Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1991 in der Schweiz geboren. Im Jahr 1996 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aufgrund wiederholter Delinquenz - vier Verurteilungen im Zeitraum von 2009 bis 2015 wegen Tätlichkeiten, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Waffen- und gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, versuchter schwerer Köperverletzung, grober Verletzung der Verkehrsregeln - widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich diese mit Verfügung vom 3. März 2015 (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_49/2016 vom 10. Juni 2016). B. Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssen von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe von 30 Monaten - davon 24 unbedingt - aus dem Strafvollzug entlassen und am 12. Juli 2016 in den Kosovo ausgeschafft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 91-101). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (SEM-act. 1 S. 121-122). C. Nachdem das SEM zwischen Februar und April 2018 nicht auf zwei Wiedererwägungsgesuche seitens des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter eingetreten war und ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (siehe SEM-act. 2-8), reichte sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein (SEM-act. 9). Das SEM wies das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab (SEM-act. 10). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aufhebung des Einreiseverbots per sofort respektive per Urteilsdatum. Eventualiter sei das Einreiseverbot spätestens per Ende 2018 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 16. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter in Ergänzung der Beschwerde ein Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers zu den Akten (BVGer-act. 5). E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (BVGer-act. 7). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. November 2018 und reichte am 14. November 2018 weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 16; 19). H. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 23. November 2019 und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20). I. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 7. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ein (BVGer-act. 22) und verwies mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) auf ein Urteil des Bundesgerichts (BVGer-act. 26). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche - unangefochten in Rechtskraft erwachsene - Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
E. 3 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Umbenennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird.
E. 4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem keine nachvollziehbare, dokumentierte Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und der Gerichtspraxis fehle vollständig (BVGer-act. 1 S. 6 Ziff. 16). Es würden grösstenteils Standardformulierungen verwendet und der Einzelfall dadurch nicht angemessen gewürdigt (BVGer-act. 16).
E. 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35 VwVG; je m.H.).
E. 4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs an, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und sei mehrfach verurteilt worden. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die Dauer des klaglosen Verhaltens im Ausland sei noch nicht angemessen lang, um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar zu bezeichnen. Dass er im Ausland ein Studium begonnen und sich klaglos verhalten habe, sei löblich, dürfe jedoch durchaus erwartet werden. Seine persönliche Situation sei dabei durchaus gewürdigt worden. Bei allem Verständnis für die privaten Anliegen des Beschwerdeführers liege es in der Natur der Sache, dass eine Fernhaltemassnahme gewisse Einschränkungen zur Folge habe. Damit führt die Begründung der angefochtenen Verfügung die privaten Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht explizit auf. Dennoch zeigt sie mit dem Verweis auf das Verfahren betreffend Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie auf die «privaten Anliegen» des Beschwerdeführers an, dass diese durchaus in die Interessenabwägung eingeflossen sind und die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung gemäss Ansicht der Vorinstanz dennoch höher gewichtet werden. Die Gründe dafür werden in den begangenen Straftaten und der Inkaufnahme eines nur geringen Rückfallrisikos festgemacht. Damit gibt die Vorinstanz unter Würdigung des konkreten Einzelfalls zu erkennen, von welchen Motiven sie sich bei ihrer Interessenabwägung leiten liess und dass die geltend gemachten privaten Interessen an ihrem Standpunkt nichts zu ändern vermochten. Einer wirksamen Anfechtung der Verfügung und der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.
E. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb im Folgenden die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der angefochtenen Verfügung zu prüfen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2).
E. 5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2).
E. 5.3 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 verhängte fünfjährige Einreiseverbot in erster Linie mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Übertretung des Nationalstrassengesetzes (NSG, SR 725.11), Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und versuchter schwerer Körperverletzung und der dabei an den Tag gelegten kriminellen Energie begründet. Ins Gewicht fiel insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (SEM-act. 1 S. 121-122; 103-104). Das Bundesgericht führte diesbezüglich im Verfahren bezüglich Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aus, dieser habe anlässlich seiner Tat nur darum von seinem Opfer abgelassen, weil sich eine Zeugin eingemischt habe. Das Treten eines am Boden liegenden wehrlosen Menschen zeuge von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung (Urteil des BGer 2C_46/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Strittig und nachfolgend zu klären ist indes die Frage, ob die Fernhaltemassnahme sich zum heutigen Zeitpunkt immer noch als notwendig erweist, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz abzuwenden.
E. 6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer bis zum Ablauf des ursprünglich verhängten Einreiseverbots am 13. Juli 2021 von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ausgeht, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots rechtfertigt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seit seiner Ausschaffung in den Kosovo eine Kehrtwende um 180 Grad vollzogen. Er habe den Führer-ausweis gemacht, trotz nur geringem Albanisch-Wortschatz die Matura nachgeholt, erfolgreich ein Studium begonnen und eine Arbeitsstelle gefunden. Er befinde sich nach wie vor in einer stabilen Beziehung und wolle eine Familie gründen. Es sei angesichts dieser positiven Entwicklungen willkürlich und nicht nachvollziehbar, dass weiterhin von einer Rückfallgefahr ausgegangen werde, zumal er sich nach der rechtskräftigen Verurteilung und danach im Ausland stets wohlverhalten sowie das Einreiseverbot nie missachtet habe (BVGer-act. 1 S. 4 f. Ziff. 7 ff.; S. 10 f. Ziff. 35 ff.). Er habe zudem nie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt (a.a.O., S. 8 Ziff. 13). Die Straftat, die als schwer zu bezeichnen sei, habe er im Jahr 2011 und damit im Jugendalter begangen; es sei eine Einzeltat im Affekt gewesen (a.a.O., S. 9 Ziff. 28). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz mit der Dauer des Wohlverhaltens im Ausland argumentiere, da für die Frage nach der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots nicht diese, sondern die Rückfallgefahr des Betroffenen zu beurteilen sei (a.a.O., S. 10 Ziff. 31). Daher seien aufgrund des Doppelbestrafungsverbots nicht die begangenen Straftaten, sondern nur das Verhalten ab dem Zeitpunkt des Strafvollzugs bis jetzt zu beurteilen (BVGer-act. 16 S. 3).
E. 6.3 Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteile des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.1; zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-3024/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2). Das Einreiseverbot stellt denn auch keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmassnahme dar, die der Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen soll. Aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen Charakters berührt die parallele Anordnung eines Einreiseverbots und einer strafrechtlichen Massnahme das Doppelbestrafungsverbot («ne bis in idem») entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urteil des BVGer F-7081/2016 vom 5. Oktober 2018 E. 3.4 m.H. auf BGE 137 I 363 E. 2.1, 2.3 und 2.4).
E. 6.4.1 Um zu beurteilen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist eine Prognose über die Rückfallgefahr zu treffen. Diese beurteilt sich mitunter anhand des Wohlverhaltens im Nachgang an die begangenen Straftaten. Für die Beurteilung des klaglosen Verhaltens ist dabei nicht auf den Begehungszeitpunkt der Straftaten abzustellen, sondern auf die Zeitdauer nach Entlassung in die Freiheit. Dabei fällt primär ins Gewicht, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dass die Vorinstanz demnach für die Beurteilung der Rückfallgefahr die Dauer des klaglosen Verhaltens berücksichtigt hat, ist nicht willkürlich, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 6.4.2 Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz erstreckte sich von 2009 bis 2015 und damit über mehrere Jahre hinweg, wobei die versuchte schwere Körperverletzung die schwerste Tat darstellte (vgl. SEM-act. 1 S. 103-104). Zuletzt wurde er - im Wissen um den am 3. März 2015 angeordneten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der gleichzeitigen Wegweisung - im Mai 2015 erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 18. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Für denselben Tatbestand (und weiteren Delikten, darunter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach Art. 19a BtmG) war er weniger als ein Jahr zuvor bereits im Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt worden. Mit diesem Verhalten manifestierte er eine beachtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch beeindruckten ihn weder laufende Probezeiten noch der Umstand, dass er einschlägig vorbestraft war.
E. 6.4.3 Dies relativiert die Zeitdauer des geltend gemachten Wohlverhaltens seit dem Strafvollzug und der Ausschaffung in den Kosovo von nunmehr dreieinhalb Jahren beträchtlich. Zwar führt der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo die Maturität erlangt und ein Studium aufgenommen, Arbeit gefunden und sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 4-8 und 15). Die Bewährungsfrist erscheint aus ausländerrechtlicher Perspektive unter Berücksichtigung des strafrechtlich beträchtlich belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers, der langjährigen Delinquenz und des Umstandes, dass ihm aufgrund seines in der Vergangenheit aufgezeigten Verhaltens auch zum heutigen Zeitpunkt aus ausländerrechtlicher Sicht keine günstige Prognose gestellt werden kann, jedoch als zu kurz, als dass das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5264/2017 vom 6. Februar 2019 E. 6.5; F-6341/2018 vom 27. März 2019 E. 5.6). Nicht ins Gewicht fällt schliesslich, dass er sich stets an die Fernhaltemassnahme gehalten hat, besteht der Zweck des Einreiseverbots doch gerade darin, dass der betroffenen Person nur im Rahmen einer Suspensionsbewilligung streng kontrollierte und zeitlich klar begrenzte Besuchsaufenthalte erlaubt werden sollen.
E. 6.5 Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten angesichts der wiederholten und teilweise schweren Delinquenz und der verhältnismässig kurzen Bewährungszeit seit dem Verlassen der Schweiz weiterhin von einer negativen Legalprognose ausgehen, die grundsätzlich die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots rechtfertigt.
E. 7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung betreffend die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots in seiner ursprünglich angeordneten Dauer und die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).
E. 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz - und im Schengen-Raum - verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. So fallen gegen Leib und Leben gerichtete Delikte besonders schwer und werden vom Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4.2 m.H.).
E. 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden, gesundheitlich angeschlagenen Mutter und seiner Verlobten gegenüber. Zudem habe er eine biografische Kehrtwende vollzogen (Maturitätsprüfung absolviert, Informatikstudium aufgenommen, Arbeit gefunden, im Kosovo nie straffällig geworden [BVGer-act. 1 S. 10 f. Ziff. 35 ff; 16]). Die Vorinstanz habe zudem nicht beachtet, dass aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und dass die Beziehung zu seiner Verlobten als stabiles Konkubinat in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (BVGer-act. 1 S. 8 f. Ziff. 25 ff.). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Mutter und seiner Verlobten bereits am seit dem rechtskräftigen Entzug der Niederlassungsbewilligung fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert. Insoweit sind die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten NZZ-Artikel zu Entscheiden über den Nicht-Entzug von Niederlassungsbewilligungen (BVGer-act. 19) unbehelflich. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2 m.H.; Urteil des BVGer F-966/2018 vom 16. April 2019 E. 7.3).
E. 7.4 Die Bemühungen des Beschwerdeführers, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, sind löblich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen hat. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familienangehörigen haben würde (vgl. Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2 m.H.). Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der nach wie vor von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte in der Schweiz zudem nicht gänzlich. So kann er mittels Gesuch zeitweilige Suspensionen der Fernhaltemassnahme beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Von dieser Möglichkeit hat er in den letzten Jahren bereits Gebrauch gemacht (Besuchsaufenthalte über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr 2018/2019 sowie 2019/2020 [BVGer-act. 24; 28]). Zudem kann er die Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Verlobten auch mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen (Urteil 2C_702/2019 E. 3.5.2 m.H.). Insoweit der Beschwerdeführer den Wunsch hegt, seine Verlobte zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch ausserhalb der Schweiz möglich ist. Schliesslich vermag auch die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter die von ihm beantragte Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers, die soweit von ihm erwartet werden dürfen (Ausbildung, Arbeitssuche, klagloses Verhalten), nichts.
E. 7.5 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, das bis zum 13. Juli 2021 angeordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4043/2018 Urteil vom 23. Januar 2020 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot (Wiedererwägung). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, wurde 1991 in der Schweiz geboren. Im Jahr 1996 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Aufgrund wiederholter Delinquenz - vier Verurteilungen im Zeitraum von 2009 bis 2015 wegen Tätlichkeiten, Drohungen, Widerhandlungen gegen das Waffen- und gegen das Betäubungsmittelgesetz, Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, versuchter schwerer Köperverletzung, grober Verletzung der Verkehrsregeln - widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich diese mit Verfügung vom 3. März 2015 (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_49/2016 vom 10. Juni 2016). B. Am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer nach Verbüssen von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe von 30 Monaten - davon 24 unbedingt - aus dem Strafvollzug entlassen und am 12. Juli 2016 in den Kosovo ausgeschafft (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 S. 91-101). Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot (SEM-act. 1 S. 121-122). C. Nachdem das SEM zwischen Februar und April 2018 nicht auf zwei Wiedererwägungsgesuche seitens des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter eingetreten war und ein weiteres Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (siehe SEM-act. 2-8), reichte sein Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein (SEM-act. 9). Das SEM wies das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots mit Verfügung vom 6. Juni 2018 ab (SEM-act. 10). D. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Aufhebung des Einreiseverbots per sofort respektive per Urteilsdatum. Eventualiter sei das Einreiseverbot spätestens per Ende 2018 aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beigabe seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Am 16. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter in Ergänzung der Beschwerde ein Schreiben der Verlobten des Beschwerdeführers zu den Akten (BVGer-act. 5). E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab (BVGer-act. 7). F. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 13). G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 9. November 2018 und reichte am 14. November 2018 weitere Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 16; 19). H. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 23. November 2019 und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20). I. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 7. Dezember 2018 eine weitere Stellungnahme ein (BVGer-act. 22) und verwies mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) auf ein Urteil des Bundesgerichts (BVGer-act. 26). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Gesuche um wiedererwägungsweise Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2. Die Vorinstanz ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um wiedererwägungsweise Aufhebung des Einreiseverbots eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot heute noch als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Frage, ob die ursprüngliche - unangefochten in Rechtskraft erwachsene - Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.).
3. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2018 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Umbenennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzuwendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird. 4. 4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem keine nachvollziehbare, dokumentierte Interessenabwägung vorgenommen worden sei. Ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen und der Gerichtspraxis fehle vollständig (BVGer-act. 1 S. 6 Ziff. 16). Es würden grösstenteils Standardformulierungen verwendet und der Einzelfall dadurch nicht angemessen gewürdigt (BVGer-act. 16). 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 7 ff. zu Art. 35; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35 VwVG; je m.H.). 4.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs an, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt und sei mehrfach verurteilt worden. Es bestehe weiterhin ein öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung. Die Dauer des klaglosen Verhaltens im Ausland sei noch nicht angemessen lang, um eine allfällige Rückfallgefahr als vernachlässigbar zu bezeichnen. Dass er im Ausland ein Studium begonnen und sich klaglos verhalten habe, sei löblich, dürfe jedoch durchaus erwartet werden. Seine persönliche Situation sei dabei durchaus gewürdigt worden. Bei allem Verständnis für die privaten Anliegen des Beschwerdeführers liege es in der Natur der Sache, dass eine Fernhaltemassnahme gewisse Einschränkungen zur Folge habe. Damit führt die Begründung der angefochtenen Verfügung die privaten Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht explizit auf. Dennoch zeigt sie mit dem Verweis auf das Verfahren betreffend Entzug der Niederlassungsbewilligung sowie auf die «privaten Anliegen» des Beschwerdeführers an, dass diese durchaus in die Interessenabwägung eingeflossen sind und die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung gemäss Ansicht der Vorinstanz dennoch höher gewichtet werden. Die Gründe dafür werden in den begangenen Straftaten und der Inkaufnahme eines nur geringen Rückfallrisikos festgemacht. Damit gibt die Vorinstanz unter Würdigung des konkreten Einzelfalls zu erkennen, von welchen Motiven sie sich bei ihrer Interessenabwägung leiten liess und dass die geltend gemachten privaten Interessen an ihrem Standpunkt nichts zu ändern vermochten. Einer wirksamen Anfechtung der Verfügung und der Wahrung der Parteirechte des Beschwerdeführers stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 4.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb im Folgenden die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der angefochtenen Verfügung zu prüfen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird - so Art. 67 Abs. 3 AIG - für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 5.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-6991/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 4.2). 5.3 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer am 12. Juli 2016 verhängte fünfjährige Einreiseverbot in erster Linie mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Tätlichkeiten, Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, Übertretung des Nationalstrassengesetzes (NSG, SR 725.11), Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises und versuchter schwerer Körperverletzung und der dabei an den Tag gelegten kriminellen Energie begründet. Ins Gewicht fiel insbesondere die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen versuchter schwerer Körperverletzung (SEM-act. 1 S. 121-122; 103-104). Das Bundesgericht führte diesbezüglich im Verfahren bezüglich Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aus, dieser habe anlässlich seiner Tat nur darum von seinem Opfer abgelassen, weil sich eine Zeugin eingemischt habe. Das Treten eines am Boden liegenden wehrlosen Menschen zeuge von einer bedenklichen charakterlichen Gesinnung (Urteil des BGer 2C_46/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.2). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt hat. Strittig und nachfolgend zu klären ist indes die Frage, ob die Fernhaltemassnahme sich zum heutigen Zeitpunkt immer noch als notwendig erweist, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz abzuwenden. 6. 6.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, den Beschwerdeführer bis zum Ablauf des ursprünglich verhängten Einreiseverbots am 13. Juli 2021 von der Schweiz fernzuhalten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine noch anhaltende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ausgeht, die die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots rechtfertigt. 6.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seit seiner Ausschaffung in den Kosovo eine Kehrtwende um 180 Grad vollzogen. Er habe den Führer-ausweis gemacht, trotz nur geringem Albanisch-Wortschatz die Matura nachgeholt, erfolgreich ein Studium begonnen und eine Arbeitsstelle gefunden. Er befinde sich nach wie vor in einer stabilen Beziehung und wolle eine Familie gründen. Es sei angesichts dieser positiven Entwicklungen willkürlich und nicht nachvollziehbar, dass weiterhin von einer Rückfallgefahr ausgegangen werde, zumal er sich nach der rechtskräftigen Verurteilung und danach im Ausland stets wohlverhalten sowie das Einreiseverbot nie missachtet habe (BVGer-act. 1 S. 4 f. Ziff. 7 ff.; S. 10 f. Ziff. 35 ff.). Er habe zudem nie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt (a.a.O., S. 8 Ziff. 13). Die Straftat, die als schwer zu bezeichnen sei, habe er im Jahr 2011 und damit im Jugendalter begangen; es sei eine Einzeltat im Affekt gewesen (a.a.O., S. 9 Ziff. 28). Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz mit der Dauer des Wohlverhaltens im Ausland argumentiere, da für die Frage nach der Aufrechterhaltung des Einreiseverbots nicht diese, sondern die Rückfallgefahr des Betroffenen zu beurteilen sei (a.a.O., S. 10 Ziff. 31). Daher seien aufgrund des Doppelbestrafungsverbots nicht die begangenen Straftaten, sondern nur das Verhalten ab dem Zeitpunkt des Strafvollzugs bis jetzt zu beurteilen (BVGer-act. 16 S. 3). 6.3 Das Strafrecht und das Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; Urteile des BGer 2C_17/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.1; zuletzt statt vieler Urteil des BVGer F-3024/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2). Das Einreiseverbot stellt denn auch keine Strafe, sondern eine Verwaltungsmassnahme dar, die der Verhinderung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen soll. Aufgrund des unterschiedlichen rechtlichen Charakters berührt die parallele Anordnung eines Einreiseverbots und einer strafrechtlichen Massnahme das Doppelbestrafungsverbot («ne bis in idem») entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht (vgl. Urteil des BVGer F-7081/2016 vom 5. Oktober 2018 E. 3.4 m.H. auf BGE 137 I 363 E. 2.1, 2.3 und 2.4). 6.4 6.4.1 Um zu beurteilen, ob vom Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist eine Prognose über die Rückfallgefahr zu treffen. Diese beurteilt sich mitunter anhand des Wohlverhaltens im Nachgang an die begangenen Straftaten. Für die Beurteilung des klaglosen Verhaltens ist dabei nicht auf den Begehungszeitpunkt der Straftaten abzustellen, sondern auf die Zeitdauer nach Entlassung in die Freiheit. Dabei fällt primär ins Gewicht, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Dass die Vorinstanz demnach für die Beurteilung der Rückfallgefahr die Dauer des klaglosen Verhaltens berücksichtigt hat, ist nicht willkürlich, sondern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 6.4.2 Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich seines Aufenthaltes in der Schweiz erstreckte sich von 2009 bis 2015 und damit über mehrere Jahre hinweg, wobei die versuchte schwere Körperverletzung die schwerste Tat darstellte (vgl. SEM-act. 1 S. 103-104). Zuletzt wurde er - im Wissen um den am 3. März 2015 angeordneten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der gleichzeitigen Wegweisung - im Mai 2015 erneut straffällig und mit Strafbefehl vom 18. August 2015 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Für denselben Tatbestand (und weiteren Delikten, darunter grober Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach Art. 19a BtmG) war er weniger als ein Jahr zuvor bereits im Oktober 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen verurteilt worden. Mit diesem Verhalten manifestierte er eine beachtliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Auch beeindruckten ihn weder laufende Probezeiten noch der Umstand, dass er einschlägig vorbestraft war. 6.4.3 Dies relativiert die Zeitdauer des geltend gemachten Wohlverhaltens seit dem Strafvollzug und der Ausschaffung in den Kosovo von nunmehr dreieinhalb Jahren beträchtlich. Zwar führt der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo die Maturität erlangt und ein Studium aufgenommen, Arbeit gefunden und sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 4-8 und 15). Die Bewährungsfrist erscheint aus ausländerrechtlicher Perspektive unter Berücksichtigung des strafrechtlich beträchtlich belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers, der langjährigen Delinquenz und des Umstandes, dass ihm aufgrund seines in der Vergangenheit aufgezeigten Verhaltens auch zum heutigen Zeitpunkt aus ausländerrechtlicher Sicht keine günstige Prognose gestellt werden kann, jedoch als zu kurz, als dass das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Wahrscheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-5264/2017 vom 6. Februar 2019 E. 6.5; F-6341/2018 vom 27. März 2019 E. 5.6). Nicht ins Gewicht fällt schliesslich, dass er sich stets an die Fernhaltemassnahme gehalten hat, besteht der Zweck des Einreiseverbots doch gerade darin, dass der betroffenen Person nur im Rahmen einer Suspensionsbewilligung streng kontrollierte und zeitlich klar begrenzte Besuchsaufenthalte erlaubt werden sollen. 6.5 Die Vorinstanz durfte nach dem Gesagten angesichts der wiederholten und teilweise schweren Delinquenz und der verhältnismässig kurzen Bewährungszeit seit dem Verlassen der Schweiz weiterhin von einer negativen Legalprognose ausgehen, die grundsätzlich die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots rechtfertigt. 7. 7.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung betreffend die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots in seiner ursprünglich angeordneten Dauer und die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz - und im Schengen-Raum - verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. So fallen gegen Leib und Leben gerichtete Delikte besonders schwer und werden vom Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.4.2 m.H.). 7.3 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in der Schweiz lebenden, gesundheitlich angeschlagenen Mutter und seiner Verlobten gegenüber. Zudem habe er eine biografische Kehrtwende vollzogen (Maturitätsprüfung absolviert, Informatikstudium aufgenommen, Arbeit gefunden, im Kosovo nie straffällig geworden [BVGer-act. 1 S. 10 f. Ziff. 35 ff; 16]). Die Vorinstanz habe zudem nicht beachtet, dass aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und dass die Beziehung zu seiner Verlobten als stabiles Konkubinat in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (BVGer-act. 1 S. 8 f. Ziff. 25 ff.). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Mutter und seiner Verlobten bereits am seit dem rechtskräftigen Entzug der Niederlassungsbewilligung fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz scheitert. Insoweit sind die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten NZZ-Artikel zu Entscheiden über den Nicht-Entzug von Niederlassungsbewilligungen (BVGer-act. 19) unbehelflich. Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2 m.H.; Urteil des BVGer F-966/2018 vom 16. April 2019 E. 7.3). 7.4 Die Bemühungen des Beschwerdeführers, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken, sind löblich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er das bestehende Einreiseverbot durch seine mehrfachen, teils schweren Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg bewusst und selbstverschuldet in Kauf genommen hat. Er musste davon ausgehen, dass sein Verhalten weitreichende und langfristige Konsequenzen für sich und seine Familienangehörigen haben würde (vgl. Urteil des BGer 2C_702/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 3.5.2 m.H.). Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Einschränkung seiner persönlichen Interessen hat der Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal diese aufgrund der nach wie vor von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das bestehende Einreiseverbot untersagt dem Beschwerdeführer Besuchsaufenthalte in der Schweiz zudem nicht gänzlich. So kann er mittels Gesuch zeitweilige Suspensionen der Fernhaltemassnahme beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). Von dieser Möglichkeit hat er in den letzten Jahren bereits Gebrauch gemacht (Besuchsaufenthalte über die Weihnachtsfeiertage und Neujahr 2018/2019 sowie 2019/2020 [BVGer-act. 24; 28]). Zudem kann er die Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Verlobten auch mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen (Urteil 2C_702/2019 E. 3.5.2 m.H.). Insoweit der Beschwerdeführer den Wunsch hegt, seine Verlobte zu heiraten und mit ihr eine Familie zu gründen, ist er darauf hinzuweisen, dass dies auch ausserhalb der Schweiz möglich ist. Schliesslich vermag auch die gesundheitliche Verfassung seiner Mutter die von ihm beantragte Aufhebung des Einreiseverbots nicht zu rechtfertigen. Daran ändern auch die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers, die soweit von ihm erwartet werden dürfen (Ausbildung, Arbeitssuche, klagloses Verhalten), nichts. 7.5 Eine Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass besteht, das bis zum 13. Juli 2021 angeordnete Einreiseverbot wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung gemäss Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: