicht einreichen. Nach der Festnahme im Mai 2014 sei er zwar nach zwei Wochen wieder freigelassen worden, fürchte sich aber vor weiteren Verhaftungen oder einer Deportation nach Äthiopien. Er sei im Sudan nicht vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und verfüge nicht über die Mittel, um für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzukommen. In der Schweiz habe er zwar keine Verwandten, aber hierzulande lebende Oromo könnten ihm unterstützend zur Seite stehen, sollte ihm die Einreise bewilligt werden.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung.

E. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).

E. 4.2 Vorliegend begründete das SEM den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. [S. 126] und E. 5.1 [S. 128]). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1).

E. 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - d. h. einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde - die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 [S. 519 f.]).

E. 6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen lassen nicht ausschliessen, dass er in Äthiopien ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht benötigt. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist ihm der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben bereits seit rund zehn Jahren nicht mehr in Äthiopien auf, sondern hat Zuflucht in einem Drittstaat (Sudan) gefunden. Er ist im Sudan beim UNHCR registriert und hat den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er vom UNHCR nicht als Flüchtling registriert worden sei, widerspricht nicht nur seinen Angaben im vor­instanzlichen Verfahren, sondern auch der Aktenlage. Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling anerkannt (vgl. den Flüchtlingsausweis) und vom UNHCR entsprechend registriert wurde (vgl. das Schreiben des UNHCR vom Oktober 2011, das den Beschwerdeführer als "refugee recognised by UNHCR" bezeichnet, und die diversen Überweisungsschreiben des UNHCR betreffend medizinische Behandlung des Beschwerdeführers). Die Lebensbedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sind zugestandenermassen nicht einfach. Der Beschwerdeführer teilt diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl Flüchtlingen. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben indes nicht in einem Flüchtlingslager auf, sondern lebt seit nunmehr rund zehn Jahren in Khartum, wo er eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. So war er in der Lage, sich in Khartum, wo er mit einem weiteren Oromo-Flüchtling zusammenwohne, einzurichten und den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Die eingereichten Unterlagen dokumentieren auch, dass er Zugang zu ärztlicher Versorgung hat und diesbezüglich wiederholt die Vermittlung des UNHCR in Anspruch genommen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich auch weiterhin bei Bedarf an das UNHCR wenden kann. Hinsichtlich der geäusserten Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation für im Sudan registrierte Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der im Sudan als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer akut von einer Rückschaffung bedroht wäre. Sollte er eine solche ernsthaft befürchten, wäre es ihm zuzumuten, sich wieder an das UNHCR zu wenden und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren. Auch der Verweis auf kurzzeitige Festnahmen in den Jahren 2007/2008, 2010 und 2014 wegen fehlender dauernder Aufenthaltsbewilligung in Khartum, bei denen das UNHCR ihm Unterstützung habe zukommen lassen, vermag keine akute und konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der Regelung des Aufenthaltsstatus an die vor Ort zuständigen Behörden zu wenden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände des im Sudan als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib im Sudan gänzlich unzumutbar machen würden. Mit dem Verweis auf hierzulande lebende Personen gleicher Ethnie vermag der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzulegen. Die Aktenlage zeigt somit, dass der Beschwerdeführer Zuflucht im Sudan gefunden hat und den subsidiären Schutz der Schweiz, zu der er keine Beziehungsnähe aufweist, gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zuzumuten.

E. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6629/2015 Urteil vom 3. März 2016 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Datum Eingang; Schreiben datiert vom 12. September 2012) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Khartum ein Asylgesuch ein und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass asylsuchende Personen im Auslandsverfahren in der Regel durch die schweizerische Vertretung vor Ort zu befragen seien, indes die Schweizer Botschaft in Khartum aufgrund des begrenzten Personalbestands und fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, solche Befragungen durchzuführen. Fragen zum rechtserheblichen Sachverhalt, die vorliegend noch offen seien, würden ihm deshalb zur schriftlichen Beantwortung unterbreitet. C. C.a Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 (Datum Eingang bei der Schweizer Botschaft in Khartum) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zum Fragenkatalog ein. C.b In Verbindung mit der Eingabe vom 17. September 2012 machte der Beschwerdeführer damit im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Oromo an. Im Jahr 1991 sei er der Oromo Liberation Front (OLF) beigetreten. Im Jahr 1994 sei er während des Krieges gegen die äthiopische Regierung verhaftet worden. Er sei zwei Jahre lang inhaftiert gewesen und während dieser Zeit misshandelt worden. Im Jahr 2005 sei er wegen des Verdachts, wieder mit der OLF zusammenzuarbeiten, erneut festgenommen und einen Monat lang inhaftiert worden. Nach der Freilassung sei er immer wieder zu Hause aufgesucht, befragt und unter Druck gesetzt worden. Da er diese Situation nicht mehr ausgehalten habe, sei er im Jahr 2006 in den Sudan geflohen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe einen entsprechenden Flüchtlingsausweis erhalten. Er sei aber nicht in ein Flüchtlingslager gegangen, sondern lebe zusammen mit einem anderen Oromo-Flüchtling in Khartum. Er bestreite den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Im Jahr 2007 sei er von sudanesischen Sicherheitskräften festgenommen und für fünfundvierzig Tage respektive von Juli 2007 bis August 2008 inhaftiert worden. Mit Hilfe des UNHCR sei er wieder entlassen worden. Wegen fehlender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung sei er Ende Januar 2010 erneut während fünf Tagen festgehalten und im Mai 2014 wiederum festgenommen worden. Er fürchte sich vor neuerlicher Verhaftung und einer Deportation nach Äthiopien. Unter diesen Umständen sei das Leben schwierig, zumal er aufgrund der im Heimatland erlittenen Misshandlungen auch psychisch krank sei. Er sei diesbezüglich im Sudan in ärztlicher Behandlung. In der Schweiz habe er keine Verwandten. Einige Oromo-Flüchtlinge würden aber in der Schweiz leben und könnten ihn, der der gleichen Ethnie angehöre, nach der Einreise unterstützen. C.c Der Beschwerdeführer reichte Kopien seines Flüchtlingsausweises, ärztlicher Berichte/Rezepte, eines Oromo-Mitgliederausweises und eines Schriftenwechsels mit dem UNHCR ein. D. D.a Mit Verfügung vom 28. August 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. D.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Asylsuchenden werde gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gemäss alt Art. 20 Abs. 3 AsylG könne die Einreise in die Schweiz bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Vorliegend erfordere die Sachverhaltsabklärung nicht die Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Es könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, d. h. die Beantwortung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob es ihr - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Halte sich die betreffende Person in einem Drittstaat auf, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, jedoch sei im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, die Person habe in diesem Drittstaat bereits anderweitigen Schutz gefunden. In jedem Fall seien aber die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Vorliegend würden die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen lassen, dass er wegen seiner Tätigkeiten für die OLF ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden haben könnte. Es bleibe deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung der Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Demzufolge könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2006 im Sudan auf. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Lage äthiopischer Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan nicht einfach sei, dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein dortiger Verbleib nicht zumutbar oder möglich wäre. Bezüglich der Inhaftierung im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht (45-tägige Inhaftierung respektive von Juli 2007 bis August 2008). Zudem erstaune es, dass er dazu keine weiteren Angaben gemacht und keine Belege dafür eingereicht habe, obwohl er mit Hilfe des UNHCR entlassen worden sei. Es bestünden deshalb Zweifel bezüglich dieser Inhaftierung im Sudan. Im Übrigen habe diese aber mangels zeitlichen Zusammenhangs auch keine Relevanz mehr. Die geltend gemachten Festnahmen wegen fehlender dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in den Jahren 2010 und 2014 könnten mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer habe auch keine direkt aus diesen Festnahmen folgenden Konsequenzen geltend gemacht. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Eine Einreisebewilligung könne aber nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten, würden die nötige Versorgung erhalten. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen. Dem Beschwerdeführer, der vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei, sei es zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte seine Situation kritisch sein. Aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen/Rezepten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die erhaltene Behandlung nicht adäquat wäre, beziehungsweise der Beschwerdeführer eine Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Er habe im Übrigen auch diesbezüglich die Möglichkeit, bei Bedarf beim UNHCR um Unterstützung zu ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem Commissioner for Refugees (COR) in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhalten würden, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Laut den eingereichten Dokumenten nutze der Beschwerdeführer diese Möglichkeit bereits. Gewiss sei es für äthiopische Flüchtlinge in Khartum nicht einfach. Die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz seien für den Beschwerdeführer, der mit einem Oromo-Angehörigen zusammenlebe und den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten bestreite, aber nicht unüberwindbar. Zudem lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte, sei allein aufgrund der Anwesenheit von Personen gleicher Ethnie nicht gegeben. E. E.a Mit am 30. September 2015 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegangener englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 16. Oktober 2015) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, worin er sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. August 2015 und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls ersuchte. E.b Zur Begründung wiederholte er die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen und führte hinsichtlich der Inhaftierungen im Sudan ergänzend aus, diejenige 2007/2008 habe insgesamt fünfundvierzig Tage gedauert; diesbezügliche Belege könne er nicht einreichen. Nach der Festnahme im Mai 2014 sei er zwar nach zwei Wochen wieder freigelassen worden, fürchte sich aber vor weiteren Verhaftungen oder einer Deportation nach Äthiopien. Er sei im Sudan nicht vom UNHCR als Flüchtling registriert worden und verfüge nicht über die Mittel, um für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung aufzukommen. In der Schweiz habe er zwar keine Verwandten, aber hierzulande lebende Oromo könnten ihm unterstützend zur Seite stehen, sollte ihm die Einreise bewilligt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Septem­ber 2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Auslandsgesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Vorliegend kommen somit die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandsverfahren zur Anwendung. 1.3 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die vorliegende Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und - mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Beschwerdeeingabe (vgl. E. 1.3) - formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundesamt respektive Staatssekretariat überwies (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sah Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. War dies nicht möglich, waren die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Der Verzicht auf eine Befragung im Ausland ist in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.). 4.2 Vorliegend begründete das SEM den Verzicht auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers bei der schweizerischen Vertretung in Khartum mit dem begrenzten Personalbestand der Botschaft und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich. Der Beschwerdeführer erhielt indes die Möglichkeit, seine Asylgründe ausführlich schriftlich darzulegen, so dass den verfahrensrechtlichen Anforderungen von Art. 10 AsylV 1 Genüge getan wurde. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie vor der Ausreise zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Asylerteilung, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, oder zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3. [S. 126] und E. 5.1 [S. 128]). Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, bedeutet dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Im Sinne einer Regelvermutung ist aber davon auszugehen, sie habe dort den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat zumutbar erscheinen lassen, und diese mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz aufgrund hier ansässiger naher Familienangehöriger begründet nicht automatisch eine Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. Es gilt also zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1). 5.3 Gemäss neuer Rechtsprechung kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte, da im Auslandsverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen - d. h. einer Gefährdungssituation, die erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland geschaffen wurde - die Bewilligung zur Einreise von vornherein ausschliesst (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 [S. 519 f.]). 6. 6.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen lassen nicht ausschliessen, dass er in Äthiopien ernstzunehmende beziehungsweise in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden zu befürchten hatte. Ob er bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, kann dennoch offengelassen werden, da er den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nicht benötigt. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist ihm der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten. 6.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben bereits seit rund zehn Jahren nicht mehr in Äthiopien auf, sondern hat Zuflucht in einem Drittstaat (Sudan) gefunden. Er ist im Sudan beim UNHCR registriert und hat den Flüchtlingsstatus erhalten. Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er vom UNHCR nicht als Flüchtling registriert worden sei, widerspricht nicht nur seinen Angaben im vor­instanzlichen Verfahren, sondern auch der Aktenlage. Den aktenkundigen Unterlagen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Sudan als Flüchtling anerkannt (vgl. den Flüchtlingsausweis) und vom UNHCR entsprechend registriert wurde (vgl. das Schreiben des UNHCR vom Oktober 2011, das den Beschwerdeführer als "refugee recognised by UNHCR" bezeichnet, und die diversen Überweisungsschreiben des UNHCR betreffend medizinische Behandlung des Beschwerdeführers). Die Lebensbedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan sind zugestandenermassen nicht einfach. Der Beschwerdeführer teilt diesbezüglich das Leid mit einer grossen Zahl Flüchtlingen. Die Grundversorgung ist in den Flüchtlingslagern aber gewährleistet und der dortige Aufenthalt ist für die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer hält sich gemäss eigenen Angaben indes nicht in einem Flüchtlingslager auf, sondern lebt seit nunmehr rund zehn Jahren in Khartum, wo er eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermochte. So war er in der Lage, sich in Khartum, wo er mit einem weiteren Oromo-Flüchtling zusammenwohne, einzurichten und den Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Die eingereichten Unterlagen dokumentieren auch, dass er Zugang zu ärztlicher Versorgung hat und diesbezüglich wiederholt die Vermittlung des UNHCR in Anspruch genommen hat. Es darf davon ausgegangen werden, dass er sich auch weiterhin bei Bedarf an das UNHCR wenden kann. Hinsichtlich der geäusserten Angst vor einer Rückschaffung nach Äthiopien ist festzustellen, dass das Risiko einer Deportation für im Sudan registrierte Flüchtlinge gering ist. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelte Deportationen erfolgen, indessen finden solche nicht flächendeckend statt. Eine generelle Gefahr einer Deportation besteht für die in grosser Zahl im Sudan lebenden Flüchtlinge nicht und es liegen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der im Sudan als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführer akut von einer Rückschaffung bedroht wäre. Sollte er eine solche ernsthaft befürchten, wäre es ihm zuzumuten, sich wieder an das UNHCR zu wenden und so die Gefahr einer Deportation zu minimieren. Auch der Verweis auf kurzzeitige Festnahmen in den Jahren 2007/2008, 2010 und 2014 wegen fehlender dauernder Aufenthaltsbewilligung in Khartum, bei denen das UNHCR ihm Unterstützung habe zukommen lassen, vermag keine akute und konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Sudan im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der Regelung des Aufenthaltsstatus an die vor Ort zuständigen Behörden zu wenden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn die Lebensumstände des im Sudan als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers unbestrittenermassen schwierig sind, sind sie nicht dergestalt, dass sie einen weiteren Verbleib im Sudan gänzlich unzumutbar machen würden. Mit dem Verweis auf hierzulande lebende Personen gleicher Ethnie vermag der Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz darzulegen. Die Aktenlage zeigt somit, dass der Beschwerdeführer Zuflucht im Sudan gefunden hat und den subsidiären Schutz der Schweiz, zu der er keine Beziehungsnähe aufweist, gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihm zuzumuten. 6.3 Aufgrund des Gesagten hat das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zutreffend verweigert und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Khartum und das SEM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: