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F-754/2019

F-754/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-25 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener türkischer Staatsangehöriger, gelangte im August 1986 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz, wo ihm vorerst im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, am 4. September 1990 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde (Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen [SG-act.] 5). Am 25. Juli 1994 verheiratete er sich in der Türkei mit einer Landsfrau (SG-act. 4). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1995, 1997 und 2009). B. Aufgrund eines gegen ihn eröffneten Konkursverfahrens mit einer Gesamtverlustsumme von Fr. 61'022.30 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 1999 ausländerrechtlich verwarnt (SG-act. 1). Darüber hinaus wurde er während seiner Anwesenheit in der Schweiz sowohl im In-, als auch im nahen Ausland straffällig: Strafbescheid Untersuchungsamt Altstätten vom 15. August 2006: Bedingte Gefängnisstrafe von fünf Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen mehrfacher Hehlerei (SG-act. 17). Urteil Landgericht Feldkirch vom 13. November 2007: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das österreichische Suchtmittelgesetz (SG-act. 28). Entscheid Kreisgericht Rheintal vom 17. Februar 2010: Unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (SG-act. 28). C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012, widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fielen dabei insbesondere die Straffälligkeit, aber auch eine Sozialhilfeabhängigkeit sowie Privatschulden in der Höhe von Fr. 16'134.40 (SG-act. 58 und 92). D. Nach definitivem Verlust seiner Niederlassungsbewilligung reiste der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 in die Türkei aus (SG-act. 104). Seine Ehefrau und die drei Kinder blieben mit Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. E. Am 22. Januar 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der vom Beschwerdeführer begangenen Delinquenz, aber auch mit von ihm verursachten Sozialhilfekosten begründet (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/128 f.). F. Ein Gesuch der Ehefrau vom 23. April 2018 um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers wies das Migrationsamt St. Gallen mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise sowie der per 1. Mai 2018 offenen Betreibungen gegen ihn im Umfang von Fr. 21'166.60 ab (SG-act. 113 und 117). Das Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung ist noch pendent. G. Mit einer Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbotes. Dabei verwies er auf das beim Kanton hängige Gesuchsverfahren betreffend Familiennachzug und führte aus, seit seiner letzten Delinquenz sei viel Zeit vergangen. Nach seiner Ausreise aus der Schweiz habe er sich bewährt und sei in seinem Heimatland weder straf- noch zivilrechtlich negativ in Erscheinung getreten (SEM-act. 2). H. Die Vorinstanz befristete in einer Verfügung vom 8. Januar 2019 das Einreiseverbot «unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung» auf insgesamt zehn Jahre, gültig bis 30. Januar 2023. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab. Dies mit der Begründung, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten inkriminierenden Verhaltens die seit dem Erlass des Einreiseverbots vergangene Zeit zu kurz bemessen sei, um von einer kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Sollte das hängige Rekursverfahren betreffend Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen, würde auf Antrag des Migrationsamtes St. Gallen die Aufhebung des Einreiseverbots geprüft (SEM-act. 3). I. Am 13. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2019 sowie «das bestehende unbefristete Einreiseverbot» seien aufzuheben und ihm sei «die Einreise und der Aufenthalt bei seiner Familie» in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die letzte Verurteilung liege inzwischen neun Jahre zurück und er habe sich seither wohlverhalten, weshalb nicht mehr von einer fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Massnahme sei aber auch deshalb unverhältnismässig, weil seine Ehefrau als faktisch Alleinerziehende dreier Kinder wirtschaftlich und betreuungsmässig an ihre Grenzen stosse. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wegen mangelnden Nachweises einer prozessualen Bedürftigkeit ab (BVGer-act. 4). K. Die Vorinstanz liess sich am 20. Juni 2019 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). L. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 9). M. Aus den entsprechenden Akten zu schliessen supendierte die Vorinstanz das Einreiseverbot seit Erlass der angefochtenen Verfügung Anfang 2019 mindestens fünf Mal für Aufenthalte bei der Familie von jeweils zwischen zwei und sechs Wochen. Schon in den Jahren zuvor hatte sie dem Beschwerdeführer wiederholt Suspensionen gewährt. N. Vom Gericht dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 11. August 2020 ein Führungszeugnis sowie das Resultat einer Strafregisteranfrage der Generaldirektion für Strafregisterangelegenheiten und Statistik des türkischen Justizministeriums vom 4. August 2020, beziehungsweise vom 3. August 2020, sowie einen Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. August 2020 ein. Sämtliche Dokumente enthielten keine Hinweise auf neuerliche strafbare Handlungen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 22).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Aufenthalt bei seiner Familie in der Schweiz zu bewilligen, ist darauf nicht einzutreten. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2019 (BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat sie denn auch zum Gegenstand eines separaten Verfahrens im Kanton St. Gallen gemacht.

E. 1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (Art. 49 VwVG; BVGE 2008/24 E. 2.2). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann die Vorinstanz gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Auch mutwillig verursachte massive Schuldenwirtschaft stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 6.2; F-7068/2016 vom 8. November 2018 E. 5.2.3; vgl. auch Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE).

E. 3.2 Ausserdem kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Dabei muss allerdings die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3).

E. 3.3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2016/33 E. 8.2; 2014/20 E. 5.2).

E. 3.4 Das ursprünglich unbefristete Einreiseverbot vom 22. Januar 2013 bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BVGE 2008/24 E. 2.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit im In- und Ausland einen Fernhaltegrund gesetzt hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die mit Verfügung vom 8. Januar 2019 mittlerweile auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme zu Recht erging, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende (schwerwiegende) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das Risiko künftigen Sozialhilfebezugs abzuwenden.

E. 4.1 Ausnahmsweise kann die verfügende Behörde gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Art. 67 Abs. 5 AIG regelt die Wiedererwägung des Einreiseverbots somit ausdrücklich (Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).

E. 4.2.1 Hat sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt und wurden die einst angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen für eine der Schwere der Tat angemessene Dauer durchgesetzt, verliert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung (Urteile des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.2; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3; BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; 2008/24 E. 4.3). Um zu beurteilen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Prognose über die Rückfallgefahr zu stellen. Von einer negativen Legalprognose ist auszugehen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass die betreffende Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BVGer F-7406/2018 vom 6. Mai 2020 E. 5.3.1). Für die Prognose ist auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person abzustellen (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist weiter das Wohlverhalten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Ein solches fällt für die Überprüfung eines Einreiseverbots praxisgemäss erst nach etwa zehn Jahren seit Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe ins Gewicht (BVGE 2013/4 E. 7.3; 2008/24 E. 6.2).

E. 4.2.2 Sodann ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_409/2017 E. 4.6). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). Bei Betäubungsmitteldelikten gilt eine strenge Praxis (BGE 139 II 121 E. 5.3).

E. 4.2.3 Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil 2C_17/2019 E. 3.2.1).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer ging bis Ende April 2002 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Ab März 2004 erhielt er eine volle Invalidenrente zugesprochen, die später aber wieder eingestellt wurde. Im Zeitraum von Ende 2002 bis Ende 2004 betrieb der Beschwerdeführer Handel mit ca. 5,5 kg Cannabis sowie ca. 280 g reinem Kokain, wofür er am 13. November 2007 durch das Landesgericht Feldkirch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Jahre 2004 kaufte er zudem mindestens zwei gestohlene Mobiltelefone und einen gestohlenen Laptop, was zum Strafbefehl vom 15. August 2006 führte. Die durch das Landesgericht verhängte, zweijährige Freiheitsstrafe für den Betäubungsmittelhandel verbüsste der Beschwerdeführer ab dem 9. November 2007 teilweise. Sie wurde aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit am 10. Januar 2008 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Nach der Haftentlassung delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Am 17. Februar 2009 wurde er erneut verhaftet. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn am 17. Februar 2010 wegen An- und Verkauf von ca. 400 g Kokain, Transports und Ausfuhr von 100 g Kokain nach Vorarlberg, Vermittelns und Treffens von Anstalten zum Erwerb von 220 g Kokain, Erlangens von 8'000 bis 10'000 Tabletten Ecstasy sowie versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes im Gesamtbetrag von EUR 10'000.- schuldig. Dabei handelte es sich teilweise um Delikte, die der Beschwerdeführer vor der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch begangen hatte und die im Zusatz zum österreichischen Straferkenntnis abgeurteilt wurden. Als Nichtsüchtiger hatte er zwischen Januar und September 2008 mit mindestens 150 g Kokain gehandelt, Anstalten getroffen zum Erwerb von 220 g Kokain und die Ecstasy-Tabletten erlangt. Im August 2011 wurde er bedingt aus der Haft entlassen (SG-act. 24, 28, 80, 85 und 92).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer delinquierte über mehrere Jahre hinweg, hauptsächlich im Bereich des Betäubungsmittelhandels. Eine zunehmende Schwere der Delikte im Verlaufe dieser Zeit kann ausgemacht werden. Aus dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Februar 2010 ergibt sich nicht, wann genau der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwand. Relativierend nahm das Kreisgericht aber an, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2008 nicht nur aus reinem Profitstreben, sondern auch aus Gefälligkeit seinen Kollegen gegenüber zu den Straftaten entschlossen (SG-act. 28). Dennoch ging auch das Bundesgericht mit Entscheid 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 davon aus, das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Weder die Verwarnung im September 1999, noch die bedingte Strafe wegen Hehlerei, noch der Strafvollzug in Österreich hätten ihn von erneuten Straftaten abgehalten. Ein Rückfallrisiko könne nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht berufstätig sei, er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen psychischen Problemen nicht für möglich halte, die IV-Leistungen eingestellt worden seien und auch die Ehefrau nicht über ein Einkommen verfüge (E. 3.2.1). Der Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2011 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kann sodann entnommen werden, dass es fraglich erscheine, ob er die Verantwortung für die von ihm begangenen Delikte tatsächlich vollumfänglich übernommen habe und sich der diesbezüglichen Ursachen und Folgen bewusst sei. Auch wenn angesichts dessen sowie des Vorlebens einige Bedenken bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der längere Vollzug nicht ohne Wirkung geblieben sei und der offene Strafrest sowie der Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn von neuen Delikten abhalten würden (SG-act. 80).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf veränderte Verhältnisse, als schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm ausgegangen und seine Familie zunehmend auf seine Unterstützung vor Ort angewiesen sei.

E. 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer sich nach Entlassung aus der Haft im August 2011 und nach Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Dezember 2012 wohlverhalten hat, ist nicht zu bezweifeln (vgl. oben Bst. N). Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass es im Zusammenhang mit den bisher zahlreichen und mittlerweile bis zu 60 Tage pro Jahr ausgeweiteten Suspensionen des Einreiseverbots zu Problemen gekommen wäre.

E. 5.3.3 In finanzieller Hinsicht bezieht die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz seit März 2014 keine Sozialhilfe mehr. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2013 belief sich die finanzielle Unterstützung der Familie auf Fr. 58'848.35. Von März 2013 bis Februar 2014 waren es ohne den Beschwerdeführer noch Fr. 25'236.85 (Bestätigung der Sozialen Dienste der Wohngemeinde vom 12. März 2019 [BVGer-act. 3, Beilage 6]). Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom März 2019 sind offene Verlustscheine über Fr. 9'831.90, in demjenigen seiner Ehefrau vom Februar 2019 solche über Fr. 7'132.70 verzeichnet (BVGer-act. 3, Beilage 5). Der Beschwerdeführer selbst gibt an, derzeit in der Türkei im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb zu arbeiten und dort ein Einkommen zu erzielen, das gerade ausreiche, um seine persönlichen Bedürfnisse abzudecken (BVGer-act. 1).

E. 5.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner Verhaftung im Februar 2009 liess auf eine hohe kriminelle Energie und ein kriminelles Beziehungsnetz schliessen. Inwieweit er sich mittlerweile definitiv davon entfernt hat, scheint nicht restlos geklärt. Das Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im August 2011, beziehungsweise seit dem Abschluss des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Dezember 2012 lässt immerhin eine positive Entwicklung erkennen, wenngleich Straffreiheit während der Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich erwartet werden kann. Zudem sind das familiäre Umfeld und die wirtschaftliche Situation der Familie als für den Beschwerdeführer potenziell stabilisierend zu werten. Angesichts der langjährigen beruflichen und gesundheitlichen Probleme in der Schweiz, der zumindest zeitweisen Suchtmittelabhängigkeit sowie der hohen kriminellen Energie, die der Beschwerdeführer seinerzeit an den Tag legte, kann ein Rückfallrisiko dennoch nicht ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Bereich des grenzüberschreitenden Drogenhandels und zumindest teilweise auch aus finanziellen Motiven gehandelt hat, ist selbst ein geringes Restrisiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in Kauf zu nehmen (vgl. oben E. 4.2.2). Aufgrund der aktuell nicht einwandfrei positiven Legalprognose besteht deshalb weiterhin ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Mit der Vorinstanz erscheint daher die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots als grundsätzlich angezeigt.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer von zehn Jahren in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet, respektive aufrechterhalten wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.

E. 6.1 Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). In der Interessenabwägung ist der Zeitablauf seit dem erstmaligen Einreiseverbot in Relation zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung zu setzen. Massgebend ist insbesondere, ob sich die Umstände seit der Anordnung der Fernhaltemassnahme in rechtserheblicher Weise verändert haben (Urteile des BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.4; 2C_409/2017 E. 4.5). Inhaltlich hat somit eine Abstimmung mit den wichtigen Gründen nach Art. 67 Abs. 5 AIG für eine ausnahmsweise endgültige Aufhebung des Einreiseverbots zu erfolgen (vgl. oben E. 4.1; Urteil 2C_487/2012 E. 4.6).

E. 6.2 Wie soeben dargestellt, ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im sensiblen Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz nach wie vor anzunehmen (vgl. oben E. 5). Demnach ist auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltemassnahme gegeben. Das Fortbestehen des Einreiseverbots soll den Beschwerdeführer dazu anhalten, bei allfälligen künftigen Wiedereinreisen keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr zu begehen, weder in strafrechtlicher, noch in finanzieller Hinsicht. Die künftige Gefahr der Verursachung von Rückreise- und Sozialhilfekosten ist aufgrund der nicht mehr bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie in der Schweiz zwar etwas zu relativieren, kann aber mit Blick auf die fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Vergangenheit nicht als gebannt betrachtet werden.

E. 6.3 An privaten Interessen ist insbesondere der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie zu berücksichtigen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sowie zur jüngsten Tochter fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Der Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung aber nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 2C_109/2012 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz nicht und die Vorinstanz ist denn auch den Interessen an der Verwirklichung familiärer Kontakte durch eine recht grosszügige Gewährung von Suspensionen bisher weit entgegengekommen.

E. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das wiedererwägungsweise ausgesprochene Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint als verhältnismässig. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2011 ist zwar nicht zu verkennen. Ein solches ist aber während der Massnahmedauer grundsätzlich vorauszusetzen, zumal in casu die Bewährung in Freiheit noch keine zehn Jahre gedauert hat (vgl. oben E. 4.2.1). Sodann scheitert eine Reduktion der Dauer trotz der familiären Situation insbesondere daran, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist (vgl. Urteil 2C_109/2012 E. 3.2.3).

E. 7 Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-754/2019 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Rony Kolb, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener türkischer Staatsangehöriger, gelangte im August 1986 im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz, wo ihm vorerst im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung, am 4. September 1990 eine Niederlassungsbewilligung ausgestellt wurde (Akten des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen [SG-act.] 5). Am 25. Juli 1994 verheiratete er sich in der Türkei mit einer Landsfrau (SG-act. 4). Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (geb. 1995, 1997 und 2009). B. Aufgrund eines gegen ihn eröffneten Konkursverfahrens mit einer Gesamtverlustsumme von Fr. 61'022.30 wurde der Beschwerdeführer am 17. September 1999 ausländerrechtlich verwarnt (SG-act. 1). Darüber hinaus wurde er während seiner Anwesenheit in der Schweiz sowohl im In-, als auch im nahen Ausland straffällig: Strafbescheid Untersuchungsamt Altstätten vom 15. August 2006: Bedingte Gefängnisstrafe von fünf Wochen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen mehrfacher Hehlerei (SG-act. 17). Urteil Landgericht Feldkirch vom 13. November 2007: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das österreichische Suchtmittelgesetz (SG-act. 28). Entscheid Kreisgericht Rheintal vom 17. Februar 2010: Unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes (SG-act. 28). C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2010, letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012, widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fielen dabei insbesondere die Straffälligkeit, aber auch eine Sozialhilfeabhängigkeit sowie Privatschulden in der Höhe von Fr. 16'134.40 (SG-act. 58 und 92). D. Nach definitivem Verlust seiner Niederlassungsbewilligung reiste der Beschwerdeführer am 4. Februar 2013 in die Türkei aus (SG-act. 104). Seine Ehefrau und die drei Kinder blieben mit Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. E. Am 22. Januar 2013 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer und ordnete die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der vom Beschwerdeführer begangenen Delinquenz, aber auch mit von ihm verursachten Sozialhilfekosten begründet (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/128 f.). F. Ein Gesuch der Ehefrau vom 23. April 2018 um Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers wies das Migrationsamt St. Gallen mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 aufgrund des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise sowie der per 1. Mai 2018 offenen Betreibungen gegen ihn im Umfang von Fr. 21'166.60 ab (SG-act. 113 und 117). Das Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung ist noch pendent. G. Mit einer Eingabe vom 18. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbotes. Dabei verwies er auf das beim Kanton hängige Gesuchsverfahren betreffend Familiennachzug und führte aus, seit seiner letzten Delinquenz sei viel Zeit vergangen. Nach seiner Ausreise aus der Schweiz habe er sich bewährt und sei in seinem Heimatland weder straf- noch zivilrechtlich negativ in Erscheinung getreten (SEM-act. 2). H. Die Vorinstanz befristete in einer Verfügung vom 8. Januar 2019 das Einreiseverbot «unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung» auf insgesamt zehn Jahre, gültig bis 30. Januar 2023. Im Übrigen wies sie das Wiedererwägungsgesuch ab. Dies mit der Begründung, dass angesichts des vom Beschwerdeführer gezeigten inkriminierenden Verhaltens die seit dem Erlass des Einreiseverbots vergangene Zeit zu kurz bemessen sei, um von einer kaum mehr vorhandenen Wiederholungsgefahr ausgehen zu können. Sollte das hängige Rekursverfahren betreffend Familiennachzug zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen, würde auf Antrag des Migrationsamtes St. Gallen die Aufhebung des Einreiseverbots geprüft (SEM-act. 3). I. Am 13. Februar 2019 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2019 sowie «das bestehende unbefristete Einreiseverbot» seien aufzuheben und ihm sei «die Einreise und der Aufenthalt bei seiner Familie» in der Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch den mandatierten Rechtsvertreter (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die letzte Verurteilung liege inzwischen neun Jahre zurück und er habe sich seither wohlverhalten, weshalb nicht mehr von einer fortbestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden müsse. Die Aufrechterhaltung der Massnahme sei aber auch deshalb unverhältnismässig, weil seine Ehefrau als faktisch Alleinerziehende dreier Kinder wirtschaftlich und betreuungsmässig an ihre Grenzen stosse. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wegen mangelnden Nachweises einer prozessualen Bedürftigkeit ab (BVGer-act. 4). K. Die Vorinstanz liess sich am 20. Juni 2019 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). L. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest (BVGer-act. 9). M. Aus den entsprechenden Akten zu schliessen supendierte die Vorinstanz das Einreiseverbot seit Erlass der angefochtenen Verfügung Anfang 2019 mindestens fünf Mal für Aufenthalte bei der Familie von jeweils zwischen zwei und sechs Wochen. Schon in den Jahren zuvor hatte sie dem Beschwerdeführer wiederholt Suspensionen gewährt. N. Vom Gericht dazu aufgefordert, reichte der Beschwerdeführer am 11. August 2020 ein Führungszeugnis sowie das Resultat einer Strafregisteranfrage der Generaldirektion für Strafregisterangelegenheiten und Statistik des türkischen Justizministeriums vom 4. August 2020, beziehungsweise vom 3. August 2020, sowie einen Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. August 2020 ein. Sämtliche Dokumente enthielten keine Hinweise auf neuerliche strafbare Handlungen des Beschwerdeführers (BVGer-act. 22). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeanträge müssen sich auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; BVGE 2018 V/3 E. 3.1; 2014/25 E. 1.5.2). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei der Aufenthalt bei seiner Familie in der Schweiz zu bewilligen, ist darauf nicht einzutreten. Die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2019 (BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat sie denn auch zum Gegenstand eines separaten Verfahrens im Kanton St. Gallen gemacht. 1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (Art. 49 VwVG; BVGE 2008/24 E. 2.2). Es wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann die Vorinstanz gegen ausländische Personen ein Einreiseverbot verfügen, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3809). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Auch mutwillig verursachte massive Schuldenwirtschaft stellt eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar (Urteile des BVGer F-6257/2018 vom 8. Oktober 2019 E. 6.2; F-7068/2016 vom 8. November 2018 E. 5.2.3; vgl. auch Art. 77a Abs. 1 Bst. b VZAE). 3.2 Ausserdem kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Dabei muss allerdings die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). 3.3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Eine solche ist nicht leichthin anzunehmen. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2016/33 E. 8.2; 2014/20 E. 5.2). 3.4 Das ursprünglich unbefristete Einreiseverbot vom 22. Januar 2013 bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BVGE 2008/24 E. 2.2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit im In- und Ausland einen Fernhaltegrund gesetzt hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, den Beschwerdeführer länger als fünf Jahre von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die mit Verfügung vom 8. Januar 2019 mittlerweile auf zehn Jahre befristete Fernhaltemassnahme zu Recht erging, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende (schwerwiegende) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie das Risiko künftigen Sozialhilfebezugs abzuwenden. 4. 4.1 Ausnahmsweise kann die verfügende Behörde gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person abzuwägen. Art. 67 Abs. 5 AIG regelt die Wiedererwägung des Einreiseverbots somit ausdrücklich (Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Hat sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt und wurden die einst angeordneten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen für eine der Schwere der Tat angemessene Dauer durchgesetzt, verliert das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung (Urteile des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.4.2; 2C_409/2017 vom 2. August 2018 E. 4.3; BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; 2008/24 E. 4.3). Um zu beurteilen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine Prognose über die Rückfallgefahr zu stellen. Von einer negativen Legalprognose ist auszugehen, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass die betreffende Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BVGer F-7406/2018 vom 6. Mai 2020 E. 5.3.1). Für die Prognose ist auf das vergangene Verhalten der betroffenen Person abzustellen (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 5.2). Zu berücksichtigen ist weiter das Wohlverhalten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Ein solches fällt für die Überprüfung eines Einreiseverbots praxisgemäss erst nach etwa zehn Jahren seit Verbüssung der letzten Freiheitsstrafe ins Gewicht (BVGE 2013/4 E. 7.3; 2008/24 E. 6.2). 4.2.2 Sodann ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; Urteile des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_409/2017 E. 4.6). Bei schweren Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören können, muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). Bei Betäubungsmitteldelikten gilt eine strenge Praxis (BGE 139 II 121 E. 5.3). 4.2.3 Die Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteil 2C_17/2019 E. 3.2.1). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ging bis Ende April 2002 einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Ab März 2004 erhielt er eine volle Invalidenrente zugesprochen, die später aber wieder eingestellt wurde. Im Zeitraum von Ende 2002 bis Ende 2004 betrieb der Beschwerdeführer Handel mit ca. 5,5 kg Cannabis sowie ca. 280 g reinem Kokain, wofür er am 13. November 2007 durch das Landesgericht Feldkirch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Jahre 2004 kaufte er zudem mindestens zwei gestohlene Mobiltelefone und einen gestohlenen Laptop, was zum Strafbefehl vom 15. August 2006 führte. Die durch das Landesgericht verhängte, zweijährige Freiheitsstrafe für den Betäubungsmittelhandel verbüsste der Beschwerdeführer ab dem 9. November 2007 teilweise. Sie wurde aufgrund einer Suchtmittelabhängigkeit am 10. Januar 2008 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben. Nach der Haftentlassung delinquierte der Beschwerdeführer weiter. Am 17. Februar 2009 wurde er erneut verhaftet. Das Kreisgericht Rheintal sprach ihn am 17. Februar 2010 wegen An- und Verkauf von ca. 400 g Kokain, Transports und Ausfuhr von 100 g Kokain nach Vorarlberg, Vermittelns und Treffens von Anstalten zum Erwerb von 220 g Kokain, Erlangens von 8'000 bis 10'000 Tabletten Ecstasy sowie versuchten In-Umlauf-Setzens falschen Geldes im Gesamtbetrag von EUR 10'000.- schuldig. Dabei handelte es sich teilweise um Delikte, die der Beschwerdeführer vor der Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch begangen hatte und die im Zusatz zum österreichischen Straferkenntnis abgeurteilt wurden. Als Nichtsüchtiger hatte er zwischen Januar und September 2008 mit mindestens 150 g Kokain gehandelt, Anstalten getroffen zum Erwerb von 220 g Kokain und die Ecstasy-Tabletten erlangt. Im August 2011 wurde er bedingt aus der Haft entlassen (SG-act. 24, 28, 80, 85 und 92). 5.2 Der Beschwerdeführer delinquierte über mehrere Jahre hinweg, hauptsächlich im Bereich des Betäubungsmittelhandels. Eine zunehmende Schwere der Delikte im Verlaufe dieser Zeit kann ausgemacht werden. Aus dem Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 17. Februar 2010 ergibt sich nicht, wann genau der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwand. Relativierend nahm das Kreisgericht aber an, der Beschwerdeführer habe sich im Jahre 2008 nicht nur aus reinem Profitstreben, sondern auch aus Gefälligkeit seinen Kollegen gegenüber zu den Straftaten entschlossen (SG-act. 28). Dennoch ging auch das Bundesgericht mit Entscheid 2C_109/2012 vom 12. Dezember 2012 davon aus, das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers wiege schwer. Weder die Verwarnung im September 1999, noch die bedingte Strafe wegen Hehlerei, noch der Strafvollzug in Österreich hätten ihn von erneuten Straftaten abgehalten. Ein Rückfallrisiko könne nicht ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht berufstätig sei, er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen psychischen Problemen nicht für möglich halte, die IV-Leistungen eingestellt worden seien und auch die Ehefrau nicht über ein Einkommen verfüge (E. 3.2.1). Der Verfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons St. Gallen vom 21. Juli 2011 betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers kann sodann entnommen werden, dass es fraglich erscheine, ob er die Verantwortung für die von ihm begangenen Delikte tatsächlich vollumfänglich übernommen habe und sich der diesbezüglichen Ursachen und Folgen bewusst sei. Auch wenn angesichts dessen sowie des Vorlebens einige Bedenken bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der längere Vollzug nicht ohne Wirkung geblieben sei und der offene Strafrest sowie der Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ihn von neuen Delikten abhalten würden (SG-act. 80). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich insofern auf veränderte Verhältnisse, als schon zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihm ausgegangen und seine Familie zunehmend auf seine Unterstützung vor Ort angewiesen sei. 5.3.2 Dass der Beschwerdeführer sich nach Entlassung aus der Haft im August 2011 und nach Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Dezember 2012 wohlverhalten hat, ist nicht zu bezweifeln (vgl. oben Bst. N). Aus den Akten ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass es im Zusammenhang mit den bisher zahlreichen und mittlerweile bis zu 60 Tage pro Jahr ausgeweiteten Suspensionen des Einreiseverbots zu Problemen gekommen wäre. 5.3.3 In finanzieller Hinsicht bezieht die Familie des Beschwerdeführers in der Schweiz seit März 2014 keine Sozialhilfe mehr. Bis zur Ausreise des Beschwerdeführers im Februar 2013 belief sich die finanzielle Unterstützung der Familie auf Fr. 58'848.35. Von März 2013 bis Februar 2014 waren es ohne den Beschwerdeführer noch Fr. 25'236.85 (Bestätigung der Sozialen Dienste der Wohngemeinde vom 12. März 2019 [BVGer-act. 3, Beilage 6]). Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom März 2019 sind offene Verlustscheine über Fr. 9'831.90, in demjenigen seiner Ehefrau vom Februar 2019 solche über Fr. 7'132.70 verzeichnet (BVGer-act. 3, Beilage 5). Der Beschwerdeführer selbst gibt an, derzeit in der Türkei im väterlichen Landwirtschaftsbetrieb zu arbeiten und dort ein Einkommen zu erzielen, das gerade ausreiche, um seine persönlichen Bedürfnisse abzudecken (BVGer-act. 1). 5.4 Das Verhalten des Beschwerdeführers bis zu seiner Verhaftung im Februar 2009 liess auf eine hohe kriminelle Energie und ein kriminelles Beziehungsnetz schliessen. Inwieweit er sich mittlerweile definitiv davon entfernt hat, scheint nicht restlos geklärt. Das Wohlverhalten seit seiner Haftentlassung im August 2011, beziehungsweise seit dem Abschluss des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens im Dezember 2012 lässt immerhin eine positive Entwicklung erkennen, wenngleich Straffreiheit während der Dauer des Einreiseverbots grundsätzlich erwartet werden kann. Zudem sind das familiäre Umfeld und die wirtschaftliche Situation der Familie als für den Beschwerdeführer potenziell stabilisierend zu werten. Angesichts der langjährigen beruflichen und gesundheitlichen Probleme in der Schweiz, der zumindest zeitweisen Suchtmittelabhängigkeit sowie der hohen kriminellen Energie, die der Beschwerdeführer seinerzeit an den Tag legte, kann ein Rückfallrisiko dennoch nicht ausgeschlossen werden. Da der Beschwerdeführer im Bereich des grenzüberschreitenden Drogenhandels und zumindest teilweise auch aus finanziellen Motiven gehandelt hat, ist selbst ein geringes Restrisiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in Kauf zu nehmen (vgl. oben E. 4.2.2). Aufgrund der aktuell nicht einwandfrei positiven Legalprognose besteht deshalb weiterhin ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Mit der Vorinstanz erscheint daher die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots als grundsätzlich angezeigt.

6. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer von zehn Jahren in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet, respektive aufrechterhalten wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. 6.1 Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). In der Interessenabwägung ist der Zeitablauf seit dem erstmaligen Einreiseverbot in Relation zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung zu setzen. Massgebend ist insbesondere, ob sich die Umstände seit der Anordnung der Fernhaltemassnahme in rechtserheblicher Weise verändert haben (Urteile des BGer 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.4; 2C_409/2017 E. 4.5). Inhaltlich hat somit eine Abstimmung mit den wichtigen Gründen nach Art. 67 Abs. 5 AIG für eine ausnahmsweise endgültige Aufhebung des Einreiseverbots zu erfolgen (vgl. oben E. 4.1; Urteil 2C_487/2012 E. 4.6). 6.2 Wie soeben dargestellt, ist eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im sensiblen Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz nach wie vor anzunehmen (vgl. oben E. 5). Demnach ist auch ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltemassnahme gegeben. Das Fortbestehen des Einreiseverbots soll den Beschwerdeführer dazu anhalten, bei allfälligen künftigen Wiedereinreisen keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr zu begehen, weder in strafrechtlicher, noch in finanzieller Hinsicht. Die künftige Gefahr der Verursachung von Rückreise- und Sozialhilfekosten ist aufgrund der nicht mehr bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit seiner Familie in der Schweiz zwar etwas zu relativieren, kann aber mit Blick auf die fehlende berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz in der Vergangenheit nicht als gebannt betrachtet werden. 6.3 An privaten Interessen ist insbesondere der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner in der Schweiz lebenden Familie zu berücksichtigen. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sowie zur jüngsten Tochter fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Der Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung aber nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Der Beschwerdeführer hat das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familie haben wird. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 142 II 35 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.2; Urteil 2C_109/2012 E. 3.2.3 und E. 3.2.4). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte bei seiner Familie in der Schweiz nicht und die Vorinstanz ist denn auch den Interessen an der Verwirklichung familiärer Kontakte durch eine recht grosszügige Gewährung von Suspensionen bisher weit entgegengekommen. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das wiedererwägungsweise ausgesprochene Einreiseverbot nicht zu beanstanden ist. Die von der Vorinstanz auf zehn Jahre begrenzte Dauer der Massnahme erscheint als verhältnismässig. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Entlassung aus dem Strafvollzug im Jahre 2011 ist zwar nicht zu verkennen. Ein solches ist aber während der Massnahmedauer grundsätzlich vorauszusetzen, zumal in casu die Bewährung in Freiheit noch keine zehn Jahre gedauert hat (vgl. oben E. 4.2.1). Sodann scheitert eine Reduktion der Dauer trotz der familiären Situation insbesondere daran, dass dem Beschwerdeführer eine soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht gelungen ist (vgl. Urteil 2C_109/2012 E. 3.2.3).

7. Die angefochtene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: