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F-4493/2024

F-4493/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2024 geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2024 die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auch seine ärztlich bescheinigte Reiseuntauglichkeit sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Diese formellen Rügen (Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher beziehungsweise aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Dezember 2023 zu seinem Gesundheitszustand an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er seit vier Jahren gelähmt sei und keine medizinische Behandlung in Algerien erhalten habe. Nach Ankunft im Asylzentrum wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 notfallmässig in das Universitätsspital B._______ zur chirurgischen Wundversorgung (Dekubitus bei Tetraplegie) eingeliefert und im Anschluss ins REHAB B._______ verlegt. Den Akten nach wurde er am 15. Februar 2024 aus der REHAB B._______ entlassen und es bestand nach wie vor ein umfassender Pflegebedarf (vgl. Akten der Vorinstanz betr. den Beschwerdeführer [SEM-act. N (...)], 38/1, 39/2 und 40/33: Operationsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 8. November 2023, Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 12. November 2023 sowie Erfassung Pflegebedarf REHAB B._______ vom 1. Dezember 2023; vgl. auch SEM-act. N (...), 26/13: Pflegebericht der REHAB B._______ vom 1. Februar 2024). Derzeit lebt der Beschwerdeführer in einer angepassten Wohnung in der C._______, welche Teil einer Pflegeeinrichtung ist.

E. 4.4 Gemäss dem Bericht des Pflegepersonals der REHAB B._______ vom 1. Februar 2024 ist er bei der Körperpflege und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens komplett auf Hilfe von Pflegekräften angewiesen. So lebt der Beschwerdeführer mit einem Dauerkatheter, das Trinken ist nur durch einen Strohhalm oder aus einem Schnabelglas möglich, das Essen wird ihm durch Pflegekräfte drei Mal täglich eingegeben. Er darf nur 2x3 Stunden im individuell eingestellten Elektro-Rollstuhl sitzen. Transferiert werden kann er mit einem Lift und zwei Pflegekräften, eine spezielle Lagerung ist auch nachts erforderlich (vgl. SEM-act. N (...), 26/13).

E. 4.5 Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Selbsteintritt und reichte hierfür ein ärztliches Zeugnis des leitenden Arztes der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie der REHAB B._______ vom 3. Januar 2024 ein, wonach er nicht reisefähig und auf eine engmaschige spezialisierte Betreuung dringend angewiesen sei. Bei hoher Tetraplegie, höchstgradiger Bewegungsunfähigkeit und vollständigem Angewiesensein auf Pflege und Unterstützung in allen Lebensbereichen des Alltags bestehe bei chronischen Wunden im Gesässbereich und Kontrakturen in den Hüftgelenken ein sehr hohes Komplikationsrisiko für Infektionen, weitere Druckgeschwüre und Lungen-sowie Blasen-/Nierenstörungen mit potentiell tödlichem Ausgang, weshalb eine spezialisierte Behandlung durch Anbindung an ein kompetentes Paraplegikerzentrum unabdingbar sei (SEM-act. N (...), 36/02).

E. 4.6 Die behandelnden Ärzte des Schweizer Paraplegiker Zentrums hielten in ihrem Arztbericht vom 25. April 2024 fest, dass der querschnittsgelähmte Beschwerdeführer einen verminderten Allgemein- und Rehabilitationszustand aufweise und eine Rehabilitation medizinisch dringend angeraten sei. Der Beschwerdeführer sei auf die Einnahme verschiedener Medikamente (Acimethin, Durogesic, Flatulex, Lexotanil, Lioresal, Movicol, Perenterol, Pregabalin, Remeron, Vitamin B1 sowie Xatral), auf Hilfsmittel (Patientenlifter, Rollstuhl, Armschienen beidseitig, Kiefergelenkschiene) sowie Spitex angewiesen (vgl. SEM-act. N (...), 38/1).

E. 4.7 Die Vorinstanz holte am 28. Juni 2024 beim zuständigen kantonalen Sozialdienst die verfügbaren Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (Operationsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 8. November 2023; Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 12. November 2023; Erfassung Pflegebedarf der REHAB B._______ vom 1. Dezember 2023; Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. Januar 2024; Austrittsbericht des D._______ Kantonsspitals vom 13. März 2024; Ambulante Standortbestimmung des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 25. April 2024; Befund des Instituts für Radiologie des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 1. Mai 2024; Medikamentenplan vom 28. Juni 2024 der E._______). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer hochgradiger Tetraplegiker ist und an daraus erwachsenen Komplikationen wie Dekubitus, Spastik, Hüftgelenkskontrakturen, Ventilationsstörungen, neurogener vegetativer Dysregulation und neuropathischen Schmerzen im Gesässbereich leidet. Darüber hinaus leidet er an neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, latenter Tuberkulose, Schlafstörungen und Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke. Der Beschwerdeführer unternahm in der Vergangenheit aufgrund von Depression mehrere Suizidversuche.

E. 4.8 Die Vorinstanz verwirft einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO aus gesundheitlichen Gründen unter Verweis auf eine E-Mail-Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Gesundheitsdienstes des Kantons F._______ vom 28. Juni 2024, wonach es dem Beschwerdeführer gesundheitlich zurzeit sehr gut gehe (SEM-act. N (...), 39/1), sowie die allgemeine Verfügbarkeit medizinischer Betreuung in Spanien. Für das weitere Dublin-Verfahren sei allein die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem würden bei der Organisation der Überstellung die spanischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorab über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. Für die Überstellung würden seine Tetraplegie berücksichtigende Vorbereitungen mit Begleitung getroffen werden.

E. 4.9 Angesichts des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine hochgradig körperlich eingeschränkte Person mit einem vielfältigen, komplexen und schwerwiegenden Verletzungs- und Krankheitsbild, welche auf konstante und umfassende professionelle Betreuung sowie regelmässige fachärztliche Behandlung angewiesen ist. Aus den Akten geht überdies hervor, dass er auch mit der Hilfe von Pflegepersonal nur unter speziellen technischen Vorkehrungen und für eine eng beschränkte Zeitspanne bewegt werden kann, wobei ihn der (...) Arzt der REHAB Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie als nicht reisefähig qualifiziert und diesbezüglich auf ein hohes Komplikationsrisiko mit potentiell tödlichem Ausgang hinweist. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz konkret abklären müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien in der erforderlichen zeitlichen Unmittelbarkeit Zugang zu der für sein aus der Norm fallendes Krankheitsbild erforderlichen medizinischen Spezialbetreuung und -infrastruktur hat. Daran ändert bei gesamthafter Betrachtung der medizinischen Aktenlage auch nichts, dass der Vorinstanz vom zuständigen kantonalen Gesundheitsdienst per E-Mail mitgeteilt wurde, dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut. Ungeachtet des Umstands, dass im Rahmen einer Überstellung die aktuelle Reisefähigkeit durch die Vollzugsbehörden erneut geprüft würde, hätte die Vorinstanz angesichts der medizinischen Aktenlage zudem abklären und konkret darlegen müssen, wie der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt werden kann und soll, ohne ihn dem ernsthaften Risiko einer gravierenden oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen.

E. 4.10 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Indem sie die angefochtene Verfügung erliess, ohne dies zu tun, verletzte sie ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserhebung.

E. 5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt deren Entscheidungsreife voraus, wobei es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, komplizierte zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zudem ist ein Entscheid in der Sache unzulässig, wenn relevante Fragen erstmals entschieden werden und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.6 m.H.; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1 m.w.H.). Da die Sache im vorliegenden Fall nicht entscheidungsreif ist, ist sie mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung 9. Juli 2024 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insb. E. 4.9) vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien in der erforderlichen zeitlichen Unmittelbarkeit Zugang zu der für sein aus der Norm fallendes Krankheitsbild erforderlichen medizinischen Spezialbetreuung und -infrastruktur hat und ob beziehungsweise wie er überhaupt nach Spanien überstellt werden kann, ohne ihn dem ernsthaften Risiko einer gravierenden oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 8 Mit diesem Urteil fällt der am angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er ist auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4493/2024 Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Lejla Rüedi. Parteien A. _______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Jasmine Andenmatten, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Oktober 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass ihm von Spanien ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 11. April 2023 bis zum 9. Juli 2023 ausgestellt worden war. B. Am 10. Januar 2024 ersuchte die Vorinstanz die spanischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Die spanischen Behörden nahmen zum Wiederaufnahmeersuchen innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. D. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 28. Dezember 2023 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2024 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Spanien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. E. Im Verfristungsschreiben vom 19. März 2024 hielt die Vorinstanz gegenüber den spanischen Behörden fest, dass aufgrund fehlender Rückmeldung die Zuständigkeit auf Italien («Italy») übergegangen sei und ersuchte um weiterführende Angaben hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten. F. Mit Beschwerde vom 16. Juli 2024 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht. Er begehrte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung an die Vorinstanz auf sein Asylgesuch einzutreten und das materielle Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung vom 9. Juli 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der spanischen Behörden betreffend medizinische Versorgung und adäquate Unterbringung zu verpflichten (für den Subeventualantrag siehe Rz. 18 der Beschwerdebegründung). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei anzuweisen, von einer Überstellung nach Spanien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat. G. Am 17. Juli 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setze der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. H. Bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2024 hatten die spanischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 10. Januar 2024 zugestimmt. Dieses Schreiben wurde am 22. Juli 2024 im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) abgelegt, bislang aber nicht ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 16. Juli 2024 geltend, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2024 die individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles, insbesondere auch seine ärztlich bescheinigte Reiseuntauglichkeit sowie seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Diese formellen Rügen (Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher beziehungsweise aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 4.3 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 28. Dezember 2023 zu seinem Gesundheitszustand an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er seit vier Jahren gelähmt sei und keine medizinische Behandlung in Algerien erhalten habe. Nach Ankunft im Asylzentrum wurde der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2023 notfallmässig in das Universitätsspital B._______ zur chirurgischen Wundversorgung (Dekubitus bei Tetraplegie) eingeliefert und im Anschluss ins REHAB B._______ verlegt. Den Akten nach wurde er am 15. Februar 2024 aus der REHAB B._______ entlassen und es bestand nach wie vor ein umfassender Pflegebedarf (vgl. Akten der Vorinstanz betr. den Beschwerdeführer [SEM-act. N (...)], 38/1, 39/2 und 40/33: Operationsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 8. November 2023, Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 12. November 2023 sowie Erfassung Pflegebedarf REHAB B._______ vom 1. Dezember 2023; vgl. auch SEM-act. N (...), 26/13: Pflegebericht der REHAB B._______ vom 1. Februar 2024). Derzeit lebt der Beschwerdeführer in einer angepassten Wohnung in der C._______, welche Teil einer Pflegeeinrichtung ist. 4.4 Gemäss dem Bericht des Pflegepersonals der REHAB B._______ vom 1. Februar 2024 ist er bei der Körperpflege und bei den Verrichtungen des täglichen Lebens komplett auf Hilfe von Pflegekräften angewiesen. So lebt der Beschwerdeführer mit einem Dauerkatheter, das Trinken ist nur durch einen Strohhalm oder aus einem Schnabelglas möglich, das Essen wird ihm durch Pflegekräfte drei Mal täglich eingegeben. Er darf nur 2x3 Stunden im individuell eingestellten Elektro-Rollstuhl sitzen. Transferiert werden kann er mit einem Lift und zwei Pflegekräften, eine spezielle Lagerung ist auch nachts erforderlich (vgl. SEM-act. N (...), 26/13). 4.5 Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer den Selbsteintritt und reichte hierfür ein ärztliches Zeugnis des leitenden Arztes der Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie der REHAB B._______ vom 3. Januar 2024 ein, wonach er nicht reisefähig und auf eine engmaschige spezialisierte Betreuung dringend angewiesen sei. Bei hoher Tetraplegie, höchstgradiger Bewegungsunfähigkeit und vollständigem Angewiesensein auf Pflege und Unterstützung in allen Lebensbereichen des Alltags bestehe bei chronischen Wunden im Gesässbereich und Kontrakturen in den Hüftgelenken ein sehr hohes Komplikationsrisiko für Infektionen, weitere Druckgeschwüre und Lungen-sowie Blasen-/Nierenstörungen mit potentiell tödlichem Ausgang, weshalb eine spezialisierte Behandlung durch Anbindung an ein kompetentes Paraplegikerzentrum unabdingbar sei (SEM-act. N (...), 36/02). 4.6 Die behandelnden Ärzte des Schweizer Paraplegiker Zentrums hielten in ihrem Arztbericht vom 25. April 2024 fest, dass der querschnittsgelähmte Beschwerdeführer einen verminderten Allgemein- und Rehabilitationszustand aufweise und eine Rehabilitation medizinisch dringend angeraten sei. Der Beschwerdeführer sei auf die Einnahme verschiedener Medikamente (Acimethin, Durogesic, Flatulex, Lexotanil, Lioresal, Movicol, Perenterol, Pregabalin, Remeron, Vitamin B1 sowie Xatral), auf Hilfsmittel (Patientenlifter, Rollstuhl, Armschienen beidseitig, Kiefergelenkschiene) sowie Spitex angewiesen (vgl. SEM-act. N (...), 38/1). 4.7 Die Vorinstanz holte am 28. Juni 2024 beim zuständigen kantonalen Sozialdienst die verfügbaren Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein (Operationsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 8. November 2023; Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 12. November 2023; Erfassung Pflegebedarf der REHAB B._______ vom 1. Dezember 2023; Austrittsbericht des Universitätsspitals B._______ vom 18. Januar 2024; Austrittsbericht des D._______ Kantonsspitals vom 13. März 2024; Ambulante Standortbestimmung des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 25. April 2024; Befund des Instituts für Radiologie des Schweizer Paraplegiker Zentrums vom 1. Mai 2024; Medikamentenplan vom 28. Juni 2024 der E._______). Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer hochgradiger Tetraplegiker ist und an daraus erwachsenen Komplikationen wie Dekubitus, Spastik, Hüftgelenkskontrakturen, Ventilationsstörungen, neurogener vegetativer Dysregulation und neuropathischen Schmerzen im Gesässbereich leidet. Darüber hinaus leidet er an neurogenen Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, latenter Tuberkulose, Schlafstörungen und Arthrosen der kleinen Wirbelgelenke. Der Beschwerdeführer unternahm in der Vergangenheit aufgrund von Depression mehrere Suizidversuche. 4.8 Die Vorinstanz verwirft einen Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO aus gesundheitlichen Gründen unter Verweis auf eine E-Mail-Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Gesundheitsdienstes des Kantons F._______ vom 28. Juni 2024, wonach es dem Beschwerdeführer gesundheitlich zurzeit sehr gut gehe (SEM-act. N (...), 39/1), sowie die allgemeine Verfügbarkeit medizinischer Betreuung in Spanien. Für das weitere Dublin-Verfahren sei allein die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Zudem würden bei der Organisation der Überstellung die spanischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorab über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. Für die Überstellung würden seine Tetraplegie berücksichtigende Vorbereitungen mit Begleitung getroffen werden. 4.9 Angesichts des vorstehend dargelegten medizinischen Sachverhalts handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine hochgradig körperlich eingeschränkte Person mit einem vielfältigen, komplexen und schwerwiegenden Verletzungs- und Krankheitsbild, welche auf konstante und umfassende professionelle Betreuung sowie regelmässige fachärztliche Behandlung angewiesen ist. Aus den Akten geht überdies hervor, dass er auch mit der Hilfe von Pflegepersonal nur unter speziellen technischen Vorkehrungen und für eine eng beschränkte Zeitspanne bewegt werden kann, wobei ihn der (...) Arzt der REHAB Klinik für Neurorehabilitation und Paraplegiologie als nicht reisefähig qualifiziert und diesbezüglich auf ein hohes Komplikationsrisiko mit potentiell tödlichem Ausgang hinweist. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz konkret abklären müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien in der erforderlichen zeitlichen Unmittelbarkeit Zugang zu der für sein aus der Norm fallendes Krankheitsbild erforderlichen medizinischen Spezialbetreuung und -infrastruktur hat. Daran ändert bei gesamthafter Betrachtung der medizinischen Aktenlage auch nichts, dass der Vorinstanz vom zuständigen kantonalen Gesundheitsdienst per E-Mail mitgeteilt wurde, dem Beschwerdeführer gehe es sehr gut. Ungeachtet des Umstands, dass im Rahmen einer Überstellung die aktuelle Reisefähigkeit durch die Vollzugsbehörden erneut geprüft würde, hätte die Vorinstanz angesichts der medizinischen Aktenlage zudem abklären und konkret darlegen müssen, wie der Beschwerdeführer nach Spanien überstellt werden kann und soll, ohne ihn dem ernsthaften Risiko einer gravierenden oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen. 4.10 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Indem sie die angefochtene Verfügung erliess, ohne dies zu tun, verletzte sie ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserhebung.

5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein Entscheid in der Sache setzt deren Entscheidungsreife voraus, wobei es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, komplizierte zusätzliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Zudem ist ein Entscheid in der Sache unzulässig, wenn relevante Fragen erstmals entschieden werden und die Vorinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.6 m.H.; Urteil des BVGer F-6420/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1 m.w.H.). Da die Sache im vorliegenden Fall nicht entscheidungsreif ist, ist sie mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Die angefochtene Verfügung 9. Juli 2024 ist aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Sinne der vorstehenden Erwägungen (insb. E. 4.9) vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Spanien in der erforderlichen zeitlichen Unmittelbarkeit Zugang zu der für sein aus der Norm fallendes Krankheitsbild erforderlichen medizinischen Spezialbetreuung und -infrastruktur hat und ob beziehungsweise wie er überhaupt nach Spanien überstellt werden kann, ohne ihn dem ernsthaften Risiko einer gravierenden oder gar lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auszusetzen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

8. Mit diesem Urteil fällt der am angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er ist auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 f.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 9. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Lejla Rüedi