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F-4001/2017

F-4001/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-12 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1996) ist österreichische Staatsangehörige. Am 19. Juni 2017 wurde sie in Zug einer Personenkontrolle unterzogen und anschliessend wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil einer hochbetagten Frau in Haft genommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/24). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/40). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdeführerin eine dagegen eingereichte Einsprache zurückgezogen hatte (Akten des BVGer [Rek-act.] 15). C. Bereits am 20. Juni 2017 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein 4-jähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (neue Bezeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2019 lautet «Ausländer- und Integrationsgesetz» [AIG, SR 142.20]; im Folgenden wird die neue Bezeichnung des Erlasses verwendet). Einer allfälligen Beschwerde wurde bei gleicher Gelegenheit vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 2/35). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Einreiseverbot Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf dessen Aufhebung, eventualiter dessen Befristung auf 1 Jahr. Daneben ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rek-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Rek-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9) . G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. November 2017 an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13). H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zug bei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und damit Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31.7.2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE).

E. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein.

E. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.).

E. 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemeinschafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Verhalten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hinreichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteile des EuGH vom 18.5.1989, Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18.5.1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19.1.1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6, Rn. 22).

E. 6.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft sah es als erstellt an, dass die Beschwerdeführerin ab ungefähr 19. April 2017 immer wieder gezielt den persönlichen Kontakt mit der 86-jährigen Geschädigten suchte. Die Beschwerdeführerin gab sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als eine gewisse N._______ aus Bosnien aus, die in der Schweiz als sog. «Sans Papier» lebt, alleinstehende Mutter zweier Kinder und erneut schwanger ist, deswegen die Arbeit verloren hat und grosse finanzielle Not leidet. Ihre Eltern seien tot, der Vater der Kinder habe sie verlassen und das Haus der Familie in Bosnien sei zerstört. Vor diesem fiktiven Hintergrund bat sie die Geschädigte aus dem einen oder anderen Grund um finanzielle Unterstützung. Diesen Bitten entsprach die Geschädigte bei mehreren Gelegenheiten und übergab der Beschwerdeführerin namhafte Bargeldbeträge. Am 2. Mai 2017 erhielt sie Fr. 2'500.- (für angebliche Mietzinsausstände), am 10. Mai 2017 Fr. 6'000.- (für Rückkehr nach Bosnien und die die Vornahme der dort geplanten Entbindung), am 12. Mai 2017 Fr. 2'000.- (für Babynahrung) und am 16. Juni 2017 erneut Fr. 2'000.-. Am 19. Juni 2018 verlangte die Beschwerdeführerin weitere Fr. 16'000.- (angebliche Notlage der Kinder und einer Tante in Bosnien). Die Geschädigte zeigte sich auch zu dieser Unterstützung bereit und nur durch das Eingreifen der Polizei, die von aufmerksamen Dritten alarmiert worden war, wurde der Plan der Beschwerdeführerin vereitelt.

E. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Unschuldsvermutung, weil sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und das entsprechende Verfahren noch rechtshängig war. Allerdings wurde die Einsprache später zurückgezogen, und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Damit erübrigen sich an dieser Stelle vertiefte Ausführungen zur Tragweite der Unschuldsvermutung im Verfahren auf Erlass eines Einreiseverbots. Es ist lediglich in Erinnerung zu rufen, dass die fehlende Rechtskraft eines Strafurteils der Verhängung eines Einreiseverbots nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1858/2017 vom 7.8.2019 E. 6.4; F-5050/2018 vom 23.5.2019 E. 7.2; C-2406/2014 vom 19.2.2015 E. 3.5; je m.H.). Mit der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Betrugs, der auf der Seite des Täters Arglist voraussetzt (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB), geht sodann die in der Beschwerde vertretene Argumentation der Beschwerdeführerin in die Leere, es sei fraglich, ob ihr Verhalten überhaupt als arglistig und damit als strafbar beurteilt werden könne. Auch hier genügt der Hinweis darauf, dass die Ausnützung der altersbedingten Beeinträchtigung einer Person eine Erscheinungsform der Arglist darstellt und das hohe Alter der Geschädigten sowie die näheren Umstände der Tatbegehung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auf ein solches Vorgehen schliessen lassen. Anzufügen bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhaltensweisen wie diejenige der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Strafbarkeit als krasse Missachtung zentraler gesellschaftlicher Werte und damit als erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung einzustufen sind, die ein Einreiseverbot rechtfertigen können (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19.2.2015 E. 4.3 m.H.).

E. 6.3 Was die Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeht, so ist zunächst auf das abgeurteilte Tatgeschehen zu verweisen, das sich über zwei Monate hinzog, eine beeindruckende Beharrlichkeit und Skrupellosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Durchsetzung ihrer kriminellen Ziele gegenüber einer hochbetagten und besonders schutzbedürftigen Person zum Ausdruck brachte und das nur durch das Eingreifen der Polizei sein Ende fand. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 19. Juni 2017 versuchte, eine Auszahlung weiterer Fr. 200'000.- zu erwirken, die angeblich für eine Hausrenovation in Bosnien bestimmt waren. Sie hatte damit jedoch keinen Erfolg, weil die Geschädigte Schwierigkeiten mit dem Zoll befürchtete (SEM-act. 1/14). Dieser Sachverhalt wurde nicht abgeurteilt, wohl weil die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten wurde, und wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten. Einer Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens steht gleichwohl nichts entgegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den klaren und substantiierten Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafuntersuchung den Eindruck einer routinierten Rechtsbrecherin erweckte, die jede Kooperation verweigerte, geschweige denn Unrechtsbewusstsein erkennen liess. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin kein unbeschriebenes Blatt. Bereits im Oktober 2013 stand sie bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Betrugs in Strafuntersuchung, wobei es auch damals darum ging, dass Seniorinnen und Senioren gezielt angegangen worden waren, um von ihnen mit falschen Angaben Geldzahlungen zu erwirken (SEM-act. 1/7 und 21).

E. 6.4 Angesichts dieser Umstände und des Fehlens eines jeden Anhaltspunktes dafür, dass sie ihren Lebenswandel geändert hat, steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass von der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Gefahr für die Rechtsgüter Dritter ausgeht. Betroffen ist namentlich das Vermögen von besonders schutzbedürftigen Personen. Damit hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG gesetzt, der gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG ein Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren Dauer nach sich ziehen kann. Des Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr gegenwärtig, konkret und hinreichend schwer ist, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen.

E. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen Zeitrahmens von bis fünf Jahren Dauer auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Entsprechend hoch ist das öffentliche Fernhalteinteresse. Allerdings ist zu beachten, dass die Gefahr nicht höchstwertige Rechtsgüter betrifft, auch wenn die Träger dieser Rechtsgüter besonders schutzbedürftigen Personen sind, und das Tatvorgehen der Beschwerdeführerin nicht jenen Grad an Gefährlichkeit offenbart, der die Ausschöpfung des gesetzlichen Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren rechtfertigen könnte.

E. 7.3 Gegen das öffentliche Interesse vermag die Beschwerdeführerin keine auch nur annähernd gleichwertigen privaten Interessen anzuführen. Gemäss ihrer Aussage im Strafverfahren lebt sie allein in Wien in einer 3-Zimmer-Wohnung und hielt sich zur Zeit ihrer Festnahme besuchshalber in der Schweiz auf. Nähere Angabe dazu verweigerte sie (SEM-act. 1/3). Auf Rechtsmittelebene beschränkt sie sich auf die nicht weitere substantiierte Behauptung, sie habe viele Freunde und Verwandte in der Schweiz, die sie regelmässig besuche. Ansonsten macht sie keine irgendwie gearteten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die dem Einreiseverbot auch nur potentiell entgegenstehen könnten.

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach nicht beanstandet werden kann. Anders verhält es sich mit der Dauer der Massnahme von vier Jahren. Zwar führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, eine solche Massnahmedauer entspreche ihrer ständigen Praxis. Sie versäumt es jedoch, ihr Vorbringen zu belegen. Die dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Vergleichsfälle auf demselben deliktischen Bereich zeigen jedenfalls ein anderes Bild. Trotz teilweise intensiverer Delinquenz und ähnlich geringer Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen wurden von der Vorinstanz regelmässig kürzere Einreiseverbote verfügt und auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Urteile des BVGer F-5050/2018 vom 23.5.2019: 1 Jahr; C-4052/2015 vom 10.2.2016: 1 Jahr; C-2397/2014 vom 19.2.2015: 2 Jahre; C-2406/2014 vom 19.2.2015: 2 Jahre; C-3401/2012 vom 2.7.2014: 3 Jahre). In der vorliegenden Streitsache ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, den von den Vergleichsfällen gezogenen Rahmen zu verlassen. Auf der anderen Seite erscheint es angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses besonders schutzwürdige Personen vor betrügerischen Umtrieben der Beschwerdeführerin zu schützen, nicht als gerechtfertigt, die von den Vergleichsfällen gezogene obere Grenze zu unterschreiten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis ausreichend Rechnung getragen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 4 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 3 Jahre, d.h. bis zum 20. Juni 2020 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

E. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind der Beschwerdeführerin im Umfang des Unterliegens (3/4) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen.

E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens (1/4) eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.- als angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). (Dispositiv S. 12)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird bis zum 20. Juni 2020 begrenzt.
  2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Zug Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4001/2017 Urteil vom 12. November 2019 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien M._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. iur. Nathan Landshut, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1996) ist österreichische Staatsangehörige. Am 19. Juni 2017 wurde sie in Zug einer Personenkontrolle unterzogen und anschliessend wegen Verdachts des Betrugs zum Nachteil einer hochbetagten Frau in Haft genommen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/24). B. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bei einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/40). Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft, nachdem die Beschwerdeführerin eine dagegen eingereichte Einsprache zurückgezogen hatte (Akten des BVGer [Rek-act.] 15). C. Bereits am 20. Juni 2017 verfügte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein 4-jähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (neue Bezeichnung des Erlasses seit dem 1. Januar 2019 lautet «Ausländer- und Integrationsgesetz» [AIG, SR 142.20]; im Folgenden wird die neue Bezeichnung des Erlasses verwendet). Einer allfälligen Beschwerde wurde bei gleicher Gelegenheit vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen (SEM-act. 2/35). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Einreiseverbot Beschwerde mit dem Rechtsbegehren auf dessen Aufhebung, eventualiter dessen Befristung auf 1 Jahr. Daneben ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rek-act. 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2017 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Rek-act. 4). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 9) . G. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 30. November 2017 an ihrem Rechtsmittel fest (Rek-act. 13). H. Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht auch die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons Zug bei. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Die Beschwerdeführerin ist Österreicherin und damit Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann gegen Ausländerinnen und Ausländer, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31.7.2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (Gerichtshof, EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen sind die Vertragsstaaten grundsätzlich frei festzulegen, welche Verhaltensweisen sie als Störung ihrer Grundinteressen betrachten. Eine solche gemeinschafsrechtliche Schranke erblickt der Gerichtshof im primärrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (heute: Art. 18 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union; vgl. die analoge Bestimmung des Art. 2 FZA). Ein Mitgliedstaat kann daher das Verhalten des Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates nicht als hinreichend schwerwiegend betrachten, wenn er gegenüber dem gleichen Verhalten eigener Staatsangehöriger keine Zwangs- oder andere tatsächliche und effektive Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreift (Urteile des EuGH vom 18.5.1989, Kommission/Deutschland, 249/86, EU:C:1989:204, Rn. 19, und vom 18.5.1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, EU:C:1982:183, Rn. 8). Ansonsten kann auch einfacher Konsum von Betäubungsmitteln eine Gefährdung darstellen, die besondere Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Angehörige anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen kann (Urteil des EuGH vom 19.1.1999, Calfa, C-348/96, EU:C:1999:6, Rn. 22). 6. 6.1 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 21. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin des mehrfachen Betrugs und des Betrugsversuchs schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft sah es als erstellt an, dass die Beschwerdeführerin ab ungefähr 19. April 2017 immer wieder gezielt den persönlichen Kontakt mit der 86-jährigen Geschädigten suchte. Die Beschwerdeführerin gab sich der Geschädigten gegenüber wahrheitswidrig als eine gewisse N._______ aus Bosnien aus, die in der Schweiz als sog. «Sans Papier» lebt, alleinstehende Mutter zweier Kinder und erneut schwanger ist, deswegen die Arbeit verloren hat und grosse finanzielle Not leidet. Ihre Eltern seien tot, der Vater der Kinder habe sie verlassen und das Haus der Familie in Bosnien sei zerstört. Vor diesem fiktiven Hintergrund bat sie die Geschädigte aus dem einen oder anderen Grund um finanzielle Unterstützung. Diesen Bitten entsprach die Geschädigte bei mehreren Gelegenheiten und übergab der Beschwerdeführerin namhafte Bargeldbeträge. Am 2. Mai 2017 erhielt sie Fr. 2'500.- (für angebliche Mietzinsausstände), am 10. Mai 2017 Fr. 6'000.- (für Rückkehr nach Bosnien und die die Vornahme der dort geplanten Entbindung), am 12. Mai 2017 Fr. 2'000.- (für Babynahrung) und am 16. Juni 2017 erneut Fr. 2'000.-. Am 19. Juni 2018 verlangte die Beschwerdeführerin weitere Fr. 16'000.- (angebliche Notlage der Kinder und einer Tante in Bosnien). Die Geschädigte zeigte sich auch zu dieser Unterstützung bereit und nur durch das Eingreifen der Polizei, die von aufmerksamen Dritten alarmiert worden war, wurde der Plan der Beschwerdeführerin vereitelt. 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Unschuldsvermutung, weil sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte und das entsprechende Verfahren noch rechtshängig war. Allerdings wurde die Einsprache später zurückgezogen, und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Damit erübrigen sich an dieser Stelle vertiefte Ausführungen zur Tragweite der Unschuldsvermutung im Verfahren auf Erlass eines Einreiseverbots. Es ist lediglich in Erinnerung zu rufen, dass die fehlende Rechtskraft eines Strafurteils der Verhängung eines Einreiseverbots nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1858/2017 vom 7.8.2019 E. 6.4; F-5050/2018 vom 23.5.2019 E. 7.2; C-2406/2014 vom 19.2.2015 E. 3.5; je m.H.). Mit der Rechtskraft des Schuldspruchs wegen Betrugs, der auf der Seite des Täters Arglist voraussetzt (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB), geht sodann die in der Beschwerde vertretene Argumentation der Beschwerdeführerin in die Leere, es sei fraglich, ob ihr Verhalten überhaupt als arglistig und damit als strafbar beurteilt werden könne. Auch hier genügt der Hinweis darauf, dass die Ausnützung der altersbedingten Beeinträchtigung einer Person eine Erscheinungsform der Arglist darstellt und das hohe Alter der Geschädigten sowie die näheren Umstände der Tatbegehung entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auf ein solches Vorgehen schliessen lassen. Anzufügen bleibt, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verhaltensweisen wie diejenige der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Strafbarkeit als krasse Missachtung zentraler gesellschaftlicher Werte und damit als erhebliche Verletzung der öffentlichen Ordnung einzustufen sind, die ein Einreiseverbot rechtfertigen können (Urteil des BVGer C-2406/2014 vom 19.2.2015 E. 4.3 m.H.). 6.3 Was die Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeht, so ist zunächst auf das abgeurteilte Tatgeschehen zu verweisen, das sich über zwei Monate hinzog, eine beeindruckende Beharrlichkeit und Skrupellosigkeit der Beschwerdeführerin bei der Durchsetzung ihrer kriminellen Ziele gegenüber einer hochbetagten und besonders schutzbedürftigen Person zum Ausdruck brachte und das nur durch das Eingreifen der Polizei sein Ende fand. Daneben gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 19. Juni 2017 versuchte, eine Auszahlung weiterer Fr. 200'000.- zu erwirken, die angeblich für eine Hausrenovation in Bosnien bestimmt waren. Sie hatte damit jedoch keinen Erfolg, weil die Geschädigte Schwierigkeiten mit dem Zoll befürchtete (SEM-act. 1/14). Dieser Sachverhalt wurde nicht abgeurteilt, wohl weil die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten wurde, und wird von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe pauschal bestritten. Einer Berücksichtigung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens steht gleichwohl nichts entgegen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, an den klaren und substantiierten Aussagen der Geschädigten zu zweifeln. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafuntersuchung den Eindruck einer routinierten Rechtsbrecherin erweckte, die jede Kooperation verweigerte, geschweige denn Unrechtsbewusstsein erkennen liess. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin kein unbeschriebenes Blatt. Bereits im Oktober 2013 stand sie bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Betrugs in Strafuntersuchung, wobei es auch damals darum ging, dass Seniorinnen und Senioren gezielt angegangen worden waren, um von ihnen mit falschen Angaben Geldzahlungen zu erwirken (SEM-act. 1/7 und 21). 6.4 Angesichts dieser Umstände und des Fehlens eines jeden Anhaltspunktes dafür, dass sie ihren Lebenswandel geändert hat, steht für das Bundesverwaltungsgericht ausser Zweifel, dass von der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Gefahr für die Rechtsgüter Dritter ausgeht. Betroffen ist namentlich das Vermögen von besonders schutzbedürftigen Personen. Damit hat die Beschwerdeführerin den Fernhaltegrund des Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG gesetzt, der gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG ein Einreiseverbot von bis zu fünf Jahren Dauer nach sich ziehen kann. Des Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr gegenwärtig, konkret und hinreichend schwer ist, um im Lichte von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein Einreiseverbot zu rechtfertigen. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen Zeitrahmens von bis fünf Jahren Dauer auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Von der Beschwerdeführerin geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Darauf wurde unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Entsprechend hoch ist das öffentliche Fernhalteinteresse. Allerdings ist zu beachten, dass die Gefahr nicht höchstwertige Rechtsgüter betrifft, auch wenn die Träger dieser Rechtsgüter besonders schutzbedürftigen Personen sind, und das Tatvorgehen der Beschwerdeführerin nicht jenen Grad an Gefährlichkeit offenbart, der die Ausschöpfung des gesetzlichen Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von fünf Jahren rechtfertigen könnte. 7.3 Gegen das öffentliche Interesse vermag die Beschwerdeführerin keine auch nur annähernd gleichwertigen privaten Interessen anzuführen. Gemäss ihrer Aussage im Strafverfahren lebt sie allein in Wien in einer 3-Zimmer-Wohnung und hielt sich zur Zeit ihrer Festnahme besuchshalber in der Schweiz auf. Nähere Angabe dazu verweigerte sie (SEM-act. 1/3). Auf Rechtsmittelebene beschränkt sie sich auf die nicht weitere substantiierte Behauptung, sie habe viele Freunde und Verwandte in der Schweiz, die sie regelmässig besuche. Ansonsten macht sie keine irgendwie gearteten Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, die dem Einreiseverbot auch nur potentiell entgegenstehen könnten. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach nicht beanstandet werden kann. Anders verhält es sich mit der Dauer der Massnahme von vier Jahren. Zwar führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, eine solche Massnahmedauer entspreche ihrer ständigen Praxis. Sie versäumt es jedoch, ihr Vorbringen zu belegen. Die dem Bundesverwaltungsgericht zugänglichen Vergleichsfälle auf demselben deliktischen Bereich zeigen jedenfalls ein anderes Bild. Trotz teilweise intensiverer Delinquenz und ähnlich geringer Betroffenheit in den persönlichen Verhältnissen wurden von der Vorinstanz regelmässig kürzere Einreiseverbote verfügt und auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (vgl. Urteile des BVGer F-5050/2018 vom 23.5.2019: 1 Jahr; C-4052/2015 vom 10.2.2016: 1 Jahr; C-2397/2014 vom 19.2.2015: 2 Jahre; C-2406/2014 vom 19.2.2015: 2 Jahre; C-3401/2012 vom 2.7.2014: 3 Jahre). In der vorliegenden Streitsache ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, den von den Vergleichsfällen gezogenen Rahmen zu verlassen. Auf der anderen Seite erscheint es angesichts des auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interesses besonders schutzwürdige Personen vor betrügerischen Umtrieben der Beschwerdeführerin zu schützen, nicht als gerechtfertigt, die von den Vergleichsfällen gezogene obere Grenze zu unterschreiten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als verhältnismässig und angemessen, das Einreiseverbot auf drei Jahre zu befristen. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen sowie den Anforderungen an eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis ausreichend Rechnung getragen.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf 4 Jahre befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Es ist hinsichtlich seiner Dauer aufzuheben und auf 3 Jahre, d.h. bis zum 20. Juni 2020 zu befristen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9. 9.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind der Beschwerdeführerin im Umfang des Unterliegens (3/4) reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 900.- festzusetzen. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens (1/4) eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität des Falles sowie in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 400.- als angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG). (Dispositiv S. 12) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird bis zum 20. Juni 2020 begrenzt.

2. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Zug Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: