Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der niederländische Beschwerdeführer (geb. [...] 1964) hielt sich seit dem Jahr 2001 offenbar regelmässig in der Schweiz auf, ohne seine Anwesenheit zu regeln. Am 24. November 2003 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, welche in der Folge bis am 28. Juni 2004 verlängert wurde. B. Auf Auslandanfrage des Migrationsamts via das Bundesamt für Justiz übermittelte das niederländische Justizministerium am 12. August 2004 rechtshilfeweise einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ging hervor, dass dieser am 20. März 2000 durch ein Pariser Gericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Daraufhin verfügte das Migrationsamt am 14. Januar 2005 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 8. September 2006 auf und wies das Migrationsamt an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. In der Folge erteilte das Migrationsamt am 2. März 2007 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis am 30. November 2011. C. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in (...) eine Schweizer Staatsangehörige, welche zwei Söhne (geb. [...] 1992 und [...] 1996) in die Ehe miteinbrachte. D. Mit Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. E. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Bezirksamt Baden den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.- F. Mit Verfügung vom 28. September 2009 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, sich inskünftig wohl zu verhalten. G. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwölf Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Den Strafvollzug trat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 an. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge der gezeigten Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Rechtsdienst des Migrationsamts (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ([nachfolgend: Verwaltungsgericht Aargau] Urteil vom 18. Dezember 2018). Das letztgenannte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verhängte das SEM gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort und bis am 22. August 2023 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer erst am 18. Januar 2020 am Flughafen Zürich anlässlich einer versuchten Einreise in die Schweiz eröffnet. J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot Beschwerde. Er beantragte in der Hauptsache dessen Aufhebung und eventualiter eine Befristung auf zwei Jahre. Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.- und gesamthaft ein Betrag von Fr. 733.17 zu bezahlen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was dieser fristgerecht tat. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer machte von seinem ihm vom Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2020 eingeräumten Replikrecht nicht Gebrauch. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Akten eingegangen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet das von der Vor-instanz am 23. August 2019 angeordnete Einreiseverbot. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und es seien ihm die durch die - von ihm als illegal aufgefasste - Einreiseverweigerung vom 18. Januar 2020 entstandenen Kosten zu ersetzen, geht die Beschwerde über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Er ist insofern auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist Niederländer und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
E. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AIG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).
E. 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führt, wird unmittelbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft. Dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vordergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
E. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA).
E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
E. 6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er im Ausland und in der Schweiz wiederholt straffällig wurde. Dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 18. Dezember 2018 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass er am 20. März 2000 durch ein französisches Gericht (Tribunal Correctionnel de Paris) wegen Hehlerei gefälschter Urkunden («rece de faux en écriture») zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis verurteilte ihn sodann am 4. Oktober 2007 wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Aus diesem Urteil geht nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aargau zudem hervor, dass er zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse von EUR 4'587.60 verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Bezirksamt Baden ihn im Weiteren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.- Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach ihn mit unbegründetem Urteil vom 8. Dezember 2015 schliesslich der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 58 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich in Frankreich, Deutschland und der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Insbesondere mit seiner letzten Verurteilung hat er einen Fernhaltegrund gesetzt.
E. 6.2 Damit ist festzuhalten, dass ein Grund vorliegt, welcher die Verhängung einer Fernhaltemassnahme i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu rechtfertigen vermag. Wie erörtert, genügt das jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen. Vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
E. 6.3 Vermögensdelikte können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 letzter Satz; Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zu Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1). Das trifft hier zu.
E. 6.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an.
E. 6.4.1 Die Vorinstanz führt zur Prognose über das künftige Wohlverhalten im Wesentlichen aus, aufgrund der in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminalität habe der Beschwerdeführer untermauert, dass er zur Verbesserung seiner (finanziellen) Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schädigen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnahmen noch seine persönlichen Beziehungen von derartigem Fehlverhalten abzubringen vermocht. Von der letzten Deliktsbegehung im Oktober 2011 bis dato sei er durchgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, dann des Strafvollzugs und anschliessend des migrationsrechtlichen Verfahrens gestanden. Sein Wohlverhalten falle daher nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne nicht ausgeschlossen werden und es bestehe Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Vermögensdelikte zum Schaden gutgläubiger Dritter aufzubessern (SEM-act. 93 f.).
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer geht entgegen der Vorinstanz von einer positiven Prognose und einer geringen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz aus. Er bringt hierzu vor, seine Verfehlungen aufrichtig zu bereuen. Aufgrund der stabilen familiären Verhältnisse sowie der durch die zukünftige Arbeitsstelle gesicherten finanziellen Situation sei das Rückfallrisiko äusserst gering. Dies zeige sich insbesondere auch durch das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, welches die ihm auferlegte Strafe im Umfang von zwei Dritteln unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben habe. Damit sei erwiesen, dass ihm im Strafverfahren eine positive Prognose ausgestellt worden sei, was im migrationsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden müsse (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 16 f.).
E. 6.4.3 Das Verwaltungsgericht Aargau hat sich im kantonalen Bewilligungsverfahren, welches mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 2018 abgeschlossen wurde, eingehend mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft und mit deren Gegenwärtigkeit auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich vorliegend an dieser Beurteilung, zumal sie vor weniger als drei Jahren vorgenommen wurde und damit noch als hinreichend aktuell eingestuft werden kann. Das Verwaltungsgericht Aargau führte in seinem Urteil aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. So sei er in Frankreich wegen Hehlerei gefälschter Urkunden zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse und in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse verurteilt worden. In der Schweiz sei er mit Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis aus dem Jahr 2007 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden. Hierbei habe der Strafgerichtshof I das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr hoch bezeichnet und ausgeführt, er habe über den Zeitraum eines Dreivierteljahres in der Schweiz berufsmässig delinquiert und sei zusammen mit einem Komplizen treibende Kraft hinter international aufgezogenen Checkbetrügereien gewesen. Konkret habe der Beschwerdeführer versucht, von ihm selbst und von Dritten gefälschte Wertpapiere zu Geld zu machen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Des Weiteren habe er sich unrechtmässig bereichert, indem er jemandem einen Kredit in Millionenhöhe versprochen habe, die dafür erbrachte Sicherheitsleistung jedoch für eigene Zwecke verwendet und den Kredit nie beschafft habe. Die Deliktssumme habe sich dabei auf rund Fr. 320'000.- belaufen. Das Verwaltungsgericht Aargau hielt weiter fest, auch in den Folgejahren sei der Beschwerdeführer als Inhaber seiner eigenen Firma ähnlich vorgegangen, was zur Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung durch das Kantonsgericht Appenzell im Jahr 2015 geführt habe. Er habe mehreren Personen die Beschaffung von Krediten in Millionenhöhe versprochen und dafür beträchtliche Vermittlungs- und Spesenzahlungen verlangt. Die Kredite habe er nie beschafft. Der daraus resultierende Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 230'000.-. Mit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten unterstreiche bereits die Höhe der Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen Delikte in der Schweiz erwirkt habe, die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Strafvollzug teilweise bedingt ausgesetzt worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten wiederholt und jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg Personen, welche ihm als Vermittler von Finanzdienstleistungen und später als Vertreter seiner eigenen Firma vertraut hätten, in erheblichem Ausmass an deren Privateigentum geschädigt habe. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt und seinen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Folgen der durch ihn verursachten gravierenden Vermögensschäden aufseiten der Betroffenen verfolgt. Schliesslich habe er durch seine Machenschaften die gesetzliche Ordnung im Bereich des Geschäftsverkehrs verletzt, dessen Abwicklung in den Bahnen des Rechts und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einem grundlegenden Interesse der Gesellschaft entspreche. Basierend auf diesen Erwägungen bejahte das Verwaltungsgericht Aargau eine hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. zum Ganzen SEM-act. 30 f.). Zur Frage, ob die vorliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann, führte das Verwaltungsgericht Aargau im Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 nach strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vermögens- bzw. Schriftendelikten in Frankreich und Deutschland in die Schweiz übergesiedelt. Hier habe er, anstatt einen Neustart im Einklang mit der Rechtsordnung zu versuchen, weitere schwere Vermögensdelikte verübt. Infolgedessen sei er 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und vom Migrationsamt verwarnt worden. Doch weder die laufende strafrechtliche Probezeit und die migrationsrechtliche Verwarnung noch die Verantwortung gegenüber seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden Stiefsöhnen hätten ihn eines Besseren zu belehren und ihn von den gewichtigen Straftaten in den Jahren 2008 bis 2011 abzuhalten vermocht. Mit seiner in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminalität habe er untermauert, dass er zu Verbesserung seiner Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schädigen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnahmen noch seine persönliche Beziehung von derartigem Fehlverhalten abbringen können. Das Verwaltungsgericht Aargau führte weiter aus, der Beschwerdeführer scheine sich nicht ansatzweise über die Verwerflichkeit seines kriminellen (Geschäfts-)Gebarens im Klaren zu sein. Nachdem bereits der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis in seinem Urteil im Jahr 2007 festgestellt habe, von Reue und Einsicht könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein, habe dieser im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erklärt, er sei «in verschiedene negative Vorfälle unbeabsichtigt hereingezogen» worden und müsse sich dementsprechend Vorwürfe machen lassen, die er an sich nicht zu verantworten gehabt habe. In Anbetracht dieser Selbsteinschätzung mangle es dem Beschwerdeführer an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens und dementsprechend auch am Willen, dieses zu ändern. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Gefahr erneuter Rechtsverletzungen durch den Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass dieser seine bisherigen Delikte jeweils aus finanziellen Motiven bzw. aus Geldnot begangen habe. Heute sei er mit Verlustscheinen von über Fr. 560'000.- hoch verschuldet, sei seit mehr als drei Jahren durchgehend arbeitslos und dürfte mittlerweile ausgesteuert sein. Vor diesem Hintergrund bestehe umso mehr Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Vermögensdelikte aufzubessern. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung hin zu einem dauerhaft deliktfreien Leben würden derweil nicht vorliegen.
E. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser fundierten Gefahrenbeurteilung des Verwaltungsgerichts Aargau an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes Ergebnis herbei. Ihm wurde zwar zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle zugesichert (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 10) und er scheint sich im Strafvollzug wohlverhalten zu haben (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 8). Ernsthafte Zweifel an einem Fortbestehen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermag er damit aber nicht zu wecken. Seine vom Verwaltungsgericht Aargau festgestellte, desolate Verschuldungslage dürfte weiter bestehen. Abzahlungsbemühungen macht er insofern nicht geltend. Selbst bei einem Stellenantritt ist deshalb ein gewichtiger Anreiz für weitere Vermögensdelinquenz vorhanden. Zusammen mit der bei ihm offensichtlich vorhandenen Anfälligkeit für diese Art von krimineller Aktivität und einer nicht zu vernachlässigenden Straf- und Einsichtsresistenz ergibt sich nach wie vor eine massgebliche Gefährdungslage. Ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug wird zudem erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2). Zwar liegen die letzten der ihm zur Last gelegten Delikte bereits rund zehn Jahre zurück. Von vorrangiger Bedeutung ist insofern jedoch, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Die seit der Haftentlassung im August 2019 verstrichene Zeit ist beim Beschwerdeführer relativ kurz. Sie vermag an der derzeitigen Risikoeinschätzung selbst dann nichts entscheidwesentliches zu ändern, wenn zu seinen Gunsten von einem seither gezeigten Wohlverhalten ausgegangen wird.
E. 6.4.5 Gesamthaft ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr in Bezug auf weitere Vermögensdelikte demnach gegenwärtig, konkret und hinreichend schwer, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.
E. 7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3; 130 II 493 E. 3.3; 130 II 176 E. 3.4.2, je m.w.H.).
E. 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.4) eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für ihn hierbei das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den zwei Stiefsöhnen in der Schweiz. Er beruf sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben (BVGer-act. 1 S. 17 f.). Die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, nicht jedoch diejenige zu den erwachsenen Stiefsöhnen. Zu diesen ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1).
E. 7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie - wie hier - auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).
E. 7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird eine solche praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden.
E. 7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sich ausserhalb der Schweiz (und des Fürstentums Liechtenstein) zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Ehefrau und seiner Stiefsöhne schwere Vermögensdelikte beging. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere die keineswegs verkannte Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden, hat er gegen sich gelten zu lassen.
E. 7.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - auch wenn sich dessen Dauer angesichts der rund zehn Jahre zurückliegenden verfahrensauslösenden Delikte an der oberen Grenze des zulässigen bewegt - nicht zu beanstanden ist.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 7 f. VGKE). Dispositiv Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-925/2020 Urteil vom 30. August 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Stefan Minder, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der niederländische Beschwerdeführer (geb. [...] 1964) hielt sich seit dem Jahr 2001 offenbar regelmässig in der Schweiz auf, ohne seine Anwesenheit zu regeln. Am 24. November 2003 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche, welche in der Folge bis am 28. Juni 2004 verlängert wurde. B. Auf Auslandanfrage des Migrationsamts via das Bundesamt für Justiz übermittelte das niederländische Justizministerium am 12. August 2004 rechtshilfeweise einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer. Daraus ging hervor, dass dieser am 20. März 2000 durch ein Pariser Gericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Daraufhin verfügte das Migrationsamt am 14. Januar 2005 die Nichtverlängerung der abgelaufenen Kurzaufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Beschwerdeentscheid vom 8. September 2006 auf und wies das Migrationsamt an, den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu regeln. In der Folge erteilte das Migrationsamt am 2. März 2007 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, gültig bis am 30. November 2011. C. Am (...) heiratete der Beschwerdeführer in (...) eine Schweizer Staatsangehörige, welche zwei Söhne (geb. [...] 1992 und [...] 1996) in die Ehe miteinbrachte. D. Mit Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. E. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Bezirksamt Baden den Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.- F. Mit Verfügung vom 28. September 2009 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn auf, sich inskünftig wohl zu verhalten. G. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 sprach das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden den Beschwerdeführer der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von zwölf Monaten aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Den Strafvollzug trat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 an. H. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers infolge der gezeigten Straffälligkeit und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim Rechtsdienst des Migrationsamts (Einspracheentscheid vom 5. Juli 2017) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ([nachfolgend: Verwaltungsgericht Aargau] Urteil vom 18. Dezember 2018). Das letztgenannte Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit Verfügung vom 23. August 2019 verhängte das SEM gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gegen den Beschwerdeführer ein ab sofort und bis am 22. August 2023 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung. Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer erst am 18. Januar 2020 am Flughafen Zürich anlässlich einer versuchten Einreise in die Schweiz eröffnet. J. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen das Einreiseverbot Beschwerde. Er beantragte in der Hauptsache dessen Aufhebung und eventualiter eine Befristung auf zwei Jahre. Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.- und gesamthaft ein Betrag von Fr. 733.17 zu bezahlen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, was dieser fristgerecht tat. L. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer machte von seinem ihm vom Bundesverwaltungsgericht am 24. April 2020 eingeräumten Replikrecht nicht Gebrauch. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Akten eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). Thema des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet das von der Vor-instanz am 23. August 2019 angeordnete Einreiseverbot. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen und es seien ihm die durch die - von ihm als illegal aufgefasste - Einreiseverweigerung vom 18. Januar 2020 entstandenen Kosten zu ersetzen, geht die Beschwerde über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Er ist insofern auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) und das dort vorgesehene Verfahren hinzuweisen.
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3. Der Beschwerdeführer ist Niederländer und damit Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet Art. 67 AIG. Nach dessen Abs. 2 Bst. a kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfordert dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem solchen Verstoss führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.3 Soweit der Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu einem Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG führt, wird unmittelbar an das vergangene Verhalten des Betroffenen angeknüpft. Dabei steht der Gedanke der Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Vordergrund (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_873/2012 vom 28. März 2013 E. 3.1 m.H.). Demgegenüber kommt der Gedanke der Spezialprävention zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nennt. Ob eine solche (gegenwärtige oder künftige) Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, EuGH (Art. 16 Abs. 2 FZA). 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Diese kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA erlaubt somit weder Massnahmen, die automatisch an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen noch solche, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Im Unterschied zum Landesrecht kommt es somit auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 6. 6.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten, dass er im Ausland und in der Schweiz wiederholt straffällig wurde. Dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 18. Dezember 2018 lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass er am 20. März 2000 durch ein französisches Gericht (Tribunal Correctionnel de Paris) wegen Hehlerei gefälschter Urkunden («rece de faux en écriture») zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldbusse von FF 10'000.- verurteilt worden war. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis verurteilte ihn sodann am 4. Oktober 2007 wegen diverser Vermögensdelikte, unter anderem gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Hehlerei sowie mehrfacher Urkundenfälschung, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Aus diesem Urteil geht nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts Aargau zudem hervor, dass er zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse von EUR 4'587.60 verurteilt worden war. Mit Strafbefehl vom 18. August 2009 verurteilte das Bezirksamt Baden ihn im Weiteren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.- Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach ihn mit unbegründetem Urteil vom 8. Dezember 2015 schliesslich der mehrfachen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (vgl. zum Ganzen Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 58 f.). Der Beschwerdeführer hat folglich in Frankreich, Deutschland und der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Insbesondere mit seiner letzten Verurteilung hat er einen Fernhaltegrund gesetzt. 6.2 Damit ist festzuhalten, dass ein Grund vorliegt, welcher die Verhängung einer Fernhaltemassnahme i.S.v. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG zu rechtfertigen vermag. Wie erörtert, genügt das jedoch nicht, um die Massnahme vor dem Freizügigkeitsabkommen bestehen zu lassen. Vielmehr muss dargetan werden, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig noch eine Gefährdung ausgeht, die hinreichend schwer ist und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. 6.3 Vermögensdelikte können durchaus Anlass für freizügigkeitsbeschränkende Massnahmen bilden, wenn die Rückfallgefahr hinreichend gross ist (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_108/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1 letzter Satz; Urteil des BVGer C-4052/2015 vom 10. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist überdies, dass die Straftaten unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass sie der betreffenden Person zu Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_367/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 4.2.1). Das trifft hier zu. 6.4 Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer aktuell eine Gefährdung darstellt, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. 6.4.1 Die Vorinstanz führt zur Prognose über das künftige Wohlverhalten im Wesentlichen aus, aufgrund der in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminalität habe der Beschwerdeführer untermauert, dass er zur Verbesserung seiner (finanziellen) Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schädigen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnahmen noch seine persönlichen Beziehungen von derartigem Fehlverhalten abzubringen vermocht. Von der letzten Deliktsbegehung im Oktober 2011 bis dato sei er durchgehend unter dem Druck des Strafverfahrens, dann des Strafvollzugs und anschliessend des migrationsrechtlichen Verfahrens gestanden. Sein Wohlverhalten falle daher nicht massgeblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne nicht ausgeschlossen werden und es bestehe Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Vermögensdelikte zum Schaden gutgläubiger Dritter aufzubessern (SEM-act. 93 f.). 6.4.2 Der Beschwerdeführer geht entgegen der Vorinstanz von einer positiven Prognose und einer geringen Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz aus. Er bringt hierzu vor, seine Verfehlungen aufrichtig zu bereuen. Aufgrund der stabilen familiären Verhältnisse sowie der durch die zukünftige Arbeitsstelle gesicherten finanziellen Situation sei das Rückfallrisiko äusserst gering. Dies zeige sich insbesondere auch durch das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden, welches die ihm auferlegte Strafe im Umfang von zwei Dritteln unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben habe. Damit sei erwiesen, dass ihm im Strafverfahren eine positive Prognose ausgestellt worden sei, was im migrationsrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden müsse (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 16 f.). 6.4.3 Das Verwaltungsgericht Aargau hat sich im kantonalen Bewilligungsverfahren, welches mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. Dezember 2018 abgeschlossen wurde, eingehend mit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die Gesellschaft und mit deren Gegenwärtigkeit auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich vorliegend an dieser Beurteilung, zumal sie vor weniger als drei Jahren vorgenommen wurde und damit noch als hinreichend aktuell eingestuft werden kann. Das Verwaltungsgericht Aargau führte in seinem Urteil aus, der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten. So sei er in Frankreich wegen Hehlerei gefälschter Urkunden zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe sowie einer Busse und in Deutschland wegen Beteiligung an illegalen Diamantengeschäften zu einer Busse verurteilt worden. In der Schweiz sei er mit Urteil des Strafgerichtshofs I des Kantonsgerichts Wallis aus dem Jahr 2007 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen Hehlerei und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen worden. Hierbei habe der Strafgerichtshof I das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr hoch bezeichnet und ausgeführt, er habe über den Zeitraum eines Dreivierteljahres in der Schweiz berufsmässig delinquiert und sei zusammen mit einem Komplizen treibende Kraft hinter international aufgezogenen Checkbetrügereien gewesen. Konkret habe der Beschwerdeführer versucht, von ihm selbst und von Dritten gefälschte Wertpapiere zu Geld zu machen, was ihm teilweise auch gelungen sei. Des Weiteren habe er sich unrechtmässig bereichert, indem er jemandem einen Kredit in Millionenhöhe versprochen habe, die dafür erbrachte Sicherheitsleistung jedoch für eigene Zwecke verwendet und den Kredit nie beschafft habe. Die Deliktssumme habe sich dabei auf rund Fr. 320'000.- belaufen. Das Verwaltungsgericht Aargau hielt weiter fest, auch in den Folgejahren sei der Beschwerdeführer als Inhaber seiner eigenen Firma ähnlich vorgegangen, was zur Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung durch das Kantonsgericht Appenzell im Jahr 2015 geführt habe. Er habe mehreren Personen die Beschaffung von Krediten in Millionenhöhe versprochen und dafür beträchtliche Vermittlungs- und Spesenzahlungen verlangt. Die Kredite habe er nie beschafft. Der daraus resultierende Deliktsbetrag belaufe sich auf Fr. 230'000.-. Mit insgesamt drei Jahren und fünf Monaten unterstreiche bereits die Höhe der Freiheitsstrafe, die der Beschwerdeführer durch seine verschiedenen Delikte in der Schweiz erwirkt habe, die Schwere der durch ihn begangenen Rechtsverletzungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Strafvollzug teilweise bedingt ausgesetzt worden sei. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Delikten wiederholt und jeweils über einen längeren Zeitraum hinweg Personen, welche ihm als Vermittler von Finanzdienstleistungen und später als Vertreter seiner eigenen Firma vertraut hätten, in erheblichem Ausmass an deren Privateigentum geschädigt habe. Dabei habe er aus rein finanziellen Motiven gehandelt und seinen eigenen Vorteil ohne Rücksicht auf die Folgen der durch ihn verursachten gravierenden Vermögensschäden aufseiten der Betroffenen verfolgt. Schliesslich habe er durch seine Machenschaften die gesetzliche Ordnung im Bereich des Geschäftsverkehrs verletzt, dessen Abwicklung in den Bahnen des Rechts und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einem grundlegenden Interesse der Gesellschaft entspreche. Basierend auf diesen Erwägungen bejahte das Verwaltungsgericht Aargau eine hinreichend schwere Gefährdung der Gesellschaft i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (vgl. zum Ganzen SEM-act. 30 f.). Zur Frage, ob die vorliegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch als gegenwärtig bezeichnet werden kann, führte das Verwaltungsgericht Aargau im Weiteren aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 nach strafrechtlichen Verurteilungen wegen Vermögens- bzw. Schriftendelikten in Frankreich und Deutschland in die Schweiz übergesiedelt. Hier habe er, anstatt einen Neustart im Einklang mit der Rechtsordnung zu versuchen, weitere schwere Vermögensdelikte verübt. Infolgedessen sei er 2007 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt und vom Migrationsamt verwarnt worden. Doch weder die laufende strafrechtliche Probezeit und die migrationsrechtliche Verwarnung noch die Verantwortung gegenüber seiner Schweizer Ehefrau und seinen beiden Stiefsöhnen hätten ihn eines Besseren zu belehren und ihn von den gewichtigen Straftaten in den Jahren 2008 bis 2011 abzuhalten vermocht. Mit seiner in mehreren Ländern verübten und über viele Jahre fortgesetzten Wirtschaftskriminalität habe er untermauert, dass er zu Verbesserung seiner Situation nicht davor zurückschrecke, Dritte zu täuschen und am Vermögen zu schädigen. Auch hätten ihn weder die bisher ergriffenen staatlichen Massnahmen noch seine persönliche Beziehung von derartigem Fehlverhalten abbringen können. Das Verwaltungsgericht Aargau führte weiter aus, der Beschwerdeführer scheine sich nicht ansatzweise über die Verwerflichkeit seines kriminellen (Geschäfts-)Gebarens im Klaren zu sein. Nachdem bereits der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts Wallis in seinem Urteil im Jahr 2007 festgestellt habe, von Reue und Einsicht könne beim Beschwerdeführer keine Rede sein, habe dieser im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren erklärt, er sei «in verschiedene negative Vorfälle unbeabsichtigt hereingezogen» worden und müsse sich dementsprechend Vorwürfe machen lassen, die er an sich nicht zu verantworten gehabt habe. In Anbetracht dieser Selbsteinschätzung mangle es dem Beschwerdeführer an Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens und dementsprechend auch am Willen, dieses zu ändern. Schliesslich sei bei der Beurteilung der Gefahr erneuter Rechtsverletzungen durch den Beschwerdeführer zu berücksichtigen, dass dieser seine bisherigen Delikte jeweils aus finanziellen Motiven bzw. aus Geldnot begangen habe. Heute sei er mit Verlustscheinen von über Fr. 560'000.- hoch verschuldet, sei seit mehr als drei Jahren durchgehend arbeitslos und dürfte mittlerweile ausgesteuert sein. Vor diesem Hintergrund bestehe umso mehr Anlass zur Befürchtung, dass er in Zukunft erneut versuchen werde, seine finanzielle Situation durch Vermögensdelikte aufzubessern. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung hin zu einem dauerhaft deliktfreien Leben würden derweil nicht vorliegen. 6.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser fundierten Gefahrenbeurteilung des Verwaltungsgerichts Aargau an. Die Vorbringen des Beschwerdeführers führen kein anderes Ergebnis herbei. Ihm wurde zwar zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle zugesichert (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 10) und er scheint sich im Strafvollzug wohlverhalten zu haben (BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 8). Ernsthafte Zweifel an einem Fortbestehen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vermag er damit aber nicht zu wecken. Seine vom Verwaltungsgericht Aargau festgestellte, desolate Verschuldungslage dürfte weiter bestehen. Abzahlungsbemühungen macht er insofern nicht geltend. Selbst bei einem Stellenantritt ist deshalb ein gewichtiger Anreiz für weitere Vermögensdelinquenz vorhanden. Zusammen mit der bei ihm offensichtlich vorhandenen Anfälligkeit für diese Art von krimineller Aktivität und einer nicht zu vernachlässigenden Straf- und Einsichtsresistenz ergibt sich nach wie vor eine massgebliche Gefährdungslage. Ein tadelloses Verhalten im Strafvollzug wird zudem erwartet und lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 139 II 121 E. 5.5.2; 137 II 233 E. 5.2.2). Zwar liegen die letzten der ihm zur Last gelegten Delikte bereits rund zehn Jahre zurück. Von vorrangiger Bedeutung ist insofern jedoch, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Die seit der Haftentlassung im August 2019 verstrichene Zeit ist beim Beschwerdeführer relativ kurz. Sie vermag an der derzeitigen Risikoeinschätzung selbst dann nichts entscheidwesentliches zu ändern, wenn zu seinen Gunsten von einem seither gezeigten Wohlverhalten ausgegangen wird. 6.4.5 Gesamthaft ist die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr in Bezug auf weitere Vermögensdelikte demnach gegenwärtig, konkret und hinreichend schwer, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. 7. 7.1 Eine Fernhaltemassnahme muss dem Grundsatz nach sowie in Bezug auf ihre Dauer in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen sein. Unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens ist dabei insbesondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 131 II 352 E. 3.3; 130 II 493 E. 3.3; 130 II 176 E. 3.4.2, je m.w.H.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.4) eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner zeitweisen Fernhaltung besteht. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für ihn hierbei das Zusammenleben mit seiner Ehefrau und den zwei Stiefsöhnen in der Schweiz. Er beruf sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Familienleben (BVGer-act. 1 S. 17 f.). Die Beziehung zu seiner Schweizer Ehefrau fällt in den Schutzbereich dieses Grundrechts, nicht jedoch diejenige zu den erwachsenen Stiefsöhnen. Zu diesen ist kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, welches über normale, gefühlsmässige Verbindungen hinausginge (vgl. BGE 144 I 1 E. 6.1). 7.3 Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie - wie hier - auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach der rechtskräftigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verlassen. Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.4 Der Pflege der familiären Beziehungen auf Schweizer Boden steht wie eben erwähnt nicht die angefochtene Verfügung, sondern die fehlende Aufenthaltsbewilligung entgegen. Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Beschwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienleben nur soweit, als er eine Suspension einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AIG). Wohl wird eine solche praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Die damit verbleibenden Einschränkungen sind jedoch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum Schutze der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Im dargelegten Umfang und Rahmen kann den geltend gemachten privaten Interessen Rechnung getragen werden. 7.5 Daneben ist es den Betroffenen zuzumuten, die Kontakte untereinander mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel zu pflegen und sich ausserhalb der Schweiz (und des Fürstentums Liechtenstein) zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens vermittelt keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Des Weiteren wird an die Tatsache erinnert, dass der Beschwerdeführer ohne Rücksicht auf das Wohl seiner Ehefrau und seiner Stiefsöhne schwere Vermögensdelikte beging. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen, insbesondere die keineswegs verkannte Erschwerung der familiären Kontakte auf Schweizer Boden, hat er gegen sich gelten zu lassen. 7.6 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot - auch wenn sich dessen Dauer angesichts der rund zehn Jahre zurückliegenden verfahrensauslösenden Delikte an der oberen Grenze des zulässigen bewegt - nicht zu beanstanden ist.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit dem auf vier Jahre befristeten Einreiseverbot Bundesrecht und Freizügigkeitsabkommen nicht verletzt werden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 9.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 7 f. VGKE). Dispositiv Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Michael Spring Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: