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F-1359/2022

F-1359/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-11 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Oktober 2021, nachdem er von der Grenzwache kontrolliert worden war, in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 7. März 2022 machte er nebst seinen Asylgründen gel- tend, er sei seit etwa einem Jahr mit einer Schweizerin verlobt. Seine Ver- lobte lebe getrennt von ihrem Ehemann und warte auf das Scheidungsur- teil. Danach beabsichtigten sie, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. B. Mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 14. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuweisung in den Kanton B._______, da seine Verlobte dort wohnhaft sei. C. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Sei- nen Antrag um Zuweisung in den Kanton B._______ lehnte sie ab und be- auftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling bezie- hungsweise als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sein Verfahren sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 31. März 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht im Verfahren E-1338/2022. Am 1. April 2022 teilte er die Adressänderung des Beschwer- deführers mit.

F-1359/2022 Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 In Bezug auf die Asylgründe wird die Beschwerde unter der Verfahrens- nummer E-1338/2022 behandelt. Das Akteneinsichtsgesuch vom 31. März 2022 betrifft ebenfalls dieses Verfahren. Prozessgegenstand des vorlie- genden Verfahrens ist nur die Anfechtung der Kantonszuweisung.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemei- nen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem

F-1359/2022 Seite 4 Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

E. 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder ehe- ähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minder- jährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genü- gend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Als wesent- liche Faktoren sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Be- ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1). Nach der Recht- sprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat un- mittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Dieser Grundsatz gilt im Be- reich der Kantonszuweisung sinngemäss.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er lebe seit 24 Monaten mehrheitlich mit seiner Schweizer Freundin im Kanton B._______ zusammen und sie seien daran, ein Ehevorbereitungsverfah- ren einzuleiten. Um die Beziehung pflegen zu können, möchten sie in ge- ographischer Nähe zueinander leben. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Familie sei er deshalb dem Kanton B._______ zuzuweisen. Ge- mäss Schreiben vom 1. April 2022 sei er am 31. März 2022 definitiv zu seiner Freundin gezogen und werde von ihr finanziell unterstützt.

E. 5.2 Anlässlich der Anhaltung am 23. Oktober 2021 durch die Grenzwache machte der Beschwerdeführer geltend, sich seit Januar 2020 illegal in der Schweiz aufzuhalten. Er habe zuerst bei einer ersten Freundin in D._______ gelebt und wohne nun mit seiner zweiten Freundin in E._______ (nachfolgend: Freundin; SEM-Akten act. […]-28 S. 3). Seine Freundin wurde am 12. November 2021 als Auskunftsperson befragt und gab an, der Beschwerdeführer sei seit fünf Monaten ihr Freund. Er wohne

F-1359/2022 Seite 5 nicht bei ihr, sondern schlafe einmal in der Woche bei ihr auf dem Sofa. Persönliche Gegenstände habe er nicht in ihrer Wohnung. Finanziell unter- stütze sie ihn nicht. Er habe sich nicht oft bei ihr aufgehalten, sondern bei Freunden, die sie nicht kenne. Sie würden sich sprachlich nicht sehr gut verstehen (SEM-Akten act. […]-28 S. 4 und Einvernahme S. 3 ff.).

E. 5.3 Aus den Aussagen der Freundin ergibt sich, dass sie den Beschwerde- führer erst seit rund zehn Monaten kennt. Gemäss Ausführungen des Be- schwerdeführers würden sie seit dem 31. April 2022 in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und er werde von ihr finanziell unterstützt. Da- mit liegt jedoch noch kein stabiles Konkubinat vor. Daran ändert auch die geltend gemachte Verlobung nichts, welche zudem anlässlich der Einver- nahme von der Freundin nicht erwähnt wurde. In einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

E. 6 Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt damit nicht den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1359/2022 Urteil vom 11. April 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastian Hünninger, Anwaltskanzlei Hünninger, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Oktober 2021, nachdem er von der Grenzwache kontrolliert worden war, in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Anhörung vom 7. März 2022 machte er nebst seinen Asylgründen geltend, er sei seit etwa einem Jahr mit einer Schweizerin verlobt. Seine Verlobte lebe getrennt von ihrem Ehemann und warte auf das Scheidungsurteil. Danach beabsichtigten sie, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. B. Mit Stellungnahme zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 14. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuweisung in den Kanton B._______, da seine Verlobte dort wohnhaft sei. C. Mit Verfügung vom 16. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Seinen Antrag um Zuweisung in den Kanton B._______ lehnte sie ab und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling beziehungsweise als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Sein Verfahren sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 31. März 2022 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter das Mandatsverhältnis an und ersuchte um Akteneinsicht im Verfahren E-1338/2022. Am 1. April 2022 teilte er die Adressänderung des Beschwerdeführers mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. In Bezug auf die Asylgründe wird die Beschwerde unter der Verfahrensnummer E-1338/2022 behandelt. Das Akteneinsichtsgesuch vom 31. März 2022 betrifft ebenfalls dieses Verfahren. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Anfechtung der Kantonszuweisung. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 2.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG - Art. 27 Abs. 3 AsylG geht als spezielle Bestimmung der allgemei-nen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) - nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst demnach die Kernfamilie, d.h. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Als wesentliche Faktoren sind das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1 und 139 I 330 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK bei einer kinderlosen Konkubinatsbeziehung nur, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5). Dieser Grundsatz gilt im Bereich der Kantonszuweisung sinngemäss. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er lebe seit 24 Monaten mehrheitlich mit seiner Schweizer Freundin im Kanton B._______ zusammen und sie seien daran, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten. Um die Beziehung pflegen zu können, möchten sie in geographischer Nähe zueinander leben. Entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Familie sei er deshalb dem Kanton B._______ zuzuweisen. Gemäss Schreiben vom 1. April 2022 sei er am 31. März 2022 definitiv zu seiner Freundin gezogen und werde von ihr finanziell unterstützt. 5.2 Anlässlich der Anhaltung am 23. Oktober 2021 durch die Grenzwache machte der Beschwerdeführer geltend, sich seit Januar 2020 illegal in der Schweiz aufzuhalten. Er habe zuerst bei einer ersten Freundin in D._______ gelebt und wohne nun mit seiner zweiten Freundin in E._______ (nachfolgend: Freundin; SEM-Akten act. [...]-28 S. 3). Seine Freundin wurde am 12. November 2021 als Auskunftsperson befragt und gab an, der Beschwerdeführer sei seit fünf Monaten ihr Freund. Er wohne nicht bei ihr, sondern schlafe einmal in der Woche bei ihr auf dem Sofa. Persönliche Gegenstände habe er nicht in ihrer Wohnung. Finanziell unterstütze sie ihn nicht. Er habe sich nicht oft bei ihr aufgehalten, sondern bei Freunden, die sie nicht kenne. Sie würden sich sprachlich nicht sehr gut verstehen (SEM-Akten act. [...]-28 S. 4 und Einvernahme S. 3 ff.). 5.3 Aus den Aussagen der Freundin ergibt sich, dass sie den Beschwerdeführer erst seit rund zehn Monaten kennt. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers würden sie seit dem 31. April 2022 in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und er werde von ihr finanziell unterstützt. Damit liegt jedoch noch kein stabiles Konkubinat vor. Daran ändert auch die geltend gemachte Verlobung nichts, welche zudem anlässlich der Einvernahme von der Freundin nicht erwähnt wurde. In einer Gesamtwürdigung ist nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen.

6. Die Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton C._______ verletzt damit nicht den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: