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D-2343/2023

D-2343/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vor seiner Einreise in die Schweiz auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte. Die italienischen Behörden stimmten sodann der Übernahme des Beschwerdeführers innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, jedenfalls solange keine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz vorliegt.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf Art. 9 Dublin-III-VO. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Es kann daher auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass - im heutigen Zeitpunkt - (noch) keine eheähnliche dauerhafte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten vorliegt, geschweige denn im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. E. 4.2 vorstehend) bereits eine solche vorgelegen hatte. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 5.3 Es bleibt somit festzuhalten, dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist.

E. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016). An dieser Einschätzung vermag auch der am 11. April 2023 aufgrund der grossen Migrationsströme ausgerufene Notstand in Italien nichts zu ändern, zumal sich dieser - jedenfalls bis anhin - weder auf die rechtlichen noch die faktischen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende in Italien ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BVGer D-2170/2023 vom 28. April 2023 S. 6).

E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird.

E. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer (implizit) geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 oder 8 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 7.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten und damit signalisierten, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Es besteht mithin - unter Berücksichtigung des in Italien ausgerufenen Notstands - kein Anlass zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat mit seinen Beschwerdevorbringen, wonach angesichts des in Italien ausgerufenen Notstands damit zu rechnen sei, dass er auf der Strasse lande, insbesondere keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.2.2 Auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Bstn. C.a und H. vorstehend sowie Akten SEM [...]-21/2, -24/1, -28/2, -29/1, -30/6; insb. dermatologische Probleme [Skabies]) steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (ebenda S. 7) verwiesen werden kann. Das SEM hielt darin insbesondere zu Recht fest, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8), ihm eine allfällige medizinische Weiterbehandlung verweigern würde.

E. 7.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK beruft, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.).

E. 7.3.3 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich, dass die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in der Schweiz diesen Anforderungen nicht genügt. Den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zufolge sind sie seit knapp einem Jahr verlobt, wobei unklar ist, seit wann sie effektiv ein Paar sein sollen und wie die Beziehung bis heute konkret geführt wurde. Ob - wie anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebracht - die Familien beschlossen hätten, dass sie beide heiraten sollen oder - wie in der Beschwerde geltend gemacht - sie selbst die Beziehung begonnen haben, ist dabei nicht relevant. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte noch nie in einem Haushalt zusammengelebt haben. Auch wurde an keiner Stelle eine finanzielle Verflochtenheit geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte die Absicht haben, bald zu heiraten und mithin eine dauerhafte Beziehung zu führen, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Daran würde im Übrigen auch die angeblich am (...) 2023 in B._______ stattfindende religiöse Trauung nichts ändern (vgl. Urteil F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.3). Hinsichtlich des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens ist ferner der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dessen Dauer und Ausgang ungewiss sind, selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Verlobte - wie von ihm behauptet - bereits alle erforderlichen Papiere beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht haben. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahren und einen potenziellen Familiennachzug in Italien abwarten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3684/2021 vom 26. August 2021 E. 6.1 und F-2157/2018 vom 24. April 2018 S. 8).

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden.

E. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Es besteht insbesondere - wie eventualiter beantragt, aber in der Beschwerde nicht begründet - auch kein Anlass, die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2343/2023 Urteil vom 4. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 13. November 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. C. C.a Am 30. November 2022 fand - im Beisein der (zugewiesenen) Rechtsvertretung - das sogenannte Dublin-Gespräch statt, anlässlich welchem dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuchs und einer Rückkehr dorthin gewährt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen dieses Gesprächs im Wesentlichen vor, er habe sein Heimatland letztmals Mitte Oktober 2022 per Flugzeug in Richtung Türkei verlassen und sei dann auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Von dort aus sei er weiter in die Schweiz gereist. Seine Cousine wohne in B._______. Er sei mit deren Tochter (C._______), die ebenfalls in der Schweiz lebe, verlobt und sie wollten demnächst heiraten. Sie hätten bereits alle Unterlagen auf dem Zivilstandsamt in B._______ eingereicht, welche zwecks Heirat notwendig seien. Er wolle daher in B._______ respektive in der Schweiz bleiben. Weitergehend wird auf das Protokoll in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Angesprochen auf seinen Gesundheitszustand gab er sodann an, er habe hohes Fieber, Halsschmerzen und Husten gehabt, als er in der Schweiz angekommen sei. Der Husten sei geblieben. C.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM - neben Kopien mehrerer heimatlicher Dokumente - ein Schreiben des Zivilstandsamtes der Stadt B._______ betreffend die für das Ehevorbereitungsverfahren mit seiner Verlobten benötigten Dokumente (in Kopie) zu den Akten. D. Am 5. Dezember 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Verlobten vom 26. Dezember 2022 zu den vorinstanzlichen Akten reichen. Darin bittet sie, in Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO auf dessen Asylgesuch einzutreten. F. Mit E-Mail vom 4. Januar 2023 informierte das SEM die italienischen Behörden der Vollständigkeit halber über die Anwesenheit der Verlobten des Beschwerdeführers in der Schweiz, deren Bitte um Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO und das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren. G. Am 2. Februar 2023 entsprachen die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers. H. Mit E-Mail vom 20. April 2023 erkundigte sich das SEM beim zuständigen Pflegedienst nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser teilte dem SEM am gleichen Tag - unter Übermittlung diverser ärztlicher Berichte - im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer seit vielen Wochen unter Juckreiz leide. Bei einer Biopsie sei Skabies gefunden worden. I. Mit Verfügung vom 24. April 2023 - am gleichen Tag eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2023 - handelnd durch seine Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag - gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift - eine Einladung zur am (...) 2023 stattfindenden religiösen Trauung bei. K. Am 28. April 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. L. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin sind - neben den vom Pflegedienst dem SEM zugestellten ärztlichen Berichten - weitere Arztberichte enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Selbsteintritt ist zwingend, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO vor seiner Einreise in die Schweiz auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangte. Die italienischen Behörden stimmten sodann der Übernahme des Beschwerdeführers innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, jedenfalls solange keine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz vorliegt. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich diesbezüglich auf Art. 9 Dublin-III-VO. Gemäss dieser Bestimmung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - ein Familienangehöriger in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, sofern die beteiligten Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Es kann daher auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass - im heutigen Zeitpunkt - (noch) keine eheähnliche dauerhafte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten vorliegt, geschweige denn im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. E. 4.2 vorstehend) bereits eine solche vorgelegen hatte. Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.3 Es bleibt somit festzuhalten, dass Italien gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 und D-6358/2015 vom 7. April 2016). An dieser Einschätzung vermag auch der am 11. April 2023 aufgrund der grossen Migrationsströme ausgerufene Notstand in Italien nichts zu ändern, zumal sich dieser - jedenfalls bis anhin - weder auf die rechtlichen noch die faktischen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende in Italien ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BVGer D-2170/2023 vom 28. April 2023 S. 6). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird. 7. 7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer (implizit) geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 oder 8 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.2 7.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die italienischen Behörden der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmten und damit signalisierten, die Verantwortung für dessen Asylverfahren übernehmen zu wollen. Es besteht mithin - unter Berücksichtigung des in Italien ausgerufenen Notstands - kein Anlass zur Annahme, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat mit seinen Beschwerdevorbringen, wonach angesichts des in Italien ausgerufenen Notstands damit zu rechnen sei, dass er auf der Strasse lande, insbesondere keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.2.2 Auch der aktenkundige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Bstn. C.a und H. vorstehend sowie Akten SEM [...]-21/2, -24/1, -28/2, -29/1, -30/6; insb. dermatologische Probleme [Skabies]) steht einer Überstellung nach Italien nicht entgegen, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (ebenda S. 7) verwiesen werden kann. Das SEM hielt darin insbesondere zu Recht fest, dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4651/2022 vom 20. Oktober 2022 S. 8), ihm eine allfällige medizinische Weiterbehandlung verweigern würde. 7.3 7.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK beruft, ist Folgendes festzuhalten: 7.3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Diesbezüglich sind als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.). 7.3.3 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - offensichtlich, dass die vorgebrachte Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten in der Schweiz diesen Anforderungen nicht genügt. Den unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zufolge sind sie seit knapp einem Jahr verlobt, wobei unklar ist, seit wann sie effektiv ein Paar sein sollen und wie die Beziehung bis heute konkret geführt wurde. Ob - wie anlässlich des Dublin-Gesprächs vorgebracht - die Familien beschlossen hätten, dass sie beide heiraten sollen oder - wie in der Beschwerde geltend gemacht - sie selbst die Beziehung begonnen haben, ist dabei nicht relevant. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte noch nie in einem Haushalt zusammengelebt haben. Auch wurde an keiner Stelle eine finanzielle Verflochtenheit geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte die Absicht haben, bald zu heiraten und mithin eine dauerhafte Beziehung zu führen, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. Daran würde im Übrigen auch die angeblich am (...) 2023 in B._______ stattfindende religiöse Trauung nichts ändern (vgl. Urteil F-465/2022 vom 4. Februar 2022 E. 8.3). Hinsichtlich des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens ist ferner der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dessen Dauer und Ausgang ungewiss sind, selbst wenn der Beschwerdeführer und seine Verlobte - wie von ihm behauptet - bereits alle erforderlichen Papiere beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht haben. Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Ehevorbereitungsverfahren und einen potenziellen Familiennachzug in Italien abwarten (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3684/2021 vom 26. August 2021 E. 6.1 und F-2157/2018 vom 24. April 2018 S. 8). 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Im Übrigen ist die angefochtene Verfügung auch im Hinblick auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden. 7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Es besteht insbesondere - wie eventualiter beantragt, aber in der Beschwerde nicht begründet - auch kein Anlass, die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. April 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist - wie auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses - gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von Anfang an als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig