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E-3684/2021

E-3684/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Mai 2021 um Asyl nach. Am 20. Mai 2021 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung und wurde gleichentags von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt. Ein am 21. Mai 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 26. April 2021 illegal in Italien einreiste. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland am 9. Oktober 2016 verlassen und sich danach im B._______ sowie in C._______ aufgehalten. Am 4. März 2018 habe sie sich in D._______ religiös mit ihrem Partner trauen lassen. Sie habe aufgrund der räumlichen Trennung nicht mit ihm zusammenleben können, dieser habe sie jedoch von der Schweiz aus besucht und sie hätten in regelmässigen telefonischen Kontakt gestanden. Zur möglichen Zuständigkeit Italiens führte sie aus, sie habe nie die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben. Sie habe die Reise gemacht, um mit ihrem Partner in der Schweiz leben zu können. C. Am 27. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Die italienischen Behörden nahmen innert der vorgesehenen Frist nicht Stellung zum Antrag auf Rückübernahme (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 13. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 17. August 2021 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 18. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2021 werde im Asylpunkt Beschwerde erhoben. Sie ersuche darum, sie als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner ersuche sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In einem beigelegten Schreiben erklärt die Beschwerdeführerin weiter, sie erhebe Beschwerde gegen den am 13. August 2021 verfügten Nichteintretensentscheid. Ferner beantragt sie eine Fristverlängerung, zum Zwecke des Vollzugs der zivilrechtlichen Eheschliessung. H. Die Beschwerdeführerin gab am 22. August 2018 eine Bestätigung betreffend das pendente Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland vom 19. August 2018 zu den Akten.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 .Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

E. 5 Die italienischen Behörden haben den Antrag auf Rückübernahme der Vorinstanz vom 27. Mai 2021 nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Gegen den Nichteintretensentscheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in Italien gegen ihren Willen registriert worden und es sei immer ihr Ziel gewesen, in die Schweiz zu reisen. Sodann befinde sie sich in der Schweiz in fortgeschrittener Ehevorbereitung. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Dublin-Zuständigkeitsordnung es nicht in das Belieben der Gesuchstellerin stellt, sich den das Asylgesuch prüfenden Mitgliedstaat auszusuchen. Sodann hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren auch im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2157/2018 vom 24. April 2018). Ferner ist festzuhalten, dass die einschlägigen Normen in diesem Zusammenhang keine Fristerstreckung vorsehen und sich eine solche auch nicht als notwendig erweist, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise Umstände geltend, aufgrund welcher sich eine Prüfungszuständigkeit für die Schweiz (Art. 7 ff. Dublin-III-VO) ergäbe. Insbesondere bringt sie (zu Recht) nicht explizit vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, Italien sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 beziehungsweise Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat. Im Übrigen kann auf das bereits in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere bezüglich der völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Italiens im Zusammenhang mit Asylsuchenden.

E. 6.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3684/2021 Urteil vom 26. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Mai 2021 um Asyl nach. Am 20. Mai 2021 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung und wurde gleichentags von der Vorinstanz zu ihrer Person befragt. Ein am 21. Mai 2021 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 26. April 2021 illegal in Italien einreiste. B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 27. Mai 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe ihr Heimatland am 9. Oktober 2016 verlassen und sich danach im B._______ sowie in C._______ aufgehalten. Am 4. März 2018 habe sie sich in D._______ religiös mit ihrem Partner trauen lassen. Sie habe aufgrund der räumlichen Trennung nicht mit ihm zusammenleben können, dieser habe sie jedoch von der Schweiz aus besucht und sie hätten in regelmässigen telefonischen Kontakt gestanden. Zur möglichen Zuständigkeit Italiens führte sie aus, sie habe nie die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben. Sie habe die Reise gemacht, um mit ihrem Partner in der Schweiz leben zu können. C. Am 27. Mai 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013, nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. Die italienischen Behörden nahmen innert der vorgesehenen Frist nicht Stellung zum Antrag auf Rückübernahme (vgl. Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO). E. Mit Verfügung vom 13. August 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zu. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 17. August 2021 zeigte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Eingabe vom 18. August 2021 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 13. August 2021 werde im Asylpunkt Beschwerde erhoben. Sie ersuche darum, sie als Flüchtling zu anerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner ersuche sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. In einem beigelegten Schreiben erklärt die Beschwerdeführerin weiter, sie erhebe Beschwerde gegen den am 13. August 2021 verfügten Nichteintretensentscheid. Ferner beantragt sie eine Fristverlängerung, zum Zwecke des Vollzugs der zivilrechtlichen Eheschliessung. H. Die Beschwerdeführerin gab am 22. August 2018 eine Bestätigung betreffend das pendente Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland vom 19. August 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 2.2 - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sie sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, ist darauf nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. .Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung - auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.

5. Die italienischen Behörden haben den Antrag auf Rückübernahme der Vorinstanz vom 27. Mai 2021 nicht in der dafür vorgesehenen Frist beantwortet (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Somit ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch durch die italienischen Behörden stillschweigend stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehren für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz ist in der Folge in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Gegen den Nichteintretensentscheid bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei in Italien gegen ihren Willen registriert worden und es sei immer ihr Ziel gewesen, in die Schweiz zu reisen. Sodann befinde sie sich in der Schweiz in fortgeschrittener Ehevorbereitung. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend ausgeführt, dass die Dublin-Zuständigkeitsordnung es nicht in das Belieben der Gesuchstellerin stellt, sich den das Asylgesuch prüfenden Mitgliedstaat auszusuchen. Sodann hat sie zutreffend darauf hingewiesen, dass ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren auch im Ausland abgewartet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2157/2018 vom 24. April 2018). Ferner ist festzuhalten, dass die einschlägigen Normen in diesem Zusammenhang keine Fristerstreckung vorsehen und sich eine solche auch nicht als notwendig erweist, weshalb der entsprechende Antrag abzulehnen ist. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise Umstände geltend, aufgrund welcher sich eine Prüfungszuständigkeit für die Schweiz (Art. 7 ff. Dublin-III-VO) ergäbe. Insbesondere bringt sie (zu Recht) nicht explizit vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, Italien sei gestützt auf Art. 13 Abs. 1 beziehungsweise Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat. Im Übrigen kann auf das bereits in der angefochtenen Verfügung Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere bezüglich der völkerrechtlichen sowie unionsrechtlichen Verpflichtungen Italiens im Zusammenhang mit Asylsuchenden. 6.2 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: