Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 2.4 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland vor, dass zwei Brüder, (B._______ [geb. 1991], C._______ [geb. 1992], und eine Schwester (D._______ [geb. 1989]), sowie zwei (namentlich nicht genannte) Cousinen in der Schweiz seien und er deshalb hier Asyl beantragen möchte. In Deutschland kenne er niemanden. Ausserdem sei die Schweiz ein schönes Land.
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 am 27. Dezember 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu (Vorakten [SEM-act.] 18/2). Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden. Indem der volljährige Beschwerdeführer geltend macht, drei seiner Geschwister und zwei Cousinen lebten in der Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Dabei wurde das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geltend gemacht (siehe auch E. 4.2 unten). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nämlich nicht unter dem Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (siehe E. 2.4 oben und 4.2 unten). Auch die im Dublin-Gespräch vom 21. Dezember 2023 getätigten Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sowie er sei über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes nicht korrekt informiert worden (vgl. SEM-act. 13/2), vermögen an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die deutschen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl ersucht hat. Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert, eine unbelegte und nicht überzeugende Parteienbehauptung. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter keine Umstände geltend, die ein Vollzughindernis nach dem internationalen Recht darstellen könnte. Sollte er sich implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten. Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie (vgl. E. 4.1, zweiter Abs. oben) auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen Geschwistern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO.
E. 4.3 Die Vorinstanz ist folglich zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-157/2024 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. B. Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 (Eingang beim SEM am 5. Januar 2024; Weiterleitung an das BVGer am 8. Januar 2024) erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde. Am 8. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 2.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 2.4. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Deutschland vor, dass zwei Brüder, (B._______ [geb. 1991], C._______ [geb. 1992], und eine Schwester (D._______ [geb. 1989]), sowie zwei (namentlich nicht genannte) Cousinen in der Schweiz seien und er deshalb hier Asyl beantragen möchte. In Deutschland kenne er niemanden. Ausserdem sei die Schweiz ein schönes Land. 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 25. August 2023 in Deutschland daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die deutschen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 am 27. Dezember 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zu (Vorakten [SEM-act.] 18/2). Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht zu beanstanden. Indem der volljährige Beschwerdeführer geltend macht, drei seiner Geschwister und zwei Cousinen lebten in der Schweiz, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 lit. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff der Familienangehörigen nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Seine in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fallen somit nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Dabei wurde das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geltend gemacht (siehe auch E. 4.2 unten). Ein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens lässt sich gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) ebenfalls nicht begründen. Die Familienangehörigen in der Schweiz fallen nämlich nicht unter dem Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (siehe E. 2.4 oben und 4.2 unten). Auch die im Dublin-Gespräch vom 21. Dezember 2023 getätigten Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei in Deutschland zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden sowie er sei über die Rechtswirkung eines solchen Schrittes nicht korrekt informiert worden (vgl. SEM-act. 13/2), vermögen an der Zuständigkeit Deutschlands nichts zu ändern. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die deutschen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl ersucht hat. Ferner ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert, eine unbelegte und nicht überzeugende Parteienbehauptung. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Die persönliche Präferenz des Beschwerdeführers ist somit unerheblich. Die Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben. 4.2. Der Beschwerdeführer macht weiter keine Umstände geltend, die ein Vollzughindernis nach dem internationalen Recht darstellen könnte. Sollte er sich implizit auf Art. 8 EMRK berufen, ist Folgendes festzuhalten. Gemäss dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich dieser Bestimmung umfasst dabei neben der Kernfamilie (vgl. E. 4.1, zweiter Abs. oben) auch weitere verwandtschaftliche Bande. So kann die Beziehung zwischen Geschwistern ebenfalls darunterfallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Nach der Rechtsprechung setzt dies indessen zusätzlich voraus, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Da die Beziehung zwischen den sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer nicht unter den Begriff der Kernfamilie fällt und auch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vorliegend nicht verletzt. Es besteht demnach kein Grund für die Anwendung von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss der Dublin-III-VO. 4.3. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Deutschland angeordnet.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 8. Januar 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: