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F-4296/2023

F-4296/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.1 Hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2023 als Hauptgrund gegen eine Wegweisung nach Kroatien vor, dass seine Verlobte mit einer B-Bewilligung für Flüchtlinge in der Schweiz lebe und er mit ihr zusammenleben wolle. Sie hätten sich vor zweieinhalb Jahren kennengelernt und seit eineinhalb Jahren seien sie verlobt. Sie hätten sich letztmals in der Türkei (über welche der Beschwerdeführer nach Europa gelangte), gesehen und würden seitdem viel zusammen telefonieren. Es gäbe auch Fotos von ihrem letzten Zusammentreffen. Er habe ein Tattoo auf seiner Brust, wo der Name seiner Verlobten mit einem Herz eintätowiert sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet worden und die Eheschliessung würde in absehbarer Zeit erfolgen. Damit berief sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 9 Dublin-III-VO.

E. 5.4 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Anschluss an das Dublin-Gespräch mit Schreiben vom 21. Juli 2023 auf, eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts einzureichen, dass er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. Den in der Folge eingegangenen Schreiben des Regionalen Zivilstandsamts B._____ vom 25. Juni 2023 und 27. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass die Verlobte des Beschwerdeführers am 19. Juli 2023 Dokumente für die Ehevorbereitung eingereicht hat. Die Überprüfung der eingereichten Unterlagen werde, so das Zivilstandsamt, noch circa drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Aus dem Antrag des Zivilstandsamts vom 27. Juli 2023 um Einsicht ins Asyldossier des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass das Zivilstandsamt Zweifel in Bezug auf die objektive Möglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente hat.

E. 5.5 In ihrer Verfügung vom 28. Juli 2023 führte Vorinstanz aus, eine Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO falle von vornherein ausser Betracht, weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Darüber hinaus sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die für die Eheschliessung eingereichten Dokumente vollständig beziehungsweise rechtsgenüglich seien. Ein möglicher Trautermin sei nicht vorauszusagen und es könne nicht mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens gerechnet werden. Das Ehevorbereitungsverfahren könne auch dann fortgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnhaft sei und stehe einer erforderlichen Überstellung nach Kroatien nicht im Wege.

E. 5.6 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers während des Dublin-Gesprächs lagen und liegen konkrete Anhaltspunkte für das allfällige Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit seiner Verlobten im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beziehungsweise einer geschützten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor.

E. 5.7 Indem die Vorinstanz am 28. Juli 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten - welche im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Zwar hat die Vorinstanz den Verzicht auf nähere Abklärungen hinsichtlich der Beziehung damit begründet, dass diese nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Diese Begründung erweist sich indes bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 9 Dublin-III-VO (welcher als Spezialregelung Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgeht) als falsch. Was die Vorinstanz darüber hinaus bezüglich der Unvorhersehbarkeit eines Trautermins und der Möglichkeit einer Trauung nach Verlassen der Schweiz ausführt, ändert nichts daran, dass sie mit Blick auf die in Frage stehende Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO hätte abklären müssen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten als dauerhaft zu qualifizieren ist oder nicht.

E. 6 Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2023 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wird sie insbesondere den mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer aufzufordern haben, seine Angaben zur Beziehung schriftlich oder mündlich weiter zu substantiieren und mit Beweismitteln zu unterlegen. Sodann wird auch die Verlobte des Beschwerdeführers schriftlich oder mündlich anzuhören sein.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 8 Mit diesem Urteil fällt der am 8. August 2023 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. Gleiches gilt für Anträge, wonach der Beschwerdeführer nicht zu inhaftieren und kein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen sei, wobei auf diese ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, da sie nicht vom Streitgegenstand erfasst sind (vgl. vorne E. 2.2).

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos.

E. 9.2 Dem vertretenen (vgl. vorne Bst. J, L) und obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 111a ter zweiter Satz AsylG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vorliegend aufgrund der Akten und gestützt auf die üblichen Bemessungsfaktoren pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die zuzusprechende Parteientschädigung geht einer allfälligen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor, womit der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandsloswird. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4296/2023 Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren am (...), (...), vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 28. Juni 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 13. Juli 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden nahmen zum Wiederaufnahmeersuchen des SEM innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. D. Am 20. Juli 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. E. Am 21. Juli 2023 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung bezüglich des von ihm vorgebrachten Ehevorbereitungsverfahrens nachzureichen. F. Am 22. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Privatunterkunft. Dieser wurde am 2. August 2023 abgelehnt. G. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 und 27. Juli 2023 bestätigte das Regionale Zivilstandsamt B._____ jeweils, dass sich der Beschwerdeführer in einem Ehevorbereitungsverfahren befindet. H. Am 27. Juli 2023 ersuchte das Zivilstandsamt um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers. I. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023, eröffnet am 31. Juli 2023, trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton C._____ mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Am 31. Juli 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. K. Mit selbst unterzeichneter Eingabe vom 7. August 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Alternativ sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Ansonsten sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kroatien sein Recht auf Familienleben verletze und daher unzulässig respektive unzumutbar sei. Entsprechend sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zumindest sei die Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung, umfassenden Sachverhaltserstellung und rechtsgültigen Durchführung des Dublin- respektive Asylverfahrens zurückzuweisen. Zudem beantragte er, das SEM sei anzuweisen, von einer Inhaftierung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. L. Am 8. August 2023 gelangte die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht und erhob in dessen Namen wiederum Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Juli 2023. Darin lässt der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersuchen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, sowie die Gewährung einer angemessenen Frist, um die Beschwerde zu ergänzen. M. Am 8. August 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - als offensichtlich begründet. Über sie ist daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu befinden (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil ist summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1. Hat ein Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO der Ehegatte des Antragsstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare. Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob jemand als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zum Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zurückzugreifen (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer D-2343/2023 vom 4. Mai 2023 E. 5.2 m.H.). 5.2. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 5.3. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. Juli 2023 als Hauptgrund gegen eine Wegweisung nach Kroatien vor, dass seine Verlobte mit einer B-Bewilligung für Flüchtlinge in der Schweiz lebe und er mit ihr zusammenleben wolle. Sie hätten sich vor zweieinhalb Jahren kennengelernt und seit eineinhalb Jahren seien sie verlobt. Sie hätten sich letztmals in der Türkei (über welche der Beschwerdeführer nach Europa gelangte), gesehen und würden seitdem viel zusammen telefonieren. Es gäbe auch Fotos von ihrem letzten Zusammentreffen. Er habe ein Tattoo auf seiner Brust, wo der Name seiner Verlobten mit einem Herz eintätowiert sei. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet worden und die Eheschliessung würde in absehbarer Zeit erfolgen. Damit berief sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 9 Dublin-III-VO. 5.4. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer im Anschluss an das Dublin-Gespräch mit Schreiben vom 21. Juli 2023 auf, eine Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts einzureichen, dass er sich in einem Ehevorbereitungsverfahren befinde. Den in der Folge eingegangenen Schreiben des Regionalen Zivilstandsamts B._____ vom 25. Juni 2023 und 27. Juni 2023 lässt sich entnehmen, dass die Verlobte des Beschwerdeführers am 19. Juli 2023 Dokumente für die Ehevorbereitung eingereicht hat. Die Überprüfung der eingereichten Unterlagen werde, so das Zivilstandsamt, noch circa drei bis vier Wochen in Anspruch nehmen. Aus dem Antrag des Zivilstandsamts vom 27. Juli 2023 um Einsicht ins Asyldossier des Beschwerdeführers geht sodann hervor, dass das Zivilstandsamt Zweifel in Bezug auf die objektive Möglichkeit der Beschaffung der erforderlichen Dokumente hat. 5.5. In ihrer Verfügung vom 28. Juli 2023 führte Vorinstanz aus, eine Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO falle von vornherein ausser Betracht, weil die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Darüber hinaus sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die für die Eheschliessung eingereichten Dokumente vollständig beziehungsweise rechtsgenüglich seien. Ein möglicher Trautermin sei nicht vorauszusagen und es könne nicht mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens gerechnet werden. Das Ehevorbereitungsverfahren könne auch dann fortgeführt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz wohnhaft sei und stehe einer erforderlichen Überstellung nach Kroatien nicht im Wege. 5.6. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers während des Dublin-Gesprächs lagen und liegen konkrete Anhaltspunkte für das allfällige Bestehen einer dauerhaften Beziehung mit seiner Verlobten im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beziehungsweise einer geschützten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. 5.7. Indem die Vorinstanz am 28. Juli 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten - welche im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Zwar hat die Vorinstanz den Verzicht auf nähere Abklärungen hinsichtlich der Beziehung damit begründet, dass diese nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Diese Begründung erweist sich indes bereits aufgrund des Wortlauts von Art. 9 Dublin-III-VO (welcher als Spezialregelung Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO vorgeht) als falsch. Was die Vorinstanz darüber hinaus bezüglich der Unvorhersehbarkeit eines Trautermins und der Möglichkeit einer Trauung nach Verlassen der Schweiz ausführt, ändert nichts daran, dass sie mit Blick auf die in Frage stehende Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO hätte abklären müssen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Verlobten als dauerhaft zu qualifizieren ist oder nicht.

6. Die angefochtene Verfügung vom 28. Juli 2023 ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf die familiäre Situation des Beschwerdeführers vollständig festzustellen und neu zu beurteilen. Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung wird sie insbesondere den mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer aufzufordern haben, seine Angaben zur Beziehung schriftlich oder mündlich weiter zu substantiieren und mit Beweismitteln zu unterlegen. Sodann wird auch die Verlobte des Beschwerdeführers schriftlich oder mündlich anzuhören sein.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

8. Mit diesem Urteil fällt der am 8. August 2023 angeordnete Vollzugstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. Gleiches gilt für Anträge, wonach der Beschwerdeführer nicht zu inhaftieren und kein Einreiseverbot gegen ihn zu verhängen sei, wobei auf diese ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre, da sie nicht vom Streitgegenstand erfasst sind (vgl. vorne E. 2.2). 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden damit gegenstandslos. 9.2. Dem vertretenen (vgl. vorne Bst. J, L) und obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 111a ter zweiter Satz AsylG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Entschädigung vorliegend aufgrund der Akten und gestützt auf die üblichen Bemessungsfaktoren pauschal auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE; Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die zuzusprechende Parteientschädigung geht einer allfälligen unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor, womit der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers gegenstandsloswird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 28. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 600.- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch