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F-2064/2023

F-2064/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-02 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der belarussische Staatsangehörige A._______ (geb. (...); nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 29. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 7. August 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. B. Mit Schreiben vom 19. September 2022 (Eingang Vorinstanz: 17. Oktober 2022) beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel vom Kanton X._______ in den Kanton Y._______. Zur Begründung machte er geltend, dass seine Partnerin B._______ dort lebe. Sobald alle Unterlagen verfügbar seien, beabsichtige er, sie zu heiraten. Er wolle bereits jetzt mit ihr zusammenleben und sich an ihrem Wohnort Arbeit suchen. Die erwähnte Partnerin gelangte mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 direkt an die Vorinstanz, bestätigte diese Angaben und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. C. Am 11. November 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es sei zu prüfen, ob in seinem Fall ein gefestigtes Konkubinat vorliege und forderte ihn auf, bis zum 2. Dezember 2022 Stellung zu verschiedenen Fragen zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. D. Mit Schreiben vom 18. November 2022 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kantonswechsel aufgrund gesundheitlicher Gefährdung geltend. Er verfüge seit über zwei Jahren über keine eigene Wohnung, keine Arbeitsstelle, keine Ferien und könne auch nicht bei seiner Partnerin sein. Dies wirke sich negativ auf seine psychische Gesundheit aus, weswegen er sich seit Februar 2022 in ärztlicher Behandlung befinde. E. Die Vorinstanz forderte ihn mit Schreiben vom 25. November 2022 erneut auf, bis zum 16. Dezember 2022 die verlangten Angaben nachzureichen. Am 5. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu. F. Am 3. Februar 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass angesichts der erst sechsmonatigen Beziehung und der noch nicht erfolgten Heirat kein Anspruch auf einen Kantonswechsel gestützt auf die Einheit der Familie bestehe. Sobald die Familieneinheit erstellt sei, könne ein entsprechendes Gesuch bewilligt werden. Ohne seinen Gegenbericht halte man das Gesuch daher pendent, bis er und seine Partnerin zivilrechtlich verheiratet seien. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und bat erneut um Zustimmung zu seinem Kantonswechselgesuch. Seine Asylunterkunft werde Ende März 2023 aufgelöst. Zudem wolle er nicht erst nach der Hochzeit mit seiner Partnerin zusammenwohnen und das Beantragen der für die Heirat erforderlichen Papiere in Belarus gestalte sich äusserst schwierig. Ferner habe die Vorinstanz den gesundheitlichen Aspekt völlig ausser Acht gelassen. Aktuell nehme er Antidepressiva ein und kürzlich sei ein Defekt an seiner Schilddrüse diagnostiziert worden. H. Am 9. März 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass vorliegend weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung ausgegangen werden könne. Gleichzeitig bat sie die betroffenen Kantone X._______ und Y._______ um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten oder diesen ablehnten. I. Am 10. März 2023 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Y._______ seine Zustimmung zu einem Kantonswechsel des Beschwerdeführers. J. Am 16. März 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die ablehnende Stellungnahme der Migrationsbehörde des Kantons Y._______ und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. K. Am 23. März 2023 nahmen der Beschwerdeführer und seine Partnerin ein weiteres Mal Stellung und bekräftigten, dass es sich zwischen ihnen um eine gefestigte Beziehung handle. Unter Verweis auf einen Internetauszug machte der Beschwerdeführer ferner eine Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis geltend. L. Mit Verfügung vom 11. April 2023 lehnte die Vorinstanz einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab. M. Mit Beschwerde vom 17. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Wechsel in den Kanton Y._______.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Y._______, dem Wohnort seiner Partnerin.

E. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zudem zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 3.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sogenannte Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur noch mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe E. 1.3 hiervor).

E. 3.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, also die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Kantonszuweisung beziehungsweise des Kantonswechsels sinngemäss.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er und seine im Kanton Y._______ wohnhafte Partnerin führten eine ernsthafte Beziehung und beabsichtigten zu heiraten, sobald «alle Dokumente aus Russland da seien». Seine Partnerin sei zudem seit sieben Wochen schwanger und er wolle in dieser Zeit für sie da sein. Angesichts der Schwangerschaft sei dem Kantonswechselgesuch zuzustimmen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer und seine Partnerin lernten sich gemäss eigenen Angaben im Juli 2022 auf einer Onlineplattform kennen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen gaben sie weiter an, seit August 2022 offiziell ein Paar zu sein und sich gegenseitig in verschiedenen Bereichen zu unterstützen (Deutsch lernen, Behördenkontakt, Haushalt, Ausbildung). Die Beziehung dauerte demnach bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt knapp zehn Monate. Aktengemäss kann vorliegend zwar auf regelmässige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie auf die Übernahme einer gewissen Verantwortung füreinander geschlossen werden, eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt jedoch nicht vor (vgl. hiervor E. 3.2; Urteil des BVGer F-1359/2022 vom 13. April 2022 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe, ist sodann festzustellen, dass das Paar aktuell (noch) nicht zivilrechtlich verheiratet ist und aus den vorliegenden Akten auch kein konkretes Datum hervorgeht, wann die Ehe tatsächlich geschlossen werden soll. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung angeblich in der siebten Woche schwanger gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung der geltend gemachten Schwangerschaft schuldig blieb. Ungeachtet dessen hat die Konkubinatsbeziehung zum aktuellen Zeitpunkt aber ohnehin (noch) als kinderlos zu gelten.

E. 5 Folglich verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, bei der Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch um Kantonswechsel einzureichen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2064/2023 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Kantonswechsel. Sachverhalt: A. Der belarussische Staatsangehörige A._______ (geb. (...); nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 29. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 5. August 2020 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 7. August 2020 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht hängig. B. Mit Schreiben vom 19. September 2022 (Eingang Vorinstanz: 17. Oktober 2022) beantragte der Beschwerdeführer einen Wechsel vom Kanton X._______ in den Kanton Y._______. Zur Begründung machte er geltend, dass seine Partnerin B._______ dort lebe. Sobald alle Unterlagen verfügbar seien, beabsichtige er, sie zu heiraten. Er wolle bereits jetzt mit ihr zusammenleben und sich an ihrem Wohnort Arbeit suchen. Die erwähnte Partnerin gelangte mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 direkt an die Vorinstanz, bestätigte diese Angaben und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand. C. Am 11. November 2022 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es sei zu prüfen, ob in seinem Fall ein gefestigtes Konkubinat vorliege und forderte ihn auf, bis zum 2. Dezember 2022 Stellung zu verschiedenen Fragen zu nehmen und entsprechende Beweismittel einzureichen. D. Mit Schreiben vom 18. November 2022 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kantonswechsel aufgrund gesundheitlicher Gefährdung geltend. Er verfüge seit über zwei Jahren über keine eigene Wohnung, keine Arbeitsstelle, keine Ferien und könne auch nicht bei seiner Partnerin sein. Dies wirke sich negativ auf seine psychische Gesundheit aus, weswegen er sich seit Februar 2022 in ärztlicher Behandlung befinde. E. Die Vorinstanz forderte ihn mit Schreiben vom 25. November 2022 erneut auf, bis zum 16. Dezember 2022 die verlangten Angaben nachzureichen. Am 5. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung dazu. F. Am 3. Februar 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass angesichts der erst sechsmonatigen Beziehung und der noch nicht erfolgten Heirat kein Anspruch auf einen Kantonswechsel gestützt auf die Einheit der Familie bestehe. Sobald die Familieneinheit erstellt sei, könne ein entsprechendes Gesuch bewilligt werden. Ohne seinen Gegenbericht halte man das Gesuch daher pendent, bis er und seine Partnerin zivilrechtlich verheiratet seien. G. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 erklärte sich der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen nicht einverstanden und bat erneut um Zustimmung zu seinem Kantonswechselgesuch. Seine Asylunterkunft werde Ende März 2023 aufgelöst. Zudem wolle er nicht erst nach der Hochzeit mit seiner Partnerin zusammenwohnen und das Beantragen der für die Heirat erforderlichen Papiere in Belarus gestalte sich äusserst schwierig. Ferner habe die Vorinstanz den gesundheitlichen Aspekt völlig ausser Acht gelassen. Aktuell nehme er Antidepressiva ein und kürzlich sei ein Defekt an seiner Schilddrüse diagnostiziert worden. H. Am 9. März 2023 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass vorliegend weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung ausgegangen werden könne. Gleichzeitig bat sie die betroffenen Kantone X._______ und Y._______ um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten oder diesen ablehnten. I. Am 10. März 2023 verweigerte das Amt für Migration und Integration des Kantons Y._______ seine Zustimmung zu einem Kantonswechsel des Beschwerdeführers. J. Am 16. März 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die ablehnende Stellungnahme der Migrationsbehörde des Kantons Y._______ und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. K. Am 23. März 2023 nahmen der Beschwerdeführer und seine Partnerin ein weiteres Mal Stellung und bekräftigten, dass es sich zwischen ihnen um eine gefestigte Beziehung handle. Unter Verweis auf einen Internetauszug machte der Beschwerdeführer ferner eine Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis geltend. L. Mit Verfügung vom 11. April 2023 lehnte die Vorinstanz einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab. M. Mit Beschwerde vom 17. April 2023 gelangte der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Wechsel in den Kanton Y._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung in den Kanton Y._______, dem Wohnort seiner Partnerin. 1.4 Da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zudem zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 3.2 Eine nachträgliche Änderung des Zuweisungsentscheids, der sogenannte Kantonswechsel, wird vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur noch mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG, siehe E. 1.3 hiervor). 3.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, also die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 m.w.H.). Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Kantonszuweisung beziehungsweise des Kantonswechsels sinngemäss. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er und seine im Kanton Y._______ wohnhafte Partnerin führten eine ernsthafte Beziehung und beabsichtigten zu heiraten, sobald «alle Dokumente aus Russland da seien». Seine Partnerin sei zudem seit sieben Wochen schwanger und er wolle in dieser Zeit für sie da sein. Angesichts der Schwangerschaft sei dem Kantonswechselgesuch zuzustimmen. 4.2 Der Beschwerdeführer und seine Partnerin lernten sich gemäss eigenen Angaben im Juli 2022 auf einer Onlineplattform kennen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Sachverhaltsabklärungen gaben sie weiter an, seit August 2022 offiziell ein Paar zu sein und sich gegenseitig in verschiedenen Bereichen zu unterstützen (Deutsch lernen, Behördenkontakt, Haushalt, Ausbildung). Die Beziehung dauerte demnach bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt knapp zehn Monate. Aktengemäss kann vorliegend zwar auf regelmässige Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin sowie auf die Übernahme einer gewissen Verantwortung füreinander geschlossen werden, eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt jedoch nicht vor (vgl. hiervor E. 3.2; Urteil des BVGer F-1359/2022 vom 13. April 2022 E. 5). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe, ist sodann festzustellen, dass das Paar aktuell (noch) nicht zivilrechtlich verheiratet ist und aus den vorliegenden Akten auch kein konkretes Datum hervorgeht, wann die Ehe tatsächlich geschlossen werden soll. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Partnerin des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung angeblich in der siebten Woche schwanger gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte ärztliche Bestätigung der geltend gemachten Schwangerschaft schuldig blieb. Ungeachtet dessen hat die Konkubinatsbeziehung zum aktuellen Zeitpunkt aber ohnehin (noch) als kinderlos zu gelten.

5. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, bei der Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch um Kantonswechsel einzureichen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 a.E. VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Corina Fuhrer Versand: