Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, geb. 1971, ist Staatsangehöriger von Montenegro und reiste am 8. Januar 2024 in die Schweiz ein. Am 2. April 2024 bean- tragte er unter Vorlage eines kroatischen Reisepasses die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbsaufenthalts im Kanton Bern. B. Am 9. April 2024 ersuchte der Migrationsdienst Kanton Bern (nachfolgend: MIDI) aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten hinsichtlich des vorge- legten Reisepasses die kroatische Botschaft in Bern um Verifizierung der kroatischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Die kroatische Botschaft teilte dem MIDI gleichentags mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Staatsbürger- und Geburtsregister der Republik Kroatien eingetra- gen sei und wies auf die Ungültigkeit der OIB-Nummer (persönliche Iden- tifikationsnummer) hin, welche auf der zweiten Seite des kroatischen Rei- sepasses verzeichnet ist (vgl. Akten des SEM [SEM-act.] 6). C. Am 3. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KAPO) angehalten und zur mutmasslichen Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden im Sinn des AIG (SR 142.20) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Verhängung eines Einreiseverbotes gewährt. Der MIDI verfügte am selben Tag die Abweisung des Gesuches um Erteilung einer EU/EFTA-Aufent- haltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen- Raum und der Europäischen Union (EU) und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die EU umgehend zu ver- lassen. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 erliess das SEM ein dreijähriges Einreise- verbot mit Gültigkeit vom 6. Juni 2024 bis 5. Juni 2027 für das Gebiet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II; recte: SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog es ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
F-4280/2024 Seite 3 E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdefüh- rer, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der damit verbundene Eintrag im SIS zu löschen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. H. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatori- schen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instrukti- onsrichterin. I. Nach Einholung der kantonalen Akten am 27. Februar 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 11. März 2025 dies- bezüglich das rechtliche Gehör. J. Mit Schreiben vom 9. April 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme vom vormaligen Rechtsvertreter per 29. Januar 2025 an. K. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme (s. Bst. I) ein und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot aus dem SIS zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr herabzusetzen.
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Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Ergebnisse des Polizeiberichts der KAPO und habe ihn nicht angehört. Die Begründung des Einreiseverbots sei zudem aufgrund der fehlenden Inte- ressenabwägung unzureichend. Insbesondere sei seiner familiären
F-4280/2024 Seite 5 Situation keine Rechnung getragen worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, und es sei keine ein- zelfallgerechte Gefährdungsprognose gemacht worden.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und recht- zeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollzieh- bar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwer- wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als ge- heilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor ei- ner Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist dar- über hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer- wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2012/24 E. 3.4).
E. 3.4 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen der Fälschung von Ausweisen und der Täuschung der Behörden sowie zur all- fälligen Wegweisung und Anordnung eines Einreiseverbots zu äussern. Er nahm dazu ausführlich Stellung, womit sich eine Anhörung durch die Vor- instanz erübrigte. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs vor.
E. 3.5 In Bezug auf die Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuchstellung um eine
F-4280/2024 Seite 6 EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung durch Vorweisen von gefälschten oder verfälschten Dokumenten versucht habe, die Einreisevorschriften für den Schengen-Raum zu umgehen. Angesichts der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG anzuordnen. Die Vorinstanz ist dabei nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgegangen, weshalb auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme hielt die Vorinstanz hingegen lediglich fest, dass private Interessen, die das öffent- liche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, weder den Akten zu entnehmen noch solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden seien. Die Vorinstanz unterlässt es dabei, ihre Einschätzung zu begründen, wonach keine privaten Interessen vorlä- gen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit anderen Worten nicht her- vor, welche privaten Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, ob- wohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme erwähnte, in der Schweiz eine Beziehung zu führen. Entsprechend ist der Verfügung auch keine Be- gründung zu entnehmen, inwiefern die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Selbst in der Ver- nehmlassung vom 11. September 2024 äussert die Vorinstanz sich hierzu nicht, obwohl der Beschwerdeführer die Einlegung des Rechtsmittels ein- lässlich mit der Erschwerung von Besuchen seiner in der Schweiz wohn- haften Verlobten begründet. Aus den nicht berücksichtigten privaten Inte- ressen resultiert eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Der Beschwerdeführer hatte dennoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, sich zu äussern und seine privaten Interessen darzulegen, zu- mal das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 3.3). Die Verletzung der Begrün- dungspflicht ist damit geheilt.
E. 3.6 Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersu- chung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folg- lich abzuweisen.
E. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber ausländisch- en Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
F-4280/2024 Seite 7 Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG).
E. 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Aus- länderrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und kön- nen ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der be- troffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländi- schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024, E. 4.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot angesichts der Verwen- dung eines gefälschten EU-Reisedokuments mit der versuchten Umge- hung der Einreisebestimmungen und der damit verbundenen Gefahr für die
F-4280/2024 Seite 8 öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 4). Die Fernhaltemassnahme stützte sie folglich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei auf- grund seiner Abstammung und der Abklärung einer [Pass-]Vermittlungs- agentur (nachfolgend: Agentur) davon ausgegangen, ihm stehe die kroati- sche Staatsbürgerschaft zu. Folglich sei er den Anweisungen der Agentur gefolgt und in einem staatlichen kroatischen Gebäude fotografiert worden, wo auch die Aushändigung des kroatischen Reisepasses erfolgt sei. Er habe bei seiner Partnerin in der Schweiz Wohnsitz genommen und bereits vor der Feststellung der angeblich gefälschten Dokumente Abklärungen bezüglich der Eheschliessung unternommen. Es würden keine Gründe mehr bestehen, weshalb er [erneut] mit dem gefälschten Dokument in die Schweiz reisen oder gegen das Gesetz verstossen würde. Er werde seine Schweizer Partnerin heiraten, so dass das Einreiseverbot obsolet werde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er nie strafrechtlich in Er- scheinung getreten und sei bestens integriert gewesen. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 brachte er ergänzend vor, sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ verhalten und glaubhafte Aussagen gemacht zu haben. Ein rechtskräftiges Urteil liege zudem noch nicht vor, weshalb nicht von einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden könne. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, in- dem sie ein Einreiseverbot von drei Jahren ausgesprochen und keine kor- rekte Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen habe.
E. 5.3 Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Be- schwerdeführer dahingehend, dass der Entschluss zur Eheschliessung zwischenzeitlich erfolgt sei, nachdem er lange Zeit keine Antwort von der zuständigen Migrationsbehörde erhalten habe und daher von einer Ableh- nung seines Gesuches ausgegangen sei. Zudem gab er an, den kroati- schen Reisepass möglicherweise im Jahr 2022 erworben und für einen schnellstmöglichen Erhalt EUR 3'000.— bezahlt zu haben. Den Zweck des Passerwerbs begründete er mit der Tatsache, dass Montenegro kein Ver- tragsstaat der EU sei und somit für montenegrinische Staatsangehörige keine Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Ferner habe er bei Grenzkontrollen in der Schweiz jeweils seinen montenegrini- schen Reisepass vorgewiesen (siehe auch den Einreisestempel des Flug- hafens Zürich vom 5. Mai 2024 in seinem montenegrinischen Reisepass [SEM-act. 5]). Auf die entsprechende Frage der KAPO bestätigte er, er
F-4280/2024 Seite 9 sehe nun selber, dass mit dem kroatischen Reisedokument etwas nicht in Ordnung sei. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das ge- fälschte EU-Reisedokument im Wissen um seine fehlende Berechtigung daran erworben hat. Gegen einen gutgläubigen Erwerb spricht insbeson- dere der Umstand, dass er über die günstigeren Einreisevorschriften für EU/EFTA-Staatsangehörige Kenntnis hatte, nach Möglichkeiten suchte, die kroatische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und für einen schnellst- möglichen Erhalt des Reisepasses EUR 3'000.— bezahlte. Zudem über- querte er die Schweizer Staatsgrenze gemäss eigenen Angaben jeweils mit dem heimatlichen Reisedokument und fasste den Entschluss zur Heirat nicht zuletzt auch, nachdem er zwischenzeitlich von einer Abweisung sei- nes primären Gesuches um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ausge- gangen ist. Einen Bezug zu kroatischen Vorfahren hat er hingegen nicht erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind gesamthaft betrachtet als Schutzbehauptungen zu werten.
E. 5.4 Vorliegend steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer versuchte, unter Vorlage eines gefälschten kroatischen Reisepasses eine EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ein Strafverfahren wegen der Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden im Sinn des AIG eingeleitet. Zwar ist den Akten kein rechts- kräftiger Strafbefehl zu entnehmen, jedoch ist die Behörde nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage klar ist oder die Verfehlungen von der betroffenen Person ein- gestanden werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4, nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4; F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1). Die kroatische Botschaft konnte die kroatische Staatsbürger- schaft des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer be- streitet auch nicht, dass es sich beim in Frage stehenden Dokument um eine Fälschung handelt. Die Beweislage ist somit klar, womit das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsohne einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und damit einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG begründet. Die Anordnung eines Einreiseverbots ist entsprechend dem Grundsatz nach gerechtfertigt.
E. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5
F-4280/2024 Seite 10 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prog- nose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer er- geben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die be- troffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Ein- reise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechts- ordnung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches In- teresse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen ange- zeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es be- steht demnach ein öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhal- temassnahme.
E. 6.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz gegenüberzustellen. Diesbezüglich brachte er vor, die privaten Gründe seien angesichts des tatsächlich geleb- ten Familienlebens und des Umstandes, dass der Heiratsprozess bereits eingeleitet worden sei, höher zu werten als die öffentlichen Interessen. Zu- dem habe er in der Schweiz ärztliche Untersuchungen und Folgetermine aufgrund einer (Krankheit).
E. 6.4 Auf Basis der vorhandenen Akten kann nicht davon ausgegangen wer- den, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin als lang dauernde und gefestigte Partnerschaft zu qualifizieren sei oder eine Eheschliessung unmittelbar bevorstünde. So ist lediglich aktenkundig, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei und ein
F-4280/2024 Seite 11 Visumsantrag eingereicht werden soll (s. Bestätigung der Rechtshängig- keit des Ehevorbereitungsverfahrens vom 27. März 2025 und Mailverkehr mit der Botschaft in Belgrad vom Mai 2025 in den Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 16), über eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit ist indes nichts bekannt. Damit ist vorliegend nicht davon auszu- gehen, dass die Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. Urteil des EGMR Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 I 266 E. 2.5, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 E. 2.4; je m.w.H.). Das Ehevorbereitungsver- fahren kann daher ohne weiteres im Ausland abgewartet werden. Der Kon- takt kann ferner über die modernen Kommunikationsmittel und durch Be- suchsaufenthalte seiner Verlobten bei ihm aufrechterhalten werden. Zu- dem wäre die Fernhaltemassnahme bei einer allfälligen Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ohnehin von der Vorinstanz aufzuheben. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist dem Arztbericht der (Arztpraxis) vom (…) Mai 2024 zu entnehmen, die Medika- tion im Rahmen der (Therapie) werde gut vertragen und es zeige sich eine deutliche Besserung der (Organfunktion). Eine Verlaufskontrolle war nach sechs Monaten geplant. Die Behandlung kann angesichts des positiven Verlaufs ohne weiteres in Montenegro fortgeführt werden, wobei es dem Beschwerdeführer offensteht, für allfällig dennoch zwingend in der Schweiz erforderliche Untersuchungen die Suspension des Einreiseverbots zu be- antragen. Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer an- lässlich der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 nicht zum aktuellen Gesund- heitszustand äusserte, sodass derzeit nicht mehr von einer Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in der Schweiz auszugehen ist.
E. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die – wie vorliegend – nicht die Staatsange- hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäi- schen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
F-4280/2024 Seite 12
28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschrei- bung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situ- ation des betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zum Schluss ge- langt, dass dessen Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung ver- hängt hat. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze eine Ausschreibung des Einreiseverbots unter anderem dann vor, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder ver- sucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. 7.3 Die hier zugrundeliegende Vorspiegelung einer EU-Staatsbürger- schaft, die vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels ermittelt werden konnte, stellt eindeutig eine versuchte Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt dar. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS ohne weiteres erfüllt. Zudem erweist sich die Aus- schreibung des Einreiseverbots im SIS in Anbetracht des Fernhaltegrunds (vgl. E. 5.4 und 6.2) und unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers als rechtmässig und hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Daran vermag auch das Vorbringen des Be- schwerdeführers, das EU-Reisedokument gutgläubig erworben zu haben, angesichts der unglaubhaften Darlegung nichts zu ändern (vgl. E. 5.3 f.).
E. 7.1 Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).
E. 7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zum Schluss gelangt, dass dessen Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt hat. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze eine Ausschreibung des Einreiseverbots unter anderem dann vor, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.
E. 7.3 Die hier zugrundeliegende Vorspiegelung einer EU-Staatsbürgerschaft, die vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels ermittelt werden konnte, stellt eindeutig eine versuchte Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt dar. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS ohne weiteres erfüllt. Zudem erweist sich die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS in Anbetracht des Fernhaltegrunds (vgl. E. 5.4 und 6.2) und unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers als rechtmässig und hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das EU-Reisedokument gutgläubig erworben zu haben, angesichts der unglaubhaften Darlegung nichts zu ändern (vgl. E. 5.3 f.).
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
F-4280/2024 Seite 13 Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist erst im Beschwerdever- fahren zu einer gehörswahrenden Würdigung seiner privaten Interessen und damit verbundenen rechtsgenügenden Begründung gelangt, was es im Kostenpunkt zu berücksichtigen gilt (vgl. E. 3.5). Angesichts dessen sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.– zu reduzieren. Die Differenz zwischen dem einbezahlten Kostenvorschuss und den Verfahrenskosten ist dem Be- schwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung fällt aus- gangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-4280/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kosten- vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.— entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.— wird ihm zurückerstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4280/2024 Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Manuel Rohrer, Fürsprecher Advokatur & Notariat Bern, Effingerstrasse 6, Postfach 9621, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, geb. 1971, ist Staatsangehöriger von Montenegro und reiste am 8. Januar 2024 in die Schweiz ein. Am 2. April 2024 beantragte er unter Vorlage eines kroatischen Reisepasses die Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbsaufenthalts im Kanton Bern. B. Am 9. April 2024 ersuchte der Migrationsdienst Kanton Bern (nachfolgend: MIDI) aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten hinsichtlich des vorgelegten Reisepasses die kroatische Botschaft in Bern um Verifizierung der kroatischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers. Die kroatische Botschaft teilte dem MIDI gleichentags mit, dass der Beschwerdeführer nicht im Staatsbürger- und Geburtsregister der Republik Kroatien eingetragen sei und wies auf die Ungültigkeit der OIB-Nummer (persönliche Identifikationsnummer) hin, welche auf der zweiten Seite des kroatischen Reisepasses verzeichnet ist (vgl. Akten des SEM [SEM-act.] 6). C. Am 3. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KAPO) angehalten und zur mutmasslichen Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden im Sinn des AIG (SR 142.20) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer möglichen Verhängung eines Einreiseverbotes gewährt. Der MIDI verfügte am selben Tag die Abweisung des Gesuches um Erteilung einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz, dem Schengen-Raum und der Europäischen Union (EU) und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz sowie den Schengen-Raum und die EU umgehend zu verlassen. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 erliess das SEM ein dreijähriges Einreiseverbot mit Gültigkeit vom 6. Juni 2024 bis 5. Juni 2027 für das Gebiet der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II; recte: SIS) für den gesamten Schengen-Raum. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, das Einreiseverbot sei aufzuheben und der damit verbundene Eintrag im SIS zu löschen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. H. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatorischen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instruktionsrichterin. I. Nach Einholung der kantonalen Akten am 27. Februar 2025 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 11. März 2025 diesbezüglich das rechtliche Gehör. J. Mit Schreiben vom 9. April 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter die Mandatsübernahme vom vormaligen Rechtsvertreter per 29. Januar 2025 an. K. Am 23. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme (s. Bst. I) ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot aus dem SIS zu löschen, eventualiter sei das Einreiseverbot auf ein Jahr herabzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Ergebnisse des Polizeiberichts der KAPO und habe ihn nicht angehört. Die Begründung des Einreiseverbots sei zudem aufgrund der fehlenden Interessenabwägung unzureichend. Insbesondere sei seiner familiären Situation keine Rechnung getragen worden. Es sei auch nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen sei, und es sei keine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose gemacht worden. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Damit verbunden ist die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (Art. 35 Abs.1 VwVG; BGE 145 IV 99 E. 3.1 m.w.H.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinn einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BVGE 2012/24 E. 3.4). 3.4 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen der Fälschung von Ausweisen und der Täuschung der Behörden sowie zur allfälligen Wegweisung und Anordnung eines Einreiseverbots zu äussern. Er nahm dazu ausführlich Stellung, womit sich eine Anhörung durch die Vorinstanz erübrigte. Diesbezüglich liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3.5 In Bezug auf die Begründung des Einreiseverbots führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gesuchstellung um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung durch Vorweisen von gefälschten oder verfälschten Dokumenten versucht habe, die Einreisevorschriften für den Schengen-Raum zu umgehen. Angesichts der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG anzuordnen. Die Vorinstanz ist dabei nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgegangen, weshalb auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Fernhaltemassnahme hielt die Vorinstanz hingegen lediglich fest, dass private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, weder den Akten zu entnehmen noch solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden seien. Die Vorinstanz unterlässt es dabei, ihre Einschätzung zu begründen, wonach keine privaten Interessen vorlägen. Aus der angefochtenen Verfügung geht mit anderen Worten nicht hervor, welche privaten Interessen des Beschwerdeführers betroffen sind, obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme erwähnte, in der Schweiz eine Beziehung zu führen. Entsprechend ist der Verfügung auch keine Begründung zu entnehmen, inwiefern die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Selbst in der Vernehmlassung vom 11. September 2024 äussert die Vorinstanz sich hierzu nicht, obwohl der Beschwerdeführer die Einlegung des Rechtsmittels einlässlich mit der Erschwerung von Besuchen seiner in der Schweiz wohnhaften Verlobten begründet. Aus den nicht berücksichtigten privaten Interessen resultiert eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Der Beschwerdeführer hatte dennoch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit, sich zu äussern und seine privaten Interessen darzulegen, zumal das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 3.3). Die Verletzung der Begründungspflicht ist damit geheilt. 3.6 Der Eventualantrag, die Angelegenheit sei zur Ergänzung der Untersuchung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist folglich abzuweisen. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024, E. 4.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot angesichts der Verwendung eines gefälschten EU-Reisedokuments mit der versuchten Umgehung der Einreisebestimmungen und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. E. 4). Die Fernhaltemassnahme stützte sie folglich auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern sei aufgrund seiner Abstammung und der Abklärung einer [Pass-]Vermittlungsagentur (nachfolgend: Agentur) davon ausgegangen, ihm stehe die kroatische Staatsbürgerschaft zu. Folglich sei er den Anweisungen der Agentur gefolgt und in einem staatlichen kroatischen Gebäude fotografiert worden, wo auch die Aushändigung des kroatischen Reisepasses erfolgt sei. Er habe bei seiner Partnerin in der Schweiz Wohnsitz genommen und bereits vor der Feststellung der angeblich gefälschten Dokumente Abklärungen bezüglich der Eheschliessung unternommen. Es würden keine Gründe mehr bestehen, weshalb er [erneut] mit dem gefälschten Dokument in die Schweiz reisen oder gegen das Gesetz verstossen würde. Er werde seine Schweizer Partnerin heiraten, so dass das Einreiseverbot obsolet werde. Während seines Aufenthalts in der Schweiz sei er nie strafrechtlich in Erscheinung getreten und sei bestens integriert gewesen. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2025 brachte er ergänzend vor, sich während des gesamten Strafverfahrens kooperativ verhalten und glaubhafte Aussagen gemacht zu haben. Ein rechtskräftiges Urteil liege zudem noch nicht vor, weshalb nicht von einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gesprochen werden könne. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht, indem sie ein Einreiseverbot von drei Jahren ausgesprochen und keine korrekte Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen habe. 5.3 Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Entschluss zur Eheschliessung zwischenzeitlich erfolgt sei, nachdem er lange Zeit keine Antwort von der zuständigen Migrationsbehörde erhalten habe und daher von einer Ablehnung seines Gesuches ausgegangen sei. Zudem gab er an, den kroatischen Reisepass möglicherweise im Jahr 2022 erworben und für einen schnellstmöglichen Erhalt EUR 3'000.- bezahlt zu haben. Den Zweck des Passerwerbs begründete er mit der Tatsache, dass Montenegro kein Vertragsstaat der EU sei und somit für montenegrinische Staatsangehörige keine Möglichkeit bestehe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Ferner habe er bei Grenzkontrollen in der Schweiz jeweils seinen montenegrinischen Reisepass vorgewiesen (siehe auch den Einreisestempel des Flughafens Zürich vom 5. Mai 2024 in seinem montenegrinischen Reisepass [SEM-act. 5]). Auf die entsprechende Frage der KAPO bestätigte er, er sehe nun selber, dass mit dem kroatischen Reisedokument etwas nicht in Ordnung sei. Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme getätigten Aussagen lassen in ihrer Gesamtheit den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das gefälschte EU-Reisedokument im Wissen um seine fehlende Berechtigung daran erworben hat. Gegen einen gutgläubigen Erwerb spricht insbesondere der Umstand, dass er über die günstigeren Einreisevorschriften für EU/EFTA-Staatsangehörige Kenntnis hatte, nach Möglichkeiten suchte, die kroatische Staatsangehörigkeit zu erwerben, und für einen schnellstmöglichen Erhalt des Reisepasses EUR 3'000.- bezahlte. Zudem überquerte er die Schweizer Staatsgrenze gemäss eigenen Angaben jeweils mit dem heimatlichen Reisedokument und fasste den Entschluss zur Heirat nicht zuletzt auch, nachdem er zwischenzeitlich von einer Abweisung seines primären Gesuches um eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ausgegangen ist. Einen Bezug zu kroatischen Vorfahren hat er hingegen nicht erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind gesamthaft betrachtet als Schutzbehauptungen zu werten. 5.4 Vorliegend steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer versuchte, unter Vorlage eines gefälschten kroatischen Reisepasses eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde ein Strafverfahren wegen der Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden im Sinn des AIG eingeleitet. Zwar ist den Akten kein rechtskräftiger Strafbefehl zu entnehmen, jedoch ist die Behörde nicht gehalten, den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten, wenn die Beweislage klar ist oder die Verfehlungen von der betroffenen Person eingestanden werden (vgl. Urteile des BVGer F-1367/2019 vom 20. Juli 2021 E. 9.3.4, nicht publiziert in BVGE 2021 VII/4; F-4119/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 4.1). Die kroatische Botschaft konnte die kroatische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass es sich beim in Frage stehenden Dokument um eine Fälschung handelt. Die Beweislage ist somit klar, womit das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsohne einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und damit einen Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG begründet. Die Anordnung eines Einreiseverbots ist entsprechend dem Grundsatz nach gerechtfertigt. 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 67 Abs. 5 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten. Entsprechend ist die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Es besteht demnach ein öffentliches Interesse an der Verhängung der Fernhaltemassnahme. 6.3 Den öffentlichen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in die Schweiz gegenüberzustellen. Diesbezüglich brachte er vor, die privaten Gründe seien angesichts des tatsächlich gelebten Familienlebens und des Umstandes, dass der Heiratsprozess bereits eingeleitet worden sei, höher zu werten als die öffentlichen Interessen. Zudem habe er in der Schweiz ärztliche Untersuchungen und Folgetermine aufgrund einer (Krankheit). 6.4 Auf Basis der vorhandenen Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Partnerin als lang dauernde und gefestigte Partnerschaft zu qualifizieren sei oder eine Eheschliessung unmittelbar bevorstünde. So ist lediglich aktenkundig, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei und ein Visumsantrag eingereicht werden soll (s. Bestätigung der Rechtshängigkeit des Ehevorbereitungsverfahrens vom 27. März 2025 und Mailverkehr mit der Botschaft in Belgrad vom Mai 2025 in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 16), über eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit ist indes nichts bekannt. Damit ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. Urteil des EGMR Z.H. und R.H. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2015, Nr. 60119/12, § 42; BGE 144 I 266 E. 2.5, 144 II 1 E. 6.1; Urteil des BVGer F-55/2024 vom 19. Juli 2024 E. 2.4; je m.w.H.). Das Ehevorbereitungsverfahren kann daher ohne weiteres im Ausland abgewartet werden. Der Kontakt kann ferner über die modernen Kommunikationsmittel und durch Besuchsaufenthalte seiner Verlobten bei ihm aufrechterhalten werden. Zudem wäre die Fernhaltemassnahme bei einer allfälligen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ohnehin von der Vorinstanz aufzuheben. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ist dem Arztbericht der (Arztpraxis) vom (...) Mai 2024 zu entnehmen, die Medikation im Rahmen der (Therapie) werde gut vertragen und es zeige sich eine deutliche Besserung der (Organfunktion). Eine Verlaufskontrolle war nach sechs Monaten geplant. Die Behandlung kann angesichts des positiven Verlaufs ohne weiteres in Montenegro fortgeführt werden, wobei es dem Beschwerdeführer offensteht, für allfällig dennoch zwingend in der Schweiz erforderliche Untersuchungen die Suspension des Einreiseverbots zu beantragen. Anzumerken bleibt jedoch, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Stellungnahme vom 23. Mai 2025 nicht zum aktuellen Gesundheitszustand äusserte, sodass derzeit nicht mehr von einer Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in der Schweiz auszugehen ist. 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die - wie vorliegend - nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS-VO-Grenze erfolgt eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung, die eine Bewertung der persönlichen Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zum Schluss gelangt, dass dessen Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat daher gestützt auf innerstaatliches Recht die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlässt und deren Ausschreibung verhängt hat. Diese Bestimmung sieht in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze eine Ausschreibung des Einreiseverbots unter anderem dann vor, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen. 7.3 Die hier zugrundeliegende Vorspiegelung einer EU-Staatsbürgerschaft, die vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels ermittelt werden konnte, stellt eindeutig eine versuchte Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt dar. Damit sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS ohne weiteres erfüllt. Zudem erweist sich die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS in Anbetracht des Fernhaltegrunds (vgl. E. 5.4 und 6.2) und unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers als rechtmässig und hält vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, das EU-Reisedokument gutgläubig erworben zu haben, angesichts der unglaubhaften Darlegung nichts zu ändern (vgl. E. 5.3 f.).
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist erst im Beschwerdeverfahren zu einer gehörswahrenden Würdigung seiner privaten Interessen und damit verbundenen rechtsgenügenden Begründung gelangt, was es im Kostenpunkt zu berücksichtigen gilt (vgl. E. 3.5). Angesichts dessen sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- zu reduzieren. Die Differenz zwischen dem einbezahlten Kostenvorschuss und den Verfahrenskosten ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird ihm zurückerstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Sulejmanagic Versand: