Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.2 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3).
E. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 wird damit begründet, dass sich sowohl die allgemeine Lage in Kroatien wie auch die individuell/persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Urteilseröffnung durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2021 nochmals massiv verschlechtert habe, weshalb Überstellungshindernisse der Beschwerdeführenden nach Kroatien vorliegen würden. Dem Arztbericht vom 27. August 2021 (Abklärung D._______ Kinder- und Jugendpsychiatrie & -psychotherapie) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie eine latente Suizidalität diagnostiziert worden seien. Sie sei dringend auf eine psychiatrische Begleitung angewiesen, das kroatische Gesundheitswesen sei indes bezüglich Psychotherapien mangelhaft. Fehlende psychiatrische Begleitung und eine Rückkehr nach Kroatien würden die Gefahr eines Suizides massiv erhöhen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bleibe den Kindern bereits jetzt nicht verborgen, weshalb deren Kindswohl im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Überstellung zu berücksichtigen sei. Auch lebe ihr gewalttätiger Ehemann weiterhin in Kroatien; im Urteil sei aufgrund eines Übersetzungsfehlers fälschlicherweise von dessen Anwesenheit in Kosovo ausgegangen worden. Der Zugang zur angemessenen Unterbringung im Sinne von Art. 4 der EU Grundrechtscharta sowie Art. 3 EMRK sei in Kroatien nicht garantiert.
E. 4.2 Das SEM verwies in seinem Wiedererwägungsentscheid darauf, dass Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könne, selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 verschlechtert habe. Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression mit latenter Suizidalität könne demgemäss auch in Kroatien erfolgen. Nötigenfalls könnten ihr Medikamente mitgegeben werden, damit ihre Behandlung keinen Unterbruch erleide. Ausserdem würden die kroatischen Behörden vor einer Überstellung über Ihren Gesundheitszustand informiert, damit eine lückenlose Behandlung gewährleistet sei. Was eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr betreffe, stehe ihr die entsprechende medizinische Infrastruktur auch in Kroatien zur Verfügung.
E. 4.3 Es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Kroatien die Kinderrechtskonvention verletzt werde. Die Beschwerdeführenden lebten bereits jetzt in einem schwierigen Umfeld. Kroatien verfüge über spezielle kindgerechte Unterkünfte und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien nicht Platz in einer solchen Unterkunft finden würden. Bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien werde den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig sei, der Ehemann keinen Kontakt zu den Beschwerdeführenden aufnehmen und nicht über ihre Unterbringung in einer speziellen Unterkunft erfahren dürfe. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Juli 2021 beseitigen könnten.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerenden begründeten die Beschwerde mit einem verschlechterten beziehungsweise erstmals abgeklärten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf den bereits eingereichten Arztbericht vom 27. August 2021 und einen Austrittsbericht vom 15. September 2021 (G._______, mit Hauptdiagnose einer erneuten Hyperventilation bei psychosozialer Belastungssituation am 14. September 2021 sowie posttraumatischer Belastungsstörung, schwerer depressiver Episode und bekanntem Asthma bronchiale; die Beschwerdeführerin habe nach Eintritt wegen akuter Hyperventilation am selben Tag entlassen werden können). Sie könne allein und ohne ärztlich Betreuung nicht für ihre Kinder sorgen und brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. Das Wohl der Kinder sei gefährdet und deren Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden. Durch eine Rückführung nach Kroatien würde die Schweiz überdies aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 lit. b des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) verstossen. Die vollständige Ausübung von Menschen- und Grundrechten sowie genügender behördlicher Schutz wären trotz der bestehenden Gesetze zur Prävention häuslicher Gewalt in Kroatien nicht gewährleistet.
E. 4.5 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 ergänzend aus, die Beschwerde klammere aus, dass Kroatien Opfern von häuslicher Gewalt Unterkünfte zur Verfügung stelle. Die Beschwerdeführenden seien vom gewalttätigen Ehemann getrennt untergebracht worden. Sie hätten diese Unterkunft selbständig verlassen, seien in die Schweiz gereist und hätten sich damit den Schutzmassnahmen der kroatischen Behörden entzogen. Kroatien verfüge über eine professionelle Kinderschutzbehörde, die eingeschaltet werde, sollte der Beschwerdeführerin etwas zustossen. Bei der Abwägung der Interessen an der Überstellung der Beschwerdeführenden in den zuständigen Mitgliedstaat würden die öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten überwiegen. Bei einer Überstellung nach Kroatien sei weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK [SR 0.107]) verletzt. Zu einer allfälligen Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, eine solche sei nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass sie allfällig nach Kroatien zurückkehren müssten. Allerdings sei auch dafür Verständnis aufzubringen, dass es stossend sei, wenn jemand durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr, oder durch Herbeiführung einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Es werde dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden und ihrem Schutzanspruch als Opfer häuslicher Gewalt bei der Organisation der Rückkehr nach Kroatien dadurch Rechnung getragen, indem die kroatischen Behörden vor der Rückkehr nochmals über ihren konkreten Fall von häuslicher Gewalt und die in der Schweiz allfällig in Anspruch genommenen Vorsichtsmassnahmen informiere.
E. 4.6 Replikweise beanstandeten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation ausgeklammert und sei nur auf die Frage der häuslichen Gewalt eingegangen. Auch habe sie sich nur zu theoretisch vorhandenen Schutzmechanismen geäussert, nicht jedoch zur tatsächlichen Umsetzung der Unterbringung. Push-Backs an der Grenze Kroatiens zu Serbien und Bosnien und weitere Beispiele würden zeigen, dass Kroatien die unterzeichneten internationalen Verträge nicht umsetze und gegen Völkerrecht verstosse. Gemäss dem Bericht der SFH bestehe in Kroatien zurzeit keine angemessene Unterkunft für besonders verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführenden gehören würden.
E. 4.7 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden hätten schon in Kroatien bestanden. Das kroatische Gesundheitssystem verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse.
E. 4.8 Triplikweise führten die Beschwerdeführenden am 7. März 2022 aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die psychische Gesundheit der Kinder sei sehr labil und bedürfe einer umfassenden kinderpsychologischen Abklärung, die mehrere Wochen beanspruchen werde. Sie verwiesen ferner auf den Bericht der SFH vom Dezember 2021 «Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia», wonach der Zugang zur psychischen Behandlung beinahe unmöglich sei und die Chancen auf eine stabile langfristige Behandlung minimal seien. Die SFH rate deshalb von Kroatien-Überstellungen von Personen, die auf psychologische oder psychiatrische Hilfe angewiesen seien, ab. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen Arztbrief der Psychiatrie I._______ vom 23. März 2022 nach und machte damit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Aufgrund traumatisierender Erfahrungen seit ihrer Kindheit sei zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Anlässlich der Sprechstunde vom 18. März 2022 sei es zu einem schweren dissoziativen Zustand gekommen. Da sie nicht mehr reorientierbar gewesen sei, sei eine stationär-psychiatrische Einweisung erfolgt. Nach Austritt habe sie sich am 23. März 2022 wieder in der Sprechstunde präsentiert und von stark depressiver Symptomatik mit wiederkehrenden Suizidgedanken und Momenten der Panik im häuslichen Umfeld berichtet. Es werde versucht, die Behandlung ambulant mittels Erhöhung der Behandlungsfrequenz und eines Notfallplans fortzuführen. Zum Schutz des Kindeswohls werde eine Abklärung zur Unterstützung der Kinderbetreuung empfohlen. Sie führte in ihrer Eingabe aus, es werde deshalb Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) J._______ aufgenommen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbrief der Psychiatrie I._______ vom 17. Mai 2022 zu den Akten, woraus hervorgeht, dass sie wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung auf die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung angewiesen sei.
E. 4.9 Am 20. Juli 2022 stellte das SEM in seiner Quadruplik fest, die kroatischen Behörden seien sich der Problematik der häuslichen Gewalt innerhalb der vorliegenden Familie, d.h. ihrer Schutzpflicht, bereits bei deren Einreise gewahr gewesen, hätten sie doch die Beschwerdeführerin und die Kinder vom gewalttätigen Ehemann getrennt und in einer separaten Unterkunft untergebracht, welche die Beschwerdeführerin jedoch mit ihren Kindern selbstständig verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, um Asyl zu beantragen. Insbesondere mit Blick auf das umfassende und engmaschige Instrumentarium, welches Kroatien für Opfer von häuslicher Gewalt zur Verfügung stelle (Istanbul-Konvention, CEDAW, KRK, EMRK, Gender Equality Ombudsfrau, Gender Equality Act, Aufnahmerichtlinie), sehe das SEM keinen Spielraum, in Verletzung von internationalen Verträgen von seiner Position abzuweichen. Die Istanbul-Konvention sei für Fälle wie den vorliegenden konzipiert. Und zwar nicht nur, was den Schutz angehe, wobei die Kinder wegen möglicher direkter und indirekter Konsequenzen der häuslichen Gewalt einen speziellen Schutz geniessen würden, sondern auch mit Blick auf die Leistungen und medizinischen Unterstützungsmassnahmen, welche die Genesung nach der häuslichen Gewalt erleichtern sollen. Garantien würden sich aus den erwähnten Übereinkommen zwar bereits ergeben, aber auch aus dem innerstaatlichen kroatischen Recht (Schutz vor dem Ehemann, kindergerechte Unterbringung, Kinder-Massnahmen bei Wegfall der Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson, Weiterführung von medizinischen Behandlungsmassnahmen). Die kroatischen Behörden würden in ihrer Antwort vom 15. Juli 2022 garantieren, dass bei Bedarf eine Schutzunterkunft für die Beschwerdeführenden zur Verfügung stehe. Befände sich der Ehemann weiterhin in Kroatien, sei auch ein direkter Transfer in eine Schutzunterkunft möglich. Zudem seien die notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen psychologischer oder psychiatrischer Art ebenfalls gewährleistet, wie auch die Integration des älteren Kindes in das kroatische Schulsystem. Der kroatische Staat sei für den Empfang von Opfern von häuslicher Gewalt bereit.
E. 4.10 In ihren Stellungnahmen zur Quadruplik vom 25. August und 22. September 2022 monierten die Beschwerdeführenden, dass das SEM aufs Neue Urteile des EGMR, Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), sowie die Aussagen der Gender Equality Ombudsperson ignoriere, welche darlegen würden, dass Kroatien seine internationalen Verpflichtungen nicht einhalte und die internationalen Verträge demnach keine Garantien seitens Kroatien darstellen würden. Zum Bericht der SFH vom Dezember 2021 äussere sich das SEM trotz Aufforderung nicht. Diesem könne indes entnommen werden, dass das kroatische Gesundheitssystem masslos überlastet sei, weshalb die Chancen auf eine stabile langfristige Behandlung minimal seien. Die Antwort von Kroatien vom 15. Juli 2022 sei sehr offen formuliert und es könne nicht von einer konkreten Zusicherung ausgegangen werden. Es stehe nicht fest, ob mit Sicherheit eine Schutzunterkunft für die Familie zur Verfügung stehe. Dies müsse in jedem Fall gewährleitet sein, auch wenn sich der Ehemann nicht in Kroatien befinden sollte, da er die Beschwerdeführenden einfach ausfindig machen könne. Es seien bisher keine Abklärungen seitens der kroatischen Behörden vorgenommen worden, um den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu machen. Im Falle einer Überstellung seien diesbezüglich auch keine Garantien abgegeben worden. Überdies sei nicht ersichtlich, welches medizinische Institut für die weitere Behandlung zuständig sei. Die erhaltene Antwort reiche nicht aus, um die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin zu garantieren.
E. 5 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
E. 5.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensent-scheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des or-dentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechts-konformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seither hu-manitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Kroatien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), weiterhin gegeben sind und es zu Recht an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Juli 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie insoweit Vertrauen ineinander haben dürfen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.). Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen ernstlichen Anlass zur Annahme geben, die asylsuchende Person laufe Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist der zuständigkeitsprüfende Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Souveränitätsklausel) kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, der ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen vorgelegt wird, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1, 2012/4 E. 2.4 und 2011/9 E. 4.1) muss das SEM die Zuständigkeit der Schweiz in diesem Sinn anerkennen, wenn die vorgesehene Überstellung an den als zuständig bezeichneten Mitgliedstaat gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Es kann diese Verantwortung auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bejahen (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 8.2.2, 2012/4 E. 2.4 in fine, m.w.H.). Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt verzichtet. Tut sie das nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
E. 6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus medizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil E-5488/2019 E. 7.5).
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügten bereits im ersten Beschwerdeverfahren E-3281/2021, in Kroatien sei eine angemessene Unterbringung und Betreuung nicht garantiert und es bestehe kein Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder seien jedoch auf eine nahtlose psychologische Behandlung angewiesen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe ausserdem die Gefahr, dass die Kinder erneut der Gewalt des Ehemannes ausgesetzt seien, was gegen die KRK verstosse (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 E. 5).
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die einzelnen Rügen ausführlich geprüft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E-3281/2021 E. 6.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass Kroatien nicht systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstosse. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihre Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU Grundrechtscharta sowie Art. 3 EMRK führen könnten. Die Beschwerdeführenden würden unter diesen Umständen bei einer Wegweisung nach Kroatien nicht in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. a.a.O. E. 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in der Folge auch, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben sei. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Schutz vor dem Ehemann in Kroatien gewährleistet sei, als auch des (im damaligen Zeitpunkt bekannten) medizinischen Sachverhalts kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko hätten dartun können, wonach die Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte (vgl. a.a.O., E. 7).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen im vorliegenden Verfahren keine neuen Aspekte vor, die wiedererwägungsweise trotz neuer ärztlicher Berichte und Hinweise auf Länderberichte und internationale Abkommen, zu einem anderen Entscheid führen würden.
E. 7.3.1 Was die befürchtete Bedrohung durch den Ehemann betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese seit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 zugenommen haben sollte, selbst wenn irrtümlicherweise vom Aufenthalt des Ehemannes in Kosovo ausgegangen worden sein sollte. Auch in der damaligen Beurteilung wurde die Infrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt in Kroatien als genügend erachtet. Dahingehend ist auf die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach Kroatien über eine sehr gute Infrastruktur hinsichtlich Opfern von häuslicher Gewalt verfüge (vgl. B-act. 12 S. 1-3). Die Beschwerdeführenden waren in Kroatien in einer entsprechenden Institution geschützt vor dem Ehemann untergebracht, verliessen diese jedoch und reisten in die Schweiz. Im Übrigen ist auch in der Schweiz ein gewisses Risiko vor der Gewalttätigkeit des Ehemanns nicht ausgeschlossen, zumal er weiss, dass sie sich in der Schweiz aufhalten (vgl. E-3281/2021 E. 7.2 f.). Kommt hinzu, dass nach dem Urteil vom 22. Juli 2021 die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2022 zusicherten, dass eine Schutzunterkunft für die Beschwerdeführenden zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die zuständige Stelle (Centre for Social Welfare) auf Gesuch des Empfangszentrums, wo die Familie bei ihrer Ankunft untergebracht wird und alle notwendigen Abklärungen getätigt werden, dies als notwendig erachtet. Das Empfangszentrum wird als sicherer Ort bezeichnet. Befände sich der Ehemann nicht mehr in Kroatien, sei ein sofortiger Transfer in eine Schutzunterkunft weniger wahrscheinlich. Selbst im Lichte der von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte der SFH und anderer Organisationen besteht kein Grund zur Annahme, dass sich seit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 die Situation derart verschlechtert hätte, dass die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. Zudem liegt heute das Schreiben der kroatischen Behörden vom 15. Juli 2022 vor, welches den Beschwerdeführenden eine erhöhte Sicherheit gibt, dass ihr Schutzbedürfnis sorgfältig abgeklärt und diesem, so rasch wie nötig, Rechnung getragen wird (vgl. Beilage zur Quadruplik vom 20. Juli 2022).
E. 7.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Urteils vom 22. Juli 2021 bekannt, dass sie nach dem Telefonanruf ihres Freundes (recte wohl: Ehemann) am 30. Juni 2021 eine Panikattacke erlitten hatte. Ausserdem hatte sie in der Anhörung geltend gemacht, sie leide unter Depressionen (E-3281/2021 E. 7.4 ff.).
E. 7.3.2.1 Gestützt auf die aktuellen Akten wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine komplexe Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (dissoziativer Stupor; vgl. Beilage zu B-act. 23: Arztbericht der Psychiatrie I._______ vom 23. März 2022), verbunden mit einer latenten Suizidalität (vgl. ärztliches Schreiben vom 27. August 2021 an die Rechtsvertretung) diagnostiziert. Im Nachgang zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ist eine Panikattacke vom 14. September 2021 (vgl. Beilage 4 zu B-act. 1) dokumentiert und es wurde gemäss Bericht der Psychiatrie I._______ vom 4. Januar 2022 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen (vgl. Beilage zu B-act. 16). Die Beschwerdeführerin ist am 18. März 2022 (bis längstens 23. März 2022) stationär-psychiatrisch eingewiesen worden (vgl. Arztbericht vom 23. März 2022). Ausserdem wurde sie gemäss Schreiben vom 24. Oktober 2022 zweimal stationär behandelt; die zuständige Ärztin sei um einen entsprechenden Bericht gebeten worden.
E. 7.3.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2.3 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den zuständigen Dublinstaat Kroatien entgegenstehen würde angesichts der Aktenlage weiterhin nicht anzunehmen. Aus beiden Berichten vom 4. Januar und 23. März 2022 der Psychiatrie I._______ die Beschwerdeführerin betreffend ergibt sich im Wesentlichen, dass die genannten Diagnosen in einem engen Zusammenhang stehen mit der erlebten Traumatisierung seit ihrer Kindheit (u.a. durch die erfahrene Zwangsheirat und die wiederkehrende und anhaltende häusliche Gewalt durch den Ehemann seit der Zwangsheirat, sowie die grosse Angst vor einer Rückschaffung nach Kroatien, wo sich auch der Ehemann aufhalte). Weiter ist dem Verlaufsbricht vom 4. Januar 2022 zu entnehmen, dass das psychische Zustandsbild der Patientin in Kroatien schlechter gewesen sei als aktuell. Es werde davon ausgegangen, dass dies mit der dortigen realen Bedrohung durch den Ehemann und der dadurch massiven psychischen Belastung zusammenhänge. Dem letzten eingereichten Bericht vom 23. März 2022 ist zwar eine Verschlechterung (komplexe posttraumatische Belastungsstörung) zu entnehmen, welche jedoch die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht. Daran ändert nichts, dass in der Schweiz nunmehr eine ausführliche Diagnostik erstellt und eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Wie bereits im ordentlichen Verfahren (a.a.O., E. 7.5.2) dargelegt, darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer F-3878/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 5.3.2). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte neue Analyse durch die SFH zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Kroatien vom Dezember 2021 ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass Kroatien in Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies wird zudem durch das Schreiben der kroatischen Behörden vom 15. Juli 2022 bestätigt, worin sie ausführen, dass die Beschwerdeführenden jegliche benötigte medizinische und psychologische Unterstützung erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität sodann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.).
E. 7.3.2.4 Was den Gesundheitszustand der Kinder betrifft, wird gestützt auf den Bericht der Psychologin H._______ vom 26. Oktober 2021 nicht angezweifelt, dass beide Kinder psychisch angeschlagen sind und einer kinderpsychologischen Behandlung bedürfen. Eine massgebende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2021 ist indes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Sachlage besteht einzig darin, dass nunmehr eine psychologische Beurteilung erfolgte und eine kinderpsychologische Abklärung vorgesehen ist (vgl. Beilage zu B-act. 22) beziehungsweise das ältere Kind psychologisch betreut wird. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die tatsächliche Behandlung gestützt auf die in Kroatien genügend vorhandene Infrastruktur bei den Kindern durch- beziehungsweise weitergeführt werden kann. Darüber hinaus bleibt zum Kindeswohl anzumerken, dass die beiden noch jungen Kinder (6 und 4 Jahre) sich erst seit knapp über einem Jahr zusammen mit der Beschwerdeführerin - ihrer soweit ersichtlich einzigen Bezugsperson - in der Schweiz aufhalten. Hinsichtlich einer Integration und Verwurzelung in der Schweiz ergibt sich damit für die Kinder seit der Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2021 auch keine substanziell ersichtliche Änderung.
E. 7.3.2.5 Nach dem Gesagten steht der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Wie bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführt, bleibt vorliegend zu wiederholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien bereits während des laufenden Asylverfahrens getrennt vom gewalttätigen Ehemann in einer familiengerechten Unterkunft untergebracht waren und nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. E-3281/2021 E. 6.4 f.). Aufgrund der obigen Ausführungen sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. In antizipierter Würdigung ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführenden etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen (zur sog. antizipierten Beweiswürdigung vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.).
E. 7.3.2.6 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für die Beschwerdeführerin - und damit verbunden auch für die Kinder - eine Belastung darstellt. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden aufgefordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzubereiten. Die vollziehende Behörde hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich aktuellem Stand der Abklärungen und allenfalls laufenden Therapien zu informieren, sowie nochmals auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft und den Schutz vor dem gewalttätigen Ehemann hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 3 KRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde.
E. 7.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 6.2 oben).
E. 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 7. Juli 2021 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 8 Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der am 1. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4348/2021 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren [Wiedererwägung]); Verfügung des SEM vom 16. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (Anmerkung Gericht: mit Beschwerdeführerin ist nachfolgend jeweils nur die Mutter gemeint) suchte am 11. Juni 2021 zusammen mit ihren Kindern in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 26. März 2021 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren und um Asyl nachgesucht hatten. Auf erstinstanzlicher Ebene machte sie geltend, sie könne wegen ihres gewalttätigen Ehemannes und Vaters ihrer Kinder (nachfolgend: Ehemann), der noch in Kroatien weile, nicht dorthin zurück. Er habe sie wiederholt geschlagen und mit einer Rasierklinge verletzt. Auch die Kinder seien geschlagen worden. In Kroatien sei sie in einer separaten Unterkunft untergebracht worden. Ihr Ehemann habe ihr mit dem Tod gedroht und sie aufgefordert, ihm die Kinder zu übergeben. In der Folge sei sie mit ihren Kindern in die Schweiz gereist. Sie habe Depressionen und leide unter Kurzatmigkeit/Asthma. Eines der Kinder habe Nasenbluten und das andere sei psychisch angeschlagen. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (sogenanntes Dublin-Verfahren) nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Staat (Kroatien), forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.c Mit Urteil E-3281/2021 vom 22. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung am 16. Juli 2021 erhobene Beschwerde ab. B. Mit Eingabe vom 6. September 2021 reichte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 7. Juli 2021 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. Als Beilage wurde ein ärztliches Schreiben vom 27. August 2021 von Dr. med. D._______ Psychiatrie & Psychotherapie, E._______, eingereicht. C. Am 16. September 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und führte aus, die Verfügung vom 7. Juli 2021 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführerenden am 30. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügungen vom 16. September 2021 und vom 7. Juli 2021 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons F._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen - alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde war neben dem bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom 27. August 2021 ein Austrittsbericht des G._______ vom 15. September 2021, beide betreffend die Beschwerdeführerin, beigelegt. Die Beschwerde war im Wesentlichen mit ihrem schlechten psychischen Gesundheitszustand begründet. Was den Gesundheitszustand der Kinder betreffe, sei dieser gar nicht abgeklärt worden. Es sei zweifelhaft, ob Kroatien über ein genügendes Gesundheits- und Schutzsystem für besonders vulnerable Personen wie die Beschwerdeführenden verfüge. E. Am 1. Oktober 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab. Sie forderte die Beschwerdeführenden ausserdem auf, ärztliche Berichte betreffend den (psychischen) Gesundheitszustand der Kinder sowie Entbindungserklärungen einzureichen. Am 8. November 2021 liessen die Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss einen psychologischen Bericht vom 26. Oktober 2021 von H._______ hinsichtlich der beiden Kinder sowie eine Entbindungserklärung einreichen. G. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2021 führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. In ihrer Replik vom 12. Januar 2022 hielten die Beschwerdeführenden ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Weiter reichten sie zwei medizinische Berichte, darunter einen psychiatrischen Verlaufsbericht vom 4. Januar 2022 der Psychiatrie I._______ hinsichtlich der Beschwerdeführerin, zu den Akten. Duplikweise hielt die Vorinstanz am 16. Februar 2022 an ihren bisherigen Erwägungen fest und fügte ergänzend an, dass die Schweiz nicht als Massstab für die anderen europäischen Länder gelten könne. Es genüge, die Mindeststandards zu erfüllen. Kroatien erfülle alle Mindeststandards in den Bereichen medizinische Gesundheitsversorgung, familiengerechte Unterbringung, Respektierung der Familieneinheit und des Kindeswohls. In ihrer Triplik vom 7. März 2022 hielten die Beschwerdeführenden ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichten eine Kurzstellungnahme hinsichtlich einer anzugehenden kinderpsychologischen Abklärung für beide Kinder vom 4. März 2022 der Psychiatrie I._______ sowie den aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), «Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia», zu den Akten. H. Am 24. März 2022 wurde ein Arztbrief vom 23. März 2022 die Beschwerdeführerin betreffend nachgereicht. Diesem sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu entnehmen. I. Am 18. Mai 2022 wurde ein weiterer Arztbrief vom 17. Mai 2022 die Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht. Darin wird aufgrund ihres psychischen Zustands eine sozialpädagogische Familienbegleitung empfohlen. J. In ihrer Quadruplik vom 20. Juli 2022 teilte die Vorinstanz mit, sie habe die kroatischen Behörden am 12. Juli 2022 darüber informiert, dass die Beschwerdeführenden von häuslicher Gewalt betroffen seien. Diese hätten mit Schreiben vom 15. Juli 2022 darauf geantwortet. Die Beschwerdeführenden nahmen am 25. August 2022 dazu Stellung. K. Am 7. September 2022 wurde den Beschwerdeführenden vom Gericht das Informationsersuchen des SEM vom 12. Juli 2022 an die kroatischen Behörden sowie deren Antwort vom 15. Juli 2022 in Kopie zugestellt. Mit Eingabe vom 22. September 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden dazu. L. Am 24. Oktober 2022 teilten die Beschwerdeführenden mit, dass die Beschwerdeführerin zweimal stationär habe behandelt werden müssen und eines der Kinder psychologisch betreut werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht n Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können gegebenenfalls Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 6. September 2021 wird damit begründet, dass sich sowohl die allgemeine Lage in Kroatien wie auch die individuell/persönliche Situation der Beschwerdeführerin seit Urteilseröffnung durch das Bundesverwaltungsgericht am 26. Juli 2021 nochmals massiv verschlechtert habe, weshalb Überstellungshindernisse der Beschwerdeführenden nach Kroatien vorliegen würden. Dem Arztbericht vom 27. August 2021 (Abklärung D._______ Kinder- und Jugendpsychiatrie & -psychotherapie) sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie eine latente Suizidalität diagnostiziert worden seien. Sie sei dringend auf eine psychiatrische Begleitung angewiesen, das kroatische Gesundheitswesen sei indes bezüglich Psychotherapien mangelhaft. Fehlende psychiatrische Begleitung und eine Rückkehr nach Kroatien würden die Gefahr eines Suizides massiv erhöhen. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bleibe den Kindern bereits jetzt nicht verborgen, weshalb deren Kindswohl im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Überstellung zu berücksichtigen sei. Auch lebe ihr gewalttätiger Ehemann weiterhin in Kroatien; im Urteil sei aufgrund eines Übersetzungsfehlers fälschlicherweise von dessen Anwesenheit in Kosovo ausgegangen worden. Der Zugang zur angemessenen Unterbringung im Sinne von Art. 4 der EU Grundrechtscharta sowie Art. 3 EMRK sei in Kroatien nicht garantiert. 4.2 Das SEM verwies in seinem Wiedererwägungsentscheid darauf, dass Kroatien über ein funktionierendes Gesundheitssystem verfüge. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könne, selbst wenn sich der Gesundheitszustand seit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 verschlechtert habe. Die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression mit latenter Suizidalität könne demgemäss auch in Kroatien erfolgen. Nötigenfalls könnten ihr Medikamente mitgegeben werden, damit ihre Behandlung keinen Unterbruch erleide. Ausserdem würden die kroatischen Behörden vor einer Überstellung über Ihren Gesundheitszustand informiert, damit eine lückenlose Behandlung gewährleistet sei. Was eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr betreffe, stehe ihr die entsprechende medizinische Infrastruktur auch in Kroatien zur Verfügung. 4.3 Es sei nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach Kroatien die Kinderrechtskonvention verletzt werde. Die Beschwerdeführenden lebten bereits jetzt in einem schwierigen Umfeld. Kroatien verfüge über spezielle kindgerechte Unterkünfte und es gebe keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien nicht Platz in einer solchen Unterkunft finden würden. Bei einer allfälligen Überstellung nach Kroatien werde den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass eine kindsgerechte Unterbringung nötig sei, der Ehemann keinen Kontakt zu den Beschwerdeführenden aufnehmen und nicht über ihre Unterbringung in einer speziellen Unterkunft erfahren dürfe. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Juli 2021 beseitigen könnten. 4.4 Die Beschwerdeführerenden begründeten die Beschwerde mit einem verschlechterten beziehungsweise erstmals abgeklärten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf den bereits eingereichten Arztbericht vom 27. August 2021 und einen Austrittsbericht vom 15. September 2021 (G._______, mit Hauptdiagnose einer erneuten Hyperventilation bei psychosozialer Belastungssituation am 14. September 2021 sowie posttraumatischer Belastungsstörung, schwerer depressiver Episode und bekanntem Asthma bronchiale; die Beschwerdeführerin habe nach Eintritt wegen akuter Hyperventilation am selben Tag entlassen werden können). Sie könne allein und ohne ärztlich Betreuung nicht für ihre Kinder sorgen und brauche dringend eine psychiatrische Behandlung, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. Das Wohl der Kinder sei gefährdet und deren Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden. Durch eine Rückführung nach Kroatien würde die Schweiz überdies aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 lit. b des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, nachfolgend: CEDAW) verstossen. Die vollständige Ausübung von Menschen- und Grundrechten sowie genügender behördlicher Schutz wären trotz der bestehenden Gesetze zur Prävention häuslicher Gewalt in Kroatien nicht gewährleistet. 4.5 Vernehmlassungsweise führte die Vorinstanz am 9. Dezember 2021 ergänzend aus, die Beschwerde klammere aus, dass Kroatien Opfern von häuslicher Gewalt Unterkünfte zur Verfügung stelle. Die Beschwerdeführenden seien vom gewalttätigen Ehemann getrennt untergebracht worden. Sie hätten diese Unterkunft selbständig verlassen, seien in die Schweiz gereist und hätten sich damit den Schutzmassnahmen der kroatischen Behörden entzogen. Kroatien verfüge über eine professionelle Kinderschutzbehörde, die eingeschaltet werde, sollte der Beschwerdeführerin etwas zustossen. Bei der Abwägung der Interessen an der Überstellung der Beschwerdeführenden in den zuständigen Mitgliedstaat würden die öffentlichen Interessen gegenüber ihren privaten überwiegen. Bei einer Überstellung nach Kroatien sei weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (KRK [SR 0.107]) verletzt. Zu einer allfälligen Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin führte das SEM aus, eine solche sei nachvollziehbar im Hinblick darauf, dass sie allfällig nach Kroatien zurückkehren müssten. Allerdings sei auch dafür Verständnis aufzubringen, dass es stossend sei, wenn jemand durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr, oder durch Herbeiführung einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes die Behörden zum Einlenken zwingen könne. Es werde dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführenden und ihrem Schutzanspruch als Opfer häuslicher Gewalt bei der Organisation der Rückkehr nach Kroatien dadurch Rechnung getragen, indem die kroatischen Behörden vor der Rückkehr nochmals über ihren konkreten Fall von häuslicher Gewalt und die in der Schweiz allfällig in Anspruch genommenen Vorsichtsmassnahmen informiere. 4.6 Replikweise beanstandeten die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Situation ausgeklammert und sei nur auf die Frage der häuslichen Gewalt eingegangen. Auch habe sie sich nur zu theoretisch vorhandenen Schutzmechanismen geäussert, nicht jedoch zur tatsächlichen Umsetzung der Unterbringung. Push-Backs an der Grenze Kroatiens zu Serbien und Bosnien und weitere Beispiele würden zeigen, dass Kroatien die unterzeichneten internationalen Verträge nicht umsetze und gegen Völkerrecht verstosse. Gemäss dem Bericht der SFH bestehe in Kroatien zurzeit keine angemessene Unterkunft für besonders verletzliche Personen, zu welchen die Beschwerdeführenden gehören würden. 4.7 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz fest, die geltend gemachten Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden hätten schon in Kroatien bestanden. Das kroatische Gesundheitssystem verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse. 4.8 Triplikweise führten die Beschwerdeführenden am 7. März 2022 aus, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die psychische Gesundheit der Kinder sei sehr labil und bedürfe einer umfassenden kinderpsychologischen Abklärung, die mehrere Wochen beanspruchen werde. Sie verwiesen ferner auf den Bericht der SFH vom Dezember 2021 «Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia», wonach der Zugang zur psychischen Behandlung beinahe unmöglich sei und die Chancen auf eine stabile langfristige Behandlung minimal seien. Die SFH rate deshalb von Kroatien-Überstellungen von Personen, die auf psychologische oder psychiatrische Hilfe angewiesen seien, ab. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen ausführlichen Arztbrief der Psychiatrie I._______ vom 23. März 2022 nach und machte damit eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Aufgrund traumatisierender Erfahrungen seit ihrer Kindheit sei zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Anlässlich der Sprechstunde vom 18. März 2022 sei es zu einem schweren dissoziativen Zustand gekommen. Da sie nicht mehr reorientierbar gewesen sei, sei eine stationär-psychiatrische Einweisung erfolgt. Nach Austritt habe sie sich am 23. März 2022 wieder in der Sprechstunde präsentiert und von stark depressiver Symptomatik mit wiederkehrenden Suizidgedanken und Momenten der Panik im häuslichen Umfeld berichtet. Es werde versucht, die Behandlung ambulant mittels Erhöhung der Behandlungsfrequenz und eines Notfallplans fortzuführen. Zum Schutz des Kindeswohls werde eine Abklärung zur Unterstützung der Kinderbetreuung empfohlen. Sie führte in ihrer Eingabe aus, es werde deshalb Kontakt zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) J._______ aufgenommen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbrief der Psychiatrie I._______ vom 17. Mai 2022 zu den Akten, woraus hervorgeht, dass sie wegen ihrer psychiatrischen Erkrankung auf die Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung angewiesen sei. 4.9 Am 20. Juli 2022 stellte das SEM in seiner Quadruplik fest, die kroatischen Behörden seien sich der Problematik der häuslichen Gewalt innerhalb der vorliegenden Familie, d.h. ihrer Schutzpflicht, bereits bei deren Einreise gewahr gewesen, hätten sie doch die Beschwerdeführerin und die Kinder vom gewalttätigen Ehemann getrennt und in einer separaten Unterkunft untergebracht, welche die Beschwerdeführerin jedoch mit ihren Kindern selbstständig verlassen habe und in die Schweiz gelangt sei, um Asyl zu beantragen. Insbesondere mit Blick auf das umfassende und engmaschige Instrumentarium, welches Kroatien für Opfer von häuslicher Gewalt zur Verfügung stelle (Istanbul-Konvention, CEDAW, KRK, EMRK, Gender Equality Ombudsfrau, Gender Equality Act, Aufnahmerichtlinie), sehe das SEM keinen Spielraum, in Verletzung von internationalen Verträgen von seiner Position abzuweichen. Die Istanbul-Konvention sei für Fälle wie den vorliegenden konzipiert. Und zwar nicht nur, was den Schutz angehe, wobei die Kinder wegen möglicher direkter und indirekter Konsequenzen der häuslichen Gewalt einen speziellen Schutz geniessen würden, sondern auch mit Blick auf die Leistungen und medizinischen Unterstützungsmassnahmen, welche die Genesung nach der häuslichen Gewalt erleichtern sollen. Garantien würden sich aus den erwähnten Übereinkommen zwar bereits ergeben, aber auch aus dem innerstaatlichen kroatischen Recht (Schutz vor dem Ehemann, kindergerechte Unterbringung, Kinder-Massnahmen bei Wegfall der Beschwerdeführerin als Hauptbezugsperson, Weiterführung von medizinischen Behandlungsmassnahmen). Die kroatischen Behörden würden in ihrer Antwort vom 15. Juli 2022 garantieren, dass bei Bedarf eine Schutzunterkunft für die Beschwerdeführenden zur Verfügung stehe. Befände sich der Ehemann weiterhin in Kroatien, sei auch ein direkter Transfer in eine Schutzunterkunft möglich. Zudem seien die notwendigen medizinischen Untersuchungen und Behandlungen psychologischer oder psychiatrischer Art ebenfalls gewährleistet, wie auch die Integration des älteren Kindes in das kroatische Schulsystem. Der kroatische Staat sei für den Empfang von Opfern von häuslicher Gewalt bereit. 4.10 In ihren Stellungnahmen zur Quadruplik vom 25. August und 22. September 2022 monierten die Beschwerdeführenden, dass das SEM aufs Neue Urteile des EGMR, Berichte des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT), sowie die Aussagen der Gender Equality Ombudsperson ignoriere, welche darlegen würden, dass Kroatien seine internationalen Verpflichtungen nicht einhalte und die internationalen Verträge demnach keine Garantien seitens Kroatien darstellen würden. Zum Bericht der SFH vom Dezember 2021 äussere sich das SEM trotz Aufforderung nicht. Diesem könne indes entnommen werden, dass das kroatische Gesundheitssystem masslos überlastet sei, weshalb die Chancen auf eine stabile langfristige Behandlung minimal seien. Die Antwort von Kroatien vom 15. Juli 2022 sei sehr offen formuliert und es könne nicht von einer konkreten Zusicherung ausgegangen werden. Es stehe nicht fest, ob mit Sicherheit eine Schutzunterkunft für die Familie zur Verfügung stehe. Dies müsse in jedem Fall gewährleitet sein, auch wenn sich der Ehemann nicht in Kroatien befinden sollte, da er die Beschwerdeführenden einfach ausfindig machen könne. Es seien bisher keine Abklärungen seitens der kroatischen Behörden vorgenommen worden, um den Aufenthaltsort des Ehemannes ausfindig zu machen. Im Falle einer Überstellung seien diesbezüglich auch keine Garantien abgegeben worden. Überdies sei nicht ersichtlich, welches medizinische Institut für die weitere Behandlung zuständig sei. Die erhaltene Antwort reiche nicht aus, um die notwendige Behandlung der Beschwerdeführerin zu garantieren.
5. Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. 5.1 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensent-scheides kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des or-dentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechts-konformität einer Überstellung dorthin ergeben haben, oder ob seither hu-manitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind. 5.2 Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen für eine Überstellung nach Kroatien gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), weiterhin gegeben sind und es zu Recht an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 7. Juli 2021 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht erinnert daran, dass sich die Mitgliedstaaten grundsätzlich auf die Vermutung verlassen können, dass die am gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Menschenrechte beachten, und sie insoweit Vertrauen ineinander haben dürfen (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; ausserdem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 [N. S./Secretary of State for the Home Department] und C-493/10 [M. E. u.a. /Refugee Applications Commissioner, Minister for Justice, Equality and Law Reform], Rn. 78 ff.). Wenn jedoch systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen ernstlichen Anlass zur Annahme geben, die asylsuchende Person laufe Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden, ist der zuständigkeitsprüfende Mitgliedstaat gehalten, sie nicht an den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO). 6.2 Auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (Souveränitätsklausel) kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, der ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen vorgelegt wird, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für diese Prüfung zuständig ist. Gemäss Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1, 2012/4 E. 2.4 und 2011/9 E. 4.1) muss das SEM die Zuständigkeit der Schweiz in diesem Sinn anerkennen, wenn die vorgesehene Überstellung an den als zuständig bezeichneten Mitgliedstaat gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstösst. Es kann diese Verantwortung auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bejahen (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 8.2.2, 2012/4 E. 2.4 in fine, m.w.H.). Das SEM verfügt bezüglich der Anwendung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt, zu ermitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundesverwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG muss dieses den Ermessenspielraum der Vorinstanz respektieren. Indes kann das Gericht nach wie vor überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM bei von der gesuchstellenden Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat problematisch erscheinen lassen, in nachvollziehbarer Weise prüft, ob es angezeigt ist, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt verzichtet. Tut sie das nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 und 8). 6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der unbestimmte Begriff «humanitäre Gründe» restriktiv auszulegen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2; 2011/9 E. 8.1 f.). Dabei ist eine Gesamtschau der Gründe vorzunehmen, die einer Überstellung unter diesem Aspekt entgegenstehen könnten. Entsprechende Gründe können sich ergeben aus medizinischen Problemen, aus der spezifischen Situation im Land, in das die Überstellung erfolgen soll, aus der besonderen Verletzlichkeit der zu überstellenden Person, aus dem überwiegendes Kindesinteresse, aus traumatisierenden Erlebnissen im Heimatland oder im Staat, in den überstellt werden soll, aus Überlegungen unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Familie und aus der Dauer des Zuständigkeitsverfahrens beziehungsweise des Aufenthalts in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer E-5488/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 7.4 m.w.H.). Bei der Würdigung der humanitären Gründe ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Wenn das Gesetz einer Behörde die Wahl zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten offenlässt, ist ihre Ermessensfreiheit insofern eingeschränkt, als sie sich bei ihrem Entscheid am zu verfolgenden öffentlichen Interesse auszurichten hat. Die Schwere der Faktoren, die im zu beurteilenden Fall in ihrer Gesamtheit zur Annahme von humanitären Gründen führen können, ist ausschlaggebend. Je mehr Gründe einer Überstellung entgegenstehen, umso mehr ist die Ermessensfreiheit durch das zu beachtende Verhältnismässigkeitsprinzip eingeschränkt (vgl. Urteil E-5488/2019 E. 7.5). 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden rügten bereits im ersten Beschwerdeverfahren E-3281/2021, in Kroatien sei eine angemessene Unterbringung und Betreuung nicht garantiert und es bestehe kein Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung. Die Beschwerdeführerin und eines ihrer Kinder seien jedoch auf eine nahtlose psychologische Behandlung angewiesen. Bei einer Rückkehr nach Kroatien bestehe ausserdem die Gefahr, dass die Kinder erneut der Gewalt des Ehemannes ausgesetzt seien, was gegen die KRK verstosse (vgl. Urteil des BVGer E-3281/2021 E. 5). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge die einzelnen Rügen ausführlich geprüft. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die ausführlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. E-3281/2021 E. 6.1 ff.). Es kam zum Schluss, dass Kroatien nicht systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstosse. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht konkret dargetan, inwiefern die für sie und ihre Kinder bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Kroatien derart schlecht seien, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU Grundrechtscharta sowie Art. 3 EMRK führen könnten. Die Beschwerdeführenden würden unter diesen Umständen bei einer Wegweisung nach Kroatien nicht in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. a.a.O. E. 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte in der Folge auch, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO auszuüben sei. Sowohl hinsichtlich der Frage, ob der Schutz vor dem Ehemann in Kroatien gewährleistet sei, als auch des (im damaligen Zeitpunkt bekannten) medizinischen Sachverhalts kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko hätten dartun können, wonach die Wegweisung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte (vgl. a.a.O., E. 7). 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen im vorliegenden Verfahren keine neuen Aspekte vor, die wiedererwägungsweise trotz neuer ärztlicher Berichte und Hinweise auf Länderberichte und internationale Abkommen, zu einem anderen Entscheid führen würden. 7.3.1 Was die befürchtete Bedrohung durch den Ehemann betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern diese seit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 zugenommen haben sollte, selbst wenn irrtümlicherweise vom Aufenthalt des Ehemannes in Kosovo ausgegangen worden sein sollte. Auch in der damaligen Beurteilung wurde die Infrastruktur für Opfer häuslicher Gewalt in Kroatien als genügend erachtet. Dahingehend ist auf die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zu verweisen, wonach Kroatien über eine sehr gute Infrastruktur hinsichtlich Opfern von häuslicher Gewalt verfüge (vgl. B-act. 12 S. 1-3). Die Beschwerdeführenden waren in Kroatien in einer entsprechenden Institution geschützt vor dem Ehemann untergebracht, verliessen diese jedoch und reisten in die Schweiz. Im Übrigen ist auch in der Schweiz ein gewisses Risiko vor der Gewalttätigkeit des Ehemanns nicht ausgeschlossen, zumal er weiss, dass sie sich in der Schweiz aufhalten (vgl. E-3281/2021 E. 7.2 f.). Kommt hinzu, dass nach dem Urteil vom 22. Juli 2021 die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 15. Juli 2022 zusicherten, dass eine Schutzunterkunft für die Beschwerdeführenden zur Verfügung gestellt werden kann, wenn die zuständige Stelle (Centre for Social Welfare) auf Gesuch des Empfangszentrums, wo die Familie bei ihrer Ankunft untergebracht wird und alle notwendigen Abklärungen getätigt werden, dies als notwendig erachtet. Das Empfangszentrum wird als sicherer Ort bezeichnet. Befände sich der Ehemann nicht mehr in Kroatien, sei ein sofortiger Transfer in eine Schutzunterkunft weniger wahrscheinlich. Selbst im Lichte der von der Beschwerdeführerin erwähnten Berichte der SFH und anderer Organisationen besteht kein Grund zur Annahme, dass sich seit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2021 die Situation derart verschlechtert hätte, dass die Verfügung des SEM vom 7. Juli 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. Zudem liegt heute das Schreiben der kroatischen Behörden vom 15. Juli 2022 vor, welches den Beschwerdeführenden eine erhöhte Sicherheit gibt, dass ihr Schutzbedürfnis sorgfältig abgeklärt und diesem, so rasch wie nötig, Rechnung getragen wird (vgl. Beilage zur Quadruplik vom 20. Juli 2022). 7.3.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Urteils vom 22. Juli 2021 bekannt, dass sie nach dem Telefonanruf ihres Freundes (recte wohl: Ehemann) am 30. Juni 2021 eine Panikattacke erlitten hatte. Ausserdem hatte sie in der Anhörung geltend gemacht, sie leide unter Depressionen (E-3281/2021 E. 7.4 ff.). 7.3.2.1 Gestützt auf die aktuellen Akten wurde bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine komplexe Form einer posttraumatischen Belastungsstörung (dissoziativer Stupor; vgl. Beilage zu B-act. 23: Arztbericht der Psychiatrie I._______ vom 23. März 2022), verbunden mit einer latenten Suizidalität (vgl. ärztliches Schreiben vom 27. August 2021 an die Rechtsvertretung) diagnostiziert. Im Nachgang zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ist eine Panikattacke vom 14. September 2021 (vgl. Beilage 4 zu B-act. 1) dokumentiert und es wurde gemäss Bericht der Psychiatrie I._______ vom 4. Januar 2022 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung begonnen (vgl. Beilage zu B-act. 16). Die Beschwerdeführerin ist am 18. März 2022 (bis längstens 23. März 2022) stationär-psychiatrisch eingewiesen worden (vgl. Arztbericht vom 23. März 2022). Ausserdem wurde sie gemäss Schreiben vom 24. Oktober 2022 zweimal stationär behandelt; die zuständige Ärztin sei um einen entsprechenden Bericht gebeten worden. 7.3.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2.3 Vorliegend ist eine solche Situation, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den zuständigen Dublinstaat Kroatien entgegenstehen würde angesichts der Aktenlage weiterhin nicht anzunehmen. Aus beiden Berichten vom 4. Januar und 23. März 2022 der Psychiatrie I._______ die Beschwerdeführerin betreffend ergibt sich im Wesentlichen, dass die genannten Diagnosen in einem engen Zusammenhang stehen mit der erlebten Traumatisierung seit ihrer Kindheit (u.a. durch die erfahrene Zwangsheirat und die wiederkehrende und anhaltende häusliche Gewalt durch den Ehemann seit der Zwangsheirat, sowie die grosse Angst vor einer Rückschaffung nach Kroatien, wo sich auch der Ehemann aufhalte). Weiter ist dem Verlaufsbricht vom 4. Januar 2022 zu entnehmen, dass das psychische Zustandsbild der Patientin in Kroatien schlechter gewesen sei als aktuell. Es werde davon ausgegangen, dass dies mit der dortigen realen Bedrohung durch den Ehemann und der dadurch massiven psychischen Belastung zusammenhänge. Dem letzten eingereichten Bericht vom 23. März 2022 ist zwar eine Verschlechterung (komplexe posttraumatische Belastungsstörung) zu entnehmen, welche jedoch die hohe Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht. Daran ändert nichts, dass in der Schweiz nunmehr eine ausführliche Diagnostik erstellt und eine Behandlung mit Psychopharmaka sowie eine Psychotherapie eingeleitet wurde. Wie bereits im ordentlichen Verfahren (a.a.O., E. 7.5.2) dargelegt, darf davon ausgegangen werden, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und die Beschwerdeführerin bei Bedarf eine adäquate Weiterbehandlung und Betreuung zuteil wird (vgl. über die Möglichkeiten der medizinischen Versorgung im Asylbereich in Kroatien das Urteil des BVGer F-3878/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 5.3.2). Auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte neue Analyse durch die SFH zur Situation von psychisch erkrankten Asylsuchenden und Schutzbedürftigen in Kroatien vom Dezember 2021 ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass Kroatien in Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies wird zudem durch das Schreiben der kroatischen Behörden vom 15. Juli 2022 bestätigt, worin sie ausführen, dass die Beschwerdeführenden jegliche benötigte medizinische und psychologische Unterstützung erhalten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität sodann kein Vollzugshindernis dar (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.5.5). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 7.6 m.w.H.). Gemäss Praxis des EGMR ist der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls die betroffenen Personen für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheides mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. EGMR i.S. Dragan und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1; sowie bspw. Urteil des BVGer D-1017/2021 vom 21. April 2021 E. 7.4.2.3 ff.). 7.3.2.4 Was den Gesundheitszustand der Kinder betrifft, wird gestützt auf den Bericht der Psychologin H._______ vom 26. Oktober 2021 nicht angezweifelt, dass beide Kinder psychisch angeschlagen sind und einer kinderpsychologischen Behandlung bedürfen. Eine massgebende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2021 ist indes nicht ersichtlich. Eine Änderung der Sachlage besteht einzig darin, dass nunmehr eine psychologische Beurteilung erfolgte und eine kinderpsychologische Abklärung vorgesehen ist (vgl. Beilage zu B-act. 22) beziehungsweise das ältere Kind psychologisch betreut wird. Den Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die tatsächliche Behandlung gestützt auf die in Kroatien genügend vorhandene Infrastruktur bei den Kindern durch- beziehungsweise weitergeführt werden kann. Darüber hinaus bleibt zum Kindeswohl anzumerken, dass die beiden noch jungen Kinder (6 und 4 Jahre) sich erst seit knapp über einem Jahr zusammen mit der Beschwerdeführerin - ihrer soweit ersichtlich einzigen Bezugsperson - in der Schweiz aufhalten. Hinsichtlich einer Integration und Verwurzelung in der Schweiz ergibt sich damit für die Kinder seit der Beurteilung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2021 auch keine substanziell ersichtliche Änderung. 7.3.2.5 Nach dem Gesagten steht der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerenden einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Wie bereits im ordentlichen Verfahren ausgeführt, bleibt vorliegend zu wiederholen, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien bereits während des laufenden Asylverfahrens getrennt vom gewalttätigen Ehemann in einer familiengerechten Unterkunft untergebracht waren und nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. E-3281/2021 E. 6.4 f.). Aufgrund der obigen Ausführungen sind keine weiteren medizinischen Abklärungen angezeigt. In antizipierter Würdigung ist nicht zu erwarten, dass weitere in der Schweiz erhobene medizinische Befunde hinsichtlich der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführenden etwas an dieser Einschätzung zu ändern vermögen (zur sog. antizipierten Beweiswürdigung vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 33, N 14 ff., m.w.N.). 7.3.2.6 Es wird nicht bestritten, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin fragil ist und eine Rücküberführung nach Kroatien für die Beschwerdeführerin - und damit verbunden auch für die Kinder - eine Belastung darstellt. Die mit dem Vollzug beauftragten Schweizer Behörden werden aufgefordert, den Vollzug im Umfang von Art. 31 f. Dublin-III-VO sorgfältig vorzubereiten. Die vollziehende Behörde hat die kroatischen Behörden demnach vorgängig zur Überstellung in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände bei allen Beschwerdeführenden hinsichtlich aktuellem Stand der Abklärungen und allenfalls laufenden Therapien zu informieren, sowie nochmals auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft und den Schutz vor dem gewalttätigen Ehemann hinzuweisen. Allfällige Medikamente sind mitzugeben. 7.3.3 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 3 KRK vor und es besteht damit kein Überstellungshindernis, welches die Schweiz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO zwingen würde. 7.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das SEM sein Ermessen im Zusammenhang mit der Prüfung nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht gesetzeskonform ausgeübt hätte (vgl. E. 6.2 oben). 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen und (nachträglich entstandenen) Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung vom 7. Juli 2021 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen.
8. Folglich verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Der am 1. Oktober 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und nicht von einer massgeblichen Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig der Überstellung in geeigneter Weise über die aktuellen spezifischen medizinischen Umstände bei den Beschwerdeführenden zu informieren sowie nochmals auf die Notwendigkeit einer kindgerechten Unterkunft und des Schutzes vor dem gewalttätigen Ehemann hinzuweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: