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F-2704/2024

F-2704/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 3.3 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).

E. 3.4 Ist ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, dass sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO fristgerecht zu (Vorakten [SEM-act.] 14). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3).

E. 4.2 Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien um Asyl ersucht hat.

E. 4.3 Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre volljährige Tochter und ihre drei Enkelkinder lebten in der Schweiz, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nicht vor (siehe dazu E 4.4 unten). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nämlich nicht unter den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin behauptet ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen sind nach Möglichkeit objektive Schriftstücke heranzuziehen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können (Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2) Unterstützung benötige. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer rechtmässig in der Schweiz lebenden Tochter dürfte (naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beiden ist jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu verneinen. Es ist bei der Beschwerdeführerin nicht auf eine schwere Krankheit, geschweige denn auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu schliessen (vgl. E. 7.3). Fachärztlich wurde zwar festgestellt, dass sie gewisse medizinische Dienstleistungen, vor allem Medikamente, benötigt (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2). Deren Sicherstellung bedingt aber nicht eine räumliche Nähe zu der in der Schweiz ansässigen Tochter. Den Akten entnehmen sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ihres Alltags auf eine notwendige und dauernde Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.10). Es fehlt demnach an einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis und wird ein solches in der Beschwerde auch nicht näher begründet. Auch kann sie aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine vorübergehende Privatunterbringung der Beschwerdeführerin bei der Tochter genehmigte (vgl. SEM-act. 23), nichts für sich ableiten. In ihrem Dublin-Gespräch gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihre gesundheitlich angeschlagene Tochter mit den drei Kindern zu unterstützen. Diese Intentionen stehen in einem offenen Widerspruch zum in der Beschwerde geltend gemachten Mass an gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Abhängigkeiten (vgl. Urteil des BVGer D-652/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.5). In Gesamtbetrachtung ihrer Lebenssituation erscheint die Beschwerdeführerin nicht als derart verletzlich, dass die Zusammenführung respektive die Nicht-Trennung von ihrer Tochter als humanitäre Pflicht erscheinen würde (vgl. Filzwieser/Sprung, K3 zu Art. 16). Überdies kann aufgrund der Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes der Tochter allgemein daran gezweifelt werden, ob diese überhaupt in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen (vgl. E. 3.4).

E. 4.5 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin ist somit unerheblich.

E. 4.6 Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2021 in Litauen um Asyl ersucht hatte. Laut Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 11/1) erhielt sie dort einen negativen Asylentscheid und kehrte im Frühjahr 2022 nach Russland zurück.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien in ihrem Dublin-Gespräch vom 29. Januar 2024 und in ihrer Beschwerde vor, dass es dort viele Tschetschenen gebe, welche sie finden und anschliessend wieder nach Russland zurückbringen könnten. Sie sei froh, dass es hier im Camp keine Tschetschenen gebe. Zudem sei das Camp in Kroatien extrem schmutzig gewesen und es habe dort viele Kakerlaken gegeben. Das Camp sei so schmutzig gewesen, dass sie und die mit ihr reisende Nichte es verlassen und stattdessen eine Wohnung gemietet hätten. Sie selbst sei hierhergekommen um ihre in der Schweiz lebende Tochter mit den drei Kindern zu unterstützen. Sie sei besonders verletzlich und würde eine Wegweisung nach Kroatien und eine Trennung von der Tochter sicherlich eine weitere Verschlechterung ihrer Gesundheit mit sich bringen. Sie selbst nehme zwei eigene Medikamente zur Beruhigung der Nerven und sie habe aufgrund von Schlägen durch Tschetschenen Probleme mit ihrem linken Arm und der linken Schulter.

E. 6 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.

E. 7.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der Anwesenheit von Tschetschenen in Kroatien nicht ungefährlich für sie, wurden von ihr nicht belegt. Sie tätigte hierzu in ihrem Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 11/2) lediglich pauschale Ausführungen und sie legte nicht dar, warum - von ihr nicht näher bestimmte - Tschetschenen sie in Kroatien finden und dann nach Russland zurückzubringen sollten. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Sollte sie sich durch Personen - beispielsweise den von ihr genannten Tschetschenen - rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten.

E. 7.2 Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über ihre Tochter und die Enkelkinder implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann eine solche Beziehung ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen und der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 4.4 oben), ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 7.3.1 In Bezug auf ihren physischen Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie an einer arteriellen Hypertonie und Tinnitus leidet. Sie war im B._______ vom 29. Januar 2024 bis zum 5. Februar 2024 wegen einer «chronischen anterioren Luxation inverse Schulterprothese links mit Metallos nach Sturz» in Behandlung. Dort wurde sie am 1. Februar 2024 deswegen operiert. Im Austrittsbericht wurde diesbezüglich vermerkt, dass sie im Jahr 2019 eine proximale mehrfragmentäre Humerusfraktur erlitt und eine inverse Schulterprothese erhielt. Postoperativ wurden regelmässige Wundkontrollen und Fadenentfernung, eine Fortführung der antibiotischen Therapie, eine Nachkontrolle, Hilfsmittel (Gilchrist, Mobilisation) vorgesehen. Man verschrieb ihr beim Austritt vier Medikamente (Co-Amoxi Mepha [1'000 mg]; Dafalgan [500 mg]; Minalgin [500 mg]; Valverde Entspannung). Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2024 in gutem Allgemeinzustand entlassen (vgl. SEM-act 19/3 f.).

E. 7.3.2 In Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie erstmalig am 5. Februar 2024 wegen Suizidgedanken bei C._______ vorstellig wurde. Der behandelnde Arzt empfahl eine stationäre Krisenintervention und antidepressive Behandlung (SEM-act. 20), welche sie am 12. Februar 2024 antrat. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 21. März 2024 leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) und es besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Beim Austritt am 14. März 2024 wurde ihr die tägliche Einnahme von vier Medikamenten (Sertralin [100 mg]; Quilonorum Retard [12.2 mmol]; Minalgin [500 mg]; Doxazosin [4 mg]) vorgeschrieben. Aus dem Austrittsbericht sowie dem Bericht vom 5. Februar 2024 geht hervor, dass die Suizidgedanken bereits im Heimatland bestanden. Die depressive Störung mit den wiederkehrenden Suizidgedanken sei in Russland deswegen von einem Psychiater ambulant medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Sie habe immer wieder Momente, in denen sie sich an die Folter erinnere und bekomme dann einen starken Schwindel. Seit sie sich in der Schweiz aufhalte, habe sie keine Medikamente mehr bekommen. Am 14. März 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Spitalpflege und in die ambulante Betreuung beim Hausarzt entlassen (vgl. SEM-act. 22).

E. 7.3.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.3.4 Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten physischen und psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.

E. 7.3.5 Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen.

E. 7.3.6 Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.

E. 7.3.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien Rechnung zu tragen. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben.

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmelagern - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der der Beschwerdeführerin zustehenden Aufnahmebedingungen kann sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7).

E. 7.5 Sie vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 7.6 Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 7.6.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 7.6.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen.

E. 7.7 Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2704/2024 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Russland, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Quartiergasse 12, 3013 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. April 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 22. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 20. Dezember 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 18. April 2024 (eröffnet am 23. April 2024) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Datum Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 2. Mai 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 3.3. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.). 3.4. Ist ein Antragsteller wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, dass sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO fristgerecht zu (Vorakten [SEM-act.] 14). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführerin fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). 4.2. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien um Asyl ersucht hat. 4.3. Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, ihre volljährige Tochter und ihre drei Enkelkinder lebten in der Schweiz, vermag sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Ihre in der Schweiz lebende Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liegt nicht vor (siehe dazu E 4.4 unten). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nämlich nicht unter den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 4.4. Die Beschwerdeführerin behauptet ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen sind nach Möglichkeit objektive Schriftstücke heranzuziehen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können (Art. 11 Abs. 2 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls, unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16). Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2) Unterstützung benötige. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer rechtmässig in der Schweiz lebenden Tochter dürfte (naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beiden ist jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu verneinen. Es ist bei der Beschwerdeführerin nicht auf eine schwere Krankheit, geschweige denn auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu schliessen (vgl. E. 7.3). Fachärztlich wurde zwar festgestellt, dass sie gewisse medizinische Dienstleistungen, vor allem Medikamente, benötigt (vgl. E. 7.3.1 und 7.3.2). Deren Sicherstellung bedingt aber nicht eine räumliche Nähe zu der in der Schweiz ansässigen Tochter. Den Akten entnehmen sich auch keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ihres Alltags auf eine notwendige und dauernde Unterstützung ihrer Tochter angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3; F-2090/2018 vom 5. Juli 2018 E. 3.10). Es fehlt demnach an einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis und wird ein solches in der Beschwerde auch nicht näher begründet. Auch kann sie aus dem Umstand, dass die Vorinstanz eine vorübergehende Privatunterbringung der Beschwerdeführerin bei der Tochter genehmigte (vgl. SEM-act. 23), nichts für sich ableiten. In ihrem Dublin-Gespräch gab die Beschwerdeführerin ferner an, dass sie in die Schweiz gekommen sei, um ihre gesundheitlich angeschlagene Tochter mit den drei Kindern zu unterstützen. Diese Intentionen stehen in einem offenen Widerspruch zum in der Beschwerde geltend gemachten Mass an gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Abhängigkeiten (vgl. Urteil des BVGer D-652/2015 vom 29. Mai 2015 E. 5.5). In Gesamtbetrachtung ihrer Lebenssituation erscheint die Beschwerdeführerin nicht als derart verletzlich, dass die Zusammenführung respektive die Nicht-Trennung von ihrer Tochter als humanitäre Pflicht erscheinen würde (vgl. Filzwieser/Sprung, K3 zu Art. 16). Überdies kann aufgrund der Angaben bezüglich des Gesundheitszustandes der Tochter allgemein daran gezweifelt werden, ob diese überhaupt in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin zu unterstützen (vgl. E. 3.4). 4.5. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz der Beschwerdeführerin ist somit unerheblich. 4.6. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2021 in Litauen um Asyl ersucht hatte. Laut Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. 11/1) erhielt sie dort einen negativen Asylentscheid und kehrte im Frühjahr 2022 nach Russland zurück. 5.2. Die Beschwerdeführerin brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien in ihrem Dublin-Gespräch vom 29. Januar 2024 und in ihrer Beschwerde vor, dass es dort viele Tschetschenen gebe, welche sie finden und anschliessend wieder nach Russland zurückbringen könnten. Sie sei froh, dass es hier im Camp keine Tschetschenen gebe. Zudem sei das Camp in Kroatien extrem schmutzig gewesen und es habe dort viele Kakerlaken gegeben. Das Camp sei so schmutzig gewesen, dass sie und die mit ihr reisende Nichte es verlassen und stattdessen eine Wohnung gemietet hätten. Sie selbst sei hierhergekommen um ihre in der Schweiz lebende Tochter mit den drei Kindern zu unterstützen. Sie sei besonders verletzlich und würde eine Wegweisung nach Kroatien und eine Trennung von der Tochter sicherlich eine weitere Verschlechterung ihrer Gesundheit mit sich bringen. Sie selbst nehme zwei eigene Medikamente zur Beruhigung der Nerven und sie habe aufgrund von Schlägen durch Tschetschenen Probleme mit ihrem linken Arm und der linken Schulter.

6. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 7.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei aufgrund der Anwesenheit von Tschetschenen in Kroatien nicht ungefährlich für sie, wurden von ihr nicht belegt. Sie tätigte hierzu in ihrem Dublin-Gespräch (vgl. SEM-act. 11/2) lediglich pauschale Ausführungen und sie legte nicht dar, warum - von ihr nicht näher bestimmte - Tschetschenen sie in Kroatien finden und dann nach Russland zurückzubringen sollten. Insgesamt sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret und als nicht glaubhaft anzusehen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem und Polizeibehörden ist. Sollte sie sich durch Personen - beispielsweise den von ihr genannten Tschetschenen - rechtswidrig behandelt oder bedroht fühlen, könnte sie eine Anzeige erstatten. 7.2. Sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen über ihre Tochter und die Enkelkinder implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann eine solche Beziehung ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen und der Beschwerdeführerin nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. E. 4.4 oben), ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. 7.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.3.1. In Bezug auf ihren physischen Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie an einer arteriellen Hypertonie und Tinnitus leidet. Sie war im B._______ vom 29. Januar 2024 bis zum 5. Februar 2024 wegen einer «chronischen anterioren Luxation inverse Schulterprothese links mit Metallos nach Sturz» in Behandlung. Dort wurde sie am 1. Februar 2024 deswegen operiert. Im Austrittsbericht wurde diesbezüglich vermerkt, dass sie im Jahr 2019 eine proximale mehrfragmentäre Humerusfraktur erlitt und eine inverse Schulterprothese erhielt. Postoperativ wurden regelmässige Wundkontrollen und Fadenentfernung, eine Fortführung der antibiotischen Therapie, eine Nachkontrolle, Hilfsmittel (Gilchrist, Mobilisation) vorgesehen. Man verschrieb ihr beim Austritt vier Medikamente (Co-Amoxi Mepha [1'000 mg]; Dafalgan [500 mg]; Minalgin [500 mg]; Valverde Entspannung). Die Beschwerdeführerin wurde am 5. Februar 2024 in gutem Allgemeinzustand entlassen (vgl. SEM-act 19/3 f.). 7.3.2. In Bezug auf ihren psychischen Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sie erstmalig am 5. Februar 2024 wegen Suizidgedanken bei C._______ vorstellig wurde. Der behandelnde Arzt empfahl eine stationäre Krisenintervention und antidepressive Behandlung (SEM-act. 20), welche sie am 12. Februar 2024 antrat. Gemäss dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums vom 21. März 2024 leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) und es besteht der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Beim Austritt am 14. März 2024 wurde ihr die tägliche Einnahme von vier Medikamenten (Sertralin [100 mg]; Quilonorum Retard [12.2 mmol]; Minalgin [500 mg]; Doxazosin [4 mg]) vorgeschrieben. Aus dem Austrittsbericht sowie dem Bericht vom 5. Februar 2024 geht hervor, dass die Suizidgedanken bereits im Heimatland bestanden. Die depressive Störung mit den wiederkehrenden Suizidgedanken sei in Russland deswegen von einem Psychiater ambulant medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Sie habe immer wieder Momente, in denen sie sich an die Folter erinnere und bekomme dann einen starken Schwindel. Seit sie sich in der Schweiz aufhalte, habe sie keine Medikamente mehr bekommen. Am 14. März 2024 wurde sie bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Spitalpflege und in die ambulante Betreuung beim Hausarzt entlassen (vgl. SEM-act. 22). 7.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.3.4. Von einem derart gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung rechtfertigen würde, kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5096/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.). Die dokumentierten physischen und psychischen Leiden sind auch in Kroatien behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Infrastruktur für sämtliche Dublin-Rückkehrenden zur Verfügung steht. Die Mitgliedstaaten - und so auch Kroatien - sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; sowie statt vieler: Urteil des BVGer D-2991/2023 vom 3. November 2023 E. 11.4.1 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.3.5. Bezüglich der geltend gemachten Labilität der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 in fine; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der stationären Behandlung verbessert hat, konnte sie doch aus der stationären Pflege entlassen werden, da keine Selbst- oder Fremdgefährdung mehr vorlag. Über die eingeleitete medikamentöse Behandlung hinaus wurde in der Schweiz keine begleitende Therapie begonnen. 7.3.6. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 7.3.7. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Der Suizidalität beziehungsweise einer Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist sodann bei der Festlegung des Überstellungszeitpunktes durch geeignete Massnahmen in Form einer medizinisch begleiteten Ausreise (Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Rückführung) nach Kroatien Rechnung zu tragen. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist der Beschwerdeführerin ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. 7.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Unterbringung in kroatischen Aufnahmelagern - insbesondere in Hinblick auf hygienische Standards - belastend sein kann. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der der Beschwerdeführerin zustehenden Aufnahmebedingungen kann sie sich jedoch an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren (Urteil des BVGer F-4551/2023 vom 11. März 2024 E.7.5.7). 7.5. Sie vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben ihrer Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.6. Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen von «humanitären Gründen» geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 7.6.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 7.6.2. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; weder sind Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens dargetan noch sind solche den Akten zu entnehmen. 7.7. Demnach besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. Kroatien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführerin wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 2. Mai 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, medizinische Begleitmassnahmen, die im Zeitpunkt der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien notwendig erscheinen, sicherzustellen (vgl. E. 7.3.7). 3. 3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3.2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: