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E-451/2015

E-451/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______. Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien Anfang November 2013 zusammen mit seinem Bruder D._______ und dessen Familie in Richtung Türkei. Von dort aus ist er im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Hier hat er am 16. Januar 2014 ein Asylgesuch eingereicht. Er wurde am 30. Januar 2014 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 10. November 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll BzP: A7/9; Anhörungsprotokoll: A29/7). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen dem Krieg aus Syrien ausgereist. Er leide ferner seit seinem 7. Lebensjahr an einem (...), welchen er hier in der Schweiz habe behandeln lassen wollen, da das Gesundheitssystem in Syrien nicht mehr funktioniere. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine syrische Identitätskarte ein. Des Weiteren reichte er einen Arztbericht, einige Fotos und seinen Invalidenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am 22. Dezember 2014) wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und er wurde wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betreffenden Vorbringen seien nicht asylrelevant. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Aktenstücke A11/1, A16/1, A30/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A31/2) zu gewähren, zu diesen Akten sei ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Arztbericht einzureichen. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträglichen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er zwei ärztliche Berichte zu den Akten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurden weitere Arztberichte nachgereicht. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2015 wurde die Vor-instanz eingeladen, sich zu den Rügen - auch den formellen - in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vernehmen zu lassen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 19. Mai 2015 vernehmen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A30/1 und A31/2, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A31/2 sowie Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Kopien der Aktenstücke A11/1 und A16/1 wurden dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist.

E. 2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Brüder D._______ (E-446/2015 [N {...}]) und F._______ (E-6421/2014 [N {...}]) insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D), ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. I.).

E. 5.3 Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt und gewürdigt worden seien: dass sich der Beschwerdeführer einerseits bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und dementsprechend gut integriert, und dass er andererseits kurdischer Herkunft sei. Das Gericht hält dazu fest, dass die erwähnten Sachverhaltselemente für die vorliegend zu beurteilende Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung offenkundig der Wesentlichkeit entbehren.

E. 5.4 Zudem wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Anhörung des Beschwerdeführers sehr verkürzt ausgefallen sei. In der Sache selbst sei er lediglich über eine Seite hinweg befragt worden. Weitere Abklärungen und Sachverhaltsermittlungen wären deshalb zwingend notwendig gewesen. Auch rügt er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N [...]) in der Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Auch die anderen zwei Brüder, E._______ und D._______ (und dessen Familie) würden zurzeit in der Schweiz leben, und diese beiden Dossiers seien zu Unrecht nicht beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt seit seinem 6. Lebensjahr auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen und habe insbesondere deshalb aus Syrien flüchten müssen, weil sein Bruder D._______, welcher für ihn gesorgt habe und für sein Wohlergehen verantwortlich sei, von den Behörden gezielt verfolgt worden sei. Da der Beschwerdeführer wegen seines (...) unter der finanziellen und betreuerischen Fürsorge des Bruders D._______ stehe, sei seine Beschwerde untrennbar mit dessen Verfahren verbunden. In der Beschwerdeschrift wurde deshalb die im Verfahren E-446/2015 eingereichte Beschwerde als integraler Bestandteil eingefügt. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 zu dieser und den im Verfahren E-446/2016 diesbezüglich gemachten Rügen nicht. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über äusserst eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt (vgl. u.a. A 30/1) und infolgedessen eine verkürzte Anhörung erfolgte. Schon aufgrund des vom Beschwerdeführer erwähnten Abhängigkeitsverhältnisses von seinem Bruder D._______ und der Tatsache, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers überhaupt nur beschränkt möglich war, ist die Rüge, das Dossier des ihn in Syrien und in der Schweiz betreuenden Bruders D._______ hätte zwingend mitberücksichtigt werden müssen, begründet. Dies führt wiederum dazu, dass die vom Bruder D._______ geltend gemachten Fluchtgründe, welche sich im Wesentlichen auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des weiteren Bruders F._______, namentlich dessen Flucht im Jahr (...) und dessen Beteiligung an der "Stürmung" der syrischen Botschaft in der Schweiz im Jahr (...) beziehen, nicht unberücksichtigt hätten bleiben können. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie offenbar das Dossier zumindest des Bruders D._______ beigezogen zur Erstellung der Personalien der Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. A7/9 3.01). Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie dessen geltend gemachte Asylgründe - und damit auch jene, die zur Erteilung des Asyls an den Bruder F._______ geführt hatten - zur Kenntnis genommen hat, was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige, vorab jene, die sich auf ihn beziehen, aber letztlich auch den Beschwerdeführer, nachdem dessen kognitiv eingeschränkte Fähigkeiten offensichtlich erkannt worden waren, unabdingbar gewesen wäre. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. Das Gericht stellt sodann von Amtes wegen fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders E._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet, zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt erscheint. Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall mangels Korrektur auf Vernehmlassungsebene nicht als geheilt betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen wäre. Das Gericht hat indes die Dossiers der Brüder D._______, E._______ (der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet), und F._______ nunmehr auf Beschwerdeebene beigezogen. Die Vorbringen der Brüder E._______ und D._______ zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres Bruders F._______ werden zudem von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht erachtet. Festzustellen ist auch, dass sich weder aus dem Dossier des Beschwerdeführers noch aus einem der beigezogen Dossiers ergibt - solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht -, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Brüdern E._______ und D._______ - aufgrund des Bruders F._______ in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Vielmehr wird aus sämtlichen Akten ersichtlich, dass die Flucht des Beschwerdeführers einzig auf die Flucht seines Bruders D._______, auf dessen Unterstützung er angewiesen sei, sowie auf seinen Gesundheitszustand und den Krieg in Syrien zurückzuführen sei. Der Sachverhalt kann ausserdem hinlänglich erstellt werden, wobei die Entscheidreife leicht herstellbar ist (vgl. nachfolgend E. 8.2). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. So würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand und der erhofften Heilung in der Schweiz seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er habe zudem angegeben, weder er noch seine Familie seien von direkten Kampfhandlungen betroffen gewesen, und er selbst habe nie persönlich Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten, demzufolge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 6.2 Dem wird - mit Hinweis auf das im Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (E-446/2016) Vorgebrachten - im Wesentlichen entgegengehalten, dass die gesamte Familie (...) unter behördlicher Kontrolle stehe. Auch der Beschwerdeführer würde deshalb im Fall einer Einreise in Syrien verhaftet und nicht mehr freigelassen, sondern misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht. Durch die Beihilfe zur Flucht seiner Brüder F._______ und E._______, habe sich der Bruder D._______, welcher die Sorge und Obhut über den Beschwerdeführer innegehabt habe, zusätzlich exponiert und sei gefährdet. Das SEM habe diese Reflexwirkung der Verfolgung nicht erwähnt und gewürdigt, wobei dem Bruder F._______ bereits Asyl gewährt worden sei. Sämtliche Mitglieder der Familie (...) würden einer gezielten (Reflex-)Verfolgung unterliegen, was die Verhaftungen der Gebrüder (...) bestätigten. Die "Botschaftsangriffe" durch den Bruder F._______ und den Cousin G._______ würden nur beispielhaft illustrieren, wie aktiv sich die Familie (...) gegen das syrische Regime auflehne. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits als Angehöriger der kurdischen Minderheit gefährdet. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden aber auch seitens des sogenannten Islamischen Staates (IS) wird insbesondere auf die "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) und weitere Berichte hingewiesen.

E. 6.3 In der, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten, Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 führt das SEM dazu lediglich aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen würden.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17).

E. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

E. 7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 8.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und beurteilten Vorbringen (seine Krankheit und der Krieg) vollumfänglich zu bestätigen. Die hingegen von der Vorinstanz nicht beurteilte Frage, ob der Beschwerdeführer zum Ausreise- oder jetzigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatte oder hat, wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des durch das Gericht vollständig erfassten Sachverhaltes geprüft.

E. 8.2 Zur Erstellung dieses Sachverhaltes hat das Gericht, wie bereits erwähnt, die Dossiers der Brüder F._______, E._______ und D._______ beigezogen, wobei die letzteren beiden angesichts der jeweiligen Beschwerdeverfahren ohnehin vor dem Gericht anhängig waren und gleichzeitig entschieden werden. Aus ihnen ergibt sich, dass alle Brüder übereinstimmend davon erzählt haben, dass nach der Flucht des Bruders F._______ (...) zuerst der Bruder E._______ und dann auch der Bruder D._______ von den syrischen Behörden inhaftiert worden sind. Zudem hatten sie alle übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die "Stürmung" der syrischen Botschaft in Genf durch F._______ (gemäss N [...] am [...]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen Behörden bekannt geworden und die Familie deswegen in Syrien aufgesucht worden ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders F._______ aus dem Jahr (...) (vgl. N [...], A20/2 und A19/2) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem (...) von den syrischen Behörden gesucht wird. Zudem wird er des (...) beschuldigt, eine Person sei verhaftet und gegen ihn bei der "Abteilung 235" oder "Palästinaabteilung" eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abteilung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian military intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Verhör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Human Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016, abbrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde die Flüchtlingseigenschaft F._______ mit Verfügung vom 2. April 2012 anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins G._______ (N [...], vgl. oben E. 6.2) beigezogen hat. Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf am [...]) vom damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Demgegenüber wird hinsichtlich des Beschwerdeführers weder von ihm selbst noch von einem der Brüder, insbesondere auch nicht von D._______, bei dem er seit Jahren lebte, der ihn betreute und mit dem er schliesslich Syrien verliess, je vorgebracht, er sei in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen oder habe in Opposition zum syrischen Regime stehenden Personen zur Flucht verholfen beziehungsweise sei gar ins Visier der syrischen Behörden geraten oder im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______, E._______ oder seinem Cousin G._______ von ihnen befragt worden. Solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht vorgebracht. Auch ist nirgends ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ins Visier der YPG ("Yekîneyên Parastina Gelseien", deutsch: Volksverteidigungseinheiten; bewaffneter Arm der "Partei der Demokratischen Union" [PYD]) oder des IS geraten wäre. Moniert wird einzig, er sei als Mitglied der Familie (...) gefährdet und darüber hinaus alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden.

E. 8.3 Was den Zeitpunkt der Ausreise betrifft, gelangt das Gericht in Berücksichtigung der unter E. 8.2 geschilderten Sachlage zur Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______. So war er - im Gegensatz zu seinen Brüdern E._______ und D._______ - nie als Bruder des geflüchteten Bruders F._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten, was vermutlich auch damit zu tun hat, dass den syrischen Behörden bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage wäre die gewünschten Auskünfte zu geben. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen von den syrischen Behörden ausgestellten Invalidenausweis verfügt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gefährdet, ist festzustellen, dass sich den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung - wobei weder er noch seine Brüder jemals geltend machen, er sei konkret in den Fokus der syrischen oder kurdischen Behörden oder aber islamistischer Gruppierungen geraten, obwohl sie seit jeher zusammen oder in nächster Nachbarschaft lebten - aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

E. 8.4 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Der Beschwerdeführer ist in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert gewesen, auch nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer - anders als seine Brüder F._______, E._______ und D._______ - in keinerlei oppositionelle Aktivitäten verwickelt gewesen war, alleine schon wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Nachdem er aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypothetischen) Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen würde.

E. 8.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine (explizite) Auseinandersetzung damit erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht zwar insofern verletzt, als der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies ohne erheblichen Aufwand nachholen konnte, und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist, ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 25. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht von einer Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Dem Beschwerdeführer wäre bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 VGKE e contrario). Allerdings leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel, der erst durch die Beschwerdeinstanz behoben worden ist. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. - auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-451/2015 Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______. Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien Anfang November 2013 zusammen mit seinem Bruder D._______ und dessen Familie in Richtung Türkei. Von dort aus ist er im Rahmen der erleichterten Visaeinreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 29. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist. Hier hat er am 16. Januar 2014 ein Asylgesuch eingereicht. Er wurde am 30. Januar 2014 summarisch zu seiner Person befragt (BzP) und am 10. November 2014 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (vgl. Akten SEM Protokoll BzP: A7/9; Anhörungsprotokoll: A29/7). Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei wegen dem Krieg aus Syrien ausgereist. Er leide ferner seit seinem 7. Lebensjahr an einem (...), welchen er hier in der Schweiz habe behandeln lassen wollen, da das Gesundheitssystem in Syrien nicht mehr funktioniere. Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine syrische Identitätskarte ein. Des Weiteren reichte er einen Arztbericht, einige Fotos und seinen Invalidenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 (eröffnet am 22. Dezember 2014) wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und er wurde wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die betreffenden Vorbringen seien nicht asylrelevant. C. Mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2015 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm vollständige Einsicht in die Aktenstücke A11/1, A16/1, A30/1 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A31/2) zu gewähren, zu diesen Akten sei ihm das rechtliche Gehör zu geben respektive sei ihm eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlass fortbestünden, ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen sowie einen Arztbericht einzureichen. D. D.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Fürsorgebestätigung den nachträglichen Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gleichzeitig reichte er zwei ärztliche Berichte zu den Akten. D.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 27. März 2015 wurden weitere Arztberichte nachgereicht. F. F.a Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. Mai 2015 wurde die Vor-instanz eingeladen, sich zu den Rügen - auch den formellen - in der Beschwerde vom 21. Januar 2015 vernehmen zu lassen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 19. Mai 2015 vernehmen. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 die Anträge auf Einsicht in die Aktenstücke A30/1 und A31/2, Gewährung des rechtlichen Gehörs, Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend die Akte A31/2 sowie Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. Kopien der Aktenstücke A11/1 und A16/1 wurden dem Beschwerdeführer zur Einsicht zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von dem in nachfolgender Erwägung Ausgeführten - einzutreten. 1.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) sind alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den noch nicht behandelten Subsubeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs mangels schutzwürdigem Interesse des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 VwVG) nicht einzutreten ist.

2. Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen seiner Brüder D._______ (E-446/2015 [N {...}]) und F._______ (E-6421/2014 [N {...}]) insofern koordiniert behandelt, als die Urteile zeitgleich und von demselben Spruchkörper gesprochen werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei in verschiedener Hinsicht verletzt worden. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Das SEM hat andererseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe (vgl. Sachverhalt Bst. D), ist auf die Würdigung und Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügung vom 17. Juni 2015 durch dieses Gericht zu verweisen (vgl. Sachverhalt Bst. I.). 5.3 Weiter rügt er, dass die angefochtene Verfügung in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erfasst worden sei, da darin unter anderem folgende Sachverhaltselemente nicht erwähnt und gewürdigt worden seien: dass sich der Beschwerdeführer einerseits bereits seit über einem Jahr in der Schweiz aufhalte und dementsprechend gut integriert, und dass er andererseits kurdischer Herkunft sei. Das Gericht hält dazu fest, dass die erwähnten Sachverhaltselemente für die vorliegend zu beurteilende Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung offenkundig der Wesentlichkeit entbehren. 5.4 Zudem wird in der Beschwerdeschrift gerügt, dass die Anhörung des Beschwerdeführers sehr verkürzt ausgefallen sei. In der Sache selbst sei er lediglich über eine Seite hinweg befragt worden. Weitere Abklärungen und Sachverhaltsermittlungen wären deshalb zwingend notwendig gewesen. Auch rügt er, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei insofern verletzt worden, als dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass der Bruder des Beschwerdeführers F._______ (N [...]) in der Schweiz lebe und diesem Asyl gewährt worden sei. Auch die anderen zwei Brüder, E._______ und D._______ (und dessen Familie) würden zurzeit in der Schweiz leben, und diese beiden Dossiers seien zu Unrecht nicht beigezogen worden. Der Beschwerdeführer sei krankheitsbedingt seit seinem 6. Lebensjahr auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen und habe insbesondere deshalb aus Syrien flüchten müssen, weil sein Bruder D._______, welcher für ihn gesorgt habe und für sein Wohlergehen verantwortlich sei, von den Behörden gezielt verfolgt worden sei. Da der Beschwerdeführer wegen seines (...) unter der finanziellen und betreuerischen Fürsorge des Bruders D._______ stehe, sei seine Beschwerde untrennbar mit dessen Verfahren verbunden. In der Beschwerdeschrift wurde deshalb die im Verfahren E-446/2015 eingereichte Beschwerde als integraler Bestandteil eingefügt. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 zu dieser und den im Verfahren E-446/2016 diesbezüglich gemachten Rügen nicht. Tatsächlich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer über äusserst eingeschränkte kognitive Fähigkeiten verfügt (vgl. u.a. A 30/1) und infolgedessen eine verkürzte Anhörung erfolgte. Schon aufgrund des vom Beschwerdeführer erwähnten Abhängigkeitsverhältnisses von seinem Bruder D._______ und der Tatsache, dass eine Anhörung des Beschwerdeführers überhaupt nur beschränkt möglich war, ist die Rüge, das Dossier des ihn in Syrien und in der Schweiz betreuenden Bruders D._______ hätte zwingend mitberücksichtigt werden müssen, begründet. Dies führt wiederum dazu, dass die vom Bruder D._______ geltend gemachten Fluchtgründe, welche sich im Wesentlichen auf eine Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten des weiteren Bruders F._______, namentlich dessen Flucht im Jahr (...) und dessen Beteiligung an der "Stürmung" der syrischen Botschaft in der Schweiz im Jahr (...) beziehen, nicht unberücksichtigt hätten bleiben können. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Unter diesem Blickwinkel verletzt die Vorinstanz ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts, aufgrund dessen dann erst die materielle Prüfung erfolgen kann. Zwar hat sie offenbar das Dossier zumindest des Bruders D._______ beigezogen zur Erstellung der Personalien der Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. A7/9 3.01). Nirgends wird jedoch ersichtlich, dass sie dessen geltend gemachte Asylgründe - und damit auch jene, die zur Erteilung des Asyls an den Bruder F._______ geführt hatten - zur Kenntnis genommen hat, was aber für eine Abschätzung der Folgen für dessen Familienangehörige, vorab jene, die sich auf ihn beziehen, aber letztlich auch den Beschwerdeführer, nachdem dessen kognitiv eingeschränkte Fähigkeiten offensichtlich erkannt worden waren, unabdingbar gewesen wäre. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. Das Gericht stellt sodann von Amtes wegen fest, dass der Beizug des Dossiers des Bruders E._______, der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet, zur Ermittlung des vollständigen Sachverhaltes angezeigt erscheint. Der festgestellte Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall mangels Korrektur auf Vernehmlassungsebene nicht als geheilt betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur korrekten Sachverhaltserfassung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen wäre. Das Gericht hat indes die Dossiers der Brüder D._______, E._______ (der sich seit Dezember 2013 in der Schweiz befindet), und F._______ nunmehr auf Beschwerdeebene beigezogen. Die Vorbringen der Brüder E._______ und D._______ zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen wegen ihres Bruders F._______ werden zudem von der Vorinstanz grundsätzlich als glaubhaft gemacht erachtet. Festzustellen ist auch, dass sich weder aus dem Dossier des Beschwerdeführers noch aus einem der beigezogen Dossiers ergibt - solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht geltend gemacht -, dass der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den Brüdern E._______ und D._______ - aufgrund des Bruders F._______ in den Fokus der syrischen Behörden geraten wäre. Vielmehr wird aus sämtlichen Akten ersichtlich, dass die Flucht des Beschwerdeführers einzig auf die Flucht seines Bruders D._______, auf dessen Unterstützung er angewiesen sei, sowie auf seinen Gesundheitszustand und den Krieg in Syrien zurückzuführen sei. Der Sachverhalt kann ausserdem hinlänglich erstellt werden, wobei die Entscheidreife leicht herstellbar ist (vgl. nachfolgend E. 8.2). Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2014 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Fluchtgründe des Beschwerdeführers. So würden im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die Vorbringen zu seinem Gesundheitszustand und der erhofften Heilung in der Schweiz seien nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Er habe zudem angegeben, weder er noch seine Familie seien von direkten Kampfhandlungen betroffen gewesen, und er selbst habe nie persönlich Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten, demzufolge der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Dem wird - mit Hinweis auf das im Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (E-446/2016) Vorgebrachten - im Wesentlichen entgegengehalten, dass die gesamte Familie (...) unter behördlicher Kontrolle stehe. Auch der Beschwerdeführer würde deshalb im Fall einer Einreise in Syrien verhaftet und nicht mehr freigelassen, sondern misshandelt, getötet oder zum Verschwinden gebracht. Durch die Beihilfe zur Flucht seiner Brüder F._______ und E._______, habe sich der Bruder D._______, welcher die Sorge und Obhut über den Beschwerdeführer innegehabt habe, zusätzlich exponiert und sei gefährdet. Das SEM habe diese Reflexwirkung der Verfolgung nicht erwähnt und gewürdigt, wobei dem Bruder F._______ bereits Asyl gewährt worden sei. Sämtliche Mitglieder der Familie (...) würden einer gezielten (Reflex-)Verfolgung unterliegen, was die Verhaftungen der Gebrüder (...) bestätigten. Die "Botschaftsangriffe" durch den Bruder F._______ und den Cousin G._______ würden nur beispielhaft illustrieren, wie aktiv sich die Familie (...) gegen das syrische Regime auflehne. Der Beschwerdeführer sei überdies bereits als Angehöriger der kurdischen Minderheit gefährdet. Betreffend die Anforderungen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die syrischen Behörden aber auch seitens des sogenannten Islamischen Staates (IS) wird insbesondere auf die "UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2015 (abbrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=56ba17344) und weitere Berichte hingewiesen. 6.3 In der, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten, Vernehmlassung vom 19. Mai 2015 führt das SEM dazu lediglich aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen würden. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 7.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 8. 8.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und beurteilten Vorbringen (seine Krankheit und der Krieg) vollumfänglich zu bestätigen. Die hingegen von der Vorinstanz nicht beurteilte Frage, ob der Beschwerdeführer zum Ausreise- oder jetzigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatte oder hat, wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des durch das Gericht vollständig erfassten Sachverhaltes geprüft. 8.2 Zur Erstellung dieses Sachverhaltes hat das Gericht, wie bereits erwähnt, die Dossiers der Brüder F._______, E._______ und D._______ beigezogen, wobei die letzteren beiden angesichts der jeweiligen Beschwerdeverfahren ohnehin vor dem Gericht anhängig waren und gleichzeitig entschieden werden. Aus ihnen ergibt sich, dass alle Brüder übereinstimmend davon erzählt haben, dass nach der Flucht des Bruders F._______ (...) zuerst der Bruder E._______ und dann auch der Bruder D._______ von den syrischen Behörden inhaftiert worden sind. Zudem hatten sie alle übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass die "Stürmung" der syrischen Botschaft in Genf durch F._______ (gemäss N [...] am [...]) und somit sein Aufenthalt in der Schweiz bei den syrischen Behörden bekannt geworden und die Familie deswegen in Syrien aufgesucht worden ist. Zwei Botschaftsanfragen im Dossier des Bruders F._______ aus dem Jahr (...) (vgl. N [...], A20/2 und A19/2) kann schliesslich entnommen werden, dass dieser seit dem (...) von den syrischen Behörden gesucht wird. Zudem wird er des (...) beschuldigt, eine Person sei verhaftet und gegen ihn bei der "Abteilung 235" oder "Palästinaabteilung" eine Klage eingereicht worden. Bei dieser Abteilung handelt es sich gemäss diverser Berichte um "the core of Syrian military intelligence" und "the heart of Syrian intelligence". Sie ist auch ein "Verhör- und Haftzentrum des militärischen Geheimdienstes" (vgl. z.B. UN Human Rights Council [UNHRC], Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic, [A/HRC/31/CRP], 13. Februar 2016, abbrufbar unter: http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoISyria/A-HRC-31-CRP1_en.pdf). Aufgrund dieser Sachlage wurde die Flüchtlingseigenschaft F._______ mit Verfügung vom 2. April 2012 anerkannt und ihm das Asyl gewährt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Gericht auch das Dossier des ebenfalls in der Schweiz wohnhaften Cousins G._______ (N [...], vgl. oben E. 6.2) beigezogen hat. Dieser wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2005 wegen des Erfüllens subjektiver Nachfluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf am [...]) vom damaligen Bundesamt für Migration als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Demgegenüber wird hinsichtlich des Beschwerdeführers weder von ihm selbst noch von einem der Brüder, insbesondere auch nicht von D._______, bei dem er seit Jahren lebte, der ihn betreute und mit dem er schliesslich Syrien verliess, je vorgebracht, er sei in irgendeiner Weise politisch tätig gewesen oder habe in Opposition zum syrischen Regime stehenden Personen zur Flucht verholfen beziehungsweise sei gar ins Visier der syrischen Behörden geraten oder im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______, E._______ oder seinem Cousin G._______ von ihnen befragt worden. Solches wird insbesondere auch auf Beschwerdestufe nicht vorgebracht. Auch ist nirgends ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ins Visier der YPG ("Yekîneyên Parastina Gelseien", deutsch: Volksverteidigungseinheiten; bewaffneter Arm der "Partei der Demokratischen Union" [PYD]) oder des IS geraten wäre. Moniert wird einzig, er sei als Mitglied der Familie (...) gefährdet und darüber hinaus alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Kurden. 8.3 Was den Zeitpunkt der Ausreise betrifft, gelangt das Gericht in Berücksichtigung der unter E. 8.2 geschilderten Sachlage zur Ansicht, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorlag. In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert hatten; auch nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______. So war er - im Gegensatz zu seinen Brüdern E._______ und D._______ - nie als Bruder des geflüchteten Bruders F._______ ins Visier der syrischen Behörden geraten, was vermutlich auch damit zu tun hat, dass den syrischen Behörden bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Krankheit gar nicht in der Lage wäre die gewünschten Auskünfte zu geben. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen von den syrischen Behörden ausgestellten Invalidenausweis verfügt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit gefährdet, ist festzustellen, dass sich den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Personen und auch nicht Angehörige der kurdischen Minderheit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. Urteil des BVGer E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Soweit geltend gemacht wird, die Kurden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, weshalb er grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt ist. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Insgesamt ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung - wobei weder er noch seine Brüder jemals geltend machen, er sei konkret in den Fokus der syrischen oder kurdischen Behörden oder aber islamistischer Gruppierungen geraten, obwohl sie seit jeher zusammen oder in nächster Nachbarschaft lebten - aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde. 8.4 Nachfolgend verbleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien im heutigen Zeitpunkt aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe befürchten muss, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Objektive Nachfluchtgründe sind gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Der Beschwerdeführer verliess Syrien nach dem Ausbruch des Bürgerkrieges im November 2013. Vorab lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Dabei ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Der Beschwerdeführer ist in Syrien im Zeitpunkt der Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert gewesen, auch nicht im Zusammenhang mit seinem Bruder F._______. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer - anders als seine Brüder F._______, E._______ und D._______ - in keinerlei oppositionelle Aktivitäten verwickelt gewesen war, alleine schon wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung. Allein das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt nicht zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Nachdem er aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner (hypothetischen) Rückkehr nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Des Weiteren liegen auch keine objektiven Nachfluchtgründe vor, zumal der im März 2011 ausgebrochene und seither andauernde Konflikt in Syrien keinen äusseren Umstand darstellt, der zu einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrechtlichen Sinne führen würde. 8.5 Somit ergibt sich, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz, seiner längeren Landesabwesenheit oder geänderter äusserer Umstände bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Das Vorliegen subjektiver oder objektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe darzutun. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Organisationen etwas zu ändern, weshalb sich eine (explizite) Auseinandersetzung damit erübrigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

10. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung im Ergebnis zu stützen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht zwar insofern verletzt, als der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dies ohne erheblichen Aufwand nachholen konnte, und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen ist, ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Verfügung vom 25. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht von einer Änderung in seinen finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Dem Beschwerdeführer wäre bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 7 VGKE e contrario). Allerdings leidet die angefochtene Verfügung an einem formellen Mangel, der erst durch die Beschwerdeinstanz behoben worden ist. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.- für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500. - auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: